Obsah (4)
§ 11§ 6§ 133§ 66Rechtsmittel gegen den Kostenansatz von Gerichtskosten: Kosten für die Herstellung der erforderlichen Abschriften eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für Schuldner und Drittschuldner; Abgrenz
§ 11Abs. 2 Satz 1 Rpfl
G ist so auszulegen, dass sie auch dann anwendbar ist, wenn nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zwar ein Rechtsmittel statthaft, im Einzelfall aber unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 15.08.2012 - XII ZB 442/11, NJW-RR 2012, 1476 f.; AG Bremen, Beschl. v. 26.04.2012 - 64 F 3060/10; AG Leipzig, Beschl. v. 21.09.2012 - 401 IN 1991/10, ZInsO 2012, 2165 ff.; Musielak/ Ball , ZPO, 10. Aufl. 2013, § 573 Rn. 14). Wenn der Rechtspfleger der vom Gläubiger eingelegten (Zweit-)Erinnerung nicht abhilft, hat er gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 RpflG diese dem Richter zur Entscheidung vorzulegen. Erst dann wird der Richter mit der Sache befasst und hat eine Sachentscheidung zu treffen. Randnummer 14 Der Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 29.10.2013 kann nicht als Entscheidung über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ausgelegt und also solche behandelt werden. Der Nichtabhilfebeschluss ist aufgrund seines eindeutigen Wortlautes der Auslegung nicht fähig. Auch inhaltlich weicht der Nichtabhilfebeschluss von der im Rahmen der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu treffenden Sachentscheidung erheblich ab, weil der Rechtspfleger in letzterem Fall bei Nichterreichen des Beschwerdewerts auch über die Frage der Zulassung der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zu entscheiden hat. Darüber hinaus könnte eine Vorlage an den Richter nach dem oben Gesagten erst erfolgen, wenn die Gläubigerin gegen den zurückweisenden Beschluss Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG einlegen würde. Eine solche ist gegen einen Nichtabhilfebeschluss dagegen nicht statthaft. b. Randnummer 15 Dem Gericht ist es verwehrt, selbst eine Sachentscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung der in Rede stehenden Kopierkosten zu treffen. Soweit in der Rechtsprechung zum Teil aus § 6 RpflG die Befugnis des Richters hergeleitet wird, ohne Rückgabe des Verfahrens über die dem Rechtspfleger zugewiesene Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu entscheiden (so AG Tostedt, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 M 4175/11), kann das Gericht dem nicht folgen.
§ 6Rpfl
G betrifft ihrem Wortlaut nach die dem Rechtspfleger „übertragenen Geschäfte“ i.S. der §§ 3, 20 ff. RpflG sowie die vom Richter „wahrzunehmenden Geschäfte“. Vorliegend geht es indes nicht um dem Rechtspfleger übertragene oder vom Richter wahrgenommene Geschäfte nach dem RpflG, sondern um die Frage der funktionellen Zuständigkeit im Verfahren über Rechtsmittel gegen den Kostenansatz. Auch für eine analoge Anwendung des § 6 RpflG ist nach Auffassung des Gerichts daher kein Raum. Randnummer 16 Die Begründung einer Sachentscheidungskompetenz des Richters anstelle des Rechtspflegers wäre im Übrigen auch verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedenklich. Der Rechtspfleger entscheidet zwar nicht als Richter im verfassungsrechtlichen Sinne (so BVerfG, Beschl. v. 18.01.2001 - 1 BvR 321/06, BVerfGE 101, 397 = NJW 2000, 1709), indes hat der Rechtspfleger bei der Entscheidung über die Kostenerinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in eigener Zuständigkeit auch darüber zu befinden, ob er wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde gegen den Beschluss zulässt (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG). In diesem Fall steht dem Gläubiger die Beschwerde offen, über die sodann das Landgericht zu entscheiden hat. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Beschwerde zuzulassen ist, ist dabei die Rechtsauffassung des funktionell für die Entscheidung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zuständigen Rechtspflegers und nicht die Rechtsauffassung des Richters. Weicht die Rechtsauffassung des Rechtspflegers von den Entscheidungen anderer Vollstreckungsgerichte ab, hat der Rechtspfleger zu prüfen, ob wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Beschwerde zuzulassen ist und damit für den Gläubiger die Beschwerdemöglichkeit eröffnet wird. Für die weitere Rechtmäßigkeitsprüfung ist dann allein die Auffassung des Beschwerdegerichts (Landgericht) maßgeblich, das gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 GKG an die Zulassungsentscheidung des Rechtspflegers gebunden ist. Zu einer Befassung des Richters beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) kommt es in diesem Fall nicht. Trifft der Richter bei einer unterlassenen Entscheidung des Rechtspflegers über die Erinnerung unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung eine eigene Sachentscheidung, kann den am Verfahren Beteiligten daher der gesetzliche Richter entzogen werden.
- Randnummer 17 Das Verfahren ist der Rechtspflegerin nicht lediglich zur Entscheidung über die Erinnerung der Gläubigerin zurückzugeben. Derzeit ist eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG unzulässig, weil es vorliegend an einem „Kostenansatz“ i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG fehlt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KostVfg besteht der Kostenansatz in der Aufstellung der Kostenrechnung (§§ 27 ff. KostVfg). Eine solche Kostenrechnung ist nicht erstellt worden. Vielmehr ist der Gläubigervertreter in dem Schreiben vom 10.09.2013 lediglich um Einzahlung von 5,50 € gebeten worden. Dass eine von dem zuständigen Kostenbeamten erstellte Kostenrechnung - die gemäß § 5b GKG seit dem 01.01.2014 mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist - erstellt worden ist, lässt sich der Verfahrensakte nicht entnehmen. Vor der Aufstellung des Kostenansatzes ist die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zulässig (vgl. Hartmann , Kostengesetze,
- Aufl. 2008, § 66 GKG Rn. 18 m.w.Nachw.). Randnummer 18 Da sich aus dem Schreiben des Gläubigervertreters vom 25.10.2013 unzweideutig ergibt, dass es der Gläubigerin um den Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung geht, hätte die Verfahrensakte von der Rechtspflegerin wegen des bislang fehlenden Kostenansatzes und der sich hieraus ergebenden Unzulässigkeit einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zunächst dem zuständigen Kostenbeamten vorgelegt werden müssen, der dann in eigener Zuständigkeit über die Erhebung der Kosten zu entscheiden gehabt hätte. Erst wenn dieser die Kopierkosten gemäß § 4 Abs. 1 KostVfg angesetzt hätte, wäre hiergegen die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft gewesen. Aus diesem Grund ist das Verfahren an die Rechtspflegerin mit der Maßgabe zurückzugeben, dass die Verfahrensakte nunmehr dem zuständigen Kostenbeamten vorzulegen ist, der zunächst in eigener Zuständigkeit über den Kostenansatz zu entscheiden hat.
- Randnummer 19 Auch wenn das Gericht nach dem Gesagten zu einer Sachentscheidung nicht befugt ist, weist es vorsorglich und insoweit weder für den Kostenbeamten noch die Rechtspflegerin bindend darauf hin, dass es seiner Auffassung nach an einer Grundlage für den Kostenansatz fehlt. Randnummer 20 In dem vorliegenden Verfahren geht es allerdings nicht um die verbreitet diskutierte Frage, ob das Vollstreckungsgericht auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kostenfreie Abschriften zum Zwecke der Zustellung an den Drittschuldner sowie dem Schuldner anzufertigen hat. Insoweit ist umstritten, ob Drittschuldner und Schuldner bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Beteiligte des Verfahrens sind und für sie als solche gemäß Abs. 3 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 9000 GKVerz kostenfrei Ausfertigungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses anzufertigen sind (befürwortend AG Tostedt, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 M 4175/11; AG Pfaffenhofen, Beschl. v. 02.11.2005 - 1 M 272/05, DGVZ 2008, 82 juris Rn. 7; ablehnend AG Regensburg, Beschl. v. 24.05.2006 - 2 M 2001/06, DGVZ 2008, 82 f., juris Rn. 8; AG Haßfurt, Beschl. v. 11.05.2006 - 3 M 909/06, DGVZ 2008, 80, juris Rn. 9). Randnummer 21 Ebenso geht es vorliegend nicht um die Frage, ob und in wie weit ein Gerichtsvollzieher kostenpflichtig Abschriften des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Zustellung an den Schuldner anfertigen darf, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob es sich bei der Zustellung an den Schuldner um eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung (so AG Hannoversch Münden, Beschl. v. 15.12.2006 - 10 M 309/06, juris Rn. 7; AG Regensburg, Beschl. v. 24.05.2006 - 2 M 2001/06, DGVZ 2008, 82 f., juris Rn. 9; AG Pfaffenhofen, Beschl. v. 02.11.2005 - 1 M 272/05, DGVZ 2008, 82 juris Rn. 5, 6) oder eine Zustellung im Parteibetrieb (so AG Haßfurt, Beschl. v. 11.05.2006 - 3 M 909/06, DGVZ 2008, 80, juris Rn. 8; AG Deggendorf, Beschl. v. 27.02.2007 - 1 M 106/07, DGVZ 2007, 76; AG Ansbach, Beschl. v. 11.04.2007 - M 3210/06, DGVZ 2007, 76, juris Rn. 5 ff.) handelt (grundlegend anders AG Hannover, Beschl. v 18.01.2002 - 752 M 27976/01, DGVZ 2002, 62 f., wonach bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und Schuldner nur ein Auftrag vorliegen soll, weshalb lediglich eine Auslagenpauschale gerechtfertigt sein soll; aA AG Osterode, Beschl v. 14.11.2001 - 5 M 550/01, DGVZ 2002, 12 ff.). Randnummer 22 In dem vorliegenden Verfahren geht es vielmehr um die Frage, ob das Vollstreckungsgericht von dem Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Ablichtungen kostenpflichtig erstellen darf, wenn der Gläubiger seinen Antrag lediglich einfach bei Gericht einreicht. Die Rechtspflegerin vertritt insoweit die Auffassung, dass dies im Hinblick auf § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu bejahen sei, wobei die Anfertigung einer Ablichtung des Antrages zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher für notwendig erachtet wird. Indes hat der Gläubiger seinen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lediglich einfach einzureichen, weil im Verfahren zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 834 ZPO weder der Schuldner noch der Drittschuldner vor Erlass der Entscheidung angehört werden (zutreffend AG Tostedt, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 M 4175/11; AG Hamburg-Wandsbek, Beschl. v. 06.03.2012 - 720 M 1267/11). Auch zur Übermittlung an den Gerichtsvollzieher ist die Anfertigung einer Ablichtung nicht notwendig. Grundsätzlich erfolgt die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner im Parteibetrieb (§ 829 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hierbei hat die Partei dem Gerichtsvollzieher gemäß § 192 Abs. 2 Satz 1 ZPO das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften zu übergeben. Dieser hat die Abschriften zu beglaubigen (§ 192 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 ZPO) und kann fehlende Abschriften selbst herstellen (§ 192 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ZPO). Darüber hinaus kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle mit der Zustellung beauftragen (§ 192 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen (§ 192 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Auch wenn der Gläubiger - wie vorliegend geschehen - die Vermittlung der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, bleibt es grundsätzlich Aufgabe des Gläubigers, dem Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften zur Verfügung zu stellen. Fehlen diese, ist ohne einen anderslautenden Antrag des Gläubigers allein der Gerichtsvollzieher (§ 192 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ZPO), nicht aber das Vollstreckungsgericht berufen, kostenpflichtig Abschriften herzustellen (zutreffend AG Tostedt, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 M 4175/11; AG Hamburg, Beschl. v. 14.08.2012 - 29c M 6058/12; AG Hamburg-Wandsbek, Beschl. v. 06.03.2012 - 720 M 1267/11; AG Regensburg, Beschl. v. 24.05.2006 - 2 M 2001/06, DGVZ 2008, 82 f., juris Rn. 7 f.). Für den Gläubiger sowie den Gläubigervertreter ist gemäß Abs. 3 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 9000 GKVerz jeweils eine Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kostenfrei anzufertigen. Beantragt der Gläubiger, den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle zu beauftragen, sind diese Ausfertigungen dem Gerichtsvollzieher zu übersenden (vgl. AG Hannoversch Münden, Beschl. v. 15.12.2006 - 10 M 309/06, juris Rn. 6; AG Schöneberg, Beschl. v. 15.05.2007 - 31 M 8401/07, DGVZ 2008, 82, juris Rn. 4). Weder für die Anfertigung von Ablichtungen des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch für die Anfertigung von Abschriften des erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht besteht ohne einen dahingehenden Antrag des Gläubigers demnach eine Rechtsgrundlage. Randnummer 23 Soweit die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kiel meint, § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei analog anwendbar, kann das Gericht dem ebenfalls nicht folgen. Unabhängig davon, ob überhaupt eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, fehlt es jedenfalls an einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage.
§ 133Abs.
1 Satz 1 ZPO ist auf das kontradiktorische Erkenntnisverfahren zugeschnitten (vgl. auch LG Hamburg, Beschl. v. 11.03.2005 - 325 T 8/05, DGVZ 2005, 77). Das Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unterscheidet sich hiervon wesentlich. Vor dessen Erlass ist eine Anhörung weder des Schuldners noch des Drittschuldners notwendig. Die weitere Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt gegenüber dem Drittschuldner im Parteibetrieb (§ 829 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dem Schuldner ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Gerichtsvollzieher gemäß §§ 829 Abs. 2 Satz 2, 166 Abs. 2 ZPO sofort zuzustellen. Auch insoweit obliegt es aber dem Gläubiger, die hierfür notwendigen Abschriften dem Gerichtsvollzieher zur Verfügung zu stellen (§ 192 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Fehlen diese, kann der Gerichtsvollzieher fehlende Abschriften selbst herzustellen (§ 192 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ZPO). Es ist – wie dargelegt – nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, zum Zwecke der Benachrichtigung von Drittschuldner und Schuldner Abschriften anzufertigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die verfahrensgegenständlichen Kosten gerade nicht für die Ausfertigung des am 10.09.2013 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstanden sind, sondern für die Ausfertigung einer Ablichtung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zum Zwecke der Weiterleitung an den Gerichtsvollzieher. In dem Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 29.10.2013 heißt es hierzu ausdrücklich, dass keine Abschriften für die Zustellung des Beschlusses gefertigt worden seien, sondern lediglich eine Abschrift für den Gerichtsvollzieher. 4. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Randnummer 25 Das Gericht kann über eine Zulassung der Beschwerde nicht entscheiden.
§ 66Abs.
2 Satz 2 GKG ist nicht einschlägig, da das Gericht eine Sachentscheidung nicht getroffen, sondern das Verfahren zur weiteren Entscheidung zurückgegeben hat. Nur wenn der Richter anstelle des Rechtspflegers über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sachlich entscheidet, ist durch den Richter auch eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zu treffen. Randnummer 26 Aus § 11 Abs. 2 Satz 7 RpflG folgt ebenfalls nichts Abweichendes. Insoweit ist § 567 Abs. 1 ZPO anzuwenden. Dort ist die Möglichkeit einer sog. Zulassungsbeschwerde – anders als etwa in § 61 Abs. 2 FamFG – nicht vorgesehen. Ebenso ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht möglich, da das erkennende Gericht kein „Beschwerdegericht“ im Sinne dieser Bestimmung ist. Das Instanzgericht entscheidet vielmehr abschließend, wenn der Rechtspfleger bei einem Beschwerdegegenstand bis 200,00 € einer Kostenerinnerung nicht abhilft (s. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 10.10.2006 – X ZB 6/06, NJW-RR 2007, 285). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001170418