dem SchVG 2009 gelten auch dann, wenn bei Schuldverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgegeben wurden, eine Gläubigerminderheit die Beschlussfassung über ein Opt-in
VG herbeiführen will. (Rn.49)
Maßgabe des § 15 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SchVG beschlussfähig ist, kommt eine gerichtliche Ermächtigung
VG nicht in Betracht. (Rn.66) Verfahrensgang vorgehend AG Flensburg, 3. September 2013, HRB 1810 HU
gehend BGH,
deutschem Recht gegründete GmbH mit Sitz in Norderfriedrichskoog, die seit dem 8. Oktober 2002 im Handelsregister B des Amtsgerichts Husum bzw. des nunmehr zuständigen Amtsgerichts Flensburg eingetragen ist. Ihre Gesellschafterin ist die D. Limited mit Sitz auf Jersey, deren oberste Muttergesellschaft die D. AG ist. Randnummer 3 Der Gegenstand des Unternehmens der Betroffenen besteht darin, sich als stiller Gesellschafter an einem Kreditinstitut im Sinne von § 1 KWG zu beteiligten und hierzu Kapital durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufzunehmen. Sie ist Emittentin von 2 Millionen untereinander gleichrangigen Teilschuldverschreibungen ohne feste Laufzeit mit einem Nennbetrag von jeweils 100,00 € (also einem Gesamtnennbetrag von 200 Millionen €), die im Dezember 2002 ausgegeben wurden. Die Teilschuldverschreibungen sind zum Börsenhandel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und der Amsterdamer Börse zugelassen. Sie unterliegen
Wegen der Einzelheiten zum Inhalt der Emissionsbedingungen für die Anleger wird zunächst auf die Anlage B 6 Bezug genommen. Randnummer 4
1 der Emissionsbedingungen war der Erlös aus der Ausgabe der Teilschuldverschreibungen ausschließlich zu dem Zweck zu verwenden, eine stille Beteiligung an der I. AG zu begründen. Dies sollte
Maßgabe des Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft mit einer Beteiligung in Höhe von 200 Millionen € geschehen, den die Betroffene und die I. AG am 9./10. Dezember 2002 geschlossen hatten (Inhalt entspricht demjenigen für die im Parallelverfahren 2 W 87/13 betroffene H. GmbH, abgedruckt in Anlage ASt 8; im Folgenden: Beteiligungsvertrag). Die Betroffene hat
dem Beteiligungsvertrag einen Anspruch auf jährliche Gewinnbeteiligung gegen die I. AG sowie - an einem
Maßgabe des § 6 Nr. 6 des Beteiligungsvertrages eintretenden Rückzahlungstag - Anspruch auf Rückzahlung der stillen Beteiligung. Die Anleger erwarben durch die Teilschuldverschreibungen ihrerseits
den Emissionsbedingungen keine Ansprüche direkt gegen die I. AG, sondern gegen die Betroffene auf Rückzahlung des jeweiligen Nennbetrages und auf Zinsen. Randnummer 5 Die Ansprüche der Anleger auf Rückzahlung und auf Zinsen sind dabei
, 5 der Emissionsbedingungen abhängig davon, dass die Betroffene aus der stillen Beteiligung entsprechende Zahlungen von der I. AG erhält. Solange der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I. AG herabgesetzt ist, erhält die Betroffene
dem Beteiligungsvertrag ihrerseits keine Gewinnbeteiligung und kann die Beteiligung auch nicht kündigen, so dass letztlich auch die Anleger keinerlei Zahlungen von der Betroffenen erhalten. Eine derartige Situation, in der der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I. AG herabgesetzt ist, besteht aktuell. Randnummer 6
dem Beteiligungsvertrag nimmt die stille Beteiligung der Betroffenen an den Bilanzverlusten der I. AG
dem HGB bis zur Höhe der Vermögenseinlage von 200 Millionen € teil. In Höhe dieser Verlustbeteiligung vermindert sich der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I. AG. Zum Ende des Geschäftsjahres 2012/2013 betrug der Bilanzverlust der I. AG
HGB knapp 2,2 Milliarden € (Bilanz zum 31. März 2013, Anlage ASt 12),
dem die I. AG im Zuge der US-Immobilienkrise im Jahre 2007 als erste deutsche Bank in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war. Der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I. AG
HGB betrug zum
3 des Beteiligungsvertrages erst möglich, wenn der Bilanzverlust von knapp 2,2 Milliarden € ausgeglichen ist. Der Börsenkurs der Teilschuldverschreibungen ist seit dem Jahre 2007 jedenfalls erheblich unter den Nennwert gesunken, wobei die Einzelheiten zur Wertentwicklung, zu den Aussichten für die Zukunft und zur Möglichkeit einer verlässlichen Bewertung zwischen der Betroffenen und der Beteiligten streitig sind. Auf den Vortrag in Antragsschrift und -erwiderung wird insoweit Bezug genommen. Randnummer 8 Die Beteiligte behauptet, sie halte seit dem
Presseberichten für ca. 137 Millionen € (Anlage B 19). Randnummer 10 Mit ihren im vorliegenden Verfahren gestellten Anträgen verfolgt die Beteiligte das Ziel, die Teilschuldverschreibungen so umzustrukturieren, dass sie
Kündigung durch die Betroffene als Emittentin vorzeitig zu einem reduzierten Betrag zurückgezahlt werden können. Sie behauptet, die Schuldverschreibungen seien nahezu nichts mehr wert, unkündbar und nur schwer verkäuflich; auf eine Besserung der Lage sei in absehbarer Zeit nicht zu hoffen. Randnummer 11 Zu dem von ihr angestrebten Zweck möchte die Beteiligte zunächst erreichen, dass die Anleihebedingungen für die bereits im Jahre 2002 ausgegebenen Teilschuldverschreibungen dem Schuldverschreibungsgesetz von 2009 unterstellt werden („Opt-in“
VG). Darauf aufbauend will sie durch Mehrheitsentscheidung eine Änderung der Anleihebedingungen erreichen, wonach die Betroffene ein vorzeitiges Kündigungsrecht erhält, das sie gegen Zahlung in Höhe eines Ablösebetrages von mindestens 5 % des Nennbetrages ausüben kann. Schließlich soll
dem Willen der Beteiligten ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger gewählt werden, der mit der Betroffenen unter anderem über die genaue Höhe des Ablösebetrages verhandeln soll. Falls eine Einigung über die Höhe innerhalb einer bestimmten Frist nicht erzielt wird, soll dabei der Mindestbetrag von 5 % des Nennwertes zu zahlen sein. Randnummer 12 Mit Schreiben vom 7. September 2012 forderte die Beteiligte die Betroffene auf, eine Gläubigerversammlung mit den Tagesordnungspunkten einzuberufen, die auch Gegenstand des jetzigen gerichtlichen Verfahrens sind (Anlage ASt 18). Die Betroffene folgte
Prüfung durch ihre Bevollmächtigten dem Verlangen der Beteiligten und berief eine Gläubigerversammlung am 5. Dezember 2012 in H. ein. Die Einladung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Randnummer 13 Den Vorsitz in der Gläubigersammlung führte Herr Dr. W., der Geschäftsführer der Betroffenen ist (vgl. notarielles Protokoll der Versammlung, UR-Nr. 721/2012 des Notars J., Anlage ASt 23).
dem Teilnehmerverzeichnis in der Anlage zum Protokoll waren Teilschuldverschreibungen zum Nennbetrag von insgesamt 52.088.200,00 € vertreten, davon 32.647.200,00 € für die Beteiligte. Da der vertretene Nennbetrag von 52.088.200,00 € nur 26,04 % der ausgegebenen Teilschuldverschreibungen ausmachte, war die Gläubigerversammlung
VG (erforderliche Anwesenheit: mindestens 50 %) beschlussunfähig. Der Vorsitzende stellte die Beschlussunfähigkeit fest. Beschlüsse wurden in der Versammlung nicht gefasst. Randnummer 14 Die Beteiligte möchte nun erreichen, dass eine zweite Gläubigerversammlung einberufen wird, in der
VG lediglich 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten sein müssen, um die angestrebten Beschlüsse fassen zu können, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Sie forderte die Betroffene mit Schreiben vom 29. Januar 2013 auf, eine zweite Gläubigerversammlung einzuberufen (Anlage ASt 26). Randnummer 15 Die Betroffene stellte zunächst in Aussicht, dem Einberufungsverlangen
Einholung eines unabhängigen Wertgutachtens
zukommen. Auf weitere Aufforderungen der Beteiligten lehnte sie es aber schließlich mit Schreiben vom
VG einen Anspruch darauf, dass das Gericht sie ermächtige, eine zweite Gläubigerversammlung einzuberufen. Dazu hat sie im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: Randnummer 18 Das Schuldverschreibungsgesetz von 2009 sei im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl die Teilschuldverschreibungen vor dem 5. August 2009 begeben worden seien. Es handele sich nämlich um Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Schuldverschreibungsgesetz 1899, so dass
VG die Möglichkeit des so genannten Opt-in bestehe. Die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 würden
VG bereits für die Beschlussfassung über das Opt-in entsprechend gelten, und zwar einschließlich des § 9 Abs. 2 SchVG. Randnummer 19 § 9 Abs. 2 SchVG gelte auch für die Einberufung der zweiten Gläubigerversammlung im Sinne des § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG. Die Schuldnerin habe kein Ermessen hinsichtlich der Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG erfüllt seien. Ansonsten könne der Schuldner ihm unangenehme Gläubigerbeschlüsse verhindern, weil das hohe Quorum von 50 % in der ersten Gläubigerversammlung bei Schuldverschreibungen im Streubesitz regelmäßig nicht erreicht werde. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Beschlussfassung mit erleichtertem Quorum nur für den Fall habe vorsehen wollen, dass die Initiative der Gläubigerversammlung vom Schuldner ausgehe. Im Übrigen stehe der Schuldner bei einem anderen Verständnis der gesetzlichen Regelung besser, wenn er bereits die erste Gläubigerversammlung
VG erzwingen müsse (und dann regelmäßig
VG auch selbst den Vorsitz führe), als wenn der Schuldner dem Einberufungsverlangen
gebe und damit selbst den Versammlungsleiter stellen könne. Randnummer 20 Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 S. 2 SchVG seien hier erfüllt. Dazu hat die Beteiligte, wie bereits ausgeführt, behauptet, sie halte seit dem ersten Verlangen auf Einberufung der Gläubigerversammlung vom 7. September 2012 mehr als 5 % der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Betroffenen. Sie habe auch ein berechtigtes Interesse an der Einberufung dargelegt. Randnummer 21 Schließlich seien die von der Betroffenen erhobenen Einwendungen gegen die Durchführung einer zweiten Gläubigerversammlung nicht stichhaltig. Randnummer 22 Es könne zunächst nicht darauf ankommen, ob die Betroffene als Schuldnerin bereit sei, einer Änderung der Emissionsbedingungen zuzustimmen. Das Gläubigerverlangen sei gerade für den Fall vorgesehen, dass der Schuldner eine bestimmte Beschlussfassung nicht herbeiführen wolle. Die Gläubiger hätten in jedem Fall ein berechtigtes Interesse an der Durchführung der Gläubigersammlung, um im gegenseitigen Austausch ihren Willen zu bilden, und zwar unabhängig von den Erklärungen des Schuldners vor der Versammlung. Die Meinung des Schuldners könne sich im Übrigen noch ändern, wenn z. B. andere Gläubiger von ihrem Recht Gebrauch machen würden, Ergänzungs- oder Gegenanträge zu stellen. Auch bedürfe zumindest die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht der Zustimmung der Betroffenen. Randnummer 23 Die Betroffene könne auch nicht ihre Vermutung über das Ergebnis der Willensbildung der Gläubiger an die Stelle der tatsächlichen Abstimmung in der Gläubigerversammlung setzen. Dass das Anwesenheitsquorum von 50 % in der ersten Gläubigerversammlung nicht erreicht worden sei, spreche jedenfalls nicht gegen die Einberufung einer zweiten Versammlung, sondern sei gerade Voraussetzung dafür. Randnummer 24 Das Verhalten der Betroffenen sei insbesondere vor dem Hintergrund bedenklich, dass ihre Geschäftsführer angesichts des eng umgrenzten Unternehmensgegenstandes keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen treffen dürften. Sie würden ihre Befugnisse überschreiten, wenn sie sich mit keiner Rückzahlung der stillen Beteiligungen unter dem anfänglichen Nominalwert einverstanden erklären würden. Wenn die Betroffene jede Änderung der Emissionsbedingungen bzw. der stillen Beteiligungen verhindere, würden die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen auf den Status quo präjudiziert. Die Haltung der Betroffenen sei auch deshalb nicht
vollziehbar, weil ihr die vorgeschlagenen Änderungen der Emissionsbedingungen nur zusätzliche Handlungsoptionen eröffneten und sie nicht benachteiligen würden. Sie wäre weder dazu verpflichtet, von dem vorgesehenen Recht zur vorzeitigen Kündigung Gebrauch zu machen, noch müsse sie der Änderung der Emissionsbedingungen letztlich zustimmen. Randnummer 25 Die Betroffene ist dem Antrag der Beteiligten entgegengetreten. Sie hat der Beteiligten vorgeworfen, dass diese nicht nur ihr Interesse an einer baldigen Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen zu einem reduzierten Rückzahlungsbetrag verfolge, sondern Ziele ihrer Muttergesellschaft „L. Funds L.P.“. Die Beteiligte strebe einen Sondervorteil zu Lasten der anderen Inhaber von Teilschuldverschreibungen an, die nicht Aktionäre der I. AG seien. Dies wolle sie erreichen, indem die I. AG durch die Rückzahlung zu einem Bruchteil des Nennwertes von ihren Pflichten zur zukünftigen Zahlung von Zins und Tilgung auf die stillen Beteiligungen (die aus etwaigen operativen Gewinnen vorrangig wieder aufzufüllen seien) entlastet werde. Dadurch solle der geplante Verkauf der I. AG begünstigt werden, der derzeit durch die Verpflichtungen der I. AG aus den stillen Beteiligungen erschwert sei. Die Schädigung der anderen Gläubiger würde bereits mit der Einführung des von der Beteiligten vorgeschlagenen Kündigungsrechts eintreten, weil der Marktwert der Teilschuldverschreibungen im Falle des Bestehens einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit nicht auf mehr als 5 % des ursprünglich antizipierten Rückzahlungswertes steigen würde. Sie, die Betroffene, würde die erforderliche Zustimmung zu den beabsichtigten Änderungen daher nicht erteilen, so dass die Einberufung einer - auch mit Kosten verbundenen - zweiten Versammlung nicht sinnvoll sei. Randnummer 26 Die Betroffene hat beantragt, den Antrag der Beteiligten zurückzuweisen, hilfsweise jedenfalls nicht den vorgeschlagenen Versammlungsleiter Dr. v. B. zu bestellen, sondern Herrn Dr. W., der seine Aufgaben in der ersten Versammlung ordnungsgemäß erfüllt habe. In der Hauptsache hat die Betroffene die Auffassung vertreten, die Beteiligte könne nicht
VG erreichen, dass das Gericht sie zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung ermächtige. Dazu hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 27 Das Schuldverschreibungsgesetz von 2009 sei entgegen der Auffassung der Beteiligten hier nicht anwendbar, weil die vor dem 5. August 2009 ausgegebenen Teilschuldverschreibungen
dem grundsätzlich anwendbaren Schuldverschreibungsgesetz von 1899 keinem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft zugänglich gewesen seien. Gemäß § 1 Abs. 1 SchVG 1899 sei dies nur dann der Fall, wenn die Höhe des Rückzahlungsanspruches der Gläubiger von vornherein feststehe. Hier dagegen würden das „Ob“ und die Höhe der Zahlung von Zinsen und der Rückzahlung des Kapitals an die Anleger davon abhängen, dass die Betroffene eine entsprechende Zahlung von der I. AG erhalte. Die Teilschuldverschreibungen würden
der Emissionsbedingungen auch dann als vollständig zurückgezahlt gelten, wenn die Betroffene nur einen geringeren Betrag von der I. AG erhalte und an die Gläubiger weiterleite. Randnummer 28 Jedenfalls könne die Beteiligte nicht
VG eine zweite Gläubigerversammlung erzwingen, da deren Einberufung
dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG („kann“) allein im freien Ermessen des Versammlungsleiters liege. Die Möglichkeit der Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung auf ein Minderheitsverlangen sei im Gesetz, insbesondere in §§ 9, 15 SchVG, weder direkt vorgesehen, noch aus einer Analogie abzuleiten. In § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG sei speziell die Einberufungsberechtigung für die zweite Gläubigerversammlung geregelt, so dass die allgemeinen Regeln des § 9 SchVG nicht zur Anwendung kommen würden. Für die zweite Versammlung stehe weder der Emittentin, noch dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger ein eigenes Einberufungsrecht zu. Die Rechte der Gläubigerminderheit seien durch die Möglichkeit zur Erzwingung einer ersten Gläubigerversammlung mit dem - angemessenen - Anwesenheitsquorum von 50 % ausreichend gewahrt. Vorliegend habe der Versammlungsleiter, der zur Neutralität verpflichtet sei, sein Ermessen auch zum Schutz der anderen Gläubiger und zur Verhinderung rechtsfehlerhafter Beschlüsse fehlerfrei ausgeübt. Randnummer 29 Ferner hat die Betroffene bemängelt, die Beteiligte habe ihre eigene Inhaberschaft an Teilschuldverschreibungen mit einem Nennwert von mehr als 10 Millionen € nicht hinreichend
gewiesen. Die vorgelegte Bescheinigung der C. Bank sei nicht ausreichend und genüge insbesondere nicht den Anforderungen in § 13 Abs. 4 S. 1 der Emissionsbedingungen, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen durch die Gläubiger in Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin von der Vorlage verschiedener Dokumente abhängig sei. Vorsorglich hat die Betroffene auch die Vertretungsberechtigung des Unterzeichners D. P. bestritten. Randnummer 30 Durch Beschluss vom 3. September 2013 hat das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren den Antrag der Beteiligten zurückgewiesen. Die Aktivlegitimation der Beteiligten sei mit der Bescheinigung der C. Bank allerdings hinreichend
gewiesen. Auch seien §§ 9 und 15 SchVG grundsätzlich anwendbar, weil das SchVG 2009
dessen § 24 Abs. 2 auf ältere (inländische) Schuldverschreibungen im Sinne des SchVG 1899 anzuwenden sei, wenn eine Änderung der Anleihebedingungen beschlossen werden solle. Die Möglichkeit der Ermächtigung
VG bestehe jedoch nicht für die zweite Versammlung
VG. Die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 SchVG ergebe sich weder unmittelbar aus dieser Vorschrift, noch sei eine entsprechende Anwendung vom Gesetzgeber gewollt. Der Schutz der Gläubigerminderheit sei angemessen gewährleistet, wenn sie die Einberufung der ersten Versammlung erzwingen könne. Es sei dann ihre Sache, bei den übrigen Gläubigern genügend Interesse für die Versammlung zu wecken, um diese beschlussfähig zu machen. Randnummer 31 Der Beschluss ist der Beteiligten am
Maßgabe des § 24 Abs. 2 SchVG 2009 bejaht, da die von der Betroffenen ausgegebenen Teilschuldverschreibungen unter das SchVG 1899 fielen. Sie seien von einer inländischen Emittentin herausgegeben worden, und es handele sich auch nicht um Genussscheine, auf die das SchVG 1899 ggf. nicht anwendbar war. Der Rückzahlungsanspruch der Gläubiger stehe hier von vornherein in Höhe von insgesamt 2 Millionen € fest, so dass er entsprechend unter den Passiva in der Bilanz der Betroffenen (Anlage ASt 35) ausgewiesen sei. Im Übrigen komme es für einen Opt-in Beschluss
VG 2009 überhaupt nicht darauf an, ob die Schuldverschreibungen den Regelungen des SchVG 1899 unterfielen. Randnummer 33 Die Beteiligte hat auch an ihrer Auffassung festgehalten, § 9 Abs. 2 SchVG gelte für die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Systematik der §§ 9, 15 SchVG ebenso wie aus dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 bis 4 SchVG. Im Übrigen habe das Amtsgericht nicht geprüft, ob der Versammlungsleiter hier das Ermessen
VG pflichtgemäß ausgeübt habe. Nicht tragfähig sei die Argumentation der Betroffenen, sie müsse die Gläubiger vor sich selbst schützen und daher eine Abstimmung verhindern. Dieses „Schutzes“ bedürften sie auch nicht. Randnummer 34 Ferner hat die Beteiligte mit der Beschwerde den Vortrag aus dem ihr erst mit dem Beschluss des Amtsgerichts zugeleiteten Schriftsatz der Betroffenen vom
VG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Randnummer 37 Der Senat entscheidet dabei ohne mündliche Verhandlung. a. Randnummer 38 Es ist zunächst nicht
FG zwingend vorgeschrieben, über die Beschwerde mündlich zu verhandeln. Randnummer 39 Der Wortlaut dieser Vorschrift deutet allerdings zunächst darauf hin, dass eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren stets erforderlich sein könnte, wenn eine Verhandlung - wie hier - nicht schon in erster Instanz stattgefunden hat.
FG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und weiteren Verfahrenshandlungen absehen, „wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind“. Randnummer 40 Die Regelung ist jedoch dahin auszulegen, dass eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren auch dann nicht stattfinden muss, wenn erstinstanzlich ohne Verstoß gegen §§ 32 ff. FamFG kein Termin stattgefunden hat (OLG Schleswig, FGPrax 2010, S. 106 ff.; KG, FGPrax 2010, S. 294 ff.; OLG Düsseldorf, FGPrax 2011, S. 125 ff.; Sternal, FGPrax 2010, S. 108 f., sowie in: Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 68 Rn. 58). Maßgeblich ist nämlich vorrangig, dass
FG für die Beschwerdeentscheidung die Vorschriften für den ersten Rechtszug entsprechend gelten. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kommt nur zur Anwendung, soweit im erstinstanzlichen Verfahren
den einschlägigen Verfahrensvorschriften oder aufgrund der Amtsermittlungspflicht
FG ein Termin, eine mündliche Verhandlung oder sonstige Verfahrenshandlungen durchzuführen sind (vgl. dazu die genannten
weise). Randnummer 41 Der Gesetzgeber hat mit § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG nicht das Ziel verfolgt, in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, diese nun spätestens im Beschwerdeverfahren zwingend vorzuschreiben. Es ist lediglich eine zuvor nur im Betreuungsverfahren (§ 69g Abs. 5 S. 3 FGG) vorgesehene zusätzliche Möglichkeit, von bestimmten Verfahrenshandlungen abzusehen, für alle Verfahren
dem FamFG übernommen worden (vgl. nur OLG Schleswig, a. a. O.). b. Randnummer 42 Das Amtsgericht hat hier ohne Rechtsverstoß von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, und der Senat hat auch
jetzigem Stand keinen Anlass, mündlich zu verhandeln. Randnummer 43
FG kann das Gericht die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die Anordnung eines Termins zur mündlichen Verhandlung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Meyer-Holz in: Keidel, a. a. O., § 32 Rn. 3). Im vorliegenden Fall ist es dagegen sachdienlich, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung würde die Entscheidung
der Geschäftslage des Senats mindestens bis Ende Januar 2014 verzögern, und es sind keine zusätzlichen Erkenntnisse aus einer mündlichen Verhandlung zu erwarten. Randnummer 44 Allerdings gehen die Beteiligte und die Betroffene zu Recht davon aus, dass die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall schwierig ist. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Wesentlichen nicht im Streit stehen bzw. sich aus der Urkundenlage ergeben. Streitig sind insbesondere die wirtschaftlichen Hintergründe des Antrages der Beteiligten sowie die Möglichkeiten zur objektiven Bewertung der betroffenen Teilschuldverschreibungen. Darauf kommt es jedoch für die Entscheidung darüber, ob die Beteiligte zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung zu ermächtigen ist, nicht an. Randnummer 45 Das Amtsgericht hat ebenso wie die Beteiligte und die Betroffene die drei im vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Fragen zutreffend herausgearbeitet. Es ist darüber zu entscheiden, ob § 24 Abs. 2 SchVG mit der darin vorgesehenen Möglichkeit zum Opt-in angesichts der konkreten Emissions- und Beteiligungsbedingungen anwendbar ist (dazu unten 2.a), ob § 9 Abs. 2 S. 1 und 2 SchVG für die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung mit herabgesetztem Anwesenheitsquorum gilt (2.b) und ob die vorgelegten Betätigungen der C. Bank
den Emissionsbedingungen zum
weis der Gläubigerschaft der Beteiligten ausreichen (2.c). Zu keinem dieser Punkte sind noch Tatsachenfeststellungen zu treffen, die durch eine mündliche Verhandlung erleichtert werden könnten. Randnummer 46 Auch zur effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs ist es im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich, mündlich zu verhandeln. Die Beteiligte und die Betroffene sind anwaltlich vertreten. Sie haben den Sach- und Streitstand ersichtlich vollständig erfasst und ihren jeweiligen Standpunkt umfassend dargelegt. Neue Gesichtspunkte, über die mündlich verhandelt werden müsste, sind weder ersichtlich, noch von der Beteiligten aufgezeigt worden. 2. Randnummer 47 Die Beschwerde der Beteiligten ist unbegründet. Ihr Antrag im unternehmensrechtlichen Verfahren
VG, 375 Nr. 16 FamFG ist zulässig, aber unbegründet. Sie kann nicht verlangen, dass das Gericht sie zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung, die
Maßgabe des § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG beschlussfähig wäre, ermächtigt. a. Randnummer 48 Dies scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Gläubiger der betroffenen Teilschuldverschreibungen schon im Ansatz nicht die Möglichkeit hätten, die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes von 2009 zu beschließen. Das so genannte Opt-in wäre hier grundsätzlich
VG können die Gläubiger solcher älterer Schuldverschreibungen aber mit qualifizierter Mehrheit und Zustimmung des Schuldners eine Änderung der Anleihebedingungen beschließen, um von den Wahlmöglichkeiten des SchVG Gebrauch zu machen. Randnummer 50 In § 24 Abs. 2 S. 2 SchVG ist ausdrücklich geregelt, dass bereits für die Beschlussfassung die Vorschriften des SchVG gelten. Daraus hat das Amtsgericht zu Recht den Schluss gezogen, dass auch die Vorschriften über die Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung gelten, wenn eine Gläubigerminderheit die Beschlussfassung über ein Opt-in
trägliche Anwendung des Gesetzes von 2009 nur bei solchen Schuldverschreibungen eröffnet sei, die bereits zuvor
dem SchVG 1899 einem Mehrheitsentscheid der Gläubigergemeinschaft zugänglich waren (NZG 2012, S. 593 ff.; so bereits in der Vorinstanz das LG Frankfurt im Beschluss vom
dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 SchVG 1899 (bei juris FNA 4134-1, Bundesgesetzblatt Teil III) nicht anwendbar war. Dagegen sind die hier betroffenen Teilschuldverschreibungen von der in Deutschland ansässigen Betroffenen ausgegeben worden und unterliegen auch
den Emissionsbedingungen ausdrücklich deutschem Recht.
VG hier schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Anwendbarkeit des SchVG 1899 auf die betroffenen Teilschuldverschreibungen aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Emissionsbedingungen zweifelhaft sein könnte. Randnummer 55 Die Betroffene argumentiert dazu im Kern wie folgt:
der bereits zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2012 sei das Opt-in nur möglich bei Schuldverschreibungen, die bereits
dem SchVG 1899 einer Mehrheitsentscheidung der Gläubigergemeinschaft zugänglich gewesen seien (siehe oben).
einer Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2006 (FGPrax 2006, S. 237 f.) sei das SchVG 1899 indes nicht anzuwenden auf Genussscheine, die zwar auf einen bezifferten anfänglichen Nennbetrag lauten, deren Rückzahlungsansprüche jedoch ebenso wie die jährlichen Ausschüttungen durch die Gewinnabhängigkeit von Anfang an bedingt und der Höhe
unbestimmt seien. Da letzteres auch bei den hier betroffenen Teilschuldverschreibungen der Fall sei, komme das SchVG 1899 nicht zur Anwendung und damit letztlich auch kein Beschluss über die Anwendung des SchVG
VG in Betracht. Randnummer 56 Diese Schlussfolgerung führt im vorliegenden Fall aber auch dann nicht zu einem zutreffenden Ergebnis, wenn man beide genannten Entscheidungen des OLG Frankfurt jeweils für sich für richtig erachtet. Randnummer 57 Zwar weisen die betroffenen Teilschuldverschreibungen in der Sache tatsächlich ähnliche Merkmale wie die Genussscheine auf, um die es in der zitierten Entscheidung aus dem Jahre 2006 ging. Die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen tragen nicht etwa nur das Liquiditätsrisiko der Betroffenen als Emittentin. Die Ansprüche der Anleger auf Rückzahlung und auf Zinsen sind vielmehr schon als solche
, 5 der Emissionsbedingungen abhängig davon, dass die Betroffene aus der stillen Beteiligung entsprechende Zahlungen von der I. AG erhält. Solange der Buchwert der stillen Beteiligung in der Bilanz der I. AG herabgesetzt ist, erhält die Betroffene
dem Beteiligungsvertrag ihrerseits weder eine Gewinnbeteiligung, noch kann sie die Beteiligung kündigen, so dass letztlich auch die Anleger keinerlei Zahlungen von der Betroffenen beanspruchen können. Die Ausgestaltung der Emissionsbedingungen führt letztlich dazu, dass die Ansprüche der Gläubiger auf Rückzahlung und Zinsen nicht von vornherein fest bestimmt, sondern von der Geschäftsentwicklung der I. AG abhängig sind. Randnummer 58 Dennoch geht es nicht an, die Grundsätze der Entscheidungen des OLG Frankfurt aus den Jahren 2006 und 2012 zu „kombinieren“ und das Opt-in bereits bei solchen inländischen Schuldverschreibungen auszuschließen, für die die Anwendbarkeit des SchVG 1899 aufgrund der Ausgestaltung der Emissionsbedingungen zweifelhaft sein könnte. Randnummer 59 Bei der Entscheidung im Jahre 2006 hat das OLG Frankfurt gerade berücksichtigt, dass der Gesetzgeber im Jahre 1899 noch gar nicht die Entwicklung der heute üblichen Genussscheine zur Eigenkapitalbeschaffung mit Risikobeteiligung im Blick gehabt haben könne. Genussscheine mit gewinnabhängigem Kapitalanspruch seien bei Schaffung des SchVG 1899 praktisch völlig unüblich gewesen und somit in die Überlegungen des Gesetzgebungsverfahrens nicht einbezogen worden. Sie seien deshalb
dem Willen des Gesetzgebers von 1899 auch nicht geregelt worden. Randnummer 60 Im vorliegenden Fall aber geht es überhaupt nicht um die (ohne Öffnungsklausel mögliche) unmittelbare Anwendung von Vorschriften des SchVG 1899 auf die Teilschuldverschreibungen, sondern darum, ob der Gesetzgeber im Jahre 2009 die Möglichkeit des Opt-in
VG auch für diese Papiere vorgesehen hat. Aus dem Regierungsentwurf (a. a. O., S. 1) ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber gerade auch solche Kapitalanlagen im Blick gehabt hat, die gewinnabhängig ausgestaltet und mit Risiken für den Anleger verbunden sind. Es heißt dort: Randnummer 61 „Zeitgleich mit der Internationalisierung der Märkte haben sich auch die als Schuldverschreibungen begebenen Produkte zum Teil erheblich weiterentwickelt.“ Randnummer 62 Vor diesem Hintergrund und nicht aus der Sicht des Gesetzgebers im Jahre 1899 ist darüber zu entscheiden, ob die Gläubiger von Schuldverschreibungen die Anwendbarkeit des SchVG beschließen können. Wenn der Gesetzgeber im Jahre 2009 ausdrücklich die Vielfalt der heute „als Schuldverschreibungen begebenen Produkte“ gesehen hat, hätte es einer ausdrücklichen Klarstellung bedurft, wenn er gleichwohl gerade die in den letzten Jahrzehnten entwickelten Produkte des Finanzmarktes aus dem Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 SchVG hätte herausnehmen wollen. Die Möglichkeit zum Opt-in hätte nur eine stark eingeschränkte praktische Bedeutung, wenn sie auf „klassische“ Schuldverschreibungen im Sinne des SchVG 1899 (ohne das Risiko der Gewinnabhängigkeit) beschränkt wäre. Randnummer 63 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Belange der Gläubiger und des Schuldners - anders als im Falle der unmittelbaren Anwendung des SchVG 1899 - beim Opt-in schon dadurch zusätzlich geschützt sind, dass es dazu eines Gläubigerbeschlusses mit qualifizierter Mehrheit und der Zustimmung des Schuldners bedarf. b. Randnummer 64 Trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 24 Abs. 2 SchVG kann die Beteiligte nicht erreichen, dass das Gericht sie
VG zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung ermächtigt, die
Maßgabe des § 15 Abs. 3 S. 2 und 3 SchVG beschlussfähig ist.
dem bereits eine vom Insolvenzgericht
VG zum Zweck der Wahl eines Gläubigervertreters einberufene Versammlung der Anleihegläubiger stattgefunden hatte. Um einen solchen Fall, in dem die Emittentin insolvent ist und das Insolvenzgericht die Möglichkeit zur Einberufung einer Gläubigerversammlung hat, geht es hier nicht.
VG können die Gläubiger, deren berechtigtem Einberufungsverlangen nicht entsprochen worden ist, bei Gericht beantragen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Diese Voraussetzungen sind für die von der Beteiligten begehrte zweite Gläubigerversammlung nicht gegeben. Randnummer 68
dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung kommt die gerichtliche Ermächtigung auf den Antrag derjenigen Gläubiger in Betracht, „deren berechtigtem Verlangen nicht entsprochen worden ist“. Die Betroffene hat dagegen dem berechtigten Verlangen der Beteiligten entsprochen und eine Gläubigerversammlung mit den verlangten Tagesordnungspunkten einberufen. Die Gläubigerversammlung ist auch durchgeführt worden und war lediglich nicht beschlussfähig. Dies fällt jedenfalls nicht in den Verantwortungsbereich der Betroffenen und kann einer Verweigerung der Einberufung nicht gleichgestellt werden. Randnummer 69 Die Beteiligte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die zweite Gläubigerversammlung ebenfalls eine Gläubigerversammlung im Sinne des § 9 Abs. 2 SchVG sei. Für die Einberufung der zweiten Gläubigerversammlung enthält § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG eine spezielle Regelung, wonach der Vorsitzende der ersten Versammlung eine zweite Versammlung einberufen kann. Eine Einberufung auf Verlangen einer Gläubigerminderheit ist dort nicht vorgesehen, so dass auch der Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 9 Abs. 2 SchVG fehlt. Randnummer 70 Ferner hat das Amtsgericht zu Recht auf den Wortlaut des § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG abgestellt, wonach der Vorsitzende eine zweite Gläubigerversammlung einberufen „kann“. Anders als etwa in § 25 Abs. 4 S. 1 WEG heißt es dort nicht, dass der Vorsitzende im Falle fehlender Beschlussfähigkeit eine zweite Versammlung „einberuft“. Randnummer 71 Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit gehabt, die zwingende Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung mit erleichtertem Anwesenheitsquorum vorzuschreiben. Davon hat er nicht Gebrauch gemacht. Er hat auch kein weiteres unternehmensrechtliches Verfahren zur Überprüfung der Ermessensausübung durch den Vorsitzenden geschaffen, mit dem etwa die Einberufungsentscheidung des Vorsitzenden durch das Gericht ersetzt werden kann. Für die vom Senat vertretene Auffassung spricht dabei auch die Historie der heutigen Gesetzesfassung. Randnummer 72 Aus der Begründung zu §§ 9, 15 SchVG (Regierungsentwurf, a. a. O., S. 21, 23) lässt sich zwar nicht entnehmen, ob der Gesetzgeber in seine Erwägungen die Möglichkeit mit einbezogen hat, dass über die Entscheidung gegen die Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung Streit bestehen könnte. Jedenfalls aber sah das SchVG 1899 noch eine andere Regelung für den Fall vor, dass in der ersten Gläubigerversammlung zwar die
VG 1899 erforderliche Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erreicht wurde, nicht aber der
VG erforderliche Anteil von ½ bzw. 2/3 des Gesamtnennwertes erreicht war.
VG 1899 „hat“ der Schuldner in dieser Situation „alsbald eine zweite Versammlung zum Zwecke der erneuten Beschlußfassung zu berufen“, wenn die Versammlung dies mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Diese Gestaltungsmöglichkeit hat der Gesetzgeber im Jahre 2009 für das SchVG gerade nicht gewählt. Randnummer 73 Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des SchVG ist es nicht geboten, einer Gläubigerminderheit die Erzwingung einer zweiten Gläubigerversammlung mit abgesenktem Quorum zu ermöglichen. Das SchVG bezweckt zwar neben der Anpassung des Schuldverschreibungsrechts an international übliche Standards auch die Verbesserung des Gläubigerschutzes (Regierungsentwurf, a. a. O.). Dazu gehört es auch, dass eine qualifizierte Minderheit der Gläubiger die Einberufung einer Gläubigerversammlung in Situationen erreichen kann, in denen der Schuldner selbst kein unmittelbares Interesse daran hat (vgl. Veranneman/Backmann, SchVG, § 9 Rn. 3; Horn, BKR 2009, S. 451). Die Minderheit muss in der Lage sein, weitere Gläubiger von ihrem Ansinnen zu überzeugen und die Meinungsbildung in einer Gläubigerversammlung herbeizuführen. Randnummer 74 Der Gläubigerschutz gebietet es aber keineswegs zwingend, dass eine wesentliche Änderung der Anleihebedingungen schon dann erreicht werden kann, wenn nur eine Minderheit von 25 % der ausgegebenen Schuldverschreibungen überhaupt in der Gläubigerversammlung vertreten ist und davon wiederum ¾ für die Änderung stimmen (vgl. §§ 5 Abs. 4 S. 2, 15 Abs. 3 S. 3 SchVG). Zum Gläubigerschutz kann es vielmehr im Gegenteil gehören, die Mehrheit der Gläubiger vor einem Alleingang einer Minderheit zu schützen. Randnummer 75 Die Interessen der Gläubiger können durchaus sehr unterschiedlich sein. Dies wird auch am Beispiel des vorliegenden Falls deutlich, in dem es um die Frage geht, ob der Einzelne eher an der Auszahlung einer kleinen Summe sofort oder am Abwarten auf Besserung interessiert ist. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es Sache der Gläubigerminderheit ist, unter den anderen Gläubigern ausreichendes Interesse für ihr Anliegen zu wecken und sie zum Erscheinen in der Gläubigerversammlung zu motivieren, damit diese beschlussfähig ist. Randnummer 76 Die Beteiligte kann sich dabei nicht etwa darauf berufen, dass die Inhaber der anderen (auf den Inhaber lautenden) Schuldverschreibungen ihr nicht bekannt und daher schwer für sie zu erreichen seien.
VG hat der Schuldner den Gläubigern die Einberufung der Versammlung und die genauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen, vom Tag der Einberufung an bis zum Tag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner Adresse bzw. unter der in den Anleihebedingungen festgelegten Internetseite zugänglich zu machen. Im Übrigen ist die Gläubigerminderheit in Zeiten moderner Kommunikation auch durchaus selbst in der Lage, über das Internet und die für Anleger dort einschlägigen Seiten und Foren ihr Anliegen zu präsentieren. Gerade im Bereich notleidender Kapitalanlagen findet erfahrungsgemäß ein reger Austausch betroffener Anleger im Internet und in anderen Medien statt. Für die ebenfalls betroffenen institutionellen Anleger gilt dies ohnehin. Randnummer 77 Die Beteiligte kann des Weiteren nicht mit Erfolg geltend machen, sie dürfe nicht schlechter stehen, wenn die Betroffene ihrem Verlangen auf Einberufung einer Gläubigerversammlung
gekommen ist, als wenn bereits die erste Gläubigerversammlung mit Hilfe des Gerichts hätte durchgesetzt werden müssen. Sie argumentiert dazu wie folgt: Wenn das Gericht die Gläubiger
VG zur Einberufung der Versammlung ermächtige, werde es
VG in der Regel eine neutrale Person als Versammlungsleiter bestellen. Dagegen habe der Schuldner die Möglichkeit, selbst den Versammlungsleiter zu bestimmen, wenn er dem Einberufungsverlangen
komme. Randnummer 78 Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist jedoch kein „geschicktes Taktieren“ darin zu sehen, dass die Betroffene ihren Verpflichtungen
gekommen ist und auf das Verlangen der Beteiligten eine Gläubigerversammlung einberufen hat. Dass der Einberufende - sei es der Schuldner oder der gemeinsame Vertreter der Gläubiger, § 9 Abs. 1 S. 1 SchVG - gewisse Vorteile aus der Auswahl des Vorsitzenden hat, ist hinzunehmen. Wenn der Vorsitzende durch fehlerhafte Versammlungsleitung das Gesetz oder die Anleihebedingungen verletzt, führt dies zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse (Veranneman/Gärtner, SchVG, § 15 Rn. 3). Ein lückenloser Schutz der Gläubigerminderheit, der bis hin zur Erzwingung einer zweiten Gläubigerversammlung bei Beschlussunfähigkeit der ersten Verhandlung geht, ist vom Gesetz dagegen nicht vorgesehen. Randnummer 79 Soweit die Beteiligte schließlich rügt, das Amtsgericht habe nicht geprüft, ob der Versammlungsleiter hier das ihm zustehende Ermessen
VG pflichtgemäß ausgeübt habe, ist zunächst festzustellen, dass das Gesetz eine solche Ermessensüberprüfung nicht vorsieht. Selbst wenn aber grundsätzlich eine Korrektur fehlerhafter Ermessensausübung durch das Gericht möglich wäre, würde dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Ermessensfehler des Versammlungsleiters bei der Entscheidung, keine zweite Gläubigerversammlung einzuberufen, sind im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erkennbar. Randnummer 80 Dass der Versammlungsleiter von seinem Ermessen
eingehender Prüfung überhaupt Gebrauch gemacht hat, ergibt sich schon aus dem Schreiben vom 20. Juni 2013 (Anlage ASt 34). Aus den Ausführungen im Schreiben ist zugleich zu erkennen, dass der Versammlungsleiter sich nicht etwa primär von den eigenen Interessen der Betroffenen hat leiten lassen (zumal sie die angestrebten Änderungen im Ergebnis durch Verweigerung ihrer eigenen Zustimmung ohnehin verhindern könnte), sondern von den Interessen der anderen Gläubiger. Dabei kann dahinstehen, ob die Erwägungen letztlich durchgreifen und die anderen Gläubiger des ihnen zugedachten Schutzes bedürfen. Jedenfalls ist es nicht ermessensfehlerhaft, verhindern zu wollen, dass die Mehrheit der Gläubiger aufgrund der Initiative einer Minderheit auf einen bestimmten Ablösungsbetrag „präjudiziert“ wird. Auch „ernsthafte Bedenken“ hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angestrebten Beschlussfassungen sind insoweit zu Recht in die Ermessensausübung einbezogen worden, als eine Anfechtungsklage
VG gegen die Betroffene zu richten und diese damit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko ausgesetzt wäre. c. Randnummer 81 Da der Antrag der Beteiligten damit schon mangels Anwendbarkeit des § 9 Abs. 2 SchVG zurückzuweisen ist, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die vorgelegten Bestätigungen der C. Bank ausreichend sind, um die Gläubigerschaft der Beteiligten
zuweisen. Randnummer 82 Insoweit sind zwar die Anforderungen in § 13 der Emissionsbedingungen nicht erfüllt. Es ist aber zunächst zweifelhaft, ob die dort vorgesehenen
weisanforderungen, die „in Rechtsstreitigkeiten gegen die Emittentin“ gelten, auch für das vorliegende unternehmensrechtliche Verfahren einschlägig sind. Jedenfalls aber handelt die Betroffene widersprüchlich, wenn sie zunächst die vorgelegten Bestätigungen ausreichen lässt und die erste Gläubigerversammlung einberuft (mit dem damit verbundenen Vorteil, selbst einen Versammlungsleiter auszuwählen), sich dann aber auf den fehlenden
weis der Gläubigerschaft beruft. Es spricht einiges dafür, dass das Amtsgericht zu Recht keine weiteren
weise dafür gefordert hat, dass die Beteiligte tatsächlich mehr als 5 % der ausgegebenen Teilschuldverschreibungen hält. Dies kann aber, wie bereits ausgeführt, letztlich dahinstehen.
diesem Datum eingelegt worden ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG). Der Wert ist
KG festzusetzen, weil keines der in § 67 GNotKG näher bezeichneten unternehmensrechtlichen Verfahren betroffen ist. Maßgebend ist das mit der Beschwerde verfolgte Interesse der Beteiligten. Randnummer 86 Sie will jedenfalls erreichen, dass die von ihr gehaltenen Teilschuldverschreibungen vorzeitig zu einem reduzierten Betrag von mindestens 5 % des Nennwertes zurückgezahlt werden können. Sie hält ausweislich ihrer Erklärungen in der ersten Gläubigerversammlung (Anlage ASt 23) Schuldverschreibungen mit einem Gesamtnennwert von deutlich mehr als den für das Einberufungsverlangen erforderlichen 10 Millionen €. Da die tatsächliche Auszahlung des Teilbetrages aber von weiteren Unwägbarkeiten abhängig ist, erscheint es als ausreichend, nur den angestrebten Mindestbetrag von 5 % von 10 Millionen €, also 500.000,00 €, als Geschäftswert festzusetzen. Randnummer 87 Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten
KG noch die bis zum 31. Juli 2013 einschlägigen Vorschriften der KostO, weil der Antrag im Juli 2013 bei Gericht eingegangen ist. Insoweit macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch,
O den Geschäftswert von Amts wegen neu festzusetzen. Der Wert ist aufgrund der bereits dargestellten Überlegungen gemäß § 30 Abs. 1 KostO ebenfalls auf 500.000,00 € festgesetzt worden. c. Randnummer 88 Der Senat hat die Rechtsbeschwerde
FG zugelassen. Die entscheidungserheblichen Fragen bedürfen der höchstrichterlichen Klärung. Dies gilt sowohl für die Bestimmung des Anwendungsbereichs von § 24 Abs. 2 SchVG, als auch für die hier
Auffassung des Senats letztlich maßgebliche Frage, ob eine qualifizierte Gläubigerminderheit sich zur Einberufung einer zweiten Gläubigerversammlung im unternehmensrechtlichen Verfahren
VG, 375 Nr. 16 FamFG ermächtigen lassen kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001169289
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