Festlegung des Gegenstandswert bei Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für eine Fortbildungsmaßnahme Leitsatz
(2)– Juris, Rn 12) ist von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen, deren Wert sich nach dem Auffangstreitwert bestimmt. Will der Betriebsrat die Freistellung eines seiner Mitglieder für eine Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG erreichen, geht es ihm nicht vordringlich um die Zahlung der Vergütung für die Dauer der Freistellung. Ebenso wenig geht es ihm vorrangig um die Tragung der Seminarkosten. Den Vergütungsanspruch müsste das jeweilige Betriebsratsmitglied in einem arbeitsrechtlichen Urteilsverfahren ohnehin selbst gesondert geltend machen. Mit dem Freistellungsbegehren soll vielmehr vor allem die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats gesichert werden. Das ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Wert sich nicht anhand des Gehalts des Betriebsratsmitglieds oder der Seminarkosten ermitteln lässt. Randnummer 15 Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist daher bei einer einwöchigen Schulung, wie sie hier vorlag, von einem Regelwert von 4.000,00 EUR auszugehen. Randnummer 16 Dieser Wert erhöht sich vorliegend um jeweils weitere 1.000,00 EUR für die weiteren betroffenen Betriebsratsmitglieder. Den bisher vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (aaO) herangezogenen Wert von 1/10 des Auffangwerts hält das Beschwerdegericht nicht für angemessen. Die Erforderlichkeit der Freistellung ist nämlich im Hinblick auf die Schulungsbedürftigkeit der einzelnen Betriebsratsmitglieder für jedes Betriebsratsmitglied gesondert zu prüfen und zu klären. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Betriebsratsmitglieder, die bereits die erforderlichen Kenntnisse aufweisen, keine weiteren Schulungen benötigen. Das ist auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Das Gericht hält daher vorliegend einen Aufschlag für diesen gesonderten Gegenstand der Prüfung von ¼ des Regelwertes für angemessen. Randnummer 17
- Der daneben gestellte gesonderte Antrag zu
- weist demgegenüber keinen Wert auf. Das hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend entschieden. Insoweit liegt wirtschaftliche Identität mit dem Antrag zu
- vor. Die Feststellung, dass die Arbeitgeberin zur Freistellung eines Betriebsratsmitglieds für ein bestimmtes Seminar verpflichtet ist, enthält regelmäßig jedenfalls materiell-rechtlich die Verpflichtung, die entsprechenden Seminarkosten zu zahlen. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitgeber trotz entsprechender Feststellung des Arbeitsgerichts, dass eine Seminarteilnahme erforderlich sei, die Kostenübernahme verweigern werde, kann im Einzelfall ein erhöhter Betrag (Titulierungsinteresse) angemessen sein. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Randnummer 18
- Die Arbeitgeberin trägt die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde. Nach § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG ist nur das Verfahren über den Antrag gebührenfrei, nicht aber das Beschwerdeverfahren. Insoweit schließt § 33 Abs. 9 Satz 2 RVG nur die Kostenerstattung gegenüber der Gegenseite aus. Randnummer 19 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht in Betracht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001160247