Internationale Zuständigkeit: Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Minderung bei Gerichtsstandklausel im Rechtsverkehr mit China Leitsatz
(2001), Bl. 102 ff d.A.) gilt gemäß Kapitel XV, dass bei fehlender Gerichtsstandvereinbarung stets die chinesischen Gerichte international zuständig sind. Die in China ansässige Klägerin hat also – entgegen der Ansicht der Beklagten – bereits bei Abschluss des Joint-Venture-Vertrages ihr Interesse, nur vor ihren Heimatgerichten verklagt zu werden, zum Ausdruck gebracht und auch durchgesetzt. Randnummer 29 Insbesondere unter Berücksichtigung dieses deutlichen Interesses der Klägerin ist, obwohl die Aufrechnung in der Gerichtsstandabrede nicht erwähnt ist und ein zu dieser Frage ausdrücklich erklärter Parteiwille nicht feststellbar ist, auch davon auszugehen, dass die Parteien mit der Abrede zugleich die Geltendmachung von Gegenrechten wie Widerklage, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht vor den fremden Gerichten ausschließen wollten. Dass dies im Übrigen auch das Interesse der Beklagten war, ergibt sich daraus, dass im Gegensatz zur Regelung des Joint-Venture-Vertrages die Parteien nicht die ausschließliche Zuständigkeit allein chinesischer Gerichte vereinbart haben, sondern, dass jede Partei nur und ausschließlich in ihrem Heimatland verklagt werden soll. Dadurch, dass die fragliche Klausel wechselseitig beiden Parteien dieses Privileg zubilligt, macht die Klausel das entsprechende Interesse beider Parteien besonders deutlich (vgl. BGH aaO). Auch dass der zeitlich zuerst klagenden Partei anderenfalls ein doppelter Nachteil entstehen würde, indem sie nicht nur im fremden Land klagen, sondern auch dort die Gegenangriffe des Gegners abwehren müsste, spricht für einen Ausschlusswillen der Parteien (BGH aaO). Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung ist demgegenüber unschwer darauf zurückzuführen, dass die Parteien als juristische Laien davon ausgingen, der Ausschluss einer Klageerhebung vor fremden Gerichten beinhalte auch die Geltendmachung anderer Angriffsmittel. Randnummer 30 Die Gerichtsstandklausel ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deswegen unanwendbar, weil das Rahmenvertragsverhältnis zwischenzeitlich durch Kündigung beendet wurde. Soweit Ziff. VIII davon spricht, dass die Regelung „bei Meinungsverschiedenheiten während der Gültigkeit des Vertrages“ gilt, ist davon auszugehen, dass nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abgestellt werden sollte, sondern es maßgeblich darauf ankam, wann die „Meinungsverschiedenheit“ entstanden ist. Dies war unzweifelhaft während des laufenden Vertragsverhältnisses der Fall. Im Übrigen sprechen Sinn und Zweck der Regelung letztlich dafür, dass die Parteien trotz der anderslautenden Formulierung mit der Regelung alle aus dem laufenden Vertragsverhältnis entstandenen Streitigkeiten erfassen wollten, gleich wann sie aufgetreten sind. Randnummer 31 Die Klausel ist weiter nicht nach § 40 Abs. 1 ZPO wegen mangelnder Bestimmtheit des betroffenen Rechtsverhältnisses unwirksam. Bei Bestehen einer Rahmenvereinbarung ist der streitbegründende Einzelvertrag hinreichend bestimmt (Zöller-Vollkommer,
- Aufl., § 40 ZPO Rn 3). Auch ist die Regelung nicht nach § 139 BGB unwirksam. Der Wortlaut der Ziff. VIII des Rahmenvertrages bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine Schiedsvereinbarung treffen wollten, deren Nichtigkeit wegen mangelnder Bestimmtheit sich auf die Gerichtsstandvereinbarung auswirken könnte. Soweit dort die Rede von „Gesprächen auf Basis der Freundlichkeit“ ist, sind diese nicht mit einem bestimmten Verfahren verbunden worden. Dass die Parteien dabei an die Möglichkeit eines streitigen Schiedsspruchs gedacht hätten, ist in keiner Weise ersichtlich. Auch Ziff. VIII Satz 2 stellt keine Schiedsvereinbarung dar. Dort wird der klagenden Partei vielmehr ausdrücklich ein Wahlrecht zwischen Schiedsgerichtsbarkeit und ordentlichem Rechtsweg eingeräumt. Randnummer 32 Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind nach alledem unzulässig mit der Folge, dass Gewährleistungsansprüche vom Senat nicht zu prüfen sind. Dies gilt insbesondere auch für einen – vom Landgericht nicht thematisierten - Anspruch aus Minderung gemäß Art. 50 CISG, obwohl sich dieser nach deutschem Rechtsverständnis unmittelbar kaufpreismindernd auswirkt. Denn nach dem Sinn und Zweck der Gerichtsstandklausel sollten sämtliche (Gegen-)Ansprüche nur vor den Gerichten im Heimatland des Anspruchsgegners geltend gemacht werden können. Wäre die einem Schadensersatzbegehren wirtschaftlich teiläquivalente Minderung hiervon ausgenommen, liefe die Klausel zumindest teilweise leer. Nur hinzu kommt, dass die Beklagte die Minderung – was auch nach Art. 50 CISG erforderlich wäre - bisher nicht mit gebotener Deutlichkeit erklärt hat. Randnummer 33
- Der Senat hat erwogen, durch Urteil nach § 302 ZPO zu entscheiden und der Beklagten die Geltendmachung etwaiger Minderungsrechte vorzubehalten bzw. den Rechtsstreit bis zur Klärung der behaupteten Gegenansprüche nach § 148 ZPO auszusetzen (hierzu auch MüKo-Wagner,
- Aufl., § 145 ZPO Rn. 38 mit 31). Im Ergebnis erschien dies jedoch nicht angemessen. Denn dadurch würden Sinn und Zweck der Gerichtsstandvereinbarung unterlaufen. Danach sollte es den Parteien nämlich möglich sein, ihre Ansprüche im Land der jeweils beklagten Partei gerichtlich geltend machen zu können, ohne sich darauf einlassen zu müssen, sich in diesem Verfahren auch mit eventuellen Gegenansprüchen auseinandersetzen zu müssen. Eine Aussetzung des Verfahrens bzw. eine Entscheidung unter Vorbehalt würde es der Gegenseite demgegenüber möglich machen, die Geltendmachung berechtigter Ansprüche zu verzögern oder gar faktisch zu verhindern. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Termin vor dem Senat bisher nicht gezeigt hat, dass sie überhaupt ernsthaft bereit ist, ihre Gegenansprüche zeitnah in China geltend zu machen und damit auch den vorliegenden Rechtsstreit zu einem absehbaren Ende zu bringen. Sie hat bisher lediglich versucht, sich über die Industrie- und Handelskammer über mögliche Kontakte zu geeigneten Rechtsanwälten, die ihre Ansprüche in China geltend machen könnten, zu informieren. Weiter sind ihre Bemühungen jedoch nicht gediehen. Unter diesen Umständen erscheinen weder Vorbehaltsurteil noch Aussetzung als sachdienlich. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Randnummer 36 Ein Grund für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001160392