Gerichtskosten: Festsetzung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren über die Entlassung eines Nachlasspflegers Leitsatz Bei der Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens betreffend die Entlassung eines Nachlasspflegers ist eine entsprechende Anwendung des § 65 GNotKG (betreffend die Entlassung von Testamentsvollstreckern) sachgerecht und mithin von 10 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls auszugehen, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg), kein Datum verfügbar, 11 VI 14/92 Tenor Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.300,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht; erforderlich ist aber die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren. Der Festsetzung auf 6.300,00 € liegen folgende Erwägungen zugrunde: Randnummer 2 In der Sache betraf das Verfahren einen Streit um die Entlassung des Nachlasspflegers. Das GNotKG trifft zur Wertfestsetzung solcher Verfahren keine Regelung. Für Verfahren um die Entlassung eines Testamentsvollstreckers sieht § 65 GNotKG einen 10%igen Ansatz des Nachlasswerts vor. In Fällen, in denen sich die Testamentsvollstreckung nur auf den Anteil eines Miterben bezieht, ist nur der Wert seines Erbanteils am Nachlass zu 10 % anzusetzen (Sommerfeldt in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2014, § 65 Rn. 7). Randnummer 3 Wie bei der Entlassung eines Nachlasspflegers zu verfahren ist, ist weder dem Gesetz noch der der Kommentierung zum GNotKG (wie oben sowie Hartmann, KostenGesetze,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.