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LG Kiel 17. Zivilkammer 17 O 147/13 Urteil AGB-Kontrollklage: Kontroll-und Hinweispflicht eines Onlineshop-Betreibers bei Beschränkung des Warenangebo

AGB-Kontrollklage: Kontroll-und Hinweispflicht eines Onlineshop-Betreibers bei Beschränkung des Warenangebots ausschließlich auf Unternehmer; Inhaltskontrolle für Formularklauseln Orientierungssatz 1.

§ 307Abs.

1 BGB. Randnummer 44 Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Bei der von der Beklagten unter Ziffer 4. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klausel handelt es sich um eine sogenannte Schriftformklausel. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht jede Schriftformklausel unzulässig, ihre Wirksamkeit hängt aber von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich ab. Unwirksam ist eine Schriftformklausel immer dann, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grundsätzen unwirksam. Eine Schriftformklausel kann nämlich dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass die Vertragsparteien deutlich den Willen zum Ausdruck bringen, die mündlich getroffene Abrede solle ungeachtet dieser Klausel gelten. Eine Klauselgestaltung, die dem Verwender die Gelegenheit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf eine in der Sache nicht - stets - zutreffende Darstellung der Rechtslage in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1995, VIII ZR 93/94). Randnummer 45 Im vorliegenden Fall ermöglicht es die von der Beklagten verwendete Klausel, den Kunden die Berufung auf eine mündliche Zusatzvereinbarung zu verwehren. Dies führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners i. S. v. § 307 Abs. 1 BGB. Dies gilt sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Randnummer 46 Die Klausel „weitergehende Ansprüche des Käufers als solche auf Mängelgewährleistung durch Ersatzlieferung oder Erstattung des Kaufpreises sind ausgeschlossen“

§ 309Nr.

7.

  1. a)und
  2. b)BGB und im unternehmerischen Verkehr gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Randnummer 47 Nach § 309 Nr. 7.
  3. a)und
  4. b)BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Gesundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Dieser Regelung trägt die in Ziffer 10. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verwendete Klausel, welche die Haftung auf eine Mängelgewährleistung in Form einer Nachlieferung oder Rückzahlung des Kaufpreises beschränkt, keine Rechnung, sie ist daher unzulässig. Randnummer 48 Das gilt auch für eine Verwendung der Klausel im unternehmerischen Verkehr. Randnummer 49 Zwar findet § 309 BGB keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden (§ 310 Abs. 1 BGB). Bei der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr sind aber die in den Klauselverboten zum Ausdruck kommenden Wertungen zu berücksichtigen, soweit sie übertragbar sind. Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass die auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2007, VIII ZR 141/06). Das absolute Haftungsfreizeichnungsverbot für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gilt deswegen auch im unternehmerischen Rechtsverkehr, da der von § 307 Nr. 7.
  5. a)BGB bezweckte Schutz besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter keinen Raum für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern zulässt (vgl. BGH a. a. O.). Randnummer 50 Ebenfalls unwirksam ist eine Freizeichnung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei einem Verstoß gegen § 307 Nr. 7.
  6. b)BGB, wenn hinsichtlich sonstiger Schäden die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vollständig ausgeschlossen wird, weil diese Klausel unangemessen von der gesetzlichen Haftungsregelung abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2005, I ZR 58/02). Eine unangemessene Benachteiligung des Geschäftspartners resultiert aus der Gefährdung des Vertragszwecks. Insofern darf eine Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, dass der Verwender der Klausel von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Ein Unternehmer darf insoweit ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigt. In dieser Hinsicht besteht auch im Unternehmerverkehr ein Verbot der umfassenden Freizeichnung für grobes Verschulden (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2007, VIII ZR 141/06). Randnummer 51 Die Klausel „Die Versendung unserer Waren erfolgt auf Gefahr des Käufers“ verstößt im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gegen § 307 BGB i. V. m. §§ 474 Abs. 2, 447 BGB. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Da § 447 BGB, der regelt, dass bei einem Versendungskauf die Gefahr auf den Käufer bereits übergeht, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person ausgeliefert hat, auf einen Verkauf an einen Verbraucher gemäß § 474 Abs. 2 BGB gerade keine Anwendung findet, stellt die Klausel eine unzulässige Abweichung von dieser zwingenden gesetzlichen Regelung dar. Randnummer 52 Die Klausel „Beanstandungen jeglicher Art sind binnen acht Tagen nach Empfang der Ware bzw. Ausführung der Dienstleistung schriftlich geltend zu machen“

§ 307BGB i.

V. m. § 475 BGB, soweit sie gegenüber einem Verbraucher verwendet wird. Die in Ziffer

  1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verwendete Klausel normiert eine dem Handelsverkehr angelehnte Rügepflicht. Diese Rügepflicht für offensichtliche Mängel ist dem Gewährleistungsrecht der §§ 437 ff BGB jedoch fremd. Gemäß § 475 Abs. 1 S. 1 BGB gilt für den Verbrauchsgüterkauf, dass sich der Unternehmer auf eine vor Mitteilung eines Mangels an ihn getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften abweicht, nicht berufen kann. Die in Ziffer
  2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten genannte Rügepflicht weicht zulasten des Verbrauchers vom geltenden Recht ab und schränkt die Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers ein, sodass eine solche Vereinbarung unzulässig ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2012, 4 U 48/12). Randnummer 53 Die Klausel „Bei von uns anerkannten Mängel wird die Ware zurückgenommen und nach unserer Wahl entweder Ersatz geleistet oder über den Gegenwert Gutschrift erteilt“ ist ebenfalls nach § 307 BGB i. V. m. § 475 BGB unwirksam. Denn sie widerspricht dem ausdrücklich in §§ 437, 439 BGB normierten Wahlrecht des Käufers zwischen Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz. Eine Abweichung von diesen Regelungen ist nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs unzulässig. Der Verstoß gegen § 475 Abs. 1 BGB führt zur Unwirksamkeit der Klausel. Randnummer 54 Die Klausel „Die genannten Preise verstehen sich ausschließlich der Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer“

§ 307Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 S. 1 und 2 Nr. 1 PAng

V. Randnummer 55 Gemäß § 1 PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren anbietet, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer zu zahlen sind. Dasselbe gilt nach § 1 Abs. 2 PAngV für denjenigen, der Letztverbrauchern in derselben Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet. Randnummer 56 Im November 2012 enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unter Ziffer

  1. den Hinweis, dass die genannten Preise sich ausschließlich der Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer verstehen. Diese Regelung stellte eine wesentliche Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften und damit eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 BGB dar. Soweit die Beklagte ihre Geschäftsbedingungen jetzt geändert hat und es unter Ziffer
  2. heißt, dass die genannten Preise sich als Endpreise gemäß § 1 Abs. 1 der Preisangabenordnung verstehen würden, ist dadurch der Unterlassungsanspruch des Klägers nicht entfallen, da die Beklagte bisher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat und ihre Geschäftsbedingungen jederzeit wieder ändern kann. Randnummer 57 Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 219,35 € zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 2 UWG. Die Höhe der Abmahnkosten ist üblich und angemessen und im Übrigen von der Beklagten auch nicht beanstandet worden. Randnummer 58 Der Zinsanspruch auf den Betrag von 219,35 € rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Randnummer 60 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001178524

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