Sozialgeldanspruch des minderjährigen Kindes für Aufenthaltstage beim getrennt lebenden Elternteil in temporärer Bedarfsgemeinschaft zur Wahrnehmung des Umgangsrechts - Einkommensberücksichtigung - Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei Alleinerziehung - Aufteilung bei nachhaltiger Entlastung des betreuenden Elternteils - kein ausreichender zeitlicher Umfang - kein Leistungsbezug des betreuenden Elternteils - verfassungskonforme Auslegung Orientierungssatz 1. Ein minderjähriges Kind hat für Aufenthaltstage in der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem - im Leistungsbezug nach SGB 2 stehenden - umgangsberechtigten Elternteil dem Grunde nach Anspruch auf Sozialgeld. Leistet der andere Elternteil für die Tage des Aufenthalts beim umgangsberechtigten Elternteil keinerlei Geldzahlungen, so kommt eine Berücksichtigung von Einkommen (hier Kindergeld und Unterhaltsvorschuss) mangels bereiter Mittel nicht in Betracht. (Rn.34) (Rn.37) 2. Eine nachhaltige Entlastung des betreuenden Elternteils und damit eine Teilung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs 3 SGB 2 kann unter Berücksichtigung des Monatsprinzips nur angenommen werden, wenn bei monatlicher Betrachtung der andere Elternteil die Betreuung des Kindes mindestens für die Hälfte des Monats und in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen sicherstellt. Unter verfassungskonformer Auslegung bestehen keine Bedenken die Rechtsprechung des BSG zum Mehrbedarf für Alleinerziehende beim sog Wechselmodell auch auf die Fallgestaltungen zu übertragen, in denen der das Kind überwiegend betreuende Elternteil nicht im Leistungsbezug nach dem SGB 2 steht. (Rn.50) (Rn.53) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck, 15. September 2011, S 25 AS 904/08, Urteil nachgehend BSG, 12. November 2015, B 14 AS 23/14 R, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin zu 2) wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 15. September 2011 geändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18. April 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 17. Mai 2008 und vom 6. August 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 verurteilt, der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 2. Mai 2008 bis zum 17. Mai 2008, vom 13. Juli 2008 bis zum 31. Juli 2008, vom 1. August 2008 bis zum 31. August 2008 und vom 17. Oktober bis zum 31. Oktober 2008 Sozialgeld in Höhe von 6,93 EUR pro Tag für die Zeit bis 30. Juni 2008 und danach in Höhe von 7,03 EUR pro Tag zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Der Beklagte erstattet den Klägern ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Kläger höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), insbesondere für den Zeitraum von Mai 2008 bis Oktober 2008 beanspruchen können. Randnummer 2 Der auf F ______ lebende, 1950 geborene Kläger zu 1) ist Vater der im Jahre 2003 geborenen Klägerin zu 2), die überwiegend bei ihrer Mutter in B _____ lebt. An die Kindesmutter werden das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR und Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von monatlich 125,00 EUR gezahlt. Die die elterliche Sorge gemeinsam ausübenden Eltern gingen nach einer Verhandlungsniederschrift vom 12. April 2006 davon aus, dass die Klägerin zu 2) sich zu 60 % des Jahres bei ihrer Mutter und zu 40 % des Jahres bei dem Kläger zu 1) aufhalte. In der Verhandlungsniederschrift ist weiter aufgeführt, dass die Klägerin zu 2) in B _____ den Kindergarten besuche, wenn dies mit den Arbeitszeiten der Kindesmutter vereinbar sei. Diese lebe unabhängig vom Arbeitslosengeld II. Die Klägerin zu 2) werde entweder von ihrer Mutter mit dem Zug gebracht und wieder abgeholt ; diese Fahrkosten bestreite die Kindesmutter, oder der Kläger zu 1) hole seine Tochter mit dem Kfz ab und fahre sie wieder zurück nach B _____; dafür stelle ihm seine Mutter ein Kfz zur Verfügung und trage dann auch die Fahrkosten. Randnummer 3 Der Kläger zu 1) bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Randnummer 4 Auf den Fortzahlungsantrag vom 3. April 2008 bewilligte der Beklagte bzw. seine Rechtsvorgängerin, die Arbeitsgemeinschaft Kreis Ostholstein (im Folgenden einheitlich „der Beklagte“) dem Kläger zu 1) mit Bescheid vom 18. April 2008 für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 792,00 EUR monatlich (Regelleistung 347,00 EUR sowie Kosten der Unterkunft 445,00 EUR) ohne anteiliges Sozialgeld für die Klägerin zu 2). Mit seinem Widerspruch vom 27. April 2008 begehrte der Kläger zu 1) u.a. die Gewährung eines anteiligen Sozialgeldes für die Klägerin zu 2) in Höhe von 83,20 EUR (40 % von 208,00 EUR) monatlich sowie einen Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 125,00 EUR (36 % von 347,00 EUR). Er beanstandete auch den Abzug einer Warmwasserpauschale. Wegen der Erhöhung der Regelleistung gewährte der Beklagte dem Kläger zu 1) mit Änderungsbescheid vom 17. Mai 2008 für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Oktober 2008 Leistungen in Höhe von 796,00 EUR (Regelleistung 351,00 EUR sowie Kosten der Unterkunft 445,00 EUR). Aufgrund einer Erhöhung der Pauschalmiete von 450,00 EUR auf 465,00 EUR bewilligte der Beklagte mit weiterem Änderungsbescheid vom 6. August 2008 für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 30. Juni 2008 Leistungen in Höhe von 812,00 EUR (Regelleistung 347,00 EUR sowie Kosten der Unterkunft 465,00 EUR) und vom 1. Juli 2008 bis 31. Oktober 2008 in Höhe von 816,00 EUR Regelleistung 351,00 EUR sowie Kosten der Unterkunft 465,00 EUR). Randnummer 5 Die Kläger haben am 31. Juli 2008 bei dem Sozialgericht (SG) Lübeck Untätigkeits- und Verpflichtungsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass bei einem Aufenthalt der Tochter im Umfang von 40 % des Jahres bei dem Kläger zu 1) dem Grunde nach von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden könne. Da die Tochter hingegen über bedarfsdeckendes Einkommen aus Kindergeld und Unterhaltsvorschussleistungen verfüge, gehöre sie nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht der Bedarfsgemeinschaft an. Ein Wohnraummehrbedarf zur Ausübung des Umgangsrechts sei allein beim Kläger zu 1) zu berücksichtigen. Daraufhin änderten die Kläger ihre Klage und führten sie unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage fort (Schriftsatz vom 24. September 2008). Zur Begründung hat der Kläger zu 1) vorgetragen, die Klägerin zu 2) habe sich seit Januar 2005, insbesondere auch im Jahre 2008, etwa 40 % eines Jahres bei ihm auf F ______ aufgehalten. Für die Dauer der temporären Bedarfsgemeinschaft stehe der Klägerin zu 2) anteiliges Sozialgeld sowie die Hälfte der Kosten der Unterkunft und ihm ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung – jeweils seit dem 1. Januar 2005 - zu. Für die Dauer des Aufenthaltes der Klägerin zu 2) bei der Kindesmutter gehöre sie keiner Bedarfsgemeinschaft an, da die Kindesmutter keine Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II beziehe, sondern ihren Lebensunterhalt sowie den der Klägerin zu 2) durch eigenes Einkommen, Kindergeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) bestreite. Da die Kindesmutter der Klägerin zu 2) für die Dauer des Aufenthaltes bei dem Kläger zu 1) weder das Kindergeld noch den Unterhaltsvorschuss, auch nicht anteilig, zur Verfügung stelle, habe die Klägerin zu 2) einen ungekürzten Anspruch auf Sozialgeld sowie unter Berücksichtigung des sog. Kopfteilprinzips auch einen Anspruch auf hälftige Unterkunfts- und Heizkosten, da diese nicht lediglich zeitanteilig anfielen. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehung stehe ihm aufgrund der zeitweiligen alleinigen sog. Alltagssorge im Sinne des § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, zumal u.a. im Hinblick auf Unternehmungen mit der Klägerin zu 2) ein finanzieller Mehrbedarf bestehe. Da die Kindesmutter – wie auch die Klägerin zu 2) während ihres Aufenthaltes in B _____ - keine Leistungen nach dem SGB II beziehe, sei die Entscheidung Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. März 2009 (– B 4 AS 50/07 R -) zum Mehrbedarf wegen Alleinerziehung im Rahmen des sog. „Wechselmodells“ auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Randnummer 6 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 7 den Bescheid des Beklagten vom 18. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den anteiligen Sozialgeldanspruch der Klägerin zu 2) in Höhe von 84,40 EUR monatlich anzuerkennen und diesen rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 auszukehren, Randnummer 8 ihm 40 % des Mehrbedarfs für Alleinerziehende in Höhe von 36 vom Hundert der Regelleistung zu gewähren und diesen rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 auszukehren. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte hat ausgeführt, dass ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 3. März 2009 nicht bestehe, da nunmehr klargestellt sei, dass ein Mehrbedarf für Alleinerziehende nur bei hälftiger Teilung der Pflege in Betracht komme. Insoweit bleibe der eigene Anteil/Beitrag des Klägers zu 1) deutlich hinter dem Betreuungsanteil der Kindesmutter zurück. Randnummer 12 In der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2011 vor dem SG hat der Kläger seine Klage im Hinblick auf den Abzug der Warmwasserpauschale zurückgenommen. Das SG hat mit Urteil vom gleichen Tag die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei bezogen auf den Zeitraum von November 2005 bis April 2006 unzulässig, da dieser Zeitraum Gegenstand des Verfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, Az. L 11 AS 40/09 sei. Auch bezogen auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 sei die Klage unzulässig, da – soweit ersichtlich – ein Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht gestellt worden sei. Unter Zugrundelegung des angefochtenen Bescheides vom 18. April 2008 sei die Klage bezogen auf den Kläger zu 1) zulässig; die Klage der Klägerin zu 2) sei bezogen auf den Anspruch auf Sozialgeld unzulässig, da ein Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R -) nicht bestehe. Ein Anspruch des Klägers zu 1) auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II bestehe hingegen nicht, da der Kläger zu 1) die Kindesmutter bei der Pflege und Erziehung der Klägerin zu 2) nicht nachhaltig im Sinne der Rechtsprechung des BSG unterstütze. Auch ein Anspruch der Klägerin zu 2) auf Auszahlung des Sozialgeldes während des Aufenthaltes bei dem Kläger zu 1) sei nicht begründet, da die Klägerin zu 2) nicht hilfebedürftig sei. Auf den Bedarf der Klägerin zu 2) seien das Kindergeld sowie die Leistungen nach dem UhVorschG anzurechnen; es sei nicht ersichtlich, dass die Kindesmutter zur Weiterleitung der Leistungen an die Klägerin zu 2) für die Dauer ihres Aufenthaltes auf F ______ nicht bereit sei. Randnummer 13 Gegen das den Klägern am 5. November 2011 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Kläger vom 28. November 2009. Randnummer 14 Zur Begründung ihrer Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend tragen sie vor: Dem Kläger zu 1) stehe ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zu. Die Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung bestehe, wenn ein leistungsberechtigter Hilfeempfänger als Elternteil allein in temporären Bedarfsgemeinschaft mit seinem Kind lebt und der andere, hauptsächlich betreuende Elternteil nicht hilfebedürftig ist, sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 3. März 2009 (a.a.O) zum sog. „Wechselmodell“ im Ergebnis sicherstellen wollen, dass bei getrennt lebenden, jeweils im Leistungsbezug stehenden Elternteilen bei einer gemeinsamen Betreuung des Kindes immer wenigstens ein Elternteil den (gesamten) Mehrbedarf erhalte und objektiv anfallende Mehrkosten - unabhängig von der Aufteilung der Betreuungszeiten - ausgeglichen werden. Klärungsbedürftig sei zudem, welcher Betrachtungsmaßstab – wöchentlicher, monatlicher, jährlicher – bei der Aufteilung der Betreuungszeiten unter Berücksichtigung der Bedeutung und Tragweite des Art 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG) anzulegen sei. Aus Sicht der Kläger sei es daher verfassungsrechtlich geboten, einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung im vorliegend praktizierten Wechselmodell auch bei geringerer als hälftiger Betreuungszeit anzunehmen. Da für die Dauer des Aufenthaltes der Klägerin zu 2) auf F ______ auch keine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Betreuung der Klägerin zu 2) mitwirke, stehe ihm der Mehrbedarf wegen Alleinerziehung für die Zeiten seines Betreuungsanteils im Rahmen der temporären Bedarfsgemeinschaft von Januar 2005 bis August 2009 im Umfang von 40 % des Jahres und ab September 2009 (Einschulung) im Umfang von 33 % des Jahres zu. Randnummer 15 Der Klägerin zu 2) stehe ein anteiliger Anspruch auf Sozialgeld zu, denn diese erhalte tatsächlich für die Dauer der temporären Bedarfsgemeinschaft keine Geldleistungen der Kindesmutter, verfüge mithin nicht über bereite Mittel. Das BSG habe bereits in seinen Entscheidungen vom 2. Juli 2009 (B 4 AS 54/08 R und B 4 AS 75/08 R) ausgeführt, dass eine anteilige Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. nur möglich sei, wenn das Kind mit dem kindergeldberechtigten Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Gleiches gelte aus Sicht der Kläger für den Unterhaltsvorschuss, denn dieser diene in Form des Barunterhalts in erster Linie dem alleinerziehenden Elternteil, um die besondere, über die Unterhaltsleistung hinausgehende Belastung alleinerziehender Elternteile kleiner Kinder abzumildern. Soweit der Unterhaltsvorschuss den individuellen Unterhaltsbedarf des Kindes nicht decke, habe der Elternteil, bei dem das Kind lebe, im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit den weitergehenden Unterhaltsbedarf zu decken oder durch Sozialhilfe sicherzustellen (Bundestags-Drucksache (BT-Drs.) 8/1952, S. 6). Daher müsse ein höherer Unterhaltsbedarf im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft ebenfalls durch den Sozialhilfeträger bzw. den Grundsicherungsträger gedeckt werden. Ferner handele es sich bei dem Unterhaltsvorschuss faktisch um ein Darlehen, das einer Rückzahlungsverpflichtung unterliege, so dass es bereits kein Einkommen darstelle. Randnummer 16 Die Kläger beantragen, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. September 2011 zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 18. April 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 17. Mai 2008 und vom 6. August 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, Randnummer 18 1. an ihn – den Kläger zu 1) – für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008 einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in Höhe von mindestens 40 v. H. seiner im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Regelleistung zu zahlen, Randnummer 19 2. an die Klägerin zu 2) für denselben Zeitraum anteiliges Sozialgeld in Höhe von 40 v. H. ihrer im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Regelleistung zu zahlen. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Zur Begründung trägt er vor: Der Kläger zu 1) habe keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende, da er nicht zur Hälfte die Klägerin zu 2) betreue. Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1) könnten die Ausführungen des BSG in seiner Entscheidung vom 3. März 2009 nicht als Öffnungsklausel für andere Konstellationen mit einem geringeren als hälftigen Betreuungsanteil verstanden werden; vielmehr sei diese als abschließende Sonderregelung zum Regelfall des „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ zu verstehen. Im Übrigen könne im Fall des „verlorenen“ Mehrbedarfs, wenn der überwiegend betreuende Elternteil nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehe, dieser nicht auf den umgangsberechtigten und im Leistungsbezug stehenden Elternteil mit dem geringeren Betreuungsanteil „zurückfallen“. Randnummer 23 Der Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld stünden der Klägerin zu 2) zu. Die von dem 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts verwendete Alternativanrechnung sei vom BSG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht beanstandet worden. Unter Berücksichtigung dieser Leistungen sei sie nicht bedürftig. Selbst wenn man das Kindergeld unberücksichtigt lasse (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 50/12 R), sei höchstrichterlich entschieden, dass die Leistungen nach dem UhVorschG Einkommen des Kindes und für die Dauer der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil anteilig anzurechnen seien (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R -). Dem stehe auch die Entscheidung des BSG vom 12. Juni 2013 (- B 14 AS 50/12 R -) nicht entgegen, da die Klägerin zu 2) Berechtigte im Sinne des § 1 UhVorschG sei. Habe sie Leistungen nach dem UhVorschG erhalten, habe sie auch über bereite Mittel für die Dauer ihres Aufenthaltes auf F ______ verfügt. Denn letztlich könne die Klägerin zu 2) jederzeit, notfalls durch die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin auf die Geldmittel zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin zu 2) sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Leistungen nach dem UhVorschG, die ihr – ggf. in Person der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin – unstreitig zugeflossen seien, keine bereiten Mittel seien. Lasse man demgegenüber eine ggf. fehlende Verfügbarkeit des Klägers zu 1) für den Anspruch der Klägerin zu 2) genügen, führe dies zu der systemwidrigen Folge, dass im Ergebnis ein einkommens- und vermögensunabhängiger umgangsrechtlicher Mehrbedarf des Klägers zu 1) begründet werde. Gehe man den Weg des BSG, einen Individualbedarf bzw. auch die temporäre Bedarfsgemeinschaft überhaupt zu konstruieren, statt eines Mehrbedarfs des umgangsberechtigten Elternteils für die nach zivil- und unterhaltsrechtlichen Maßstäben reinen Urlaubszeiten des Kindes, so könne dies systemimmanent nur erfolgen, wenn auch die übrigen anspruchsbegründenden Voraussetzungen, insbesondere der §§ 11 ff. SGB II, Anwendung fänden und nicht überdehnt würden. Randnummer 24 Mit Vollmacht vom 3. Oktober 2011 hat die vertretungsberechtigte Mutter der Klägerin zu 2) dem Kläger zu 1) im Nachhinein unbeschränkt Vollmacht zur Prozessführung erteilt. Ferner hat die Mutter der Klägerin zu 2) mit Schreiben vom 12. Juni 2012 ausdrücklich erklärt, der Klägerin zu 2) für die Dauer ihres Aufenthaltes bei dem umgangsberechtigten Kindesvater, dem Kläger zu 1), keine finanziellen Mittel, d.h. weder (anteiliges) Kindergeld noch (anteilige) Leistungen nach dem UhVorschG weder aktuell noch in der Vergangenheit zur Verfügung zu stellen bzw. gestellt zu haben. Ferner hat der Kläger zu 1) eine in Übereinstimmung mit der Kindesmutter erstellte und gemeinsam unterzeichnete Aufstellung über die Aufenthaltszeiten der Klägerin zu 2) vom 1. Mai bis 18. Mai 2008, 12. Juli bis 31. August 2008 und vom 16. Oktober bis zum 31. Oktober 2008 auf F ______ eingereicht. Randnummer 25 Seit dem 1. Mai 2012 gewährt der Beklagter der Klägerin zu 2) für die Dauer der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger zu 1) Sozialgeld ohne Abzüge. Randnummer 26 Dem Senat liegen die Leistungsakten des Beklagten, die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens L 3 AS 119/11 ZVW und die Gerichtsakten des Sozialgerichts Lübeck zum Az. S 21 AS 851/09 vor Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist zulässig; die Berufung ist insbesondere statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1258,00 EUR (((ungekürzter) Mehrbedarf für Alleinerziehende 125,00 EUR (bis Juni 2008) * 2) + (126,00 EUR (ab Juli 2008) * 4) = 754,00 EUR; ((anteiliger, ungekürzter) Anspruch auf Sozialgeld 83,20 EUR (bis Juni 2008) * 2) + (84,40 EUR (ab Juli 2008) * 4) = 504,00 EUR). Auch die Umstellung der ursprünglichen Untätigkeitsklage nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 in eine Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) am 29. September 2008 (Eingang beim SG) war statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. zum Ganzen Urteil des erkennenden Senats vom 26. Oktober 2012 – L 3 AS 73/11 -, Juris Rz. 31 ). Randnummer 28 Die Berufung der Klägerin zu 2) ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin zu 2) hat einen Anspruch auf Sozialgeld gegen den Beklagten im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008 ohne Anrechnung des Kindergeldes sowie des Unterhaltsvorschusses für die Zeiten, in denen sie sich bei dem Kläger zu 1) aufgehalten hat: 2. Mai 2008 bis zum 17. Mai 2008, 13. Juli 2008 bis zum 31. Juli 2008, 1. August 2008 bis zum 31. August 2008 und 17. Oktober bis zum 31. Oktober 2008. Randnummer 29 Die Berufung des Klägers zu 1) ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers zu 1) auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende für die Zeit des Aufenthaltes der Klägerin zu 2) auf F ______ besteht nicht. Randnummer 30 1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011, - B 4 AS 99/10 R -; Urteil vom 21. Juni 2011 - B 4 AS 118/10 R -, Juris). Nach § 76 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisherigen beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine unzulässige Klageänderung im Sinne von § 99 SGG dar. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen nicht, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91 e Abs. 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt (vgl. dazu Urteil des BSG vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R; Urteil vom 28. März 2013 – B 4 AS 59/12 R –, Juris Rz. 13). Randnummer 31 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach der Klarstellung in der Berufungsverhandlung nur der Bescheid vom 18. April 2008 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 17. Mai 2008 und vom 6. August 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2008 (§ 95 SGG), mithin der Bewilligungszeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008. Randnummer 32 3. Der Kläger zu 1) als umgangsberechtigter Elternteil ist befugt, die Ansprüche der Klägerin zu 2) im Verfahren geltend zu machen, denn die Mutter der Klägerin zu 2) hat die Prozessführung ausdrücklich nachträglich genehmigt (zur Notwendigkeit vgl. BSG, Urteile vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R –, Juris Rz. 12 und - B 14 AS 54/08 R – Juris Rz. 18 ff.; Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 50/12 R -). Randnummer 33 4. Die Kläger haben dabei ihr Begehren auf die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu erbringenden Leistungen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) für den Lebensunterhalt beschränkt (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 54/08 R -, Juris Rz. 11). Die Mehrbedarfe nach § 21 SGB II sind Bestandteil dieser Leistungen (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 50/07 R, Juris Rz. 11, 15; Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R; Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 29/09 R -; Spellbrink/G. Becker in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 19 Rz. 3). Randnummer 34 5. Der Klägerin zu 2) steht in dem streitgegenständlichen Zeitraum dem Grunde nach Sozialgeld in Gestalt der Regelleistungen für den Lebensunterhalt in Höhe von 6,93 EUR für die Zeit bis 30. Juni 2008 und danach in Höhe von 7,03 EUR für jeden Tag des Aufenthalts bei dem Kläger zu 1) zu. Randnummer 35 Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Der Anspruch erfasst die sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ergebenden Leistungen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II), wobei die Regelleistung im streitigen Zeitraum bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung beträgt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Da der Leistungsanspruch von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abhängt, ist weiter erforderlich, dass die Klägerin zu 2) ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen anderer zur Bedarfsgemeinschaft gehörender Personen beschaffen können (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II), was hier der Fall war. Randnummer 36 Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung bestand zwischen dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft (vgl. bereits BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7 b AS 14/06 R -; Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 -, Juris Rz. 15) für die Dauer ihres zeitweisen Aufenthalts im Haushalt des umgangsberechtigten Vaters. Das steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Streitig ist insoweit nur die Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 2) nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II, insbesondere ob das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR sowie die Leistungen nach dem UhVorschG in Höhe von 111,00 EUR auf ihren Bedarf während des Aufenthaltes bei dem Kläger zu 1) anzurechnen sind. Randnummer 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.