Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde: Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung als Einrede; Auslegung der Erklärung einer Bank als vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung Leitsatz 1. Eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung mit dem Inhalt, von einer notariellen Urkunde werde kein Gebrauch gemacht, aus ihr also keine Vollstreckung mehr betrieben, begründet eine Einrede i.S.d. § 767 Abs. 1 ZPO. (Rn.20) 2. Der strenge Maßstab für die Feststellung eines Verzichtswillens gilt auch für Willenserklärungen, die auf den Abschluss einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung gerichtet sein sollen. (Rn.22) 3. Die Erklärung einer Bank, "... nach abschließender Prüfung sind wir zu dem Ergebnis gelangt, dass uns kein Vollstreckungstitel ... zur Verfügung steht. Wir betrachten die Angelegenheit als erledigt. ..." kann nach den Umständen des Einzelfalls ein Angebot auf Abschluss einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung darstellen. (Rn.23) Tenor Die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Notars M. H. vom 22. März 1999 (Urkundenrolle Nr. XX8/1999) und der Notarin B. H. vom 9. Juli 2001 (Urkundenrolle Nr. XX2/2001) wird für unzulässig erklärt. Die Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars M. H. vom 22. März 1999 (Urkundenrolle Nr. XX8/1999) und der Notarin B. H. vom 9. Juli 2001 (Urkundenrolle Nr. XX2/2001) herauszugeben. Die Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger 1.196,43 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2013 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus zwei notariellen Urkunden. Randnummer 2 Mit notarieller Urkunde des Notars M. H. vom 22. März 1999 (Urkundenrolle Nr. XX8/1999) bestellten der Kläger und seine damalige Ehefrau zur Sicherung eines Darlehens eine Grundschuld in Höhe von 30.000 DM. In dieser Höhe übernahmen der Kläger und seine Ehefrau die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Mit notarieller Urkunde der Notarin B. H. vom 9. Juli 2001 (Urkundenrolle Nr. XX2/2001) bestellten der Kläger und seine Ehefrau eine weitere Grundschuld in Höhe von 11.000 Euro, übernahmen in dieser Höhe ebenfalls die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Randnummer 3 Das Grundstück des Klägers wurde im Dezember 2005 freihändig veräußert. Zugunsten der Beklagten verblieb eine nicht erfüllte Restforderung, die sich zum 18. Januar 2013 unstreitig auf 33.390,86 Euro belief. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, er gehe davon aus, dass der Anspruch der Beklagten gegen ihn verjährt sei, weil er seit dem Jahr 2006 nichts mehr von der Beklagten gehört habe. Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 wies die Beklagte darauf hin, dass ihre Forderung tituliert sei; sobald sich der Titel, der zur Zeit durch die Bausparkasse S. verwahrt werde, wieder in ihrem Besitz befinde, werde sie Kontakt aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu schaffen. Am 19. Juli 2012 schrieb die Beklagte dem Kläger: Randnummer 5 „… mit Schreiben vom 27.06.2012 teilten wir Ihnen mit, dass sich der Titel zur Zeit im Verwahr der Bausparkasse S. befindet. Randnummer 6 Nach Rücksprache mit der Bausparkasse und abschließender Prüfung sind wir zu dem Ergebnis gelangt, dass uns kein Vollstreckungstitel zur Beitreibung unserer Forderung zur Verfügung steht. Randnummer 7 Wir betrachten die Angelegenheit als erledigt. …“ Randnummer 8 Mit Schreiben vom 18. Januar 2013 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger und teilte mit, dass nach Durchsicht der Akten die vollstreckbaren Urkunden zur Beitreibung der restlichen Forderung in Höhe von 33.390,86 Euro zur Verfügung stünden. Der Kläger wies die Inanspruchnahme mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Januar 2013 zurück. Mit Schreiben vom 1. Februar 2013 und 15. Februar 2013 hielt die Beklagte an einer Inanspruchnahme des Klägers fest, am 7. März 2013 wurden dem Kläger die vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Urkunden zugestellt. Randnummer 9 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit Schreiben vom 19. Juli 2012 auf ihre Forderung in Höhe von 33.390,86 Euro verzichtet. Aufgrund dieses Schreibens sei zwischen den Parteien ein Erlassvertrag iSd. § 397 BGB zustande gekommen. Diese Erklärung könne objektiv nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte auf die Geltendmachung ihres Anspruchs auf Rückzahlung des restlichen Darlehens verzichte. Tatsächlich habe der Kläger das Schreiben auch so verstanden. Jedenfalls sei der Anspruch der Beklagten verwirkt. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 1. die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Notars M. H. im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes zu Schleswig mit dem Amtssitz in L. (Urkundenrolle Nr. XX8/1999 vom 22.03.1999) sowie der Notarin B. H. im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes zu Schleswig mit dem Amtssitz in L. (Urkundenrolle Nr. XX2/2001 vom 09.07.2001) für unzulässig zu erklären; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden des Notars M. H. Nr. XX8/1999 vom 22.03.1999 und der Notarin B. H. Nr. XX2/2001 vom 09.07.2001 herauszugeben; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.196,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie meint, ihr Schreiben vom 19. Juli 2012 sei nicht als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrags zu verstehen, dies sei fernliegend. An das Zustandekommen eines Erlasses seien strenge Anforderungen zu stellen, ein Verzichtswille dürfe nicht vermutet werden. Deshalb müsse das Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages unmissverständlich erklärt werden. Gegen einen Erlasswillen spreche, wenn auf Forderungen in erheblicher Höhe verzichtet worden sein soll und hierfür kein nachvollziehbarer Grund bestehe. So sei es hier. Es sei für die Beklagte wirtschaftlich unvernünftig, ohne Grund auf die Forderung gegen den Kläger zu verzichten. Das Schreiben der Beklagten vom 19. Juli 2012 könne deshalb nicht als eine hinreichend unmissverständliche Verzichtserklärung ausgelegt werden. Es habe zu keinem Zeitpunkt Verhandlungen hinsichtlich eines entsprechenden Erlassvertrags gegeben, eine Beitreibung der Forderung sei in der Vergangenheit nicht am Willen der Beklagten, sondern an den Voraussetzungen gescheitert. Randnummer 15 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 16 Die Klage ist der Beklagten am 30. April 2013 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Randnummer 17 I. Die Klage ist begründet. Randnummer 18 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden des Notars M. H. vom 22. März 1999 und der Notarin B. H. vom 9. Juli 2001 für unzulässig zu erklären. Dieser Anspruch folgt aus § 767 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 795 ZPO. Der Kläger macht gegen die Inanspruchnahme aus den genannten Vollstreckungstiteln eine Einwendung iSd. § 767 Abs. 1 ZPO mit Erfolg geltend. Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.