Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 12.12.2014 VIII R 19/14, nicht dokumentiert). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufrechnung eines Umsatzsteuerguthabens nebst Zinsen des Klägers für das Jahr 1995 mit Einkommensteuerforderungen für die Jahre 1991, 1994 und 1996 rechtmäßig erfolgt ist. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, der Aufrechnung stehe die unstreitig erfolgte Restschuldbefreiung
dem Abschluss des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen entgegen. Randnummer 2 Der Klage liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Ausgangspunkt für den vorliegenden Rechtsstreit ist der Umstand, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) und ihm folgend der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2005 entschieden haben, dass die Umsätze aus Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Randnummer 3 Der Kläger hat in den Streitjahren mehrere Spielhallen betrieben. Über sein Vermögen wurde im August 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts von September 2010 wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt. Das Umsatzsteuerguthaben für das Jahr 1995 nebst Zinsen in einer Gesamthöhe von 67.297,74 € wurde am 18. April 2011 festgesetzt,
dem der Beklagte, das Finanzamt,
Abschluss des Insolvenzverfahrens festgestellt hatte, dass der geänderte Bescheid über Umsatzsteuer für 1995 vom
dem der Kläger gegen die erfolgte Aufrechnung Einwände erhoben hatte und auch Gespräche zwischen den Beteiligten nicht zur Beilegung der unterschiedlichen Rechtsauffassung geführt hatten, erteilte das Finanzamt dem Kläger am 28. Juni 2011 einen entsprechenden Abrechnungsbescheid. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Aufrechnung lägen vor und würden auch nicht durch die erfolgte Restschuldbefreiung beeinträchtigt. Vor und
der erfolgten Insolvenzeröffnung hätten die Voraussetzungen für eine Aufrechnung gem. § 226 AO i.V.m. § 387 BGB vorgelegen, da die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit, der Gleichartigkeit, der Gläubiger-Schuldneridentität sowie der Durchsetzbarkeit der Forderungen gegeben gewesen seien. Der spätere Wegfall der Durchsetzbarkeit der Forderungen durch die erfolgte Restschuldbefreiung sei unerheblich, da gem. § 94 der Insolvenzordnung (InsO) vor oder während des Insolvenzverfahrens eingetretene Aufrechnungslagen von der Insolvenz unberührt blieben. Somit stehe auch die erfolgte Restschuldbefreiung der Aufrechnung nicht entgegen. Randnummer 6 Den gegen diesen Bescheid fristgemäß erhobenen Rechtsbehelf hat das Finanzamt mit der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2011 als unbegründet zurückgewiesen und in den Gründen ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, eine erfolgte Aufrechnung sei rechtmäßig, wenn - zwei gleichartige Forderungen vorlägen (Gleichartigkeit), - die Schuldner-Gläubigeridentität gegeben sei (Gegenseitigkeit), - die Hauptforderung, d. h. im Streitfall der Erstattungsanspruch des Klägers entstanden sei und - die Gegenforderung, die Forderung des Finanzamtes entstanden und fällig sei. Randnummer 7 Auf die Festsetzung der Hauptforderung und deren Fälligkeit komme es
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht an. Es dürfe lediglich kein Aufrechnungsverbot bestehen und die Gegenforderung müsse durchsetzbar sein. Randnummer 8 Die Gleichartigkeit und die Gegenseitigkeit der Forderungen seien im vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Erstattungsanspruch des Klägers sei mit Ablauf des Kalenderjahres 1995 und somit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Für die Zinsen zur Umsatzsteuer gelte dies für die bis zur Insolvenzeröffnung entstandenen Zinsen. Die Gegenforderungen des Finanzamtes seien mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes und damit ebenfalls vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden. Sie seien auch mit Ablauf der entsprechenden Veranlagungszeiträume fällig geworden, da aufgrund des Insolvenzverfahrens eine Festsetzung durch Steuerbescheid nicht mehr möglich gewesen sei und die Fälligkeit sich somit
Werde über das Vermögen des Steuerschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so würden die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Steueransprüche fällig, ohne dass es hierfür einer Festsetzung oder Feststellung durch einen Verwaltungsakt oder der Anmeldung zur Tabelle bedürfe (vgl. BFH-Urteil vom 04. Mai 2004, VII R 45/03). Somit seien die Voraussetzungen für eine Aufrechnung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt gewesen. Randnummer 9 Die Aufrechnungsklage habe über die Beendigung des Insolvenzverfahrens und die formelle Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung hinaus Bestand.
den §§ 94 und 95 InsO werde eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslage durch den Eintritt der Insolvenz nicht berührt. Die Aufrechnungslage bleibe bestehen und die Restschuldbefreiung habe auf sie keine Auswirkung. Randnummer 10 Der Einwand des Klägers, dass es an einer Durchsetzbarkeit der Gegenforderung wegen der erteilten Restschuldbefreiung gemangelt habe, greife nicht durch. Denn die Restschuldbefreiung bewirke nicht, dass die Verbindlichkeiten des Schuldners erlöschen würden, sondern sie würden gem. § 301 Abs. 3 InsO nur unvollkommene Verbindlichkeiten.
Erteilung der Restschuldbefreiung könne deshalb nicht mehr mit von der Insolvenz betroffenen Forderungen aufgerechnet werden. Dies gelte jedoch nicht, wenn bereits vor der Restschuldbefreiung die Aufrechnungslage bestandenen habe. Dies ergebe sich aus dem Urteil des BGH vom 19. Mai 2011 zum Az. 222/08, in dem die Zulässigkeit einer Aufrechnung mit einer Forderung bejaht werde, die
einem Insolvenzplan als erlassen gelte. Randnummer 11 Mit dem am 09. September 2011 bei dem Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Prozesskostenhilfe für eine zu erhebende Klage gegen den Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung beantragt und diesen Antrag näher begründet.
dem der Senat mit Beschluss vom
Erteilung der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Die Argumentation des Finanzamtes, eine Aufrechnung sei im vorliegenden Fall zulässig, weil mit vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Ansprüchen aufgerechnet worden sei, sei zum einen unzutreffend und gehe zudem von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Denn tatsächlich seien die behaupteten Gegenansprüche aus der Einkommensteuer nicht mit Ablauf der entsprechenden Jahre und damit vor der Insolvenzeröffnung entstanden. Denn das Finanzamt habe die dem Kläger aufgrund der im Jahre 2005 - also
der Insolvenzeröffnung ergangenen Rechtsprechung - zustehenden Umsatzsteuererstattungsansprüche auch ertragsteuerlich den jeweiligen Jahren zugeordnet. Dies sei jedoch schlicht unzutreffend und widerspreche dem materiellen Bilanzsteuerrecht. Es bestünden keine Einkommensteuerforderungen des Finanzamtes für die Jahre 1991, 1994 und
O wirke die Feststellung zur Insolvenztabelle wie ein rechtskräftiges Urteil und somit gewissermaßen konstitutiv, so dass die Steuern in den entsprechenden Kalenderjahren entstanden seien. Der Kläger habe den angemeldeten Forderungen des Finanzamtes auch nicht widersprochen. Aus dem Tabellenauszug sei ersichtlich, dass die Anmeldung vom
2 Satz 1 AO über das Erlöschen des Umsatzsteuererstattungsanspruches gem. § 47 AO durch Aufrechnung entschieden. Randnummer 20 Gem. § 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche die Vorschriften des BGB sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand
gleichartig sind, so kann gem. § 387 BGB jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung muss voll wirksam, fällig und erzwingbar (vgl. BGH vom 19.5.2011, Az. IX ZR 222/08, NJW-RR 2011,1142) und die Hauptforderung erfüllbar sein. Der Aufrechnung dürfen keine Aufrechnungsverbote entgegenstehen und die Aufrechnungsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegeben sein (vgl. BGH vom 8.11.2011, Az. XI ZR 341/10; NJW 2012,445). Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Einkommensteuerforderungen waren wirksam, fällig und auch im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung erzwingbar, das FA durfte die Umsatzsteuerforderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung auch bewirken und ein Aufrechnungsverbot lag nicht vor. Randnummer 21
BGB ist erforderlich, dass die Gegenforderung (hier Einkommensteuerforderungen) besteht, der Aufrechnungsgegner (der Kläger) also dem Aufrechnenden (Finanzamt) etwas schuldet. Das Finanzamt kann Steuern von demjenigen fordern, gegen den es sie wirksam festgesetzt hat. Die Festsetzung als Grundlage der Verwirklichung des gesetzlichen Steueranspruchs entfaltet - wie jeder wirksame sonstige Verwaltungsakt - Tatbestandswirkung. Im Erhebungsverfahren, zu dem die Aufrechnung gehört, ist folglich grundsätzlich nur zu prüfen, ob eine Steuerfestsetzung gegen den Abrechnungsschuldner vorliegt und ob sie wirksam ist. Auch eine rechtswidrige jedoch wirksam festgesetzte Steuerforderung besteht, solange die Festsetzung nicht aufgehoben ist oder in anderer Weise ihre Rechtswirkungen verloren hat (vgl. BFH-Entscheidung vom 15. Juni 1999, VII R 3/97, BStBl II 2000, 46 ff.). Zwar hat das Finanzamt die Einkommensteuerforderungen wegen des eröffneten Insolvenzverfahrens nicht festgesetzt, die Forderungen sind aber wirksam zur Insolvenztabelle festgestellt worden und somit gem. § 201 Abs. 2 Satz 1 InsO gegenüber dem Kläger wirksam. Randnummer 22 Insolvenzgläubiger können
der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre rechtlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt gelten machen (§ 201 Abs. 1 InsO). Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO). Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO). Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 23 Das Insolvenzverfahren wurde
O durch den rechtskräftigen Beschluss über die Restschuldbefreiung aufgehoben. Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass die Einkommensteuerforderungen als Insolvenzforderungen gegenüber dem FA als Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers am 17. November 2009 zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind. Streitig ist, ob im Prüfungszeitpunkt durch das Insolvenzgericht diese Forderungen durch den Kläger bestritten waren.
Überzeugung des Gerichts liegen für ein Bestreiten keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. In den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegten Kopien der Schreiben an das Insolvenzgericht vom
Abschluss des Insolvenzverfahrens durch die Restschuldbefreiung gegen sich gelten lassen, unabhängig davon, ob die Gewinnerhöhungen aufgrund der Umsatzsteuererstattungen materiell-rechtlich zutreffend in diesen Jahren vorzunehmen waren. Randnummer 25 Die Einkommensteuerforderungen waren auch fällig.
Abs.1 AO richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
den Vorschriften des der Steuergesetze. Gem. § 36 Abs.4 EStG wird die Einkommensteuer innerhalb eines Monats
Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Steuerbescheide konnten vorliegend wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ergehen, sondern durften nur zur Tabelle angemeldet werden. Dies führt dazu, dass die Insolvenzforderungen gem. § 220 Abs. 2 S. 1 AO mit der Entstehung der Steuer fällig werden (vgl. BFH vom 4.5.2004, Az. VII R 45/03; BStBl. II 2004, 815). Die Einkommensteuer entsteht gem. § 36 Abs.1 EStG mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. Da gem. § 25 Abs. 1 EStG das Kalenderjahr der Veranlagungszeitraum ist, waren die Gegenforderungen mit Ablauf des 31.12.1991, 31.12.1994 und 31.12.1996 fällig. Randnummer 26 Die Einkommensteuerforderungen waren auch trotz der Restschuldbefreiung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung durchsetzbar. Randnummer 27 Unvollkommene, rechtlich nicht durchsetzbare Forderungen können nicht aufgerechnet werden (vgl. BGH 29.3.2007, Az. IX ZB 204/05, ZIP 2007,923). Erlangt der gerichtliche Beschluss über die Restschuldbefreiung formelle Rechtskraft, wirkt die Restschuldbefreiung gem. § 301 Abs.1 S.1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger. Mit der Rechtskraft tritt eine Entschuldung ein. Allerdings folgt aus § 301 Abs. 3 InsO, dass Leistungen, die
der Restschuldbefreiung zur Befriedigung eines Insolvenzgläubigers erbracht werden, nicht zurückgefordert werden können. Zumindest als Rechtsgrund bestehen die ursprünglichen Forderungen über die Wirksamkeit der Restschuldbefreiung hinaus fort. Es liegt eine unvollkommene Verbindlichkeit des Schuldners vor (vgl. Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 301 Rn. 3). Damit wären die Einkommensteuerforderungen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung durch das FA nicht mehr durchsetzbar und nicht mehr aufrechenbar (so das Finanzgericht Hamburg, Az. 3 K 132/11 vom 15.8.2011, EFG 2011, 2180). Allerdings hat der BGH (Entscheidung vom 19.5.2011, Az. IX ZR 222/08, NJW-RR 2011, 1142 ff.) entschieden, dass ein Aufrechnungsrecht einer Gegenforderung, die
einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan als erlassen gelte, bestehen bleibe, wenn die Aufrechnungslage bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden habe.
O werde das bei Verfahrenseröffnung bestehende Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung durch das Verfahren nicht berührt. Diese Vorschrift sei dahin zu verstehen, dass zum „Verfahren“ auch das Ergebnis des Insolvenzverfahrens gehöre, das - etwa als Insolvenzplan – über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens hinauswirken könne.
der Vorstellung des Gesetzgebers habe § 94 InsO diese Wirkung zukommen sollen. Dieser überzeugenden Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Der vom BGH entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden vergleichbar, weil es sich auch dort um eine unvollkommen gewordene Verbindlichkeit handelte. Die Gegenforderungen des FA blieben trotz Restschuldbefreiung aufrechenbar, weil im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung im August 2004 die Aufrechnungslage bereits vorlag. Randnummer 28 Gem. § 94 InsO muss der Insolvenzgläubiger zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zur Aufrechnung berechtigt sein. Insolvenzgläubiger ist gem. § 38 InsO, wer einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Das bedeutet, der Rechtsgrund ihrer Entstehung muss bereits zu diesem Zeitpunkt gelegt sein. Eine Steuerforderung ist immer dann Insolvenzforderung, wenn der ihr zugrunde liegende Tatbestand, der zur Entstehung des Steueranspruches führt, vom Schuldner bereits vor Verfahrenseröffnung verwirklicht worden ist. Nicht entscheidend für die Zuordnung ist demnach, zu welchem Zeitpunkt hieraus die konkrete Steuerforderung entsteht (vgl. Nerlich/Römermann, § 38 Rn. 13, 15, a.a.O.) Welche Anforderungen im Einzelnen an die vollständige Tatbestandsverwirklichung zu stellen sind, richtet sich
den jeweiligen Vorschriften des Steuerrechts (vgl. BFH vom 11.7.2013, Az. XI B 41/13, BFH/NV 2013,1647). Insolvenzgläubiger können gem. § 87 InsO
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Insolvenzforderungen i.S. von § 38 InsO und damit ihre zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner „begründeten“ Vermögensansprüche nur
den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Dementsprechend sind
3 AO Insolvenzforderungen während eines Insolvenzverfahrens nicht durch Steuerbescheid festzusetzen, sondern beim Insolvenzverwalter zur Eintragung in die Tabelle und zur Prüfung mit dem Ziel der Feststellung anzumelden (vgl. BFH vom 11.7.2013, a.a.O., II Ziff. 1). Da die hier gegenständlichen Einkommensteuerforderungen auf diese Weise wirksam zur Tabelle als Insolvenzforderungen festgestellt worden sind, steht für die Beteiligten fest, dass die Voraussetzungen als Insolvenzforderung gem. § 38 InsO vorliegen. Wegen der Rechtskraftwirkung der Feststellung ist eine materiell-rechtliche Überprüfung, ob die Qualifizierung als Insolvenzforderung zutreffend ist, entgegen der Auffassung des Klägers nicht vorzunehmen. Randnummer 29 Das Finanzamt durfte auch im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung mit dem Erstattungsanspruch wegen Umsatzsteuer für 1995 aufrechnen, weil ein Aufrechnungsverbot gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht eingreift und der Anspruch erfüllbar war. Randnummer 30 Gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Das Finanzamt wird etwas
Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse schuldig, wenn die Hauptforderung bereits im Sinne des § 38 InsO im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war (vgl. BFH vom 25.7.2012, Az. VII R 29/11, BFH/NV 2012, 2106 ff, I Ziff. 4). Bei Erstattungsansprüchen muss der Rechtsgrund für den Erstattungsanspruch bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt worden sein. Bereits mit der Besteuerung bzw. mit der Leistung von Vorauszahlungen wird aus insolvenzrechtlicher Sicht ein Grund für den Erstattungsanspruch gelegt (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, § 251 Rn 438). Das Finanzamt kann eine materiell zu Unrecht gezahlte Steuer dem Steuerpflichtigen erstatten, auch wenn die Steuerfestsetzung noch nicht aufgehoben worden ist, obgleich der Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine solche Zahlung erst mit der Aufhebung dieser Forderung entsteht. Das insolvenzrechtliche Entstehen eines Steuererstattungsanspruches ist erstens unabhängig von seiner Festsetzung in einem Erstattungsbescheid und zweitens nicht nur vor einer solchen Festsetzung, sondern selbst dann „erfüllbar“, wenn dem steuerrechtlichen Entstehen eines solchen Anspruches noch (materiell rechtswidrige) Steuerfestsetzungen als Rechtsgrund der zu erstattenden Leistung entgegenstehen. Denn ein steuerlicher Anspruch ist in einer Anwendung des § 387 BGB rechtfertigenden Weise existent und erfüllbar, wenn er i.S. des § 38 AO entstanden ist, d.h. der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Dies gilt auch für einen Steuererstattungsanspruch. Es ist deshalb insolvenzrechtlich ausreichend, dass der Sachverhalt verwirklicht ist, der zu der Entstehung des Steuer(erstattungs)anspruches führt (vgl. BFH vom 10.5.2007, Az. VII R 18/05, BStBl. II 2007, 914 ff). Danach war der Erstattungsanspruch für 1995 bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, weil der maßgebliche Sachverhalt für die Erstattung, die in 1995 ausgeführten und nicht steuerpflichtigen Umsätze mit Geldspielautomaten und die hierauf entrichteten Umsatzsteuern vor dem ... August 2004 erfolgten. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO. Randnummer 32 Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der Wirkung einer Restschuldbefreiung auf die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001178655
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