Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Vermittlungsprovision bei Übernahme des Leiharbeitnehmers durch den Entleiher Orientierungssatz Eine Klausel in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag über die Entrichtung einer Vermittlungsvergütung für den Fall der Übernahme des Leiharbeitnehmers durch den Entleiher ist unwirksam, wenn sie zwar nach der Überlassungsdauer degressiv gestaffelt ist, aber nicht nach der Verkehrsüblichkeit der Vergütung, dem Marktniveau und der Qualifikation des betroffenen Leiharbeitnehmers differenziert und auch keine am Einkommen des Arbeitnehmers orientierte Begrenzung des Vermittlungshonorars vorsieht (Anschluss BGH, 3. Juli 2003, III ZR 348/02, BGHZ 155, 311). (Rn.22) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Vermittlungshonorars wegen der Übernahme eines Mitarbeiters aus einem Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis. Randnummer 2 Die Klägerin überlässt im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Dritten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung. Sie hat die dafür nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erforderliche Erlaubnis. Der Beklagte betreibt ein Senioren- und Pflegeheim. Die Parteien standen in regelmäßigen Geschäftsbeziehungen. Aufgrund des von den Parteien geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags vom 6. Oktober 2011 (Anlage K 1, Blatt 17 der Akte) stellte die Klägerin dem Beklagten gegen Zahlung einer Nettovergütung (Verrechnungssatz) von 25,50 Euro je Stunde ab dem 1. Oktober 2011 den Arbeitnehmer L. R. als Altenpfleger zur Verfügung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin (Stand 29. August 2011) enthielten folgende Regelung: Randnummer 3 „ 10 Übernahme/Vermittlung Randnummer 4 Geht der Entleiher mit einem Mitarbeiter oder Bewerber … vor oder während eines bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses oder bis zu drei Monate danach ein Arbeitsverhältnis ein, erhält … ein Vermittlungshonorar entsprechend der ununterbrochenen Überlassungsdauer beim Entleiher. … Randnummer 5 Soweit im Rahmenvertrag nichts anderes vereinbart, erhält der Verleiher folgendes Vermittlungshonorar: Randnummer 6 Überlassungsdauer Vermittlungshonorar bis 1 Monate Überlassungsdauer 250 Std. x Verrechnungssatz bis 2 Monate Überlassungsdauer 225 Std. x Verrechnungssatz bis 3 Monate Überlassungsdauer 200 Std. x Verrechnungssatz bis 4 Monate Überlassungsdauer 175 Std. x Verrechnungssatz bis 5 Monate Überlassungsdauer 150 Std. x Verrechnungssatz bis 6 Monate Überlassungsdauer 125 Std. x Verrechnungssatz bis 7 Monate Überlassungsdauer 100 Std. x Verrechnungssatz bis 8 Monate Überlassungsdauer 75 Std. x Verrechnungssatz bis 9 Monate Überlassungsdauer 50 Std. x Verrechnungssatz bis 10 Monate Überlassungsdauer 25 Std. x Verrechnungssatz ab dem 11. Monat Überlassungsdauer ohne Berechnung Randnummer 7 Ab dem 11. Monat ununterbrochener Überlassungsdauer ist keine Provision mehr zu entrichten. … Randnummer 8 Das jeweilige Vermittlungshonorar versteht sich zzgl. der gesetzlichen MwSt. Randnummer 9 Der Anspruch auf Vermittlungsprovision entsteht unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Übernahme des Mitarbeiters noch ein Arbeitsverhältnis mit … besteht.“ Randnummer 10 Nach Überlassung des Mitarbeiters L. R. erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin, dass er Herrn R. ab dem 13. November 2011 nicht mehr benötige. Anschließend schloss der Beklagte mit Herrn R. einen Arbeitsvertrag. Randnummer 11 Hierauf berechnete die Klägerin dem Beklagten eine Vermittlungsgebühr von 7.586,25 Euro brutto (250 Stunden x 25,50 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer), deren Zahlung sie mit der vorliegenden Klage begehrt. Randnummer 12 Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Zahlung der in Rechnung gestellten Vermittlungsgebühr. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien Bestandteil des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags geworden, die Voraussetzungen der Bestimmung in Nr. 10 der AGB erfüllt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe mit dem Mitarbeiter L. R. mit Wirkung zum 15. November 2011 einen Arbeitsvertrag geschlossen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.586,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21. Februar 2012 zu zahlen. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte meint, die AGB der Klägerin seien schon nicht Bestandteil des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags geworden. Er bestreitet, dass ihm bei Abschluss der Arbeitnehmerüberlassungsverträge die AGB der Klägerin zur Verfügung gestellt worden seien. Zudem habe die Klägerin während der laufenden Geschäftsbeziehung der Parteien ihre AGB mehrfach geändert, ohne ihn darauf hinzuweisen. Der Beklagte hält die Klausel über die Vermittlungsgebühr für unwirksam. Der Beklagte trägt darüber hinaus vor, der Mitarbeiter L. R. habe aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags vom 6. Oktober 2011 nur sporadisch, im Oktober 2011 insgesamt 7 Tage, für den Beklagten gearbeitet. Danach habe seine Tätigkeit für den Beklagten zunächst geendet. Am 18. Oktober 2011 hätten die Parteien einen weiteren Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen, aufgrund dessen der Mitarbeiter L. R. im November weitere zwei Tage bei dem Beklagten tätig gewesen sei, zuletzt am 13. November 2011. Anschließend habe der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gekündigt, der Beklagte und der Mitarbeiter hätten dann einen Arbeitsvertrag zum 1. Dezember 2011 geschlossen. Diese Anstellung sei letztlich nicht „aus der Überlassung“ heraus erfolgt. Hierzu behauptet der Beklagte, der Mitarbeiter R. habe sich bereits Anfang 2011 bei dem Beklagten um einen Arbeitsplatz beworben gehabt, seinerzeit habe jedoch kein Bedarf für die dauerhafte Einstellung bestanden. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 20 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Flensburg nicht nur sachlich, sondern auch örtlich zuständig. Zwar enthalten die AGB der Klägerin unter Nr. 13 die Bestimmung „Ausschließlicher Gerichtsstand ist München.“ Insoweit bedarf es aber keiner Entscheidung, ob die AGB der Klägerin Vertragsbestandteil geworden sind. Der Beklagte hat sich ausdrücklich mit einer Verhandlung und Entscheidung durch das Landgericht Flensburg einverstanden erklärt und zur Hauptsache mündlich verhandelt. Jedenfalls diese rügelose Verhandlung begründet die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg (§ 39 Satz 1 ZPO). Diese Zuständigkeitsbegründung ist auch nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 ZPO ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO schließt eine Vereinbarung und damit auch eine rügelose Einlassung nur für den Fall eines gesetzlichen ausschließlichen Gerichtsstands aus, nicht aber bei einem vertraglich vereinbarten. Randnummer 21 2. Die Klage ist nicht begründet. Randnummer 22
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