Pflichtteilsergänzung: Voraussetzung für das Vorliegen einer unbenannten Zuwendung des alleinverdienenden Ehepartners beim gemeinsamen Kauf eines Eigenheims; Rückgriff auf den Halbteilungsgrundsatz des Zugewinnausgleichs; Verzugseintritt im Falle eines betragsmäßig unbestimmten Anspruchs Leitsatz
(2003)tatsächlich erzielten Erlös abzgl. der offenen Darlehensraten abzustellen, das waren rund 430.000,00 €. Eine konkrete Behauptung der Beklagten dahin, dass der Wert der Immobilie im Zeitpunkt des Erbfalles geringer gewesen wäre, gibt es ohnehin nicht. Randnummer 62 Das Landgericht hat kein Gutachten zu der Frage eingeholt, welchen Wert die Immobilie bzw. die Miteigentumshälfte im Zeitpunkt der unbenannten Zuwendung gehabt hat. Sieht man die Schenkung in der Verschaffung des Miteigentumsanteils durch die Eintragung im Grundbuch am
- September 1983, so handelte es sich damals aber zunächst nur um ein unbebautes Grundstück. Würde man weiter abstellen auf den Zeitpunkt der Vollendung des Hausbaus (ca. 1985), müsste allerdings auch berücksichtigt werden, dass dieser Miteigentumsanteil zwischenzeitlich erheblich belastet gewesen ist durch die Eintragung von Grundschulden in der Höhe von 517.000,00 DM, eingetragen noch im Jahr 1984, dem dann später noch weitere Grundschulden von knapp 200.000,00 DM aus den Jahren 1993 und 1994 gefolgt sind. Die Zuwendung ist erst vollendet worden im Zeitpunkt des Verkaufs 2003 und der Ablösung der restlichen Darlehensschulden aus dem Kaufpreis. Deshalb kann hier insgesamt abgestellt werden auf den Erlös 2003 abzüglich der abgelösten noch valutierenden Darlehen. Randnummer 63 Das Landgericht hat eine Vergleichsrechnung dadurch angestellt, dass es den bekannten Kaufpreis des Grundstücks 1983 und die 1984 und 1985 aufgenommenen Grundschulden zusammengerechnet hat und dann unter Berücksichtigung des Inflationsausgleiches zu einem Wert von ca. 600.000,00 € für das bebaute Grundstück auch bezogen auf diesen Zeitpunkt gekommen sein will. Das kann letztlich dahinstehen. Die Berufungsbegründung macht nicht geltend, dass das Niedrigstwert-Prinzip konkret verletzt worden sein soll.
- Randnummer 64 Die Beklagte hat in ihrem vorprozessualen anwaltlichen Schreiben vom
- August 2009 (Bl. 288 d.A.) ausdrücklich selber ausgeführt, von dem Kaufpreiserlös von 620.000,00 € sei nach Abzug der noch valutierenden Grundpfandrechte „auf beide Verkäufer rechnerisch die Hälfte mithin 215.173,65 €“ entfallen. Noch in der Berufungsbegründung führt sie (Bl. 460 f d.A.) aus, der nach Bestreiten des Lebensunterhalts verbliebene Betrag aus dem Verkaufserlös sei von dem Erblasser und ihr „jeweils zur Hälfte angelegt worden “. Die Beklagte selbst geht davon aus, dass ihr der hälftige Verkaufserlös zustand und die Eheleute das auch gemeinsam so gesehen haben. a. Randnummer 65 Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, von dem Kaufpreis hätten nicht nur die wegen der Hausfinanzierung auf dem Grundstück lastenden und noch valutierenden Verbindlichkeiten abgezogen werden müssen, sondern auch der weitere nachgewiesene Ablösungsbetrag in Höhe von 27.430,88 €. Dies ist indes nicht richtig, denn unstreitig handelt es sich dabei um die Ablösung eines Darlehens der Dresdner Bank, das nicht für die Hausfinanzierung aufgenommen worden ist und wo die Beklagte auch nicht mithaftende Darlehensnehmerin war. Dieses Darlehen ist vielmehr allein von dem Erblasser aufgenommen worden und zwar für die Finanzierung seines Pkws. Geht es um die Ermittlung des Wertes der unbenannten ehebedingten Zuwendung, kann dieser Darlehensbetrag mithin nicht von dem Kaufpreiserlös zu Gunsten der Beklagten abgezogen werden. b. Randnummer 66 Die Beklagte macht weiter geltend, der Verkaufserlös sei, soweit er nicht jeweils hälftig für sie und dem Erblasser angelegt worden sei, in den Folgejahren aber verbraucht worden, nämlich für „große und teure Reisen“, für den Lebensunterhalt, für den Umzug von Süddeutschland nach Norddeutschland (in ein von der Tochter der Beklagten aus erster Ehe und deren Mann finanziertes Haus), für den Ankauf neuer Möbel etc. Randnummer 67 Dies ist streitig, kann aber dahinstehen, weil es - wie die Berufungserwiderung der Kläger zu Recht ausführt - für den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevant ist. Denn für den Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 BGB kommt es nicht darauf an, ob das Geschenk bei dem Beschenkten auch tatsächlich noch vorhanden ist. Grenzen ergeben sich insoweit nur aus §§ 2328 und 2329 BGB, die hier aber nicht tangiert sind. Randnummer 68 Die Berufung der Beklagten bleibt nach alledem erfolglos. B. Randnummer 69 Die Berufung der Kläger hat dagegen Erfolg. Randnummer 70 Das Landgericht hat übersehen, dass die Kläger in der Abrechnung der Leistungsstufe - ihr Schriftsatz vom
- September 2011, Seite 6 f (Bl. 236 f d.A.) - konkret Verzugszinsen für den Zeitraum vom
- Februar 2009 bis
- Februar 2011 ausgerechnet und in ihre Forderung eingestellt haben. Sie haben sich darauf berufen, mit vorprozessualem Schreiben vom
- Dezember 2008 eine Frist zur Nachlassauskunft bis zum
- Januar 2009 gesetzt zu haben, sodass die Beklagte ab dem
- Februar 2009 in Verzug geraten sei. Das ist zutreffend. Randnummer 71 Das vorprozessuale Schreiben vom
- Dezember 2008 (Bl. 10 ff d.A.) enthält eine sogenannte Stufenmahnung. Dort wird nämlich zunächst Auskunft verlangt, sodann der Anspruch auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung vorbehalten und schließlich ausdrücklich „bereits jetzt Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Pflichtteils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Verzugsbeginn“ verlangt. In diesem Schreiben wird weiter Frist gesetzt für die Erteilung der Auskünfte und die Leistung der Zahlung bis zum
- Januar 2009 (Bl. 11 d.A.). Diese Fristsetzung ist bezogen auf das Datum des Schriftsatzes nicht unangemessen. Randnummer 72 Es ist anerkannt, dass im Falle eines Pflichtteilsanspruches auch ein betragsmäßig unbestimmter Anspruch, wenn er im Wege einer sogenannten Stufenmahnung geltend gemacht wird, ausreicht, um Verzug zu begründen (BGHZ 80, 277 Leitsatz 1; OLG Bamberg, FamRZ 1998, 1367; Palandt/Grüneberg, BGB,
- Aufl. 2013, § 286 Rn. 19;). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Randnummer 73 In ihrer neuen Abrechnung berücksichtigen die Kläger in ihrer Berufungsbegründung (Bl. 485 d.A.), dass der Pflichtteil vom Landgericht etwas geringer anerkannt und zugesprochen worden ist, als von den Klägern ursprünglich geltend gemacht. Gegen den vom Senat nachvollzogenen, zutreffenden Berechnungsweg im Übrigen sind von der Beklagten Einwendungen nicht geltend gemacht worden. Darauf kann verwiesen werden . C. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, für die zweite Instanz aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 75 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 76 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001168521