← Deutschland

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 4. Kammer 4 Sa 295/13 Urteil Inanspruchnahme eines Kraftfahrers nach Verkehrsunfall durch Vermieter des vom Ar

Inanspruchnahme eines Kraftfahrers nach Verkehrsunfall durch Vermieter des vom Arbeitgeber gemieteten Fahrzeugs Leitsatz 1. Verursacht ein angestellter Kraftfahrer an einem Fahrzeug, das sein Arbeitge

§ 81Abs.

2 VVG im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Arbeitnehmer K... auch nicht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.11.2012 (8 AZR 705/11 -, zitiert nach Juris) entgegensteht. Dort hat der 8. Senat ausgeführt, § 81 Abs. 2 VVG lasse die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung unberührt. Eine Berücksichtigung der auf der Grundlage von § 81 Abs. 2 VVG festgesetzten Quote im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung widerspreche dem Grundsatz, dass sich die Versicherung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richte. § 81 Abs. 2 VVG sei daher auch nach Sinn und Zweck nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers anzuwenden. Diese Rechtsgrundsätze stehen

§ 81Abs.

2 VVG im Verhältnis zu dem Drittgeschädigten jedoch nicht entgegen. Denn dort geht es nicht um die Anwendung des § 81 Abs. 2 VVG im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Arbeitnehmerhaftung), sondern um die direkte Begrenzung des Anspruches des Drittgeschädigten gegen den Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des § 81 Abs. 2 VVG. Randnummer 54 II. Bezogen auf diese berechtigte Inanspruchnahme des Arbeitnehmers K... durch die Klägerin hätte K... gegenüber dem Beklagten einen Freistellungsanspruch in Höhe von 2.691,03 EUR gehabt. Denn trotz der groben Fahrlässigkeit wäre seine - des Arbeitnehmers K... - Haftung zu begrenzen gewesen auf drei Bruttomonatsgehälter, weshalb der übersteigende Betrag im Wege der Freistellung von ihm gegen den Beklagten hätten geltend gemacht werden können. Zwar hat bei einem grob fahrlässig verursachten Schaden der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen (BAG Urteil vom 15.12.2012 - 8 AZR 705/11 -, zitiert nach Juris Rn. 25). Dabei können aber grundsätzlich auch bei der groben Fahrlässigkeit nach der Rechtsprechung des

  1. Senats im Einzelfall Haftungserleichterungen in Betracht kommen. Dies übersieht das Arbeitsgericht und geht darauf - obwohl die Prozessparteien sich in erster Instanz ganz maßgeblich über diese Frage streiten- in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht ein. Randnummer 55
  2. Ob eine Entlastung des Arbeitnehmers in Betracht zu ziehen ist und wie weit diese zu gehen hat, ist aufgrund einer Abwägung zu entscheiden, die der Tatrichter nach Feststellung aller hierfür maßgebenden Umstände nach § 287 ZPO vornehmen muss. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der gesamten Umstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein. Von Bedeutung kann dabei insbesondere sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum verwirklichten Schadensrisiko der Tätigkeit steht. (BAG, Urteil vom 15.11.2012 - 8 AZR 705/11 -, zitiert nach Juris Rn. 25-26) Randnummer 56
  3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze ist der Umfang der Schadensbeteiligung des Arbeitnehmers K... auf drei Bruttomonatsgehälter zu begrenzen. Dies ergibt eine Prüfung des Einzelfalls. Beim Schadensanlass ist für das Berufungsgericht zunächst erheblich, dass es sich bei der groben Fahrlässigkeit nicht um eine solche handelte, die in Richtung bedingter Vorsatz ging, sondern sich eher am unteren Rande der groben Fahrlässigkeit bewegte. Das Verhalten des Arbeitnehmers K... war nicht durch eine besondere Leichtsinnigkeit und Rücksichtslosigkeit geprägt. Hinzu kommt die Gefahrgeneigtheit seiner Tätigkeit. Die Klägerin weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es aufgrund der hohen Sorgfaltsanforderungen im Straßenverkehr durchaus häufiger vorkommt, dass Schadensfälle grob fahrlässig verursacht werden. Mithin ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein Kraftfahrer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit an Unfallereignissen beteiligt wird, welche naturgemäß ein hohes Haftungspotenzial bergen. Weiterhin ist von ganz wesentlicher Bedeutung für die Haftungsbegrenzung, dass der Verdienst des Klägers in einem deutlichen Missverhältnis steht zum verwirklichten Schadensrisiko seiner Tätigkeit. Als Vollzeitbeschäftigter verdient er lediglich 1.250,00 EUR brutto, das ihm auszuzahlende Netto erreicht kaum die Pfändbarkeitsgrenzen. Dem steht ein eingetretener Schaden von über 12.000,00 EUR entgegen. Zwar würde der eingetretene Schaden nicht deutlich höher sein als ein Bruttojahresgehalt des Arbeitnehmers K.... Allerdings ist zu beachten, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keineswegs ergibt, dass einem Arbeitnehmer immer eine Haftung in Höhe von 12 Monatsgehältern zumutbar ist. Im Gegenteil: Das Bundesarbeitsgericht stellt immer entscheidend auf den Einzelfall ab. Dieser führt hier zu einer Haftungsbegrenzung auf drei Gehälter aus den oben dargelegten Gründen. Nicht zuletzt hat das Berufungsgericht dabei auch berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer K... zwar noch nicht sehr lange beschäftigt war bei dem Beklagten, allerdings verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist. Angesichts einer dann abgerechneten Vergütung von netto 990,93 EUR (Vergütung August 2012) ist eine Haftungsbegrenzung auf drei Bruttogehälter angezeigt. Randnummer 57 III. Die Inanspruchnahme des Beklagten durch Pfändung des Freistellungsanspruches erweist sich auch nicht als treuwidrig. Zwar verkennt das Berufungsgericht nicht, dass der Beklagte die Haftungsbegrenzung in dem Vertrauen abschloss, bei einem Schadensfall überhaupt nur mit 1.100,00 EUR belastet zu werden. Auch berücksichtigt das Berufungsgericht die in der Literatur vertretene Auffassung, wonach ein zwischen dem Arbeitgeber und dem geschädigten Dritten vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss nicht dadurch wertlos werden darf, dass der Dritte den Arbeitnehmer in Anspruch nimmt und sich alsdann den Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber pfänden und überweisen lässt (Linck in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch,
  4. Auflage, Seite 621 Rn. 74). Randnummer 58 Diesem Interesse des Arbeitgebers - Beklagten - wird aber dadurch entsprochen, dass sich der bei ihm angestellte Arbeitnehmer - wie oben ausgeführt - bei seiner direkten Inanspruchnahme durch den Drittgeschädigten ebenfalls auf die Haftungsausschlüsse beziehungsweise Haftungsbeschränkungen berufen kann. Dies bedeutet, dass bei

§ 81Abs.

2 VVG bei sachgerechter Verteidigung auch der in Anspruch genommene Arbeitnehmer dem Dritten entgegen halten kann, er habe beispielsweise nicht grob fahrlässig gehandelt. Bewegt sich sein Verschulden also unterhalb des Maßstabes der groben Fahrlässigkeit, so könnte er wegen des auch für ihn wirkenden Haftungsausschlusses vom Dritten nicht in Anspruch genommen werden, weshalb auch für den Arbeitgeber nicht die Gefahr bestünde, aus gepfändetem Recht doch zahlen zu müssen. Auch bei grober Fahrlässigkeit bestünde im Grundsatz nicht die Gefahr einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers über den gepfändeten Freistellungsanspruch. Denn grundsätzlich besteht bei grober Fahrlässigkeit kein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers. Ausnahmsweise kann ein solcher jedoch existieren, wenn die Besonderheiten des Einzelfalles - wie oben ausgeführt - eine Haftungsbegrenzung erfordern. Diese Umstände des Einzelfalles ergeben sich aber nicht aus dem Verhältnis zwischen Vermieter und Arbeitnehmer, sondern aus dem Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, nämlich beispielsweise der Höhe der Arbeitsvergütung, der Art der Tätigkeit und der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Arbeitnehmers. Solche individuellen - im Arbeitsverhältnis wurzelnden Umstände - kann der über die Pfändung des Freistellungsanspruches in Anspruch genommene Mieter (Arbeitgeber) jedoch gegenüber dem Vermieter (Klägerin) nicht geltend machen. Denn die Klägerin hat auf diese Verhältnisse keinen Einfluss. Es gibt auch keine vertragliche Regelung - jedenfalls lässt sich eine solche aus den Mietbedingungen nicht entnehmen und auslegen - wonach die Vermieterin auch bereit war, von der Inanspruchnahme des gepfändeten Freistellungsanspruches gegenüber dem Mieter Abstand zu nehmen, wenn dieser dann wirtschaftlich über die Selbstbeteiligung hinaus belastet werden würde. Randnummer 59 Es verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Vermieter trotz der vereinbarten Haftungsbeschränkung auf 1.100,00 EUR Selbstbeteiligung den Mieter aus gepfändetem Freistellungsanspruch in Anspruch nimmt, sofern sich der Freistellungsanspruch allein daraus ergibt, dass trotz des grob fahrlässigen Verhaltens des Arbeitnehmers dieser aus den besonderen Umständen des Arbeitsverhältnisses nicht in voller Höhe im Verhältnis zum Arbeitgeber den Schaden tragen soll. Randnummer 60 Dass das Vorgehen der Klägerin nicht treuwidrig ist, ergibt sich letztlich auch aus folgender Kontrollüberlegung: Hätte der in Anspruch genommene Arbeitnehmer Schadenersatz gegenüber der Klägerin geleistet, diese also im vollen Umfang befriedigt, so würde die Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht mehr den Freistellungsanspruch pfänden müssen. Ungeachtet dessen müsste der Beklagte aber aus den obigen Gründen dem Freistellungsbegehren des Arbeitnehmers entsprechen, soweit es um den Betrag geht, der über drei Bruttomonatsgehälter hinaus geht. Mit anderen Worten: Im Ergebnis wäre der Arbeitgeber dann auch wirtschaftlich belastet, obwohl er nicht von der Klägerin, sondern von Arbeitnehmer auf Freistellung in Anspruch genommen wäre. Dies belegt, dass die Pfändung des Freistellungsanspruches durch die Klägerin nicht treuwidrig ist. Randnummer 61 Nach alledem ist die Klage im ausgeurteilten Umfang begründet. Der Zinsausspruch ist insoweit zu präzisieren, als es um Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszins geht. Randnummer 62 B. Die Widerklage ist unbegründet. Zwar ist es zutreffend, dass die Klausel in 4.2 (4.2.2) der Mietbedingungen insoweit unwirksam ist, als der Mieter sich auch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des berechtigten Fahrers, der nicht Repräsentant ist, zurechnen lassen soll. Dass eine solche Klausel gegen § 307 Abs. 2 BGB verstößt, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 20.05.2009 (XII ZR 94/07 -, zitiert nach Juris) entschieden. Zutreffend ist weiterhin auch, dass die Klausel in 4.2 / 4.2.2 der Mietbedingungen auch weiterhin insoweit unwirksam ist, als bei grober Fahrlässigkeit undifferenziert nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip eine Haftung des Mieters vereinbart wurde. Zu der Unwirksamkeit einer solchen Klausel hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.10.2011 (VI ZR 46/10, zitiert nach Juris) entschieden. Wieso insoweit das Arbeitsgericht meint, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2009 sei überholt, ist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich vielmehr um unterschiedliche Sachverhalte. Randnummer 63 Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Klausel ist aber nicht, dass insgesamt die Klausel entfällt und der Beklagte überhaupt nicht haftet, also auch nicht für die Eigenbeteiligung. Denn mit Urteil vom 11. Oktober 2011 (VI ZR 46/10) hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass an die Stelle der unwirksamen Klausel bei grober Fahrlässigkeit das Gesetz tritt, nämlich § 81 Abs. 2 VVG. Soweit es um die Haftung für den Fahrer geht, der nicht Repräsentant ist, gilt dann entsprechend § 81 Abs. 1 VVG. In jedem Fall bleibt es aber bei der beabsichtigten Kaskoversicherung. Denn anderenfalls würde das bedeuten, dass die mietrechtliche Klausel in der Art einer Kaskoversicherung überhaupt nicht gelten würde. Der Beklagte würde also nach Abschnitt 4.1 nach der dortigen Maßgabe voll haften, und zwar allein nach Mietrecht auch für das Fehlverhalten seines Fahrers, für das er gemäß § 278 BGB einzustehen hätte. Die gesamte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit dieser Klauseln beruht darauf, dem Mieter die Sicherheit zu geben, die ein Eigentümer bei einer Vollkaskoversicherung hätte. Mit anderen Worten: Rechtsfolge ist nicht der Wegfall insgesamt dieser Klausel mit der Folge, auch keine Eigenbeteiligung leisten zu müssen, sondern Aufrechterhaltung der „Quasi-Kaskoversicherung“, allerdings nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, also

§ 81Abs.

1 VVG und des § 81 Abs. 2 VVG. Randnummer 64 Nach alledem ist die Widerklage abzuweisen. Randnummer 65 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 66 Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001184217

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.