Unwirksame Ausgleichsquittung - unangemessene Benachteiligung Leitsatz Ein in einer Generalquittung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarter beidseitiger Verzicht auf Ansprüche "gleich aus welchem Rechtsgrund" im Rahmen eines vom Arbeitgeber gestellten Formulars stellt typischerweise eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (im Anschluss an: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2011 - 5 Sa 1524/11). (Rn.50) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 1200/13) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 9. Januar 2013, 1 Ca 758 b/12, Urteil nachgehend BAG, 14. Januar 2014, 5 AZN 1200/13, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 09.01.2013 – 1 Ca 758 b/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers und insoweit insbesondere über die Wirksamkeit einer Ausgleichsquittung. Randnummer 2 Der Kläger war vom 09.03.-30.04.2012 als Krankenpfleger bei der Beklagten, die gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt. Randnummer 3 Am 21.05.2012 suchte der Kläger nach vorheriger Absprache den Betrieb der Beklagten auf. Er erhielt dort diverse Arbeitspapiere, Lohnabrechnungen für April, eine Vormonatskorrekturabrechnung für Mai sowie einen Gehaltsscheck. Außerdem unterzeichnete er ein mit „Empfangsbestätigung/Generalquittung“ überschriebenes Schriftstück, das am Ende auszugsweise lautet: Randnummer 4 „Der Arbeitnehmer & Arbeitgeber bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass alle gegenseitigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus dem Arbeitsverhältnis, außer die oben genannten Ansprüche, und in Verbindung mit dessen Beendigung erfüllt sind. Randnummer 5 Der Arbeitnehmer hat auch den ihm zustehenden Urlaub und das gemäß Lohnabrechnung ausstehende Gehalt in natura erhalten bzw. abgegolten bekommen.“ Randnummer 6 Unter der Überschrift: „Weitere Ansprüche bestehen nicht mit folgenden Ausnahmen“ finden sich keine Eintragungen. Ergänzend wird wegen der äußeren Form dieses Schreibens auf die Anlage B 1 (Bl. 34 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 7 Mit seiner Klage macht der Kläger restliche nicht abgerechnete Vergütung für März von EUR 395,12 brutto und April 2012 von EUR 506,64 brutto geltend. Randnummer 8 Hierzu hat er vorgetragen: Randnummer 9 Im März 2012 habe er 120,65 Stunden gearbeitet, so dass ihm ein Gehalt von EUR 1.327,15 brutto zustehe. Hierauf habe die Beklagte ausweislich der Abrechnungen EUR 819,84 brutto und EUR 111,79 brutto gezahlt, so dass noch ein Betrag von EUR 395,52 brutto fehle. Für April fehle noch die Vergütung für 42 Stunden Arbeitsunfähigkeit vom 23. – 30.04.2012, also EUR 409,92 brutto sowie ein Restbetrag aus der Zeit vom 01. – 22.04.2012 in Höhe von EUR 96,72 brutto. Randnummer 10 Auf diese Ansprüche habe er auch nicht wirksam verzichtet. Er sei zu dem Gespräch am 21.05.2012 gebeten worden, um seine Arbeitspapiere persönlich abzuholen. Mit keinem Wort sei im Vorfeld über seine noch offenen Gehaltsansprüche gesprochen worden. Im Betrieb habe Herr M. ihm dann gesagt, er solle die Papiere und den Empfang des Schecks quittieren; ohne Unterschrift werde er weder die Papiere noch den Scheck erhalten. Eine Prüfung der Papiere vor Unterschrift sei ihm nicht möglich gewesen. Nach Unterzeichnung sei er gebeten worden, den Raum zu verlassen. Die von der Beklagten vorgelegte formularmäßige Ausgleichsquittung sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Randnummer 11 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 902,16 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB auf 395,52 EUR brutto seit dem 16.04.2012, auf 506,64 EUR brutto seit dem 16.05.2012 zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie hat erwidert: Randnummer 16 Sie habe die Monate März und April ordnungsgemäß abgerechnet und vergütet. Randnummer 17 Im Übrigen bestünden etwaige Ansprüche nach Unterzeichnung der Ausgleichsquittung am 21.05.2012 nicht mehr. Herr M. sei mit dem Kläger die auf der Quittung erwähnten Punkte durchgegangen. Er habe diesem insbesondere erläutert, dass durch den Erhalt des Schecks und die Quittierung auf der Generalquittung sämtliche Leistungsansprüche beider Seiten ausgeglichen wären. Herr M. habe auch auf die Möglichkeit hingewiesen, eventuell Ansprüche von der Ausgleichsquittung auszuschließen. Der Kläger habe diesen Wunsch nicht geäußert, sondern nach ausführlicher Prüfung die Quittung unterzeichnet. Bedenken gegen deren Wirksamkeit bestünden nicht. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das vom Kläger unterzeichnete Schriftstück stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 BGB dar. Der darin enthaltene Anspruchsverzicht sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da dem Verzicht des Klägers auf seine Ansprüche kein angemessener Ausgleich entgegenstehe. Randnummer 19 Gegen dieses ihr am 05.02.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.02.2013 Berufung eingelegt und diese am 27.03.2013 begründet. Randnummer 20 Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag zur Erläuterung und Durchsicht der Generalquittung durch ihren Mitarbeiter M. und den Kläger und zu der sich hieran anschließenden Unterzeichnung. Das Arbeitsgericht habe das Schriftstück unzutreffend als Allgemeine Geschäftsbedingung eingeordnet. Sie stelle die in dem Schreiben enthaltenen Regelungen durchaus zur Disposition. So werde Nichtzutreffendes im ersten Abschnitt der Erklärung gestrichen. Auch könnten noch nicht erfüllte Ansprüche der Parteien eingefügt werden. Dieses Feld sei jedoch gestrichen worden. Der Kläger habe die Urkunde erst nach Durchsicht unterzeichnet. Randnummer 21 Aber auch als Allgemeine Geschäftsbedingung sei der Verzicht wirksam. Es handele sich um ein beidseitiges negatives konstitutives Schuldanerkenntnis, in dem nicht nur der Kläger, sondern auch sie auf Ansprüche verzichte. Damit liege keine einseitige unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom Arbeitsgericht herangezogenen Entscheidungen des BAG und des LAG Schleswig-Holstein. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 09.01.2013 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Der Kläger beantragt: Randnummer 25 Die Berufung wird zurückgewiesen. Randnummer 26 Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus der ersten Instanz und verteidigt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Ihm sei weder die Abrechnung erläutert noch der Inhalt und die Bedeutung einer Generalquittung erklärt worden. Vielmehr habe Herr M. gesagt, er werde ohne Unterschrift seine Papiere und das Arbeitsentgelt nicht erhalten. Die Quittung sei als Allgemeine Geschäftsbedingung zu bewerten und benachteilige ihn unangemessen. Randnummer 27 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte, form – und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche zu. Randnummer 29 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit seinem Arbeitsvertrag sowie für die Zeit vom 23. – 30.04.2012, in der der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 EFZG. I. Randnummer 30 Der Anspruch ist nach Grund und Höhe entstanden. Der Kläger hat erstinstanzlich im Einzelnen dargelegt, welche Stunden er geleistet hat und inwieweit diese von der Beklagten abgerechnet worden sind. Hiergegen hat die Beklagte konkrete Einwendungen weder in erster Instanz erhoben, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, noch in zweiter Instanz ergänzende Ausführungen gemacht. Der Vortrag des Klägers gilt damit als zugestanden II. Randnummer 31 Die Ansprüche sind nicht gemäß § 397 Abs. 2 BGB erloschen. Randnummer 32 Nach dieser Vorschrift erlischt ein Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe. Randnummer 33 1. Die Parteien haben ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB im unteren Teil des am 21.05.2012 unterzeichneten Formulars vereinbart. Der obere Teil des Formulars enthält allein eine Empfangsbestätigung und damit eine Erklärung über Tatsachen. Im letzten fett gedruckten Absatz bestätigen sich die Parteien hingegen, dass zwischen ihnen ein Schuldverhältnis nicht mehr besteht. Randnummer 34 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Rechtsqualität und der Umfang einer Ausgleichsklausel durch Auslegung zu ermitteln. Als technische Mittel mit unterschiedlichen Rechtsfolgen kommen für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehung zu bereinigen, der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische negative Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis liegt dann vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (BAG, Urteil vom 23.02.2005 – 4 AZR 139/04 - Juris, Rn 47). Randnummer 35 Nach der gewählten Formulierung wollten die Parteien sämtliche Ansprüche des Klägers und der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis „gleich aus welchem Rechtsgrund“ und damit auch ihnen nicht bekannte Ansprüche zum Erlöschen bringen. Eine solche Erklärung ist ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis (vergleiche auch BAG, aaO., Rn 48). Randnummer 36 2. Dieses konstitutive negative Schuldanerkenntnis ist jedoch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da es den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Randnummer 37
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