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AG Bad Segeberg 17 C 13/13 Urteil Glatteisunfall auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes: Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage a

Glatteisunfall auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes: Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage auf Ersatz von Zukunftsschäden; Streu- und Räumpflicht des Supermarktbetreibers und P

§ 286

ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Unfallzeitpunkt, nämlich am 20.02.2012 gegen 11.00 Uhr eine „allgemeine Glättebildung“ in dem vorgenannten Sinn vorgelegen hat. Die Klägerin selbst hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sich auf dem Parkplatzgelände zunächst ohne Schwierigkeiten fortbewegt zu haben. Auch der Zeuge J.K. hat angegeben, bis auf die Stelle, an der die Klägerin zu Sturz gekommen sein soll, keine Glättebildung auf dem Parkplatzgelände festgestellt zu haben. Auch aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten des Deutschen Wetterdienstes folgt keine abweichende Beurteilung. Der Sachverständige K.M. ist in seinem Gutachten vom 02.12.2013 unter Auswertung der an verschiedenen Stellen im Umkreis des Unfallortes betriebenen Wetterstationen festgestellten Niederschläge und Lufttemperaturen zu dem Ergebnis gelangt, dass am 20.02.2012 zum Unfallzeitpunkt lediglich an durchgehend unbesonnten Stellen sehr wahrscheinlich Bodenfrost und Reifglätte geherrscht habe. An durchgängig besonnten Stellen sei die Wahrscheinlichkeit für Eis- und/oder Reifglätte eher gering. Die einsetzende Glättebildung am späten Abend des 19.02.2012, der Nacht zum 20.02.2012 (Eisglätte- und Reifglättebildung) und dann bis zum Morgen des 20.02.2012 (Reifglättebildung) sei sehr wahrscheinlich bis um 11.00 Uhr lediglich an beschatteten Stellen noch vorhanden gewesen. Bei dieser Sachlage steht nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine „allgemeine“ Glättebildung vorgelegen hat, vielmehr folgt aus dem Sachverständigengutachten vom 02.12.2013, dass lediglich an unbesonnten Stellen sehr wahrscheinlich Bodenfrost und Eisglätte geherrscht hat. Die Glättebildung lediglich an beschatteten Stellen stellt indes keine „allgemeine“ Glättebildung dar (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1979 – III ZR 58/78, VersR 1979, 1055 f., juris Rn. 13; OLG München, Urt. v. 08.01.2004 – 1 U 4755/03, OLGR 2005, 754 f., juris Rn. 5; OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.03.2012 – 4 U 151/11, NVwZ-RR 2012, 833, juris Rn. 29 f.). Jedenfalls steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich im Bereich beschatteter Stellen eine Glätte gebildet hat, die ihrem räumlichen Umfang nach derart ausgeprägt war, dass die Flächen bei wertender Betrachtung eine Gefahrensituation dargestellt haben, die einer allgemeinen Glätte entsprach (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.03.2012 – 4 U 151/11, NVwZ-RR 2012, 833, juris Rn. 37). Randnummer 32 Allerdings kommt es für die Begründung einer Streupflicht nicht darauf an, ob im Zeitpunkt des Unfalls um 11.00 Uhr eine „allgemeine Glättebildung“ vorgelegen hat. Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob im Zeitpunkt der Geschäftsöffnung eine „allgemeine Glättebildung“ vorgelegen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.1999 – 22 U 53/99, NJW-RR 2000, 696 f., juris Rn. 3; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 63; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.11.2012 – 7 U 32/12, juris Rn. 9), vorliegend also am Morgen des 20.02.2012, als der Zeuge P.M. seinen Angaben nach zwischen 7.00 Uhr und 08.00 Uhr auf dem Parkplatzgelände gewesen ist. Dass zu diesem Zeitpunkt eine „allgemeine Glättebildung“ vorgelegen hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Gericht geht davon aus, dass es beginnend am späten Abend des 19.02.2012 bis in die Nacht zum 20.02.2012 zu Temperaturen unter dem Gefrierpunkt gekommen ist, was dazu geführt hat, dass die durch die Niederschläge am 19.02.2012 entstandene Nässe am späten Abend des 19.02.2012 bzw. in der Nacht zum 20.02.2012 überfrieren konnte. Das Gericht hat seine Überzeugung auch insoweit auf der Grundlage der nachvollziehbaren und ohne weiteres nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen K.M. vom 02.12.2013 gewonnen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wurde die Frostgrenze um etwa kurz vor 09.00 Uhr wieder überschritten und die Lufttemperatur sei bis um 11.00 Uhr auf etwa +3 °C angestiegen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Erdboden selbst zum Unfallzeitpunkt noch tief gefroren gewesen sei, wobei an besonnten Stellen die Erdoberfläche sehr wahrscheinlich bereits angetaut gewesen sei, wohingegen an immer unbesonnten Stellen die entstandene Eisglätte um 11.00 Uhr sehr wahrscheinlich stellenweise noch vorhanden gewesen sei. Da es in der Nacht zum 20.02.2012 sowie am frühen Morgen wahrscheinlich nur gering bewölkt oder sogar wolkenlos gewesen sei, hätte sich in Verbindung mit den abfallenden Temperaturen Strahlungsreif ausgebildet, der ebenfalls zumindest an beschatteten Stellen zum Unfallzeitpunkt sehr wahrscheinlich noch vorhanden gewesen sei (Seite 7 GA, Bl. 178 d.A.). Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass sich in der Nacht zum 20.02.2012 eine „allgemeine Glätte“ gebildet hatte, die am Morgen des 20.02.2012 zum Zeitpunkt der Geschäftsöffnung noch vorhanden gewesen ist. Die „allgemeine Glätte“ hat sich zwar aufgrund der am Morgen des 20.02.2012 ansteigenden Temperaturen sowie der Sonneneinstrahlung bis zum Unfallzeitpunkt in den besonnten Bereichen aufgelöst. Dies ändert aber nichts daran, dass im Zeitpunkt der Geschäftseröffnung eine Wetterlage vorgelegen hat, die eine Streupflicht der Beklagten begründete. Dementsprechend ist auch unerheblich, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte geäußert haben, sie hätten auf dem Parkplatzgelände im Unfallzeitpunkt bis auf den Bereich der Unfallstelle keine Glätte festgestellt. Randnummer 33 Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten lediglich Wahrscheinlichkeiten geäußert hat, liegt das in der Natur der Sache, weil der Sachverständige eigene Wahrnehmungen zum Zustand des Parkplatzgeländes am 20.02.2012 nicht gemacht hat und auch keine Feststellungen mehr hierzu treffen konnte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Feststellungen des Sachverständigen es dem Gericht ermöglichen, sich zusammen mit den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung sowie der glaubhaften Angaben des Zeugen J.K. die notwendige Überzeugung zu bilden. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 = NJW 1970, 946). Vorliegend verbleiben nach dem oben Gesagten solche „Restzweifel“ nicht. Bloß theoretisch denkbare Geschehensabläufe, wie etwa die Möglichkeit, dass die Klägerin sich die Verletzung an anderer Stelle und unabhängig von einer Glättebildung zugezogen haben kann, bleiben unberücksichtigt, weil sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für ihr Vorliegen keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.1999 – IV ZR 181/98, NJW-RR 1999, 1184 ff.). Randnummer 34 (

  1. c)Darüber hinaus hat die Beklagte objektiv eine Schutzpflicht i.S. des § 241 Abs. 2 BGB unabhängig vom Bestehen einer „allgemeinen Glättebildung“ verletzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der auch vom Gericht in dem Termin am 05.09.2013 noch geäußerten Bedenken folgt aus dem Fehlen einer „allgemeinen Glätte“ nicht, dass für die Verletzung einer Schutzpflicht der Beklagten kein Raum mehr ist. Hierbei bliebe nämlich unberücksichtigt, dass zwischen den Parteien eine schuldrechtliche Sonderbeziehung in Form eines Vertragsanbahnungsverhältnisses besteht (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB), aus dem sich weitergehende Schutzpflichten als die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ergeben können (OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 56). Im Rahmen einer solchen Sonderverbindung ist der Betreiber eines Kundenparkplatzes auch bei Nichtvorliegen einer „allgemeinen“ Glättebildung verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn eine erkennbare besondere Gefahrenlage durch die Bildung überfrierender Nässe besteht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.1999 – 22 U 53/99, NJW-RR 2000, 696 f., juris Rn. 3 [Entstehen von gefrorenen Pfützen nach Regen am Vortrag und Frost in der Nacht]; zustimmend Möller , VersR 2009, 1461, 1464; s. ferner OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 65 f. [überfrierende Nässe im Bereich eines Abflussschachtes, durch den mittels einer Pumpe Wasser abgepumpt wurde]; im Grundsatz ebenso, wenn auch im konkreten Fall offen lassend OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.04.2012 – 7 U 254/10, juris Rn. 13; ohne nähere Begründung a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.07.2012 – 5 U 582/12, MDR 2013, 282 f., juris Rn. 7, 10). Randnummer 35 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zum Unfallzeitpunkt auf dem Parkplatzgelände eine solche besondere Gefahrenlage bestand und die Klägerin infolgedessen gestürzt ist. Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass es auf dem Parkplatzgelände in einem Bereich, in dem das seinerzeit noch vorhandene, als Parkhaus genutzte zweistöckige Gebäude eine Sonneneinstrahlung dauerhaft verhindert hat, Bodenfrost geherrscht und Reifglätte vorgelegen hat. Randnummer 36 Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft angegeben, dass auf dem Fahrweg durch das seinerzeit auf dem Grundstück noch befindliche Parkhausgebäude ein Schatten geworfen worden sei und keine Sonneneinstrahlung stattgefunden habe. Die Klägerin hat weiter glaubhaft angegeben, dass es in diesem durch den Schatten bedeckten Bereich glatt gewesen sei. Das Gericht ist dabei nicht gehindert, die glaubhaften Angaben einer Partei im Rahmen der gemäß § 286 ZPO vorzunehmenden Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1993 – IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 121, juris Rn. 20; BGH, Urt. v. 06.10.1981 – X ZR 57/80, BGHZ 82, 13, 20, juris Rn. 29; BGH, Urt. v. 16.07.1998 – I ZR 32/96, NJW 1999, 363 ff.; BGH, Urt. v. 08.11.1989 – I ZR 14/88,NJW-RR 1990, 1061, juris Rn. 69). Randnummer 37 Die glaubhaften Angaben der Klägerin hat der Zeuge J.K. ebenso glaubhaft, insbesondere in sich widerspruchsfrei und plausibel bestätigt. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, dass in dem Bereich vor dem als Parkhaus genutzten Gebäude keine Sonne hingekommen sei. Der Zeuge hat ausdrücklich angegeben, dass in diesem Bereich Schatten gewesen sei. Der Zeuge hat weiter angegeben, dass der Untergrund in diesem Bereich „ziemlich spiegelig“ gewesen sei. Der Zeuge konnte zwar nicht angeben, ob es gefrorene Feuchtigkeit oder Eis gewesen ist, der Zeuge hat aber angegeben, dass es jedenfalls glatt gewesen sei. Das Gericht hält nicht nur die Angaben des Zeugen für glaubhaft, es hält den Zeugen auch für glaubwürdig. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge J.K. als Ehemann der Klägerin zumindest ein mittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Dies macht den Zeugen jedoch nicht per se unglaubwürdig. Aufgrund des konkreten Aussageverhaltens des Zeugen sowie des persönlichen Eindruckes, den sich das Gericht im Rahmen der Befragung von dem Zeugen verschaffen konnte, hat es keine Anhaltspunkte zu erkennen vermocht, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen haben aufkommen lassen. Der Zeuge hat insbesondere vorhandene Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken von sich aus offengelegt, auch wenn dies der Klägerin zum Nachteil gereicht. Der Zeuge hat die vorhandenen Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken nicht durch eigene Mutmaßungen oder Unterstellungen ergänzt, um so das Vorbringen der Klägerin stützen zu können. Auch im Übrigen hat der Zeuge weder eine übermäßige Solidarisierungstendenz zugunsten der Klägerin noch eine übermäßige Belastungstendenz zum Nachteil der Beklagten gezeigt. Randnummer 38 Dass die Klägerin unstreitig den Unfall erst am darauffolgenden Tag gegenüber dem Zeugen P.M. angezeigt hat, vermag die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Die Klägerin hat glaubhaft angegeben, dass sie nach dem Sturz starke Schmerzen verspürt und sich auch übergeben habe. Der Zeuge J.K. hat diese Angaben der Klägerin ebenso glaubhaft bestätigt. Bei dieser Sachlage erscheint es naheliegend und plausibel, dass die Klägerin und der Zeuge J.K. sich zunächst um die ärztliche Erstversorgung der Klägerin und nicht sogleich um die Schadensmeldung bei der Beklagten gekümmert haben. Randnummer 39 Soweit der Zeuge P.M. geäußert hat, dass sich die (vermeintliche) Unfallstelle in einem Bereich befinde, wo Kraftfahrzeuge fahren, weshalb aus seiner Sicht unwahrscheinlich sei, dass es dort zu einer Glättebildung gekommen sei, folgt hieraus nichts Abweichendes. Es ist schon nicht ersichtlich, wie stark das Parkplatzgelände am Morgen des 20.02.2012 frequentiert gewesen ist und wie viele Fahrzeuge den beschatteten Bereich befahren haben. Randnummer 40 Darüber hinaus werden die Angaben der Klägerin sowie des Zeugen J.K. gestützt durch die Feststellungen des Sachverständigen K.M. in seinem Gutachten vom 02.12.2013. Aus den für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen folgt, dass am 20.02.2012 zum Unfallzeitpunkt zumindest an durchgehend unbesonnten Stellen sehr wahrscheinlich Bodenfrost und Reifglätte geherrscht haben, an durchgängig besonnten Stellen sei die Wahrscheinlichkeit für Eis- und/oder Reifglätte demgegenüber geringer. Damit stehen die Angaben sowohl der Klägerin als auch des Zeugen J.K. in Einklang, wonach eine Glätte ausschließlich in dem beschatteten Bereich vor dem damals noch vorhandenen Parkhausgebäude vorgelegen habe. Randnummer 41 Soweit weder die Klägerin noch der Zeuge J.K. genaue Angaben zum Umfang der Glättebildung in dem beschatteten Bereich machen konnten, ist dies unerheblich. Nach dem oben Gesagten führt dies lediglich dazu, dass das Gericht nicht vom Bestehen einer „allgemeinen Glättebildung“ im Unfallzeitpunkt ausgehen kann. Auch kleinere vereiste Stellen können indes eine besondere Gefahrenlage begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.1999 – 22 U 53/99, NJW-RR 2000, 696 f., juris Rn. 3; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 65 f.; Möller , VersR 2009, 1461, 1464). Gerade dann, wenn das Parkplatzgelände lediglich teilweise, nämlich an unbesonnten Stellen Glättebildung aufweist, handelt es sich um eine besondere Gefahrenquelle, weil Parkplatzbenutzer, die den übrigen Bereich gefahrlos benutzen können, nicht mit Glättestellen in einzelnen Bereichen rechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.1999 – 22 U 53/99, NJW-RR 2000, 696, juris Rn. 3). Randnummer 42 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin dort, wo das Parkplatzgelände im Schatten gelegen und Reifglätte bestanden hat, infolge der Glättebildung zu Fall gekommen ist. Sowohl die Klägerin als auch der Zeuge J.K. haben dies wiederum glaubhaft geschildert. Insbesondere haben sowohl die Klägerin als auch der Zeuge J.K. geschildert, dass die Klägerin plötzlich weggerutscht sei. Der Zeuge hat geschildert, dass die Klägerin schnell weggerutscht sei und er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, die Klägerin aufzufangen oder zu stützen. Dieses plötzliche und unerwartete Wegrutschen ist ein typischer Vorgang bei einem glättebedingten Sturz, insbesondere im Unterschied zu einem hindernisbedingten Stolpern. Ob zugunsten der Klägerin ein Anscheinsbeweis dafür streitet, dass die Pflichtwidrigkeit für einen an der betreffenden Stelle in folge der Glätte eingetretenen Unfall ursächlich geworden ist (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 74), kann bei dieser Sachlage dahinstehen. Randnummer 43 Die Beklagte war zudem verpflichtet, das Parkplatzgelände im Bereich der Unfallstelle abzustreuen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte gehalten gewesen ist, entsprechende Gefahrenstellen auf dem gesamten Parkplatzgelände abzustreuen. Denn die Unfallstelle befand sich auf dem Weg zum Eingang des Supermarktes. Dass sich auf dem Parkplatzgelände gesondert ausgewiesene oder gekennzeichnete Fußwege befunden haben, die von der Klägerin gefahrlos hätten benutzt werden können, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Randnummer 44 Schließlich ist davon auszugehen, dass es sich um eine für die Beklagte objektiv erkennbare besondere Gefahrenlage gehandelt hat. Der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern waren die örtlichen, insbesondere die im Unfallzeitpunkt herrschenden baulichen Gegebenheiten auf dem Kundenparkplatz bekannt. Dass es bedingt durch das seinerzeit noch vorhandene Parkhausgebäude zu einem Schattenwurf gekommen ist und dies zu der Gefahr länger anhaltender Glättestellen in dem beschatteten Bereich geführt hat, war für die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter jedenfalls erkennbar. Bei Frostgefahr und Temperaturen um den Nullpunkt muss mit Vereisungen an Stellen gerechnet werden, die erfahrungsgemäß zur Eisbildung neigen, etwa in Bereichen mit gegenüber der Umgebung veränderter Einwirkung von Sonne, Wind und Niederschlägen (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1979 – III ZR 57/78, VersR 1979, 1055 f., juris Rn. 13). Selbst wenn die Schattenbildung seinerzeit am Unfalltag konkret nicht erkennbar gewesen sein sollte, etwa weil das Parkplatzgelände – wie von dem Zeugen P.M. beschrieben – morgens bei Dunkelheit kontrolliert worden ist, war gleichwohl für die Beklagte objektiv erkennbar, dass es im Bereich vor dem Parkhausgebäude zu Schattenwurf und bei Vorliegen einer entsprechenden Wetterlage zu länger anhaltender Glättebildung kommen kann. Randnummer 45 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zu Beginn der Geschäftsöffnung eine besondere Wetterlage bestanden hat, bei der mit Glättebildung in dem beschatteten Bereich gerechnet werden musste. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Bestehen einer „allgemeinen Glättebildung“ im Zeitpunkt der Geschäftsöffnung Bezug genommen. Für die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter war im Zeitpunkt der Geschäftsöffnung am 20.02.2012 objektiv erkennbar, dass im Bereich vor dem Parkhaus infolge von Schattenwurf die in der Nacht entstandene Eis- und/oder Reifglätte noch bis zum Unfallzeitpunkt vorhanden sein würde. Randnummer 46 Der Beklagten war es zudem zumutbar, das Parkplatzgelände sorgfältig zu kontrollieren und nach vorhandenen Gefahrenquellen abzusuchen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.1999 – 22 U 53/99, NJW-RR 2000, 696, juris Rn. 3). Der Zeuge P.M. hat selbst angegeben, dass das Parkplatzgelände „nicht allzu groß“ sei und er daher regelmäßig über das gesamte Gelände gehe. Randnummer 47 (
  2. d)Die Beklagte hat die ihr obliegende Streupflicht objektiv verletzt. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass am 20.02.2012 auf dem Parkplatzgelände weder geräumt noch gestreut worden ist. Dies entspricht auch den Angaben des Zeugen A.S., der ausgesagt hat, am 20.02.2012 seien auf dem Parkplatzgelände weder Räum- noch Streuarbeiten durchgeführt worden. Randnummer 48 Soweit der Zeuge P.M. angegeben hat, das gesamte Parkplatzgelände sei am 20.02.2012 gestreut, hat das Gericht erhebliche Zweifel, dass diese Angaben des Zeugen sich tatsächlich auf konkrete Wahrnehmungen am 20.02.2012 bezogen haben, auch wenn der Zeuge dies auf Nachfrage angegeben hat. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da die Beklagte sich diese in Widerspruch zu ihrem Vortrag stehenden Angaben des Zeugen P.M. weder ausdrücklich noch konkludent zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1956 - V ZR 190/54, BGHZ 19, 387 ff.; BGH, Urt. v. 14.07.1969 - V ZR 145/66, MDR 1969, 995; BGH, Urt. v. 23.06.1989 - V ZR 125/88, NJW 1989, 2756; BGH, Urt. v. 15.12.1993 - VIII ZR 197/92, NJW-RR 1994, 1405 f., juris Rn. 21). Randnummer 49

(3)Die Beklagte hat die Schutzpflichtverletzung zu vertreten, wobei das Vertretenmüssen der Beklagten vermutet wird (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 311 Abs. 2 BGB). Den ihr obliegenden Beweis des Gegenteils hat die Beklagte nicht zu führen vermocht. Randnummer 50 Die Klägerin kann sich nicht im Hinblick darauf entlasten, dass sie am 03.12.2007 die S. Dienstleistungs GmbH & Co. KG durch einen „Vertrag über Schneeräumung und Glättebeseitigung“, in den später die Veolia Umweltservice & Consulting GmbH & Co. KG eingetreten und der durch Umwandlung im Wege des Formwechsels auf die Streitverkündete übergangen ist, mit der Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht beauftragt hat. Zwar können Räum- und Streupflichten grundsätzlich in der Weise wirksam durch Vertrag auf einen Dritten übertragen werden, dass den Verkehrssicherungspflichtigen lediglich noch Überwachungs- und Kontrollpflichten treffen (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.1989 – VI ZR 186/88, NJW-RR 1989, 394 f.; BGH, Urt. v. 04.06.1996 – VI ZR 75/95, NJW 1996, 2646 f.). Eine solche Übertragung ist im Hinblick auf § 278 BGB indes im Rahmen bestehender schuldrechtlicher Sonderbeziehungen nicht möglich (OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 71). Randnummer 51 Die Beklagte hat den ihr demnach obliegenden Beweis eines fehlenden Vertretenmüssens nicht zu führen vermocht. Randnummer 52 Nach dem Ergebnis der

§ 286ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge P.M.

das Parkplatzgelände am 20.02.2012 vor der Geschäftsöffnung mit der gebotenen Sorgfalt kontrolliert hat. Dabei kann dahinstehen, ob ein Vertretenmüssen des Zeugen P.M. der Beklagten wie eigenes Verschulden gemäß §§ 31, 89 BGB (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 77) oder gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen ist. Soweit der Zeuge P.M. angegeben hat, er habe am Morgen des 20.02.2012 zwischen 07.00 Uhr und 08.00 Uhr das gesamte Parkplatzgelände kontrolliert, hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob die Angaben des Zeugen sich tatsächlich auf konkrete Erinnerungen den Unfalltag betreffend beziehen. Die Angaben des Zeugen waren insoweit – wie bereits dargelegt – teilweise in sich widersprüchlich. Weiter hat der Zeuge geäußert, dass er davon ausgehe, die Streitverkündete sei am 20.02.2012 vor Ort gewesen, weil sie „eigentlich täglich“ da gewesen sei. Auch dies steht in Widerspruch sowohl zu den Angaben der Beklagten als auch der Aussage des Zeugen A.S.. Darüber hinaus hatte der Zeuge P.M. bezogen auf andere Wahrnehmungen, insbesondere das Telefonat zwischen der Klägerin und dem Zeugen sowie den Inhalt der Schadensmeldung keine Erinnerungen mehr. Auch bezogen auf den Zeitpunkt des Abrisses des Parkhausgebäudes und seiner vorangegangenen Absperrung hat der Zeuge Unsicherheiten bei der zeitlichen Einordnung offenbart. Vor diesem Hintergrund sind bei dem Gericht auch insoweit erhebliche Zweifel geblieben, dass die Angaben des Zeugen P.M. sich tatsächlich auf den frühen Morgen des 20.02.2012 und nicht auf einen anderen Tag bezogen haben. Randnummer 53 Jedenfalls vermag das Gericht auch unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen P.M. nicht davon auszugehen, dass der Zeuge mit der gebotenen Sorgfalt insbesondere den Bereich vor dem damals noch vorhandenen Parkhausgebäude kontrolliert hat. Insoweit hat der Zeuge selbst angegeben, dass es damals noch dunkel gewesen sei. Gerade bei einer derart eingeschränkten Sicht hätte der Zeuge das Parkplatzgelände besonders sorgfältig kontrollieren müssen. Dass der Zeuge P.M. dies getan hat, steht für das Gericht aber nicht fest, da die Angaben des Zeugen hierzu vage und allgemein gehalten geblieben sind. Randnummer 54 Darüber hinaus muss sich die Beklagte das Vertretenmüssen der Streitverkündeten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 78), ebenso wie das Vertretenmüssen des von dieser beauftragten Zeugen A.S.. Auch auf der Grundlage der Angaben des Zeugen A.S. steht nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser am Morgen des 20.02.2012 vor Geschäftsöffnung das Parkplatzgelände kontrolliert hat. Die Aussage des Zeugen ist insoweit unergiebig geblieben, weil sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern konnte, ob er am Morgen des 20.02.2012 auf dem Parkplatzgelände gewesen ist. Der Zeuge hat angegeben, dass er mehrere Flächen zu betreuen gehabt habe, von denen er dann stichprobenartig einige anfahre. Wenn dort nichts zu machen sei, werde auch an den anderen Stellen nichts veranlasst. Eine Erinnerung daran, ob der Zeuge auf diese Weise am 20.02.2012 auch Feststellungen zu dem streitgegenständlichen Parkplatzgelände gemacht hat, hatte der Zeuge nicht. Soweit der Zeuge A.S. angegeben hat, dass seiner Erinnerung nach zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr morgens eine Temperatur von +2 Grad geherrscht habe, steht dies in Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen K.M. in seinem Gutachten vom 02.12.2013. Randnummer 55 Jedenfalls vermag das Gericht auch unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen A.S. nicht davon auszugehen, dass der Zeuge mit der gebotenen Sorgfalt insbesondere den Bereich vor dem damals noch vorhandenen Parkhausgebäude kontrolliert hat. Randnummer 56

(4)Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist zu Lasten der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist die Beklagte beweisbelastet. Randnummer 57 Soweit die Beklagte behauptet hat, eine etwaige Glättebildung auf dem Parkplatz sei für die Klägerin erkennbar gewesen, weshalb sie sich auf die entsprechende Situation habe einstellen und sich entsprechend vorsichtig bewegen müssen, ist die Beklagte beweisfällig für diese Behauptung geblieben. Nach dem Ergebnis der

§ 286

ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Glättebildung für die Klägerin erkennbar gewesen ist. Randnummer 58 Die Angaben des Zeugen P.M. sind insoweit unergiebig geblieben. Der Zeuge hat angegeben, er habe sich am Morgen des 20.02.2012 das gesamte Parkplatzgelände angesehen und keine Glättebildung feststellen können. Die Angaben des Zeugen A.S. waren unergiebig, weil der Zeuge sich nicht daran erinnern konnte, ob er am 20.02.2012 das Parkplatzgelände in Augenschein genommen hat. Randnummer 59 Auch im Übrigen hat die Beweisaufnahme, deren für sie günstige Ergebnisse sich die Beklagte im Zweifel konkludent zu Eigen macht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VI ZR 325/08, NJW-RR 2010, 495, juris Rn. 5 m.w.Nachw.), keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Glättebildung für die Klägerin erkennbar gewesen ist. Sowohl die Klägerin als auch der Zeuge J.K. haben angegeben, die Glättebildung für sie nicht erkennbar gewesen. Randnummer 60 Ebenso hat die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin ungeeignetes Schuhwerk getragen hat und infolge dessen gestürzt ist. Die Klägerin hat angegeben, dass sie Boots getragen habe. Der Zeuge J.K. war sich unsicher und hat angegeben, dass die Klägerin seiner Erinnerung nach Halbschuhe getragen habe. Auch unter Zugrundelegung dieser Widersprüche steht jedenfalls nicht mit der notwendigen Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ungeeignetes Schuhwerk getragen hat. Randnummer 61 Soweit in der Rechtsprechung für den Bereich des Straßenverkehrs davon ausgegangen wird, dass ein Kraftfahrer insbesondere in Bereichen, in denen es zu Schattenwurf kommt, bei Temperaturen um den Nullpunkt mit Glättebildung rechnen muss (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1979 – III ZR 57/78, VersR 1979, 1055 f., juris Rn. 13), kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung auf die Mithaftung eines Fußgängers übertragbar ist. Denn es steht jedenfalls nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für die Klägerin seinerzeit der Schattenwurf des Parkhausgebäudes erkennbar gewesen ist. Weder die Klägerin noch der Zeuge J.K. hatten eine konkrete Erinnerung daran, ob es am 20.02.2012 gegen 11.00 Uhr auf dem Parkplatzgelände sonnig gewesen ist. Allenfalls bei einer entsprechenden Sonneneinstrahlung wäre der Schattenwurf aber für die Klägerin erkennbar gewesen. Randnummer 62

(5)Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs. 2 BGB verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin infolge des Sturzes eine distale Radiusfraktur rechts erlitten hat, infolgedessen eine Gipsschiene tragen, sich über mehrere Wochen hinweg ärztlich behandeln lassen und nachuntersucht werden musste. Ebenso steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin insbesondere in den ersten zwei bis drei Wochen nach dem Unfall unter Schmerzen litt und daher Schmerzmittel einnehmen musste. Weiter steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin Krankengymnastik verschrieben worden und die Klägerin ca. drei Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen ist. Ferner geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin unfallbedingt auch heute noch beim Arbeiten am PC Beschwerden hat. Randnummer 63 Das Gericht hat seine Überzeugung auch insoweit auf der Grundlage der glaubhaften Angaben der Klägerin sowie des Zeugen J.K. gewonnen. Insbesondere die Klägerin hat eingehend und für das Gericht nachvollziehbar die dargelegten Beschwerden und Behandlungsabläufe im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung geschildert. Das Gericht war daher nicht gehalten, den weitergehenden Beweisangeboten der Klägerin hierzu (Vernehmung des Zeugen Dr. S...; Einholung eines Sachverständigengutachtens) nachzugehen.
(6)Randnummer 64 Der Höhe nach schätzt das Gericht den angemessenen Schmerzensgeldbetrag auf 1.500,00 € (§ 287 ZPO). Randnummer 65 Das Schmerzensgeld soll in erster Linie dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden und Lebensbeeinträchtigungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll es dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (zur sog. Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs s. BGH, Beschl. v. 06.07.1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; MünchKomm-BGB/ Oetker ,
  1. Aufl. 2012, § 253 Rn. 10-13 m.w.Nachw.). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht alle zur Erreichung einer „billigen“ Entschädigung relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsgutverletzung (MünchKomm-BGB/ Oetker ,
  2. Aufl. 2012, § 253 Rn. 36). Dabei ist jeweils die Partei beweisbelastet, die sich auf für sie günstige Umstände zur Bemessung des Schmerzensgeldes beruft. Randnummer 66 Maßgeblich für die Bestimmung des Schmerzensgeldes ist demnach zunächst, welche Beeinträchtigungen die Klägerin durch den Vorfall erlitten hat. Insoweit steht nach dem oben Gesagten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin eine distale Radiusfraktur erlitten hat. Aufgrund dessen hat die Klägerin über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen Schmerzen gehabt. Insgesamt war die Klägerin ca. drei Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben und musste neben zweier Termine zur Krankengymnastik auch mehrfach zur Nachuntersuchung nach … . Schließlich hat die Klägerin bei Arbeiten am PC heute noch Beschwerden. Randnummer 67 Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist ferner der Grad des Verschuldens der Beklagten bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen zu berücksichtigen (vgl. MünchKomm-BGB/ Oetker ,
  3. Aufl. 2012, § 253 Rn. 48 f.). Insoweit geht das Gericht von leichter Fahrlässigkeit aus. Randnummer 68 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, insbesondere der von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € für angemessen aber auch erforderlich, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gerecht zu werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17.10.2011 – 6 U 72/11, juris Rn. 9; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.06.2000 – 7 U 91/99, OLGR Frankfurt 2001, 5 f., juris Rn. 7). Randnummer 69 Soweit die Klägerin die Höhe des Schmerzensgeldbetrages in das Ermessen des Gerichts gestellt, das Gericht ihr jedoch einen solchen lediglich in Höhe des von ihr genannten Mindestbetrages von 1.500,00 € zugesprochen hat, führt dies nicht zur Unbegründetheit eines weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs, weshalb auch keine Klagabweisung im Übrigen zu erfolgen hat. Das Gericht hat der Klägerin vielmehr genau das zugesprochen, was sie begehrt hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.2001 – VI ZR 356/00, NJW 2002, 212 f. zur Beschwer im Rahmen des § 511 ZPO). Randnummer 70 Ob der Klägerin gegen die Beklagte darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, kann nach dem Gesagten dahinstehen. Randnummer 71
(7)Der Anspruch auf die Verzugszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich jedenfalls seit dem 06.07.2012 in Verzug. Die Beklagte muss sich die von der mit der Schadensabwicklung von ihr beauftragten Haftpflichtversicherung in dem Schreiben vom 02.07.2012 abgegebene Erklärung, die als ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung anzusehen ist, zurechnen lassen. b. Randnummer 72 Die Feststellungsklage ist ebenfalls begründet, weil die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Randnummer 73 Für die Begründetheit des Feststellungsantrages ist unerheblich, ob der Eintritt eines Folgeschadens nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich ist. Geht es um künftige Schadenfolgen aus einer bereits eingetreten Rechtsgutverletzung, kommt es weder für die Zulässigkeit noch die Begründetheit des Feststellungsantrages auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts an. Nur dann, wenn es um die Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens im Allgemeinen geht, ist auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts abzustellen (vgl. instruktiv v. Gerlach , VersR 2000, 525 ff.; Geigel/ Pardey , Haftpflichtprozess,
  1. Aufl. 2011,
  2. Kap. Rn. 19 f.; offen gelassen von BGH, Beschl. v. 09.01.2007 – VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 f.). Bei dieser Sachlage genügt die bereits im Rahmen der Zulässigkeit des Feststellungsantrages darlegte Möglichkeit eines Schadenseintritts auch im Rahmen der Begründetheit des Feststellungsantrages. c. Randnummer 74 Die Klägerin kann darüber hinaus Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € verlangen. Diese sind Teil des von der Beklagten zu erstattenden Schadens. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von bis zu 2.000,00 € ergibt sich eine 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 172,90 € (Nr. 2300 VV-RVG) zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € (Nr. 7002 VV-RVG) sowie Umsatzsteuer in Höhe von 36,65 € (Nr. 7008 VV-RVG), insgesamt also 229,55 €. II. Randnummer 75 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 76 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Hinsichtlich des unbezifferten Schmerzensgeldantrages erreicht der Streitwert – unabhängig davon, was das Gericht als angemessen erachtet und auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung der Angemessenheit abzustellen ist (s. hierzu KG, Beschl. v. 15.03.2010 – 12 W 9/10, NZV 2011, 88, juris Rn. 9: Zeitpunkt der Antragstellung; aA Geigel/ Freymann , Haftpflichtprozess,
  3. Aufl. 2011,
  4. Kap. Rn. 16: Höhe des vom Gericht zugesprochenen Betrages) – jedenfalls die von der Klägerin angegebene Mindesthöhe (s. hierzu BGH, Urt. v. 30.04.1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 = NJW 1996, 2425, juris Rn. 38; OLG München, Beschl. v. 15.06.2007 – 1 W 1734/07, juris Rn. 3; OLG München, Beschl. v. 08.01.2008 – 1 W 604/08, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.11.2009 – 4 W 343/09, juris Rn. 10-15; KG, Beschl. v. 15.03.2010 – 12 W 9/10, NZV 2011, 88, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.07.2011 – 1 Ws 80/11, NStZ-RR 2011, 390, juris Rn. 5; Geigel/ Freymann , Haftpflichtprozess,
  5. Aufl. 2011,
  6. Kap. Rn. 16; MünchKomm-BGB/ Oetker ,
  7. Aufl. 2012, § 253 Rn. 69; aA OLG Koblenz, Beschl. v. 20.01.2004 – 12 W 35/04, juris Rn. 5), vorliegend also 1.500,00 €. Den Feststellungsantrag bewertet das Gericht für die Bestimmung des Gebührenstreitwertes mit 500,00 €, da nach derzeitigem Sachstand ungewiss ist, ob es tatsächlich zu konkreten Spätfolgen aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalles kommen wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001174736

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