Rechtmäßigkeit einer Kündigung durch Personalleiter - Zurückweisungsrecht des Arbeitnehmers wegen fehlender Vollmacht Leitsatz 1. Die Bestellung einer Person zum Personalleiter allein genügt nicht, um das Zurückweisungsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich einer ihm gegenüber ausgesprochenen Kündigung auszuschließen. Erforderlich ist vielmehr stets, dass der Vollmachtgeber (Arbeitgeber) den Arbeitnehmer über die Berufung in die Position des Personalleiters in Kenntnis gesetzt hat. (Rn.43) 2. Ein entsprechendes Handeln des Arbeitgebers ist auch erforderlich, wenn jemand aus einem anderen, konzernzugehörigen Unternehmen zum Personalleiter bestellt wird, der mit dem Arbeitgeber selbst nicht in arbeitsvertraglicher Beziehung steht. Der Konzernarbeitgeber des Personalleiters oder dieser selbst kann dem Arbeitnehmer nicht in einer das Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB ausschließenden Weise die Kenntnis von der Kündigungsbefugnis verschaffen. (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 6. Juni 2013, 4 Ca 163 b/13, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 06.06.2013 – 4 Ca 163 b/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung. Randnummer 2 Der am ….1967 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.06.2012 als Mitarbeiter im Vertrieb (Senior Account Manager) auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Anlage K 1, Bl. 8 – 30 d. A.) bei der Beklagten, bei der ca. 20 Mitarbeiter beschäftigt sind, tätig. Der Kläger und die weiteren im Vertrieb der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter üben ihre Tätigkeit jeweils von ihrem Wohnort aus (Home Office). Randnummer 3 Die Beklagte vertreibt Hardware für die Erstellung von geschlossenen Systemen zur externen Datenspeicherung und -verarbeitung (private Cloud-Lösungen). Sie gehört zu einem größeren Konzernverbund. Personalleiterin (HR-Director) für die Beklagte ist Frau V. K., die nicht bei der Beklagten angestellt ist, sondern als Personalleitern die Personalbefugnisse für eine ganze Gruppe von Unternehmen (Region EMEA) ausübt. Sie hat ihren Dienstsitz in I. und unterzeichnete den Arbeitsvertrag des Klägers für die Beklagte. Randnummer 4 Unmittelbare Vorgesetzte des Klägers war Frau S. St., weiterer Vorgesetzter Herr B. B., Vizepräsident der Region EMEA. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 14.01.2013, zugegangen am selben Tag, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß zum 30.04.2013. Das Kündigungsschreiben (Anlage K 2, Bl. 31 d. A.) ist von Frau K. unterschrieben. Ihm lag die Kopie einer Kündigungsvollmacht des Geschäftsführers der Beklagten bei (Anlage K 3, Bl. 32 d. A.). Mit Schreiben vom 18.01.2013, der Beklagten spätestens am 19.01.2013 zugegangen, wies der Kläger die Kündigung unter Hinweis darauf, dass ihr keine § 174 BGB entsprechende Vollmachtsurkunde beigefügt war, zurück (Anlage K 4, Bl. 33 d. A.). Randnummer 6 Gegen diese Kündigung hat der Kläger fristgemäß Kündigungsschutzklage erhoben und macht ihre Unwirksamkeit geltend. Randnummer 7 Er hat vorgetragen: Frau K. sei ihm gegenüber nie persönlich in Erscheinung getreten; er habe nicht gewusst, welche Funktion sie ausgeübt habe. Auch aus dem Kündigungsschreiben und dem Zusatz „HR Director“ ließen sich die hierarchische Ein-ordnung und die Befugnisse und Kompetenzen von Frau K. für die Beklagte nicht ableiten. Randnummer 8 Verhaltensbedingte Kündigungsgründe lägen nicht vor: weder sei mit ihm kritisch über seine Arbeitsergebnisse gesprochen worden, noch gebe es die von der Beklagten behaupteten mündlichen Abmahnungen. Auch die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen, die die Kündigung begründen sollten, habe er nicht begangen. Randnummer 9 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 10 1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 14.01.2013 nicht aufgelöst wird, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 30.04.2013 hinaus bis zu rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu 1.) als Senior Account Manager weiter zu beschäftigen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat vorgetragen: Die Leistungsdefizite des Klägers seien mehrfach Gegenstand von Besprechungen zwischen dem Kläger und Herrn B. und Frau St. gewesen. Ausschlaggebend für die Kündigung sei gewesen, dass der Kläger bei der Bearbeitung einer Anfrage des Kunden B. eine zum 23.11.2012 gesetzte Frist übersehen habe. Deswegen hätten andere Mitarbeiter die Anfrage über das Wochenende bearbeiten müssen, damit die Anfrage jedenfalls am 26.11.2012 hätte beantwortet werden können. Auch ein Treffen mit dem Kunden Dr. O. in Boston habe der Kläger unzureichend vorbereitet und insbesondere nicht dafür gesorgt, dass die erforderliche Verschwiegenheitsverpflichtung rechtzeitig unterzeichnet worden war. Randnummer 14 Frau K. sei als ihre Personalchefin zur Kündigung berechtigt. Das habe der Kläger gewusst. Sie habe auch mit dem Kläger das Einstellungsgespräch geführt und den Anstellungsvertrag unterzeichnet. Randnummer 15 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf die Akte Bezug genommen. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat beiden Klageanträgen stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam. Die Beklagte habe weder substantiiert eine grobe Vertragsverletzung vorgetragen, noch eine Abmahnung wegen eines einschlägigen konkreten Sachverhalts. Randnummer 17 Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Randnummer 18 Gegen dieses ihr am 24.06.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.07.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 26.09.2013 am 26.09.2013 begründet. Randnummer 19 Sie trägt vor: Das Arbeitsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde. Das sei nicht der Fall, weil sie in Deutschland keinen Betrieb unterhalte. Anderes habe auch der Kläger erstinstanzlich nicht vorgetragen. Tatsächlich unterhalte sie in M. lediglich eine Postadresse, ursprünglich angemietete Räume in M. habe sie nie genutzt und seien seit Januar 2013 gänzlich aufgegeben worden. Sämtliche Leitungsfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten würden zentral im Konzern ausgeübt, nämlich bei der V. S. Ltd. in C., I.. Dort sei Frau K. zentral für alle Personalangelegenheiten zuständig. Die restlichen Angelegenheiten in personellen und sozialen Dingen betreue Frau E. G. ebenfalls von C. aus. Ihr Geschäftsführer sitze in den USA und habe keinen Arbeitsplatz in Deutschland. Die unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Frau St., sei von ihrem Home Office in O. aus tätig. Randnummer 20 Soweit der Kläger auf die Befugnisse ihres bis Oktober 2012 bestellten Geschäftsführers Gu. abstelle, komme es nicht darauf an, wie sie damals organisiert gewesen sei. Im Übrigen beschreibe der Kläger dessen Tätigkeiten und Zuständigkeiten auch unzutreffend. Herr Gu. sei gegenüber ihren Mitarbeitern nicht weisungsbefugt gewesen. Die fachliche Weisungsbefugnis habe bei den Managern gelegen, die personelle und soziale Leitungskompetenz schon damals in I. . Auch die Ausführungen des Klägers zur Durchführung operativer Aktivitäten und zur Zusammenarbeit mit dem Architekten bzw. der Nutzung von Büroräumen von Gesellschaftern sei nicht geeignet, das Vorhandensein eines Betriebs zu begründen. Auch Frau St. besuche nur gelegentlich Büros ihres Gesellschafters, der Firma EMC, hauptsächlich in der Sch. . Deren Aufgabe sei auch ausschließlich die Unterstützung neuer Teammitglieder, Kompetenzen in Personalangelegenheiten habe sie nicht. Bei der Übertragung der Tätigkeiten an den Kläger im Rahmen der von diesem begehrten Weiterbeschäftigung habe Frau St. im Auftrag von Herrn B. gehandelt. Randnummer 21 Dem Kläger sei die Tatsache, dass Frau K. ihre Personalchefin gewesen sei, positiv bekannt gewesen. Diese habe persönlich das Einstellungsgespräch geführt und den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Randnummer 22 Jedenfalls sei die Kündigung auch verhaltensbedingt gerechtfertigt. Insoweit wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihren Vortrag aus der ersten Instanz. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 06.06.2013, Az. 4 Ca 163 b/13, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Er erwidert: Die Beklagte unterhalte einen Betrieb in Deutschland. Dem ehemaligen Geschäftsführer Gu. seien alle 20 Mitarbeiter der Beklagten sowohl fachlich wie auch disziplinarisch unterstellt gewesen. Von seiner Weisungsbefugnis habe dieser regelmäßig Gebrauch gemacht. Er habe die Kontakte zu den Gesellschaftern gehabt, die Vertriebsaktivitäten koordiniert und die Entwicklung und Herstellung der Produkte gesteuert. Darüber hinaus habe er alle wesentlichen Personalfragen eigenverantwortlich entschieden. Im Rahmen der operativen Tätigkeit habe auch ein ständiger Austausch zwischen den Vertriebsmitarbeitern der Beklagten und den Architekten stattgefunden. Hierzu hätten allen Arbeitnehmern der Beklagten Büroräume der Gesellschafter zur Verfügung gestanden. Nach Ausscheiden von Herrn Gu. im Oktober 2012 habe Frau St. dessen Aufgaben übernommen, was sich auch durch die Ausübung von Weisungsbefugnissen im Rahmen der von ihm begehrten Weiterbeschäftigung zeige. Eine substantiierte Kündigungsbegründung liefere die Beklagte weiterhin nicht. Randnummer 28 Die Funktion von Frau K. sei ihm erst nach Ausspruch der Kündigung bekannt geworden. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags habe es kein persönliches Zusammentreffen mit Frau K. gegeben. Er habe zwar im Rahmen der Vertragsanbahnung per E-Mail mit ihr kommuniziert, dies habe er auch mit weiteren Mitarbeitern getan. Alle hätten ihre E-Mails jeweils nur mit ihrem Vornamen signiert. Telefonische Einstellungsgespräche habe er mit Frau E. O., Herrn B. und Herrn Gu. geführt, persönlich getroffen habe er nur Herrn Gu.. Randnummer 29 Mit am 10.02.2014 bei Gericht und Gegner per Telefax eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte ergänzend vorgetragen: Randnummer 30 Der Kläger habe über eine von ihm ausgeübte Nebentätigkeit ausschließlich per E-Mail mit Frau K. korrespondiert (Anlage B 9, Bl. 263 d. A.). Bei einem vom Kläger nach Vertragsunterzeichnung abgelegten „Orientation-Training“ im Juni 2012 in C. habe Frau K. die Personalabteilung und sich persönlich vorgestellt. Der Kläger habe dabei auch eine entsprechende Organisationsübersicht (Anlage B 11, Bl. 265 d. A.) erhalten, aus der sich ergebe, dass Frau K. die Zuständige in Personalangelegenheiten sei. Randnummer 31 Der Kläger hat hierzu mit am 21.02.2014 bei Gericht und Gegner eingegangenen Telefax vorgetragen, er wisse nicht mehr, wie sich Frau K. ihm Juni 2012 in I. vorgestellt habe, bestreite aber, dass sie sich als Personalleiterin mit verantwortlicher Zuständigkeit für alle Unternehmen der Gruppe einschließlich des Unternehmens vorgestellt habe. Er wisse ferner nicht, ob er das von der Beklagten vorgelegte Organigramm überhaupt erhalten habe, bestreite dies aber vorsorglich. Es könne aber auch dahingestellt bleiben, da sich aus dem Organigramm eine hervorgehobene Position von Frau K. gerade nicht ergebe, sie befinde sich mit den Mitarbeiterinnen, mit denen er ebenfalls E-Mail-Korrespondenz geführt habe, mit Frau O. und Frau H., auf derselben Ebene. Randnummer 32 Im Berufungstermin am 25.02.2014 hat die Beklagte Schriftsatznachlass im Hinblick auf diesen letzten Schriftsatz des Klägers beantragt. Randnummer 33 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und somit zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat beiden Klaganträgen zu Recht stattgegeben. Die Kündigung der Beklagten vom 14.01.2013 ist unwirksam. Die Beklagten ist auch zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers verpflichtet. I. Randnummer 35 Der Antrag zu 1.) ist begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 14.01.2013 ist rechtsunwirksam. Randnummer 36 1. Die Unwirksamkeit der Kündigung folgt aus § 174 Satz 1 BGB. Randnummer 37
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