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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 512/13 B PKH Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschluss der Beschwerde gegen di

Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Nichterreichen des Wertes des Beschwerdegegenstandes - unbezifferter Klageantrag Leitsatz Fehlt es an einer Klagebegründung oder an einem bestimmten Antrag, richtet sich der für die Statthaftigkeit der PKH-Beschwerde maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands danach, was der um Prozesskostenhilfe ersuchende Beteiligte bei vertretbarer Auslegung des anwendbaren Rechts maximal beanspruchen könnte. Verfahrensgang vorgehend SG Itzehoe,

  1. Oktober 2013, S 17 AS 494/13 SG, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom
  2. Oktober 2013 wird verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die von den Klägern beantragte und vom Sozialgericht Itzehoe mit Beschluss vom
  3. Oktober 2013 abgelehnte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 17 AS 494/13, mit der sich die Kläger gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrags zum Bewilligungsbescheid vom
  4. September 2011 wenden. Randnummer 2 Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit folgender Begründung abgelehnt: Den Überprüfungsantrag ablehnende Bescheid vom
  5. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  6. März 2013 sei rechtmäßig. Die Kläger hätten im Rahmen des Überprüfungsverfahrens und im bisherigen Klageverfahren keine neuen Tatsachen oder eine konkrete Beschwer vorgetragen, so dass sich der Beklagte auf die Bestandskraft des Bescheids berufen dürfe. Das Gericht könne im Übrigen bei summarischer Prüfung Fehler im angegriffenen Bescheid nicht erkennen. Randnummer 3 Die am
  7. November 2013 erhobene Beschwerde haben die Kläger trotz Setzung einer Begründungsfrist bis zum
  8. Januar 2014 bis zum heutigen Tag nicht begründet. II. Randnummer 4 Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes vom
  9. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nach dieser Maßgabe ist die am
  10. November 2013 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung zum
  11. Oktober 2013 erhobene Beschwerde unstatthaft, weil nicht über laufende Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten wird (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und der Wert des Beschwerdegegenstands für die Kläger 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Randnummer 5 Bei unbezifferten Anträgen hat das Beschwerdegericht den Wert des Beschwerdegegenstands grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  12. Aufl. 2012, § 144 Rn. 15b). Gibt das Vorbringen der Beteiligten dazu keinen hinreichenden Aufschluss, liegt insbesondere eine Klagebegründung nicht vor, hat sich die Wertbestimmung danach zu richten, was der um Prozesskostenhilfe ersuchende Beteiligte bei vertretbarer Auslegung des anwendbaren Rechts maximal beanspruchen kann. Anderenfalls wäre derjenige, der die Klage weder begründet noch einen bestimmten Antrag stellt, demjenigen gegenüber, der seinen prozessualen Obliegenheiten nach § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG genügt, im Hinblick auf den Zugang zum Rechtsmittel der PKH-Beschwerde in ungerechtfertigter Weise privilegiert. Randnummer 6 Nach diesen Maßstäben erreicht der Wert des Beschwerdegegenstands für die Kläger die Wertgrenze von 750 EUR nicht. Dabei berücksichtigt der Senat zunächst, dass der zur Überprüfung gestellte Bewilligungsbescheid vom
  13. September 2011 (Bewilligungszeitraum August 2011 bis Januar 2012) für die Monate November und Dezember 2011 sowie Januar 2012 zugunsten der Kläger wiederholt, zuletzt mit drei Bescheiden vom
  14. Februar 2012 abgeändert worden ist, die die Kläger gesondert zur Überprüfung gestellt haben. Insoweit hatte sich der zur Überprüfung gestellte Bewilligungsbescheid bereits vor Stellung des Überprüfungsantrags nach Maßgabe des § 39 Abs. 2 SGB X teilweise im Rechtssinne erledigt. Randnummer 7 Für den vorangehenden Zeitraum (August bis Oktober 2011) sind bei den Klägern die Regelbedarfe und die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt worden. Die Anrechnung des Elterngeldes als Einkommen entspricht bei Zugrundelegung des aktenkundigen Sachverhalts § 10 Abs. 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und begegnet keinen ernsthaften Bedenken. Die Anrechnung des nur den eigenen Bedarf übersteigenden Einkommens des von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II ersichtlich ausgeschlossen aber zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Klägers zu
  15. privilegiert die Klägerinnen zu
  16. und
  17. gegenüber der an sich anwendbaren Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II]) und vermag sie nicht in ihren Rechten zu verletzen. Randnummer 8 Erfolgsaussichten sind vor diesem Hintergrund allenfalls insoweit anzuerkennen, als das Einkommen des Klägers zu
  18. aus BAföG-Leistungen nicht um den Betrag bereinigt worden ist, den die höchstrichterliche Rechtsprechung als zur Deckung der Kosten der Ausbildung zweckbestimmt ansieht (vgl. BSG, Urteil vom
  19. März 2009 – B 14 AS 63/07 R – SozR 4-4200 § 11 Nr 21). Ausgehend von dem Betrag von 597 EUR, der dem Kläger zu
  20. bewilligt worden und der nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) als bedarfsdeckend anzusehen ist, und dem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als zweckbestimmt abzusetzenden Anteil von 20 Prozent ergibt sich ein möglicher weiterer Anspruch von jeweils 119,40 EUR für die Monate September und Oktober
  21. Der Betrag von insgesamt nur 238,80 EUR unterschreitet jedoch die Wertgrenze erheblich. Randnummer 9 Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Randnummer 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001184339

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