Einigungsstelle zu Arbeitsschutzfragen - Antrag - offensichtliche Unzuständigkeit Leitsatz
(1)Danach ist der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle zum Thema „organisatorische Regelungen des Arbeitsschutzausschusses“ auch unter Hinzuziehung der Betriebsvereinbarung nicht ausreichend bestimmt im Sinne des Gesetzes. Neben den unter den zweiten Regelungsgegenstand fallenden Vorschriften über die Aufgaben und Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes (§§ 8, 9 BV-Entwurf), enthält der Betriebsvereinbarungsentwurf eine Fülle von Regelungsgegenständen, für die jedenfalls teilweise ersichtlich kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. So sieht § 3 Abs. 3 BV-Entwurf vor, dass dem Arbeitsschutzausschuss vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder angehören sollen. Eine Mitbestimmung des Betriebsrats zu dieser Frage besteht jedoch ersichtlich nicht, da nach § 11 S. 2 ASiG der Arbeitsschutzausschuss sich aus zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, nicht etwa einer unbestimmten Zahl zusammensetzt. Durch § 4 BV-Entwurf wird von § 11 S. 3 ASiG abgewichen. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift hat der Arbeitsschutzausschuss die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Eine Erweiterung oder Einschränkung dieses Aufgabenbereichs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Schließlich weicht § 7 BV-Entwurf zur Bestellung und Abberufung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes von § 9 Abs. 3 S. 3 ASiG ab, ohne dass insoweit ein Mitbestimmungsrecht eröffnet ist. Für andere Regelungsgegenstände, etwa Fragen zur Arbeit des Arbeitsausschusses, wie sie in § 5 BV-Entwurf angesprochen sind, ist ein Mitbestimmungsrecht jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Randnummer 34 Enthält aber ein im Antrag als einheitlicher Regelungsgegenstand dargestellter Komplex (hier: organisatorische Regelungen des Arbeitsausschusses) tatsächlich eine Vielzahl von Regelungsgegenständen, für den die Einigungsstelle zum Teil offensichtlich nicht zuständig ist, so ist es durch die Zusammenfassung des Regelungsgegenstands in einem Antrag den Arbeitsgerichten nicht möglich, für einzelne Regelungsgegenstände eine Einigungsstelle einzusetzen und für andere nicht, wenn dies nicht dem erkennbaren Willen des Antragstellers entspricht. Randnummer 35 Das ist hier der Fall. Der Vorsitzende des Beschwerdegerichts hat im Verhandlungstermin die Möglichkeit angesprochen, eine Einigungsstelle zu einzelnen in der Betriebsvereinbarung angesetzten Regelungsgegenständen einzusetzen. Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat insoweit ausdrücklich erklärt, der Betriebsrat halte sämtliche im Betriebsvereinbarungsentwurf vorgelegten Regelungen für mitbestimmungspflichtig und hat eine Auftrennung abgelehnt. In diesem Fall ist es dem Beschwerdegericht auch im Wege der Auslegung des Antrags nicht möglich, dem durch den Antrag festgelegten einheitlichen Regelungsgegenstand sozusagen im Wege des „Minus“ einzelne zulässige Regelungsgegenstände zu entnehmen. Randnummer 36 Vom vorliegenden Sachverhalt zu trennen sind Fälle, bei denen der Betriebsrat innerhalb eines Regelungsgegenstands auch Vereinbarungen anstrebt, die nicht der Mitbestimmung unterliegen. Hier bleibt der Regelungsgegenstand bestimmbar und ob eine bestimmte Regelung der Mitbestimmung unterliegt, ist von der Einigungsstelle zu prüfen. Randnummer 37 Der Betriebsrat kann aber aus den genannten Gründen nicht dadurch, dass er den Regelungsgegenstand ausdehnt, wie hier auf den konturlosen Begriff der „organisatorischen Regelungen“, eine unbeschränkte Zuständigkeit der Einigungsstelle begründen. Dabei ist der Begriff „organisatorische Regelungen“ nicht grundsätzlich zu weit gefasst. Würde der Betriebsrat darunter ausschließlich Regelungen über die in § 5 BV-Entwurf vorgesehene Geschäftsanordnung vertreten, bestünde gegen die Einsetzung einer hierfür zuständigen Einigungsstelle keine Bedenken. Der Betriebsrat versteht aber den Begriff „organisatorische Regelungen“ erheblich weiter und subsumiert darunter auch etwa die Aufgaben und Zusammensetzung des Arbeitsausschusses. Das hat aber mit dessen Organisation nichts zu tun. Randnummer 38 b) Entsprechende Bedenken bestehen bei dem weiteren Regelungsgegenstand, nämlich dem Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes nicht. Unter Hinzuziehung der §§ 8 und 9 des Betriebsvereinbarungsentwurfs ist ohne weiteres erkennbar und inhaltlich abgegrenzt, womit sich die Einigungsstelle befassen soll. Das genügt für die Bestimmtheit des Antrags. Randnummer 39
- Hinsichtlich des danach verbleibenden Regelungsgegenstandes ist der Antrag des Betriebsrats begründet. Gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG kann ein Antrag wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle nur dann zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Randnummer 40 Für den verbleibenden Regelungsgegenstand nämlich Einsatz der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes im Rahmen der Regelungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und der DGUV 2 ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig. Randnummer 41 Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats insoweit folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, die den Arbeitgeber zwar aufgrund einer öffentlich rechtlichen Rahmenvorschrift treffen, bei deren Gestaltung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben. Mitzubestimmen hat der Betriebsrat bei der Ausführung dieses Spielraums (BAG, Beschluss vom 08.06.2004 - 1 ABR 13/03 - Juris, Rn 41). Randnummer 42 Ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschriften des Gesundheitsschutzes sind vorliegend die §§ 3 Abs. 2 ArbSchG und 9 ASiG. § 9 ASiG enthält Rahmenvorschriften für die Zusammenarbeit des Betriebsrats mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Abschließende Vorgaben hierzu sowie zum Umfang der Einsatzzeiten von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit liegen nicht vor. Die DGUV 2 gibt in § 2 Abs. 3 i. V. m. der Anlage 2 Einsatzzeiten für die Grundbetreuung der Mitarbeiter vor, nicht hingegen für betriebsspezifische Betreuungszeiten. Jedenfalls insoweit besteht eine Regelungskompetenz der Betriebspartner. Darüber hinaus heißt es in der Anlage 2 Ziff. 1 ausdrücklich, dass der Unternehmer die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z. B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren hat. Die Aufgaben der Grundbetreuung werden in Anhang 3 zur Anlage 2 näher erläutert, die Aufgaben des betriebsspezifischen Teils der Gesamtbetreuung im Abschnitt 3 des Anhangs
- Dabei enthalten die Anhänge 1 - 4 keine rechtsverbindlichen Regelungen, wie sich der Fußnote zum Inhaltsverzeichnis zur DGUV 2 entnehmen lässt. Gesetzliche oder berufsgenossenschaftliche Vorgaben, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats einschränken könnten, bestehen damit nicht. Randnummer 43
- Die Beschwerde des Arbeitgebers ist auch begründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Person des Einigungsstellenvorsitzenden wendet. Insoweit haben alle Beteiligten im Termin zu erkennen gegeben, dass gegen eine Besetzung der Einigungsstelle mit dem Richter am Arbeitsgericht H. keine Bedenken bestehen. Für dessen Einsetzung spricht nicht nur, dass er das Vertrauen beider Betriebspartner besitzt, sondern auch, dass er bereits erfolgreich im Betrieb als Einigungsstellenvorsitzender tätig war. Entsprechend ist dieser vom Beschwerdegericht als Einigungsstellenvorsitzender eingesetzt worden. Randnummer 44
- Die Beschwerde des Betriebsrats ist begründet, soweit er sich gegen die Festlegung der Anzahl der Beisitzer durch das Arbeitsgericht gewendet hat. Die ebenfalls gegen die Festsetzung der Zahl der Beisitzer gerichtete Beschwerde der Arbeitgeber ist aus denselben Gründen unbegründet. Randnummer 45 Beim vorliegenden Regelungskomplex hält das Beschwerdegericht eine Besetzung der Einigungsstelle mit 3 Beisitzern je Seite für angemessen. Neben einem Mitglied des Betriebsrats und einem Sachverständigen ist auch die Besetzung der Einigungsstelle mit einem Beisitzer mit Rechtskenntnissen erforderlich. Angesichts der auch in diesen Verfahren deutlich werdenden Schwierigkeiten, den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle genau zu begrenzen ist damit zu rechnen, dass es auch in der Einigungsstelle selbst zur Erörterung von Zuständigkeitsfragen und der Reichweite des Regelungsgegenstandes kommen wird. Der Betriebsrat kann auch nicht darauf verwiesen werden, sich im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Da das Einigungsstellenverfahren nicht öffentlich ist und die abschließende Beratung und Beschlussfassung in Abwesenheit der Betriebspartner erfolgt, kann der Betriebsrat nicht allein auf die Möglichkeit der Vertretung vor der Einigungsstelle verwiesen werden. Randnummer 46
- Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Gegen die Entscheidung gibt es gemäß § 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG kein Rechtsmittel. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001175644