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LG Itzehoe 6. Zivilkammer 6 O 416/13 Urteil Gaslieferungsvertrag: Nachforderungen des Versorgers aufgrund Verbrauchsablesung nach vorausgegangener Abr

Gaslieferungsvertrag: Nachforderungen des Versorgers aufgrund Verbrauchsablesung nach vorausgegangener Abrechnung auf der Grundlage von Schätzungen Leitsatz Rechnet ein Gasversorger den Gasverbrauch a

§ 18Ab.1 Gas

GVV, die bei Fehlern der Messeinrichtung oder der Berechnung des zu zahlenden Betrages Nachforderungen ausdrücklich zulassen. Randnummer 45 In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob die Rechtsvorgänger der Klägerin den abgerechneten Verbrauch vor dem

  1. Januar 2010 zu Recht haben schätzen dürfen. Denn auch eine unzulässige Schätzung des Energieversorgers schließt spätere Nachforderungen nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, in: RdE 2009, S.227 Rn.48; OLG Hamm, in: NJW-RR 2007, S.537 Rn.5 - jeweils nach Juris). Randnummer 46 Der der Klägerin zustehende Nachforderungsanspruch ist auch nicht zeitlich beschränkt. § 21 Abs.2 Xxx beziehungsweise § 18 Abs.2 GasGVV sind auf den Nachforderungsanspruch nicht anwendbar. Diese Vorschriften bestimmen jeweils, dass der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten ist, wenn eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen ergibt oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Randnummer 47 Schon nach ihrem Wortlaut gelten diese Beschränkungen aber nur für solche Fehler der Rechnung, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strompreises zurückzuführen sind (BGH, in: NJW-RR 2004, S.1352 Rn.15; OLG Düsseldorf, in: RdE 2009, S.227 Rn.46 - jeweils nach Juris). Das ist aber nicht der Fall. Wenn die Rechtsvorgänger der Klägerin den Gasverbrauch der Beklagten auf dem Grundstück Xxx in Xxx in der Zeit vor dem
  2. Januar 2010 unrichtig abgerechnet haben, beruht dies weder auf fehlerhaften Messeinrichtungen, noch auf einem Ablesefehler oder einer falschen kaufmännischen Berechnung, sondern darauf, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin den Gasverbrauch unrichtig geschätzt haben. Randnummer 48 Auch der Zweck des § 21 Abs.2 Xxx beziehungsweise § 18 Abs.2 GasGVV fordert eine Anwendung der zeitlichen Begrenzung auf Nachforderungen wegen einer korrigierten Verbrauchsschätzung nicht. Nachforderungen des Versorgungsunternehmens sind deswegen auf einen Verbrauchszeitraum von zwei beziehungsweise drei Jahren beschränkt, weil der Kunde grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die ihm erteilte Rechnung vollständig und richtig ist (vgl. BGH, in: NJW-RR 1987, S.237 Rn.11; OLG Düsseldorf, in: RdE 2009, S.227 Rn.50 - jeweils nach Juris). Ein solches Vertrauen des Kunden besteht aber dann nicht, wenn er weiß, dass die ihm erteilten Abrechnungen nicht auf einer exakten Verbrauchsermittlung durch Ablesung, sondern lediglich auf einer Schätzung beruhen. Denn der geschätzte Verbrauch kann vom tatsächlichen Verbrauch erheblich abweichen, weil die Schätzung ihrem Wesen nach gerade nur eine Prognose auf der Grundlage eines üblichen Verbrauchsverhaltens ist. So liegt es hier, weil die Beklagte den Umständen nach von der Änderung der Heizungsanlage in den Jahren 1999 / 2000 ebenso gewusst hat, wie ihr bekannt gewesen ist, dass die Abrechnungen der Rechtsvorgänger der Klägerin vor dem
  3. Januar 2010 auf Schätzungen beruhen. Ansonsten hätte die Beklagte entweder die Zählerstände selbst ablesen oder aber von einer Ablesung durch die Rechtsvorgänger der Klägerin wissen müssen. Die Beklagte hat auch nicht ausnahmsweise darauf vertrauen dürfen, dass der geschätzte Verbrauch dauerhaft Bestand haben wird. Sie hat vielmehr davon ausgehen müssen, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin den tatsächlich angefallenen Verbrauch jedenfalls dann ermitteln werden, wenn sie erstmals wieder aufgrund einer Ablesung des auf dem Grundstück vorhandenen Zählers abgerechnet wird. Randnummer 49 d) Der Höhe nach ergibt sich auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung noch eine offene Forderung von 34.635,94 Euro. Abgerechnet hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin insgesamt 48.184,04 Euro. In Höhe von 407,00 Euro und 13.141,10 Euro ist diese Forderung nach § 362 Abs.1 BGB durch Zahlung der Beklagten erloschen. Die Zahlung der 13.141,10 Euro hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin entsprechend der von der Beklagten getroffenen Tilgungsbestimmung zutreffend auf die sich aus der Rechnung vom
  4. Februar 2011 ergebende Forderung verrechnet. Randnummer 50 e) Die Beklagte kann ihre Leistung nicht wegen § 214 Abs.1 BGB verweigern. Die Forderung der Klägerin ist nicht verjährt. Randnummer 51 Die nach § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist hat frühestens mit Ablauf des
  5. Dezember 2011 zu laufen begonnen. Nach § 199 Abs.1 BGB beginnt die Verjährungsfrist, wenn wie hier nichts anderes bestimmt ist, frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Randnummer 52 Das entstehen des Anspruchs setzt grundsätzlich Fälligkeit voraus (vgl. Ellenberger, in: Palandt, § 199 BGB Rn.3). Fälligkeit des Anspruchs auf Vergütung der Gaslieferungen tritt nach § 27 Abs.

§ 17Abs.1 S.1 Gas

GVV frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung beim Kunden ein. Die entsprechende Zahlungsaufforderung, hier die Rechnung vom 16. Februar 2011 kann der Beklagten aber frühestens im Jahr 2011 zugegangen sein. Randnummer 53 Auch hier muss nicht aufgeklärt werden, ob die abgerechneten Gaslieferungen möglicherweise bereits vor dem 17. Januar 2010 erbracht worden sind. Denn auch in diesem Fall hat die Verjährung des Vergütungsanspruchs nicht bereits mit Erteilung der vorangegangenen, auf Schätzung beruhenden Rechnungen zu laufen begonnen (vgl. OLG Düsseldorf, in: RdE 2009, S.227 Rn.55 f - nach Juris). Zu diesem Zeitpunkt kann ein Nachforderungsanspruch der Rechtsvorgänger der Klägerin schon deswegen nicht fällig gewesen sein, weil über ihn der Beklagten gegenüber noch gar nicht abgerechnet worden ist. Randnummer 54 Die dann ab dem 1. Januar 2012 laufende, dreijährige Verjährungsfrist läuft noch bis zum 31. Dezember 2014. Randnummer 55

  1. f)Der Nachforderungsanspruch ist auch nicht verwirkt. Ein Recht ist nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens des Berechtigten darauf hat vertrauen dürfen, dass der Berechtigte das Recht auch zukünftig nicht mehr geltend machen wird (vgl. Grüneberg, in: Palandt, § 242 BGB Rn.87). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 56 Selbst wenn die abgerechneten Gaslieferungen vor dem 17. Januar 2010 erbracht worden sind, hat die Beklagte jedenfalls nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin beziehungsweise die Klägerin keine Nachforderungen erheben werden. Denn zum einen hat die Beklagten den Umständen nach gewusst, dass die bisherigen Abrechnungen auf der Grundlage von Schätzungen ergangen sind. Zum anderen hat sie anhand des auf dem Grundstück vorhandenen Zählers die tatsächlichen Zählerstände ablesen und auf diese Weise die Differenz zwischen den abgerechneten und den tatsächlich erbrachten Lieferungen ermitteln können (vgl. OLG Düsseldorf, in: RdE 2009, S.227 Rn.61 - nach Juris). Randnummer 57 2. Für die Belieferung des Grundstücks Xxx in Xxx steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 1.711,20 Euro aus den §§ 433 Abs.2, 453 Abs.1 BGB zu. Randnummer 58 Die Klägerin kann auf der Grundlage des zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der Beklagten geschlossenen Gaslieferungsvertrags für den Zeitraum vom 20. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 eine Vergütung von 1.711,20 Euro verlangen. Die Gaslieferung für diesen Zeitraum ist entsprechend der Abrechnung vom 11. Januar 2010 mit 2.734,20 Euro zu vergüten. In Höhe von 1.023,00 Euro ist der Anspruch gemäß § 362 Abs.1 BGB durch Zahlungen der Beklagten erloschen. Randnummer 59 Die Beklagte ist nicht gemäß § 30 Xxx beziehungsweise § 17 Abs.1 S.2 GasGVV berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Unabhängig davon, ob die jeweiligen Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen, kann schon nach dem Vortrag der Beklagten kein offensichtlicher Fehler der Abrechnung vorliegen. Das Gericht muss nicht aufklären, ob der im Juli 2009 ausgebaute Gaszähler tatsächlich defekt gewesen ist, weil sich ein etwaiger Defekt jedenfalls nicht auf die Verbrauchserfassung nach dem 20. August 2009 ausgewirkt haben kann. Randnummer 60 II. Zinsen stehen der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 aus den §§ 286 Abs.2 Ziff.1, 288 Abs.1 BGB zu. Randnummer 61 B. Darüber hinaus hat die zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 11.023,31 Euro nebst Zinsen für Gaslieferungen betreffend das Grundstück Xxx In Xxx steht der Klägerin gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Randnummer 62 1. Ein Anspruch aus den §§ 433 Abs.2, 453 Abs.1 BGB besteht nicht. Die Klägerin kann die Zahlung des Betrags nach § 214 Abs.1 BGB verweigern. Der Anspruch ist verjährt. Randnummer 63
  2. a)Die nach § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist hat nach § 199 Abs.1 BGB mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begonnen. Nach § 199 Abs.1 beginnt die Verjährungsfrist, wenn wie hier nichts anderes bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätt erlangen müssen. Das ist hier das Jahr 2009. Randnummer 64 Ein Anspruch ist im Sinne des § 199 Abs.1 BGB entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (vgl. Ellenberger, in: Palandt, § 199 BGB Rn.3). Dazu muss der Anspruch fällig geworden sein, was bei einem Anspruch aus einem Gaslieferungsvertrag den Zugang einer Rechnung im Sinne des § 27 Abs.1 ABVGasV beziehungsweise § 17 Abs.1 GasGVV beim Kunden voraussetzt (vgl. OLG Düsseldorf, in: RdE 2009, S.227 Rn.55; AG Bad Segeberg, Urteil v. 1.12.2001, Az. 17a C 78/11, Rn.20 - jeweils nach Juris). Eine solche Rechnung über die Gaslieferungen betreffend das Grundstück Xxx in Xxx im Zeitraum vom 20. August 2008 bis zum 19. August 2009 ist der Beklagten erstmals im Jahr 2009 zugegangen. Den Umständen nach hat die Beklagte die Rechnung vom 2. Oktober 2009 jedenfalls noch im Jahr 2009 erhalten. Randnummer 65 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat im Jahr 2009 bereits gewusst, dass ihr der abgerechnete Anspruch auf Vergütung der Gaslieferungen gegen die Beklagte zusteht. Anderenfalls wäre die Beklagte nicht in der Lage gewesen, die Rechnung vom 2. Oktober 2009 zu erstellen. Randnummer 66
  3. b)Am Lauf der Verjährungsfrist ändert es nichts, dass die Rechtvorgängerin der Klägerin unter dem 7. Januar 2010 eine weitere, korrigierte Rechnung über die Gaslieferungen betreffend das Grundstück Xxx in Xxx vom 20. August 2008 bis zum 19. August 2009 übersandt hat. Denn diese Rechnung hat auf die Fälligkeit des der vorliegenden Klage zugrunde liegenden Anspruchs keine Auswirkungen. Randnummer 67 Gegenstand der Fälligkeit ist jeweils ein bestimmter Anspruch. Das folgt aus dem Wortlaut des § 271 Abs.1 BGB, der die Fälligkeit gesetzlich regelt und Bestimmungen darüber trifft, zu welchem Zeitpunkt ein Gläubiger gerade eine konkrete Leistung verlangen kann. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, welche Rechnung die Klägerin ihrer Klage zugrunde legt. Maßgebend ist stattdessen, welcher Anspruch den Gegenstand der Klage bildet. Das ist hier der Anspruch der Klägerin aus den §§ 433 Abs.2, 453 Abs.1 BGB auf Vergütung der Gaslieferungen betreffend das Grundstück Xxx in Xxx vom 20. August 2008 bis zum 19. August 2009. Dieser Anspruch ist dadurch fällig geworden, dass die Klägerin ihn erstmals mit Rechnung vom 2. Oktober 2009 gegenüber der Beklagten abgerechnet hat. Randnummer 68 Demgegenüber hat die Rechnung vom 7. Januar 2010 keinen neuen Anspruch der Klägerin begründet, der anstelle des ursprünglichen Anspruchs Gegenstand der vorliegenden Klage sein kann. Auch wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin nach § 21 Abs.

§ 18Abs.1 Gas

GVV zur Neuberechnung der Vergütung verpflichtet gewesen ist, ergibt sich jedenfalls dann kein weitergehender oder zusätzlicher Anspruch, wenn die Neuberechnung wie hier nicht zu einer Nachforderung, sondern zu einer Verringerung der ursprünglichen Vergütung führt (vgl. AG Xxx, Urteil v. 19.6.2013, Az.: 8a C 324/12, Rn.17). Dem steht die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung nicht entgegen, die für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs auf den Zugang der korrigierten Rechnung abstellt (vgl. BGH, in: NJW 1982, S.930 Rn.22, OLG Düsseldorf, in: RdE 2009, S.227 Rn. 55; LG Berlin, in: RdE 2003, S.285 Rn.16; AG Brandenburg, in: RdE 2011, S.109 Rn.27 - jeweils nach Juris). Denn Gegenstand dieser Entscheidungen war ausschließlich die Fälligkeit einer sich aus der korrigierten Abrechnung ergebenden Nachforderung des Energieversorgers. Ein solcher Nachforderungsanspruch kann seinem Wesen nach noch nicht Gegenstand der ursprünglichen Abrechnung gewesen sein, weil über ihn zu diesem Zeitpunkt gerade noch nicht abgerechnet worden ist. Davon zu unterscheiden ist der vorliegende Fall, in dem die Klägerin einen Anspruch geltend macht, der bereits Gegenstand der ursprünglichen Rechnung gewesen ist. Randnummer 69 Die dann ab dem

  1. Januar 2010 laufende Verjährungsfrist ist mit Ablauf des
  2. Dezember 2012 abgelaufen. Die Erhebung der Klage am
  3. November 2013 hat die Verjährung nicht mehr hemmen können. Randnummer 70 C. Nebenforderungen stehen der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 736,80 Euro zu. Randnummer 71 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 703,80 Euro vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus den §§ 280 Abs.1 und 2, 286 Abs.1 BGB. Die Klägerin kann die vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Verzögerungsschadens als notwendige Kosten der Rechtsdurchsetzung erstattet verlangen. Der Höhe nach steht der Klägerin jedenfalls ein Anspruch auf Erstattung einer 1,3-fachen Gebühr bezogen auf einen Gegenstandswert von bis zu 13.000,00 Euro. Es ändert nichts, dass die Beklagte zwischenzeitlich die Zahlung eines Teils der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Forderung wegen des Eintritts der Verjährung verweigern kann. Denn als die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre Bevollmächtigten mandatiert hat, ist die geltend gemachte Forderung noch nicht verjährt gewesen. Randnummer 72 Einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für die beiden Rücklastschriften in Höhe von zusammen 8,00 Euro hat die Klägerin gegen die Beklagte aus § 280 Abs.1 BGB. Die Beklagte ist ihrer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Klägerin nicht nachgekommen, angesichts der erteilten Bankeinzugsermächtigung für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen. Randnummer 73 Einen Anspruch auf Mahnkosten und Kosten für die Auskunft der Schufa hat die Klägerin gegen die Beklagte dann aus den §§ 280 Abs.1 und 2, 286 Abs.1 BGB in Höhe von insgesamt 25,00 Euro. Randnummer 74 Die Kosten für die Auskunft bei der Schufa sind als Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung in voller Höhe erstattungsfähig. Randnummer 75 Die Kosten für die Mahnschreiben sind grundsätzlich ebenfalls erstattungsfähig. Von den drei Mahnschreiben vom
  4. Januar 2010 sind aber nur die Kosten für ein Schreiben zu erstatten. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, warum wegen einer offenen Forderung an einem Tag drei Mahnschreiben notwendig gewesen sind. Auf diesen Umstand hat das Gericht die Klägerin nicht nach § 139 Abs.2 ZPO hinweisen müssen, weil lediglich eine Nebenforderung betroffen ist. Randnummer 76 Der Höhe nach kann die Klägerin für jedes der dann insgesamt neun Mahnschreiben einen Betrag von 2,50 Euro ersetzt verlangen. Zu ersetzen sind die für das Erstellen der Schreiben jeweils angefallenen Kosten. Diese schätzt das Gericht nach § 287 Abs.1 ZPO anhand der üblicherweise anfallenden Kosten auf 2,50 Euro je Schreiben (vgl. Grüneberg, in: Palandt, § 286 BGB Rn.45). Dass der Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin vorliegend höhere Kosten je Mahnschreiben als die üblicherweise anfallenden Kosten entstanden sind, ist nicht vorgetragen. Randnummer 77 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1 und 2 ZPO beziehungsweise den §§ 708 Ziff.11, 709 S.2, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001181653

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