Anrechnung von Zulagen und Zuschlägen auf Besitzstandszulage - Zentrale Service Gesellschaft Damp Leitsatz 1. Bei der Berechnung der Besitzstandswahrung nach B III 1 Eckpunkte zur Regelung der Tarifsituation der Damp Holding AG ist die durchschnittliche tarifliche Vergütung (Grundentgelt, Stundenentgelt, Zuschläge) des Arbeitnehmers in den letzten drei Monaten vor dem Wechsel zu einem anderen Dienstleister zugrunde zu legen. (Rn.28) (Rn.39) 2. Auf das danach ermittelte Differenzentgelt (Besitzstandszulage) können beim neuen Dienstleister verdiente tarifliche Zuschläge angerechnet werden. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 16. Mai 2013, 5 Ca 39 d/13, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.05.2013 - 5 Ca 39 d/13 - geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge). Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Berechnung einer zum Zwecke der Besitzstandswahrung an den Kläger gezahlten Zulage. Randnummer 2 Dieser war vom 19.09.2003 bis 31.07.2012 bei der Z. S. G. D. mbH (ZSG) als Kraftfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war tariflich geregelt. Der Kläger erhielt zuletzt ein tarifliches Grundgehalt von 1.785,-- € brutto zuzüglich monatlich differierender Zuschläge. Im Durchschnitt der Monate Mai bis Juli 2012 verdiente der Kläger 1.811,46 € brutto. Randnummer 3 Im Zuge einer Umstrukturierung der ZSG ist der Kläger seit dem 01.08.2012 bei der Beklagten tätig. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Anlage B 1, Bl. 29 - 32 d. A.). Danach richtet sich die Vergütung des Klägers nach dem Vergütungstarifvertrag zwischen der H. K. B. GmbH und der IG Bauen-Agrar-Umwelt vom 01.05.2004. Der Kläger erhält ein tarifliches Grundgehalt von 1.556,97 € brutto und eine persönliche Zulage von 120,-- € brutto, insgesamt 1.676,96 € brutto. Ferner findet ausweislich einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag die Vereinbarung „Eckpunkte zur Regelung der Tarifsituation der D. H. AG“ (Anlage B 2, Bl. 33 - 40 d. A.) Anwendung. Dort heißt es in einer auf den Kläger anwendbaren Regelung: Randnummer 4 „1. Beschäftigte der ZSG, die im Rahmen der Umstrukturierung der ZSG gem. § 613a BGB auf andere Dienstleister übergehen, behalten in Abhängigkeit von ihrer Beschäftigungszeit und den daraus resultierenden Kündigungsfristen, zzgl. einer Frist von 12 Monaten, d. h. maximal bis zum 31. Dezember 2013, mindestens ihren Anspruch auf das zum Zeitpunkt des Übergangs maßgebliche tarifliche Entgelt (das heißt Grundentgelt, Stundenentgelt, Zuschläge).“ Randnummer 5 Auf Grundlage dieser Eckpunkteregelung zahlte die Beklagte an den Kläger ausgehend vom monatlichen Durchschnittsverdienst berechnet auf Grundlage der Vergütung des Klägers in den Monaten Mai - Juli 2012 für die Monate August und September 2012 eine Differenzzulage in Höhe von Euro (1.811,46 - 1.676,97 =) 134,49 brutto. Randnummer 6 Im Oktober 2012 leistete der Kläger Sonntagsarbeit, für die ihm ein Zuschlag von 36,91 € brutto zum Tarifgehalt zustand, in den Monaten November und Dezember 2012 leistete der Kläger weitere nicht mit der Grundvergütung abgegoltene Tätigkeiten für die ihm 67,15 € brutto (November 2012) und 34,11 € brutto, davon ausweislich der Abrechnung 0,56 € Urlaubsvergütung, (Dezember 2012) zustanden (Kopien der Abrechnungen: Bl. 44, 4 u. 5 d. A.). Um diese Beträge kürzte die Beklagte jeweils die Differenzzulage. Der Kläger erhielt also in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 jeweils unverändert 1.811,46 € brutto ausbezahlt. Randnummer 7 Der Kläger hält die Kürzung der Differenzzulage für rechtswidrig. Randnummer 8 Er hat beantragt, Randnummer 9 1. die beklagte Partei zu verurteilen, an den Kläger 138,17 € brutto nebst 5 %-Punkte-Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, Überstundenvergütung, Sonntags- und Feiertagszuschläge mit der monatlich zu gewährenden Differenzzulage zu verrechnen. Randnummer 10 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie ist den Ausführungen des Klägers entgegengetreten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Akte verwiesen. Randnummer 13 Das Arbeitsgericht hat der Klage durch Urteil stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, aus der Eckpunkteregelung ergebe sich keine Anrechnungsmöglichkeit für durch tatsächliche Arbeit verdiente Zuschläge. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Randnummer 14 Gegen dieses ihr am 30.05.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.06.2013 Berufung eingelegt und diese am 19.06.2013 begründet. Randnummer 15 Sie trägt vor: Randnummer 16 Zur Berechnung des sogenannten Referenzentgelts des Klägers habe sie auf dessen Durchschnittsverdienst in den letzten drei Monaten bei der ZSG abstellen dürfen. Das sei nicht einseitig oder willkürlich. Sie habe auch das Gehalt des Klägers zutreffend berechnet. Dem Kläger stehe ein monatliches Gehalt von 1.676,97 € brutto zu. Ferner erhalte der Kläger die Differenzzulage als Besitzstandswahrung. Hieraus folge, dass sie berechtigt sei, diese Zulage gegen die in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 aufgrund von Mehrarbeit bzw. besonderen Zuschlägen nach dem Vergütungstarifvertrag H. angefallenen Ansprüche zu kürzen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass dem Kläger die Differenzzulage erst seit August 2012 gezahlt werde und daher nicht anrechnungsfest sei. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.05.2013, Az. 5 Ca 39 d/13, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Er tritt den Ausführungen in der Berufung entgegen, wiederholt seinen Vortrag aus erster Instanz und verteidigt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Die Höhe der Differenzzulage sei von der Beklagten einseitig festgelegt worden. Die Form der Ermittlung des Referenzgehalts finde in der Eckpunkteregelung keine Grundlage. Inhalt der Eckpunkteregelung sei, dass den Beschäftigten das in der Vergangenheit gezahlte Entgelt mindestens in gleicher Höhe erhalten bleiben solle. Das Vorgehen der Beklagten führe hingegen dazu, dass er etwaige Überstunden, Sonntags- oder Feiertagsarbeit nicht mehr vergütet erhalte, da die Beklagte diese verrechne. Das sei nicht gewollt gewesen. Randnummer 22 Im Berufungstermin hat der Kläger seine Klage in Höhe von 0,56 € betreffend die im Dezember 2012 abgerechnete Urlaubsvergütung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Randnummer 23 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist mit beiden Anträgen unbegründet, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen ist. I. Randnummer 25 Der Antrag zu 1., der nach Teilrücknahme im Berufungstermin nunmehr noch gerichtet ist auf die Zahlung von 137,61 € brutto restlicher Vergütung für Oktober 2012 (36,91 €), November 2012 (67,15 €) und Dezember 2012 (33,55 €) ist unbegründet. Die Beklagte hat die Vergütungsansprüche des Klägers für diese Monate vollständig erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB, so dass ein weiterer Zahlungsanspruch nicht besteht. Randnummer 26 1. Unstreitig hat der Kläger die ihm nach den §§ 2, 3 Abs. 2, Abs. 3 seines Arbeitsvertrags in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag H. zustehende Arbeitsvergütung erhalten. Hierzu gehören auch die von der Beklagten in den Monaten Oktober bis Dezember 2012 gezahlten Zuschläge, auf die ein Anspruch des Klägers nach § 11 Nr. 8 des Vergütungstarifvertrags vom 01.05.2004 besteht. Die entsprechenden Zuschläge sind in den Abrechnungen des Klägers für die Monate Oktober bis Dezember 2012 im Einzelnen ausgewiesen und Gegenstand seiner Abrechnung. Randnummer 27 2. Die Beklagte hat auch den dem Kläger nach der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag in Verbindung mit III. B Ziff. 1 der Eckpunkteregelung vom 03.07.2012 zu zahlenden Mindestanspruch erfüllt. Randnummer 28 Nach dieser Vorschrift, unter deren persönlichen Anwendungsbereich der Kläger unstreitig fällt, hat er innerhalb bestimmter hier einschlägiger Zeiträume „mindestens einen Anspruch auf das zum Zeitpunkt des Übergangs maßgebliche tarifliche Entgelt (d. h. Grundentgelt, Stundenentgelt, Zuschläge).“ Randnummer 29 Diesen in Form einer von der Beklagten in der Abrechnung ausgewiesenen Differenzzulage zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbarten Besitzstandsanspruch des Klägers hat die Beklagte ebenfalls erfüllt. Sie ist berechtigt, die vom Kläger in den jeweiligen Monaten durch tatsächliche Arbeit erworbenen Ansprüche auf Zuschläge gegen die Differenzzulage zu verrechnen. Das ergibt eine Auslegung der Eckpunkteregelung. Randnummer 30
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