Auflösung des Betriebsrats - Ausschluss der Betriebsratsvorsitzenden - grobe Pflichtverletzung - Darlegungslast Leitsatz 1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren kann der Hauptantrag auf Auflösung des Betriebsrats zulässigerweise mit einem Hilfsantrag auf Ausschluss des/der Betriebsratsvorsitzenden verbunden werden, obwohl der/die Vorsitzende formal nicht Beteiligte im Verfahren über den Hauptantrag ist und es sich damit um einen im Zivilprozess regelmäßig unzulässigen Hilfsantrag gegen einen Dritten handelt. (Rn.100) 2. In diesem Verfahren ist zwischen den Pflichtverletzungen des Betriebsrats als Gremium und den Pflichtverletzungen des/der Betriebsratsvorsitzenden zu unterscheiden: Nur dem Gremium - etwa aufgrund entsprechender Beschlüsse - zuzurechnende Verstöße gegen das BetrVG können den Antrag auf Auflösung des Betriebsrats begründen, nicht zuzurechnende Pflichtenverstöße des/der Vorsitzenden sind bei der Prüfung des Hilfsantrag zu berücksichtigen, nicht zurechenbare Verstöße weiterer Betriebsratsmitglieder sind unerheblich. (Rn.74) 3. Denkbar ist bei Pflichtenverstößen einzelner Betriebsratsmitglieder, dass diese dem Betriebsrat deswegen zugerechnet werden, weil dieser das gesetzwidrige Verhalten einzelner seiner Mitglieder billigt oder unterstützt. Das ist aber vom Antragsteller substantiiert vorzutragen. (Rn.74) 4. Bei einem Antrag nach § 23 Abs. 1 BetrVG, der von mehr als einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestellt wird, ist ein Beitritt weiterer Beteiligter in der Beschwerdeinstanz in entsprechender Anwendung des § 533 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. (Rn.63) Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 16. November 2012, 1 BV 44/11, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 16.11.2012 – 1 BV 44/11 – wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über Anträge auf Auflösung des Betriebsrats sowie hilfsweise den Ausschluss der Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat. Randnummer 2 Die Beteiligte zu 68.) (Arbeitgeberin) betreibt ein Unternehmen im Bereich der Gebäudereinigung mit im Zeitraum des Beschwerdeverfahrens ca. 160 Mitarbeitern. Sie gehört zum D-Verbund und ist überwiegend in der Krankenhausreinigung im D-Krankenhaus in F. tätig. Der Beteiligte zu 67.) ist der für den Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat, die Beteiligte zu 69.) dessen Vorsitzende. Die weiteren Beteiligten (Antragsteller) sind Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin. Randnummer 3 In der Vergangenheit erwog das D-Krankenhaus wiederholt aus Rentabilitätsgründen die Kündigung des Reinigungsauftrags der Arbeitgeberin. Diese plante daher Kosteneinsparungen, denen sich der Betriebsrat widersetzte. Eine zuletzt zum 31.12.2013 ausgesprochene Kündigung des Reinigungsauftrags wurde nach Gesprächen zwischen den Unternehmen unter Beteiligung des Betriebsrats wieder aufgehoben. Einer von zwei Vorstandsmitgliedern des Krankenhausträgers ist zugleich Geschäftsführer der Arbeitgeberin. Randnummer 4 Die Antragsteller haben in erster Instanz den Betriebsrat und einzelnen seiner Mit-glieder insgesamt 15 Pflichtverletzungen vorgeworfen, mit denen sie ihre Anträge auf Auflösung des Betriebsrats und hilfsweise den Ausschluss der Betriebsratsvorsitzenden begründet haben. Randnummer 5 Wegen des Sachvortrags der Beteiligten in erster Instanz hierzu wird auf die Seiten 14 – 21 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Randnummer 6 Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es lägen zwar teilweise Verstöße gegen betriebsverfassungsrecht-liche Pflichten vor (Sachverhalte 10, 12, evtl. 14 u. 15), diese seien aber nicht so grob, dass sie die Auflösung des Betriebsrats oder den Ausschluss der Vorsitzenden recht-fertigen könnten. Im Übrigen seien Verstöße nicht festzustellen (Sachverhalte 1 – 5, 7 – 9, 11 u. 13) oder nicht bewiesen (Sachverhalt 6). Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Randnummer 7 Gegen diesen am 20.12.2012 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1.) bis 11.), 13.) bis 23.), 25.), 26.), 28.) bis 30.), 32.) bis 39.), 41.) bis 43.), 45.) bis 48.), 50.), 52.), 54.) bis 60.) und 62.) bis 66.) am 21.01.2013, einem Montag, Beschwerde eingelegt. Ebenfalls Beschwerde eingelegt haben die neu in das Verfahren eingetretenen weiteren Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, die Beteiligten zu 70.) bis 82.). Die Beschwerde ist nach Verlängerung der Frist zu ihrer Begründung bis zum 20.03.2013 am 15.03.2013 begründet worden. Randnummer 8 Die Antragsteller begründen ihre Beschwerde nicht mehr mit den in den Sachverhalten 1 bis 5 und 11 vorgetragenen Verhaltensweisen. Im Übrigen vertiefen sie ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und führen einen weiteren Sachverhalt in den Prozess ein. Randnummer 9 Im Einzelnen tragen sie vor: Randnummer 10 Sachverhalt 6: Randnummer 11 Die Beteiligte zu 69.) habe auf der Betriebsversammlung am 28.11.2011 gegenüber den Arbeitnehmern erklärt, der Betriebsrat gehe davon aus, dass Arbeits- und Fehlzeiten der Mitarbeiter durch die Arbeitgeberin nicht ordnungsgemäß erfasst würden. Diese Angelegenheit interessiere auch den Zoll. Zwei Tage nach der Betriebsversammlung habe eine Prüfung des Hauptzollamtes in den Außenhäusern M-Residenz und Ma-Residenz in K. stattgefunden. Dabei hätten sich die Mitarbeiter des Hauptzollamtes gezielt und ausschließlich nach den Arbeitszeiten der Mitarbeiter erkundigt. Das lasse sich nur dahin verstehen, dass der Betriebsrat die Arbeitgeberin beim Hauptzollamt angezeigt habe. Die Prüfung habe ohne Beanstandungen seitens des Hauptzollamtes geendet. Das Arbeitsgericht habe in seiner Entscheidung zu diesem Sachverhalt die Anforderungen an die Darlegungslast verkannt und es fehlerhaft unterlassen, Beweis zu erheben. Randnummer 12 Sachverhalt 7: Randnummer 13 Auf der Betriebsversammlung am 28.01.2011 habe die Beteiligte zu 69.) erklärt, die Arbeitgeberin plane für den Fall der Kündigung der Reinigungsverträge durch das Krankenhaus, die Mitarbeiter künftig unterhalb des Tarifvertrags zu entlohnen. Diese falsche Behauptung stelle einen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit dar, sie sei wegen der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags im Gebäudereinigerhandwerk unzutreffend. Das Arbeitsgericht habe diese Ausführungen fehlerhaft nur als Vermutungen bewertet; tatsächlich habe die Beteiligte zu 69.) von einer feststehenden Planung gesprochen. Dabei sei von einer Lohnreduzierung bei allen Informationsveranstaltungen durch die Arbeitgeberin nie die Rede gewesen. Randnummer 14 Sachverhalt 8: Randnummer 15 Am 05.05.2010 seien die Beteiligte zu 69.) und die für den Betrieb zuständige Gewerkschaftssekretärin der IG-Bau W. am Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin N. (Beteiligte zu 35.) erschienen und hätten diese aufgefordert, in die Gewerkschaft einzutreten. Als diese abgelehnt habe, habe die Beteiligte zu 69.) geäußert, man könne ihr nur dann helfen, wenn sie in die Gewerkschaft eintrete. Dabei sei es nicht um Fragen der Rechtsschutzgewährung durch die Gewerkschaft gegangen, sondern der Betriebsrat habe gegen die Arbeitgeberin vorgehen wollen. Als im Frühjahr 2011 die Arbeitnehmerin B. (Beteiligte zu 48.) den Betriebsrat um Rat gebeten habe, sei ihr mitgeteilt worden, da sie nicht in der Gewerkschaft sei, könne man ihr nicht helfen. Als die Arbeitnehmerin K. sich beim Betriebsrat danach erkundigt habe, ob ihre Eingruppierung zutreffend sei, sei ihr vom Betriebsratsmitglied Frau W. gesagt worden, der Betriebsrat könne ihr nicht helfen, da sie nicht in der Gewerkschaft sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege in diesen Verhaltensweisen ein eindeutiger Pflichtenverstoß. Randnummer 16 Sachverhalt 9: Randnummer 17 Die Betriebsratsmitglieder W., J., Ja. und D., denen es um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin gegangen sei, seien von den weiteren Betriebsratsmitgliedern zunehmend geschnitten, beleidigt und durch unwahre Unterstellungen gemobbt worden. Hierzu habe sie entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bereits in erster Instanz ausreichend vorgetragen. Randnummer 18 Sachverhalt 10: Randnummer 19 Der Betriebsrat habe – unstreitig – im Jahr 2010 keine Betriebsversammlung abgehalten und im Jahr 2011 nur zwei. Hierin liege entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ein grober Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Es komme nicht darauf an, dass dies in der Vergangenheit von keiner Seite moniert worden sei. Der Betriebsrat und die Beteiligte zu 69.) zeigten auch auf andere Art und Weise, dass sie kein Interesse hätten, sich mit den von ihnen vertretenen Arbeitnehmern auseinanderzusetzen und der Kritik zu stellen. Randnummer 20 Sachverhalt 12: Randnummer 21 Der Betriebsrat habe am 20.02.2012 in seinem Schaukasten einen Beitrag aus einem Kirchenbrief der Ev.-Luth.-Kirchengemeinde ausgehängt (Anlage AST 4, Bl. 111 d. A.). Dieser enthalte unwahre und beleidigende Äußerungen über die Geschäftsleitung. Der Aushang habe zunächst noch im Kopf das Logo der „B.“, einer diakonischen Einrichtung, getragen. Nach einigen Tagen habe der Betriebsrat das Logo entfernt und den Beitrag erneut ausgehängt. Spätestens damit habe sich der Betriebsrat die in dem Schreiben enthaltenen Äußerungen in vollem Umfang zu eigen gemacht. Die Tatsache, dass der Aushang im zeitlichen Zusammenhang mit einem Umstrukturierungsprozess stehe, relativiere das Gewicht der Pflichtverletzung nicht, sondern führe vielmehr umgekehrt dazu, dass von einem groben Verstoß auszugehen sei. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin habe die Betriebsratsvorsitzende auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich und die Arbeitgeberin als zu Unrecht diffamiert ansehe und das Logo der „B.“ nicht verwendet werden dürfe. Darauf sei zwar das Logo entfernt, der Beitrag aber dennoch weiter ausgehängt worden. Randnummer 22 Sachverhalt 13: Randnummer 23 Durch einen weiteren Aushang (Anlage AST 5, Bl. 136 d. A.) habe der Betriebsrat die Belegschaft bewusst unzutreffend informiert und den Eindruck erweckt, er sei vor dem Arbeitsgericht einigungsbereit gewesen, die Arbeitgeberin hingegen nicht. Randnummer 24 Sachverhalt 14: Randnummer 25 Das Betriebsratsmitglied W. habe die Arbeitnehmerin H. unzutreffend darüber informiert, dass deren bis zum 30.06.2012 befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert werde. Im Übrigen sei hierzu ein gemeinsames Vorgehen von Betriebsrat und Arbeitgeberin besprochen gewesen. In vergleichbarer Art und Weise seien auch weitere Betriebsratsmitglieder an andere Arbeitnehmer herangetreten. Dabei handele es sich um eine bewusst fehlerhafte Information. Das Arbeitsgericht habe es versäumt aufzuklären, was im Einzelnen zwischen Frau W. und Frau H. besprochen worden sei. Randnummer 26 Sachverhalt 15: Randnummer 27 Das Betriebsratsmitglied W. sei bis zu ihrer Amtsniederlegung am 01.09.2011 von der Beteiligten zu 69.) nicht mehr zu den Betriebsratssitzungen eingeladen worden. Da Frau We. in der Spätschicht eingesetzt werde, sei abgesprochen gewesen, dass ihr Schriftstücke betreffend die Betriebsratsarbeit über ihre Vorarbeiterin ausgehändigt würden. So sei etwa 4 bis 5 Mal verfahren worden. Danach seien Einladungen und sonstige Benachrichtigungen über die Betriebsratsarbeit ausgeblieben. Dieser Zustand habe sich über mehrere Monate hingezogen. Angerufen worden sei Frau We. nur ein einiges Mal, am 31.08.2011. In diesem Telefonat habe sich Frau We. über die fehlenden Informationen beklagt und ihren Rücktritt angekündigt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege ein grober Pflichtenverstoß vor. Die Beteiligte zu 69.) trage die Verantwortung für die Ladung der Betriebsratsmitglieder, die relativierenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu diesem Pflichtenverstoß seien unzutreffend. Randnummer 28 Sachverhalt 16: Randnummer 29 Das Betriebsratsmitglied R. habe durch falsche Angaben gegenüber den Beteiligten zu 81.) und 82.) diese versucht dazu zu bewegen, ihre Prozessvollmacht für das vorliegende Rechtsmittelverfahren zurückzuziehen. Nachdem sie eine zunächst abgegebene entsprechende Erklärung zurück verlangt hätten, seien dennoch Kopien der Mandatsniederlegungen von Frau St. und einer weiteren Arbeitnehmerin eingegangen. Durch die – im Einzelnen schriftsätzlich konkretisierten – vor Abgabe der Mandatsniederlegungserklärung von Frau R. gemachten falschen Angaben sei erneut die Geschäftsführung unzulässig diskriminiert worden. Randnummer 30 Ihre Anträge seien jedenfalls in einer Gesamtschau aller Pflichtverletzungen begründet. Der Beitritt weiterer Antragsteller im Beschwerdeverfahren sei zulässig. Randnummer 31 Die Antragsteller und die Arbeitgeberin beantragen, Randnummer 32 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wie folgt zu entscheiden: Der Betriebsrat wird aufgelöst, hilfsweise: Das Betriebsratsmitglied H. P. wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen. Randnummer 33 Der Betriebsrat und die Beteiligte zu 69.) beantragen, Randnummer 34 die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen. Randnummer 35 Sie tragen vor: Randnummer 36 Der Beitritt weiterer Arbeitnehmer im Beschwerdeverfahren sei unzulässig. Angebliche Pflichtverletzungen einzelner Betriebsratsmitglieder, die nicht dem Organ zugerechnet werden könnten, könnten den Auflösungsantrag nicht rechtfertigen. Zu den in Rede stehenden Sachverhalten nehmen sie wie folgt Stellung: Randnummer 37 Sachverhalt 6: Randnummer 38 Auf der Betriebsversammlung am 28.11.2011 habe die Beteiligte zu 69.) nicht mit einer Anzeige beim Hauptzollamt gedroht. Eine solche sei auch weder vom Betriebsrat noch von der Beteiligten zu 69.) erstattet worden. Randnummer 39 Sachverhalt 7: Randnummer 40 Bei den Erklärungen dazu, was im Fall einer Kündigung der Reinigungsverträge durch das Krankenhaus passiere, habe es sich erkennbar um Vermutungen der Beteiligten zu 69.) gehandelt. Über das, was nach dieser Kündigung passiere, könne erkennbar nur spekuliert werden. Randnummer 41 Sachverhalt 8: Randnummer 42 Frau N. (Beteiligte zu 35.) und andere Mitarbeiter hätten sich in der Vergangenheit wegen der Kürzung von Arbeitsstunden an Frau W. gewandt und gefragt, ob der Betriebsrat oder die Gewerkschaft helfen könnten. Diese hätten geantwortet, dass die Gewerkschaft Hilfe nur ihren Mitgliedern gewähre. Im Übrigen würden die Arbeitnehmer dann an die Gewerkschaft oder einen Rechtsbeistand verwiesen, wenn sie mit individuellen Fragestellungen an den Betriebsrat heranträten. Randnummer 43 Sachverhalt 9: Randnummer 44 Der Vorwurf zum Mobbing sei unsubstantiiert und zurückzuweisen. Randnummer 45 Sachverhalt 10: Randnummer 46 Das Fehlen von Betriebsversammlungen sei in der Vergangenheit nie moniert und für die Zukunft abgestellt worden. Randnummer 47 Sachverhalt 12: Randnummer 48 Der Aushang des Zeitungsartikels sei nicht geeignet, einen Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu begründen. Randnummer 49 Sachverhalt 13: Randnummer 50 Der Betriebsrat habe nicht die Absicht gehabt, ein Protokoll über die Gerichtsverhandlung zu verfassen, sondern darauf hinweisen wollen, dass er an einer gütlichen Einigung interessiert sei. Randnummer 51 Sachverhalt 14: Randnummer 52 Es sei der Wertung des Arbeitsgerichts zu folgen, wonach kein grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten vorliege. Randnummer 53 Sachverhalt 15: Randnummer 54 Die Einladungen für Frau We. zur Betriebsratssitzung seien zunächst im Betriebsratsbüro bereit gelegt gewesen, wie für alle anderen Betriebsratsmitglieder auch. Als Frau We. diese nicht mehr abgeholt habe, seien ihr die Einladungen über ihre Vorarbeiterin Frau J. zugeleitet worden. Frau We. sei seit dem 02.08.2010 unentschuldigt nicht mehr zu den Betriebsratssitzungen gekommen und habe erklärt, sie wolle nicht zweimal am Tag zur Firma fahren, erst zur Betriebsratssitzung und dann zur Arbeit. Mehrfach sei Frau We. aus der Sitzung telefonisch angerufen worden; sie habe niemals erklärt, keine Einladung erhalten zu haben. Alle anderen Betriebsratsmitglieder holten sich weiterhin ihre Einladung im Betriebsratsbüro ab. Randnummer 55 Sachverhalt 16: Randnummer 56 Frau R. habe zu keiner Zeit gegenüber den Mitarbeitern St. und So. Drohungen ausgesprochen oder versucht, diese zu beeinflussen. Richtig sei, dass Frau R. diesen beiden Mitarbeitern ihre unterschriebenen Schreiben wieder ausgehändigt habe. Randnummer 57 Auch eine Gesamtschau könne weder Haupt- noch Hilfsantrag rechtfertigen. Randnummer 58 Die Beteiligten zu 10.), 15.), 32.), 41.) und 50.) haben im Laufe des Verfahrens die Beschwerde zurückgenommen. Randnummer 59 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptungen zum Sachverhalt 6. durch Einholung einer Auskunft des Hauptzollamtes. Ferner sind zum Sachverhalt 8 die Beteiligte zu 35.) und die Beteiligte zu 69.) persönlich angehört worden. Randnummer 60 Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Akte verwiesen. B. Randnummer 61 Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, form und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat Haupt- und Hilfsantrag zu Recht als unbegründet abgewiesen. I. Randnummer 62 Am Beschwerdeverfahren sind neben den in erster Instanz Verfahrensbeteiligten auch die weiteren Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, die Beteiligten zu 70.) bis 82.) beteiligt. Randnummer 63 Entgegen der Auffassung von Betriebsrat und Betriebsratsvorsitzender ist der Beitritt weiterer Beteiligter in zweiter Instanz in einem Verfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG, das auf die Auflösung des Betriebsrats oder den Ausschluss der Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat gerichtet ist, zulässig. Randnummer 64 Im Gegensatz zum Wahlanfechtungsverfahren können in das Verfahren nach § 23 Abs. 1 für ausscheidende andere wahlberechtigte Arbeitnehmer eintreten, um das erforderlich Mindestquorum zu erhalten. Denn es handelt sich bei dem Verfahren nach § 23 Abs. 1 um eine akute Vertrauenskrise zwischen Arbeitnehmer und Betriebsrat bzw. einzelnem Betriebsratsmitglied und nicht wie bei der Wahlanfechtung um die Bewertung eines in der Vergangenheit liegenden Ereignisses. Außerdem kennt das Verfahren nach § 23 BetrVG im Gegensatz zur Wahlanfechtung keine Ausschlussfrist für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens (Fitting, BetrVG, 24. Auflage, § 23, Rn 9; aA: GK-BetrVG, 9. Auflage, § 23, Rn 64). Randnummer 65 Insbesondere das zweite Argument überzeugt auch die Beschwerdekammer. Da für das Verfahren nach § 23 BetrVG Fristen nicht vorgesehen sind, kann der Antrag jederzeit durch weitere Antragsteller unterstützt werden. Ob dies in der Beschwerdeinstanz zulässig ist, richtet sich ausschließlich nach §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO. Randnummer 66 Danach bestehen gegen den Eintritt weiterer Antragsteller in das Verfahren keine prozessualen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen vor, da der Eintritt weiterer Beteiligter auf Antragstellerseite sachdienlich und die Ermittlung neuer Tatsachen aufgrund des Beitritts nicht erforderlich ist. II. Randnummer 67 Der Hauptantrag der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 68 1. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 69 Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG können mindestens ¼ der wahlberechtigten Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Randnummer 70 Die danach erforderliche Zahl wahlberechtigter Arbeitnehmer ist während der gesamten Dauer des Verfahrens erreicht worden. Randnummer 71 Nach den Erklärungen der Arbeitgeberin im Beschwerdetermin vom 27.08.2013 beschäftigte die Arbeitgeberin während des Beschwerdeverfahrens 160 Arbeitnehmer. Den vorliegenden Auflösungsantrag gestellt haben insgesamt 63 Arbeitnehmer, nämlich die Beteiligten zu 1.) bis 9.), 11.), 13.), 14.), 16.) bis 23.), 25.), 26.), 28.) bis 30.), 33.) bis 39.), 43.), 45.) bis 48.), 52.), 54.) bis 60.), 62.) bis 66.) sowie 70.) bis 82.). Damit ist die erforderliche Anzahl von 40 Arbeitnehmern deutlich überschritten. Randnummer 72 2. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Gründe für die Auflösung des Betriebsrats liegen nicht vor. Randnummer 73
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