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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer 2 Sa 222/13 Urteil Differenzierung zwischen Akutkliniken und Rehakliniken bei der Überleitung nach T

Differenzierung zwischen Akutkliniken und Rehakliniken bei der Überleitung nach TV Regelung Tarifsituation Damp Leitsatz TV Regelung Tarifsituation Damp sieht für Teil I (Akutkliniken) und Teil II (Re

§ 2

(2)sieht eine Deckelung der Tarifsteigerung sowie die Entstehung einer anrechenbaren Besitzstandszulage in
(2)
(4)vor: Randnummer 5
(2)„Im Hinblick auf die vorstehenden linearen Tarifsteigerungen ist die Obergrenze immer der jeweilige Tabellengrundentgeltwert des TVöD in der Fassung vom
  1. März 2012 und vom
  2. Januar
  3. Bei der Ermittlung der entsprechenden Tabellenwerte im TVöD werden für die Berufe/Tätigkeiten, die nicht in den Eingruppierungsvorschriften des BAT Anlage 1a/1b hinterlegt sind, die §§ 22/23 BAT „Eingruppierungsgrundsätze“ zugrunde gelegt. Randnummer 6
(3)Sofern das aktuelle D.-Tabellengrundentgelt des Beschäftigten zum Stichtag 01. Mai 2012 das entsprechende Tabellengrundentgelt des TVöD übersteigt, wird der Differenzbetrag als persönliche monatliche Zulage (Besitzstandszulage) gezahlt. Randnummer 7
(4)Entgelterhöhungen, Höhergruppierungen und Stufenaufstiege werden, ohne dass es hierzu einer gesonderten Erklärung des Arbeitgebers bedarf, mit der zum 01. Mai 2012 ermittelten Besitzstandszulage nach vorstehendem Abs. 3 verrechnet. Dabei vereinbaren die Tarifpartner hinsichtlich der Verrechnung der linearen Entgelterhöhungen, dass diese Entgelterhöhungen lediglich zu 50 % mit dem jeweiligen Besitzstand verrechnet werden.“ Randnummer 8 Wegen des weiteren Inhalts des TV Tarifsituation wird auf die Anlage B 1 (Bl. 42 ff. d. A.) Bezug genommen. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 24.10.2012 (Anlage K 1, Bl. 4 f. d. A.) informierte die Beklagte den Kläger über die rückwirkende Tariflohnsteigerung. Rückwirkend ab dem Monat Mai 2012 zahlte die Beklagte an den Kläger unter Berücksichtigung der in

§ 2

(1)TV Tarifsituation vorgesehenen ersten Stufe der Tariflohnerhöhung (Stichtag 01.05.2012) 2.643,96 Euro brutto sowie weiterhin den Mietzuschuss in Höhe von 51,13 Euro brutto aus. Bei ihrer Berechnungsweise ging sie davon aus, dass der „jeweilige Tabellengrundentgeltwert des TVöD“ i.S.d.

§ 2

(2)für den Kläger 2.547,79 Euro beträgt (EG 4/6 Stufe 5), und damit das D.-Tabellengrundentgelt das entsprechende Tabellengrundentgelt des TVöD übersteigt. Entsprechend wendete die Beklagte

§ 2(3) und (4) an.

Sie ermittelte eine Besitzstandszulage in Höhe von 50,70 Euro (2.598,49 Euro - 2.547,79 Euro = 50,70 Euro). Die eigentliche Gehaltssteigerung von 3,5 % (2.598,49 Euro x 3,5 % = 90,95 Euro) verrechnete sie dann zur Hälfte (90,95 Euro x 50 % = 45,47 Euro) mit der Besitzstandszulage in Höhe von 50,70 Euro, so dass dieser Teil der Gehaltserhöhung vollkommen angerechnet wurde. Es wirkte sich nur noch 50 % der Tariflohnerhöhung von 90,95 Euro aus, mithin 45,47 Euro. Auf diese Weise erklärt sich die Tariflohnerhöhung auf 2.643,96 Euro (2.598,49 Euro + 45,47 Euro = 2.643,96 Euro). Randnummer 10 Mit Schreiben vom 26.11.2012 (Anlage K 3, Bl. 7 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung eines höheren Grundentgeltes auf. Mit der am 15.02.2013 erhobenen und der Beklagten am 20.02.2103 zugestellten Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Randnummer 11 Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe seine Vergütung falsch berechnet. Eine anrechenbare Besitzstandszulage nach dem TV Tarifsituation sei nicht entstanden. Der „jeweilige Tabellengrundentgeltwert des TVöD“ i.S.d.

§ 2

(2)sei in seinem Fall höher als das „aktuelle D.-Tabellengrundentgelt“ i.S.d.

§ 2(2). Er betrage nämlich 2.682,46 Euro brutto, da bei ihm die EG 4 Stufe 6 TVö

D zugrunde zu legen sei. Denn er sei länger als 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Entsprechend werde die Tariflohnerhöhung bis zu diesem Deckelungsbetrag voll wirksam. Daher stehe ihm ein neues monatliches Grundentgelt in Höhe von 2.682,46 Euro brutto statt 2.643,96 Euro brutto zu. Mithin erhalte er monatlich 38,50 Euro zu wenig. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 13

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 423,50 Euro brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  2. die Beklagte zu verurteilen, mit Wirkung ab April 2013 über die monatlich zu zahlende Bruttovergütung hinaus an ihn einen weiteren monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 38,50 Euro brutto zu zahlen. Randnummer 14 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die „fiktive Überleitung“ in den TVöD korrekt vorgenommen. Zur Ermittlung des „jeweiligen Tabellengrundentgeltwertes des TVöD“ sei der Kläger entsprechend § 4 TVÜ zum TVöD VKA i.d.F. vom 31.03.2012 der jeweiligen Berufsgruppe und Fallgruppe nach dem BAT zugeordnet worden. Aufgrund dieser Zuordnung (Vergütungsgruppe VI b BAT) habe sich für den Kläger eine Zuordnung anhand der Anlage 1 des TVÜ zur Entgeltgruppe 6 TVöD ergeben. Für die Ermittlung der Stufe gelte § 6 TVÜ. Danach habe der Kläger einer seinem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet werden müssen. Das Vergleichsentgelt des Klägers nach dem Haustarif D. (2.598,49 Euro) entspreche damit der Zwischenstufe 5 der Entgeltgruppe 6 (2.547,79 Euro). Randnummer 17 Entscheidend für die Stufenzuordnung zum TVöD sei nicht die Beschäftigungszeit gemäß § 16 TVöD. Aufgrund des TV Tarifsituation fänden stattdessen die Überleitungsvorschriften des TVÜ zum TVöD-VKA i.d.F. vom 31.03.2012 Anwendung. Damit sei eine individuelle Zwischenstufe nach dem Vergleichsentgelt zu ermitteln. Vorausgesetzt, der jeweilige Tabellengrundentgeltwert des TVöD sei im Falle des Klägers höher als das D.-Tabellengrundentgelt, sei die teilweise Anrechnung der Tariflohnsteigerung richtig vorgenommen worden. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13.06.2013, auf das hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung verwiesen wird, der Klage stattgegeben. Gegen dieses am 02.07.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 03.07.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist am 04.09.2013 begründet. Randnummer 19 Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 20 Weiter trägt sie vor, die Anwendungstabelle KR (Anl. 4 zum TVöD) sei bei der Ermittlung des Tabellengrundentgeltwertes nicht zu Grunde zu legen. Vielmehr bestimme sich nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA die Überleitung und Zuordnung zu einer Entgeltgruppe nach der Anl. 1 zum TVÜ-VKA. Die KR-Anwendungstabelle stelle eine besondere Zuordnungstabelle für das Pflegepersonal in Kranken- und Pflegeeinrichtungen dar. Dies ergebe sich aus der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA. Danach solle die KR-Tabelle für die Beschäftigten, die unter die Anlage 1b zum BAT fallen, gelten, nämlich Pflegekräfte. Der Kläger sei aber nicht Pflegekraft, sondern Masseur und medizinischer Bademeister. Randnummer 21 Die Stufenzuordnung sei nicht nach § 16 TVöD vorzunehmen, sondern nach § 6 TVÜ-VKA. Das ergebe sich durch Auslegung der Regelungen des TV Tarifsituation. Die Überleitung erfolge in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst sei eine sog. fiktive Eingruppierung in den TVöD vorzunehmen und dann die prozentuale Tariflohnsteigerung zu ermitteln. Danach könne ein Vergleich der Entgelte nach dem TVöD und dem Haustarif entsprechend den Regelungen des TV Tarifsituation vorgenommen und damit die tatsächliche Höhe der Tariflohnsteigerung ermittelt werden. Diese fiktive Eingruppierung könne nur anhand der Überleitungsbestimmungen der §§ 4 bis 6 TVÜ-VKA erfolgen. Wenn die Beschäftigten zur Ermittlung des Vergleichsentgelts und damit der vereinbarten Obergrenze in den TVöD übergeleitet bzw. eingruppiert werden, müsse auch die Stufenzuordnung nach § 6 TVÜ-VKA erfolgen. Dass dies Ziel der Tarifvertragsparteien gewesen sei, ergebe sich aus II § 2 Abs. 2 S. 2 TV Tarifsituation. Hieraus werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien eine Deckelung vornehmen wollten. Randnummer 22 Zur Ermittlung des Vergleichsentgelts nach dem TVöD gemäß den Regelungen des II § 2 TV Tarifsituation habe sie den Kläger der jeweiligen Berufsgruppe und Fallgruppe nach dem BAT zugeordnet. Diese Zuordnung sei in Vergütungsgruppe VIb BAT erfolgt. Damit habe sich eine Überleitung zur Entgeltgruppe 6 TVöD BT-K ergeben. Für die Ermittlung der Stufe sei § 6 TVÜ angewandt worden, der individuelle Zwischenstufen vorsehe. Danach habe sie den Kläger in Entgeltgruppe 6 Stufe 5, nicht in Stufe 6, eingeordnet. Die Bestimmungen des § 6 TVÜ-VKA sähen den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe zum 01.10.2007 zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des TVöD bzw. der Überleitung der Beschäftigten in den TVöD vor. Der TV Tarifsituation habe zu diesen Zeitpunkten noch nicht existiert, so dass eine Höherstufung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA nicht Sinn mache. Randnummer 23 Das Vergleichsentgelt des Klägers nach dem Haustarifvertrag D. – 2.598,49 EUR – liege um 50,70 EUR höher als das Tarifgehalt nach dem TVöD in der Entgeltgruppe 6 Stufe
  3. Diesen übersteigenden Betrag habe der Kläger als Besitzstandszulage erhalten. Nach dem Haustarif sei das Grundentgelt um 3,5 % zum 01.05.2012 zu steigern gewesen. Dies sei zur Hälfte, nämlich mit 45,74 EUR mit der Besitzstandszulage verrechnet worden. So errechne sich der an den Kläger gezahlte Betrag von 2.643,96 EUR. Randnummer 24 Eine weitere Steigerung sei zum 01.01.2013 in Höhe von 1,4 % erfolgt, was für den Kläger zu einer Steigerung um 0,7 % geführt habe, so dass er seither 2.713,60 EUR einschließlich des Mietkostenzuschusses erhalte. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.06.2013 – 1 Ca 307c/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Der Kläger hat den Antrag zu 2 teilweise zurückgenommen und beantragt insoweit nunmehr, Randnummer 28 die Beklagte zu verurteilen, mit Wirkung von April 2013 bis einschließlich Oktober 2013 über die monatlich zu zahlende Bruttovergütung hinaus an den Kläger einen weiteren monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 38,50 Euro brutto zu zahlen. Randnummer 29 Im Übrigen beantragt er, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Der Kläger trägt vor, die Tarifsteigerung sei nach

§ 2Abs. 1 und 2 TV Tarifsituation zu berechnen und die Stufenzuordnung nach § 16 TVö

D-K vorzunehmen. Die Überleitungsvorschriften der §§ 4 bis 6 TVÜ-VKA seien nicht anzuwenden. Der TVÜ-VKA betreffe die Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und diene der Umsetzung des BAT in den TVöD. Der BAT sei jedoch für den Kläger nicht mehr maßgebend gewesen, weil er bereits seit dem 01.01.1999 nach dem Entgeltrahmen zum Manteltarifvertrag D. vergütet worden sei. Seit dem 01.01.2010 gelte für ihn der Entgelttarifvertrag (Kliniken). Das schließe die Anwendung des TVÜ-VKA aus. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht im Funktionsdienst mit abgeschlossener Fachweiterbildung eingestuft sei. Weder vom Wortlaut noch der Systematik noch Sinn und Zweck, kommt die Anwendung von

§ 2TV Tarifsituation in Betracht.

Die Beklagte habe die Zuordnung der Stufe bzw. Zwischenstufe nicht nachvollziehbar vorgenommen. Randnummer 32 Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Berufung ist der Beschwer nach statthaft, § 64 Abs. 2 ArbGG. Sie ist innerhalb der Frist eingelegt und rechtzeitig begründet worden, § 66 ArbGG. Randnummer 34 In der Sache hat sie jedoch nur insoweit Erfolg, als der Kläger die Klage teilweise hinsichtlich des Antrags zu 2 zurückgenommen hat. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern. Randnummer 35

  1. Der Kläger hat Anspruch auf Nachzahlung von 423,50 EUR brutto für den Zeitraum Mai 2012 bis März
  2. Dieser Anspruch folgt aus dem Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. dem Tarifvertrag Tarifsituation. Insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Die Angriffe der Berufung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Randnummer 36 Die Berechnung der Tarifsteigerung erfolgt für den Kläger nicht nach Teil I des TV Regelung Tarifsituation, sondern nach Teil II. Die Überleitung erfolgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach §§ 5 und 6 TVÜ-VKA, wie es in Teil I § 2 Abs. 3 TV Regelung Tarifsituation für die Akutkliniken vorgesehen ist. Unstreitig ist der Kläger in einer der in Teil II genannten Rehakliniken tätig. Die Regelungen zur Gehaltssteigerung sind in beiden Teilen erfolgt, jedoch nicht übereinstimmend. Vielmehr sprechen Wortlaut und Zusammenhang der tarifvertraglichen Regelung dafür, dass die Tarifvertragsparteien unterschiedliche Regelungen für die Akutkliniken und die Reha-Kliniken treffen wollten. Die Überleitungsregelungen in beiden Teilen sind sehr unterschiedlich geregelt, so dass nicht Regelungsteile aus Teil I auf Teil II des TV Regelung Tarifsituation angewandt werden können. Hätten die Tarifvertragsparteien beabsichtigt, die Regelungen im Wesentlichen gleichlaufend zu treffen, hätte es nahegelegen, insoweit identische Formulierungen zu wählen. Das ist aber nicht geschehen. Randnummer 37 Wie in der Berufungsverhandlung unstreitig war, stand dem Kläger bis zur Tarifsteigerung gem. dem TV Tarifsituation ein Grundentgelt i.H.v. 2.598,49 EUR brutto zu. Die Gehaltssteigerung nach TV Tarifsituation beträgt hierauf bezogen 3,5 %, d.i. 90,95 EUR, so dass sich ein Gesamtbetrag von 2.689,44 EUR brutto ergibt. Da der Tabellengrundentgeltwert jedoch lediglich 2.682,46 EUR brutto beträgt, ist eine Begrenzung auf diesen Betrag vorzunehmen. Soweit die Beklagte in der Berufung einwendet, das Tabellengrundentgelt sei nicht nach der Anwendungstabelle KR (Anl. K2, Bl. 6 d.A.) zu ermitteln, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte ihre Berechnung in diesem Rechtsstreit immer nach dieser Tabelle vorgenommen hat. Dass der Kläger als Masseur und medizinischer Bademeister nicht als Pflegekraft tätig ist, war bei der Beklagten zuvor nicht geltend gemacht. Zudem ist im TV Regelung Tarifsituation Teil II bei der Benennung des Tabellengrundentgelts nicht zwischen Pflegekräften und anderen Mitarbeitern unterschieden worden, obwohl auch in den in Teil II erfassten Kliniken Pflegekräfte tätig sein können. Dass die Tarifvertragsparteien bei der Überleitung der von Teil II betroffenen Mitarbeitern zwischen Pflegekräften und anderen Mitarbeitern differenzieren wollten, ergibt sich nicht aus TV Regelung Tarifsituation, weder nach dem Wortlaut noch dem Zusammenhang. Auch die Tarifgeschichte spricht gegen eine Unterscheidung. Bislang war im Entgelttarifvertrag (Kliniken) (Bl. 155 ff. d.A.), der auch für die Reha-Kliniken gilt, in der Vergütungshöhe nicht zwischen Pflegekräften und anderen Mitarbeitern unterschieden worden. Dass dies nunmehr anders gehandhabt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Randnummer 38 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger nicht der Entwicklungsstufe 5, sondern der Entwicklungsstufe 6 zuzuordnen. Denn er ist bei der Beklagten seit mehr als 15 Jahren beschäftigt. Der Entgelttarifvertrag Kliniken geht bei den Stufen von den Beschäftigungsjahren aus. Nach § 2 Ziff. 3 Entgelttarifvertrag Kliniken gibt es 7 Stufen, deren höchste im
  3. Beschäftigungsjahr erreicht wird. Randnummer 39 Nicht nachvollziehbar ist die von der Beklagten vorgenommene Stufenzuordnung nach § 6 Abs. 1 TVÜ-VKA. Denn Teil II TV Regelung Tarifsituation verweist zur Überleitung gerade nicht auf §§ 5 und 6 TVÜ-VKA. Dementsprechend kann die Stufenzuordnung, wie vom Arbeitsgericht dargelegt, nur nach § 16 TVöD-K erfolgen. TVöD-K erfasst nach seinem § 1 auch Beschäftigte in sonstigen Einrichtungen, z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen. Wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat, ergibt sich aus der Bezugnahme auf den jeweiligen Tabellengrundentgeltwert des TVöD, dass dieses Tabellengrundentgelt in der Art und Weise, wie es sich zusammensetzt, maßgeblich ist. Es sind daher sowohl die Regelungen zur Bestimmung der Entgeltgruppe als auch die Regelungen zur Bestimmungen der Entgeltstufe anzuwenden. Nur dann kann festgestellt werden, ob das Gehalt des Klägers nach der Erhöhung gem. TV Regelung Tarifsituation durch den Tabellengrundentgeltwert zu begrenzen ist. Randnummer 40 Nach § 16 TVöD-K vollzieht sich der Aufstieg in den Stufen in nach Stufe unterschiedlich langen Stufenlaufzeiten, wobei nach insgesamt 15 Jahren die letzte Stufe 6 erreicht ist. Da der Kläger im Mai 2012 bereits über 15 Jahre in derselben Vergütungsgruppe tätig war, wäre er in Stufe 6 einzuordnen gewesen. Danach ergibt sich ein Tabellengrundentgelt des TVöD i.H.v. 2.682,46 Euro. Randnummer 41 Nicht nachvollziehbar ist, dass nach § 5 TVÜ-VKA die Stufe 5 einschlägig sein soll. Die von der Beklagten zitierte individuelle Zwischenstufe, § 6 Abs. S.1 TVÜ-VKA, hätte der Kläger nämlich schon längst durchschritten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 steigen die Beschäftigten allerdings zum 01.10.2007 in die nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe, nämlich Stufe 6, auf. Soweit die Beklagte meint, dass dieser Aufstieg in die nächsthöhere reguläre Stufe ausscheidet, weil der TV Regelung Tarifsituation damals noch nicht gegolten habe, sondern erst ab 01.05.2012 eine erste Tarifsteigerung vorsieht, kann dies nicht überzeugen. Die Tarifvertragsparteien haben in Teil II § 2 Abs. 2 TV Regelung Tarifsituation auf den „jeweiligen Tabellengrundentgeltwert des TVöD“ verwiesen. Ein Vorbehalt, dass die Stufenaufstiege vor dem 01.05.2012 nicht zu berücksichtigen sind, ist nicht erfolgt. Randnummer 42
  4. Der Antrag zu
  5. ist in dem nur noch verfolgten Umfang begründet. Randnummer 43 Er betrifft lediglich die Vergütungsdifferenz nach der ersten Stufe der Gehaltserhöhung nach dem TV Tarifsituation. Hinsichtlich der Berechnung der sich aus der weiteren Erhöhung um 1,4 % zum 01.01.2013 ist ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien anhängig. Randnummer 44 Insoweit, als der Kläger die Vergütungsdifferenz für die Zeit bis einschließlich Oktober 2013 fordert, ist der Antrag zulässig. Er bezieht sich auf einen konkreten Zeitraum und ist der Höhe nach bestimmt. Randnummer 45 Zur Begründetheit des Antrags im noch verfolgten Umfang wird auf die Ausführungen zu 1 verwiesen. Randnummer 46 Die Berufung der Beklagten ist daher, soweit das angefochtene Urteil nicht aufgrund der teilweisen Klagrücknahme abzuändern war, zurückzuweisen. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Randnummer 48 Die Revision ist gem. § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Entscheidung hängt von der Auslegung eines Tarifvertrages ab, dessen Geltungsbereich sich auf 11 Unternehmen einer Holding erstreckt, die auch in anderen Bundesländern tätig ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001164936

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