← Deutschland

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat L 3 AL 29/12 Urteil Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen aus selbstständiger Tätigke

Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen aus selbstständiger Tätigkeit - Erarbeitungsprinzip - Ermittlung des Arbeitseinkommens - Gewinnermittlung nach Einkommenssteuerrecht - Einnahmenüberschussrechnung - anteilige Anrechnung Orientierungssatz

  1. Bei der Anrechnung von Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit auf das Arbeitslosengeld gem § 141 SGB 3 kommt es auf den Zeitpunkt der Erarbeitung des Einkommens während des Leistungsbezugs an, wobei der tatsächliche Zufluss auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. (Rn.32)
  2. Sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine zeitliche Zuordnung der Einkünfte vorhanden, erscheint es sachgerecht für die Ermittlung des Arbeitseinkommens auf die jährlichen Steuerergebnisse abzustellen, weil diese Betrachtungsweise dem Einkommensbegriff des § 15 SGB 4 am ehesten gerecht wird. (Rn.42)
  3. Wird die selbständige Tätigkeit nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes ausgeübt, ist das Einkommen mit dem Anteil anzusetzen, der während des Leistungsbezuges erarbeitet wurde. Maßgebend sind mithin die (anteiligen) Betriebseinnahmen und -ausgaben im Leistungszeitraum. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck,
  4. April 2012, S 40 AL 267/10, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom
  5. April 2012 aufgehoben, der Änderungsbescheid der Beklagten vom
  6. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom
  7. Oktober 2010 abgeändert sowie der Erstattungsbescheid vom
  8. Januar 2010 und der Erstattungsbescheid vom
  9. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom
  10. Oktober 2010 aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist zwischen den Beteiligten die Berücksichtigung von Nebeneinkommen aus selbständiger Tätigkeit im Monat Dezember
  11. Randnummer 2 Die 1976 geborene Klägerin war bis zum
  12. April 2009 als Rechtsreferendarin im Landgerichtsbezirk I... beschäftigt. Am
  13. November 2008 meldete sich die Klägerin arbeitsuchend sowie am
  14. April 2009 zum
  15. April 2009 persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Dabei gab sie an, wegen der Betreuung ihres am
  16. Juli 2006 geborenen Sohnes E... wöchentlich jeweils in der Zeit von 9.00 bis 13.30 Uhr arbeiten zu können. Mit Bescheid vom
  17. Mai 2009 in Gestalt der Änderungsbescheide vom
  18. Mai 2009 und vom
  19. Juni 2009 bewilligte die Beklagte Alg ab dem
  20. April 2009 für 360 Kalendertage in Höhe von 7,90 EUR kalendertäglich. Nach Verlängerung der Kinderbetreuungszeiten stand die Klägerin von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr für Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung, so dass diese mit Änderungsbescheid vom
  21. September 2009 Alg ab dem
  22. September 2009 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 12,07 EUR, entsprechend einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 362,10 EUR bewilligte. Randnummer 3 Mit Erklärung vom
  23. Juni 2009 zeigte die Klägerin an, ab dem
  24. Juni 2009 eine Nebentätigkeit als selbständige Rechtsanwältin von weniger als 15 Stunden wöchentlich aufzunehmen. Dazu reichte sie in der Folgezeit Erklärungen zur selbständigen Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft zur Akte. Randnummer 4 Am
  25. Januar 2010 nahm die Klägerin eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin auf, für die die Beklagte einen Gründungszuschuss gewährte. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  26. Januar 2010 teilte sie für den Monat Dezember 2009 positive Einkünfte in Höhe von 1.152,02 EUR brutto sowie Betriebsausgaben in Höhe von 393,36 EUR mit. Ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 2009 vom
  27. August 2010 war das Einkommen der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit negativ. Randnummer 6 Unter dem
  28. Januar 2010 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer möglichen Überzahlung für den Monat Dezember 2009 an. Mit Änderungs- und Erstattungsbescheiden vom
  29. Januar 2010 hob die Beklagte die Bewilligungsentscheidung für Dezember 2009 auf und forderte Leistungen in Höhe von 362,10 EUR zurück. Mit weiterem Bescheid vom
  30. Januar 2010 forderte sie auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 110,72 EUR zurück. Randnummer 7 Mit ihren dagegen am
  31. Februar 2010 erhobenen Widersprüchen machte die Klägerin geltend, dass der Änderungsbescheid vom
  32. Januar 2010 mangels hinreichender Begründung bereits formell rechtswidrig sei. Ferner seien die Leistungsvoraussetzungen im Dezember 2009 auch nicht entfallen, denn sie habe im Jahr 2009 keine positiven Einkünfte erzielt. Dazu verwies sie auf die beigefügte Einnahmen-überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Kalenderjahr 2009 und machte weitere Betriebsausgaben (Fahrkosten, Steuern, Versicherungsbeiträge und Gebühren) geltend, so dass sich der Anrechnungsbetrag nach Abzug des Freibetrages auf 67,59 EUR mindere. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom
  33. Oktober 2010 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Anspruch auf Alg im Dezember 2009 nicht bestehe. Von den im Zeitraum vom
  34. Dezember 2009 bis zum
  35. Dezember 2009 erzielten Einnahmen in Höhe von 1.152,09 EUR verbleibe nach Abzug der anteilig auf den Monat Dezember entfallenden Betriebskosten, der im Monat Dezember entstandenen Fahrkosten von insgesamt 307,07 EUR sowie des Freibetrages von 165,00 EUR anrechenbares Einkommen in Höhe von 680,02 EUR, das den monatlichen Leistungssatz von 326,10 EUR übersteige. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge seien nicht abzusetzen. Ausweislich des Steuerbescheides seien Einkommenssteuern ausschließlich auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erhoben worden. Eigene Aufwendungen zur Sozialversicherung habe die Klägerin nicht nachgewiesen; die von der Beklagten zu Unrecht entrichteten Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge seien nicht absetzbar, da diese nicht durch die Klägerin entrichtet seien. Randnummer 9 Am
  36. November 2010 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Lübeck erhoben und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass das alleinige Abstellen auf die Einnahmen im Dezember 2009 sie unangemessen benachteilige, da sie keinen Einfluss darauf gehabt habe, wann der Zufluss der Einnahmen erfolge. Dies sei abhängig von der Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung und der Zahlungsmoral der Mandanten. Demgegenüber habe sie monatlich gleichbleibende Betriebsausgaben. Vor diesem Hintergrund sei bei einer selbständigen Tätigkeit auf das gesamte Jahr abzustellen. Randnummer 10 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 11 die Bescheide der Beklagten vom
  37. Januar 2010 und
  38. Januar 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. Oktober 2010 aufzuheben. Randnummer 12 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Randnummer 15 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
  40. April 2012 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom gleichen Tag bei zugelassener Berufung abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 141 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) konkret auf das im jeweiligen Monat bezogene Einkommen abzustellen sei. Zwar sei das Einkommen Selbständiger gemäß § 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach den Vorschriften des Steuerrechts zu bestimmen. Die Gewinnberechnung nach § 4 EStG sei in Anwendung des § 141 SGB III aber durch das Monatsprinzip zu modifizieren mit der Folge, dass von dem im Monat erzielten Bruttoeinkommen nur die im Monat tatsächlich getätigten Betriebsausgaben abzuziehen seien. Denn dem Normzweck des § 141 SGB III könne nur Rechnung getragen werden, wenn die Anrechnung der während des Leistungszeitraumes erarbeiteten Beträge der aktuellen Entwicklung des selbständigen Einkommens angepasst werde. Randnummer 16 Gegen das am
  41. April 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
  42. Mai 2012 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung stützt sich die Klägerin auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  43. Dezember 2006 (B 7 a AL 38/05 R). Danach komme es nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Nebeneinkommens, sondern allein darauf an, dass das Arbeitseinkommen während des Leistungsbezuges erarbeitet worden sei. Die von dem Sozialgericht vorgenommene monatliche Betrachtungsweise des erzielten Einkommens verwirkliche de facto das Zuflussprinzip und entspreche nicht dem Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 141 SGB III. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom
  44. April 2012 aufzuheben, den Änderungsbescheid der Beklagten vom
  45. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom
  46. Oktober 2010 abzuändern sowie den Erstattungsbescheid vom
  47. Januar 2010 und den Erstattungsbescheid vom
  48. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom
  49. Oktober 2010 aufzuheben. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Die Beklagte verweist auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend führt sie aus, dass nach der 2009 geltenden Fassung des § 141 Abs. 1 SGB III das neben dem Bezug von Alg aus einer Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen „in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen“ sei. Insofern habe das Sozialgerecht zu Recht hinsichtlich des Normzwecks zu bedenken gegeben, dass bei einer jährlichen Betrachtung und einer signifikanten Erhöhung der (Neben-) Einnahmen innerhalb dieses Zeitraumes die Gefahr (für die/den Arbeitslosen) bestünde, dass es zu einer Aufhebung der Leistungsbewilligung von mehr als nur einem Monat käme. Randnummer 22 Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin Rechnungen u.ä. einschließlich der Kontoauszüge für die im Dezember 2009 zugeflossenen Einkünfte vorgelegt. Randnummer 23 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Randnummer 24 Dem Senat haben die das geltend gemachte Begehren der Klägerin betreffenden Leistungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom
  50. April 2012 ist zulässig und statthaft, denn der Senat ist an die Zulassung der Berufung in der angefochtenen Entscheidung gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Randnummer 26 Die Berufung ist auch begründet. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom
  51. Januar 2010, der Erstattungsbescheid vom
  52. Januar 2010 (Arbeitslosengeld) sowie der Erstattungsbescheid vom
  53. Januar 2010 (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) in der Fassung des Widerspruchbescheides vom
  54. Oktober 2010 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat in dem streitigen Zeitraum vom
  55. Dezember bis
  56. Dezember 2009 kein Einkommen in einer Höhe erzielt, das vollständig auf ihren Leistungsanspruch anzurechnen war. Randnummer 27 Dass die Beklagte den Bescheid vom
  57. Januar 2010 als Änderungsbescheid bezeichnet hat, ist nicht entscheidungserheblich, da die vom Bescheid ausgehende Wirkung maßgeblich ist (BSG, Urteil vom
  58. April 2006 - B 7 a AL 64/05 R -). Da der Änderungsbescheid vom
  59. Januar 2010 neben der Befristung der Leistung bis zum
  60. Januar 2010 wegen Aufnahme der selbständigen Tätigkeit auch eine neue Verfügung bezogen auf den Leistungsanspruch für den Monat Dezember 2009 getroffen hat, indem er den Leistungsanspruch mit 0,00 EUR beziffert und zur Begründung „sonstige Gründe“ angegeben hat, hat dies zur Konsequenz, dass sich der Änderungsbescheid vom
  61. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  62. Oktober 2010 an den gesetzlichen Vorgaben der §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 330 SGB III messen lassen muss. Denn streitig ist, ob die im Monat Dezember 2009 zugeflossenen Einnahmen nach Abzug der Betriebsausgaben als Nebeneinkommen auf das mit endgültigem Änderungsbescheid vom
  63. September 2009 gewährte Alg im Dezember 2009 anzurechnen sind. Randnummer 28 Die Klägerin hatte gemäß § 118 Abs. 1 SGB III idF des Gesetzes vom
  64. Dezember 2003 (BGBl I 2848) einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit. Danach haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die
  65. arbeitslos sind,
  66. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
  67. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin im Anschluss an ihre Tätigkeit als Rechtsreferendarin ab dem
  68. April
  69. Sie hat sich am
  70. November 2008 arbeitsuchend sowie am Montag dem
  71. April 2009 rückwirkend zum
  72. April 2009 (§ 122 Abs. 3 SGB III in der bis zum
  73. März 2012 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) persönlich arbeitslos gemeldet und stand dem Arbeitsmarkt zeitlich eingeschränkt wegen der Kinderbetreuung in der Zeit von 9.00 Uhr bis um 13.30 Uhr sowie ab dem
  74. September 2009 von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr zur Verfügung. Unter Zugrundelegung eines täglichen Bemessungsentgelts in Höhe von 30,12 EUR (6807,73 EUR ./. 226 Tage) und einer auf 35 Stunden eingeschränkten Arbeitszeit, mithin einem täglichen Bemessungsentgelt in Höhe von 27,38 EUR (30,12 EUR * 35 Stunden ./. 38,5 Stunden) ergibt sich nach Abzug der Sozialversicherungspauschale und der Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag ein täglicher Leistungsbetrag in Höhe von 12,07 EUR (monatlich 362,10 EUR). Ab dem
  75. Juni 2009 (
  76. Kalenderwoche [Wo.]) übte die Klägerin nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit im Umfang von weniger als 15 Stunden aus. Nur in der
  77. Kalenderwoche vom
  78. Oktober bis zum
  79. Oktober 2009 überschritt die wöchentliche Arbeitszeit mit 15,5 Stunden einmalig die Zeitgrenze; eine gelegentliche Abweichung von geringer Dauer (§ 119 Abs. 3 Satz 1
  80. Halbsatz SGB III a.F.) ändert hingegen nichts an der Beurteilung der Kurzzeitigkeit, so dass Arbeitslosigkeit weiterhin vorlag (Brand in Niesel, SGB III,
  81. Aufl. 2007, § 119 Rz. 31). Randnummer 29 Auch der Bezug von Nebeneinkommen ab dem
  82. Juni 2009 steht dem Bezug von Alg im Dezember 2009 nicht entgegen. Randnummer 30 Rechtsgrundlage der Aufhebung der Alg-Bewilligung für den Monat Dezember 2009 ist § 141 Abs. 1 SGB III in der hier anwendbaren Fassung durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom
  83. Dezember 2008 (BGBl I 2917). Danach ist das Arbeitsentgelt aus einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung, die der Arbeitslose während einer Zeit ausübt, für die ihm Alg zusteht, nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165,00 € auf das Alg für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Randnummer 31 Nach der Vorläuferregelung des § 115 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der ab dem
  84. Januar 1975 geltenden Fassung durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom
  85. Dezember 1974 (BGBl I S 3656; geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des AFG vom
  86. Dezember 1977 [BGBl I 2557]), war das während des Bezuges von Alg erzielte Nebenerwerbseinkommen allein auf das Alg der Woche anzurechnen, in der es dem Arbeitslosen in Abhängigkeit von den vereinbarten Zahlungsmodalitäten zufloss (vgl. BSG, Urteil vom
  87. Juni 1983 – 7 RAr 10/82 -, juris, Rz. 22 f.). Im Übrigen wurde aber nicht näher erläutert, was unter Einkommen zu verstehen war und auf welche Weise es ermittelt werden sollte (BSG, Urteil vom
  88. Juli 1988 – 11/7 RAr 41/87 -, juris, Rz. 14). Diese sozialpolitisch unbefriedigende Regelung hat den Gesetzgeber veranlasst, § 115 AFG ab dem
  89. Januar 1986 dahingehend zu ändern, dass das Erwerbseinkommen jeweils auf das Alg der Woche anzurechnen ist, in der es der Arbeitslose erarbeitet hat, um eine gerechtere Anrechnung von Einkommen zu erreichen (vgl.
  90. AFG - Änderungsgesetz vom
  91. Dezember 1985 [BGBl I 2484]; BR-Drucks 445/85 S. 23 zu Nr. 22). Danach war für die Anrechnung von Einkommen aus Nebentätigkeit auf Alg nicht mehr der Zufluss maßgebend, sondern allein der Zeitraum der Ausübung der Beschäftigung (BSG, Urteil vom
  92. September 1990 – 9 b/7 RAr 52/89 -, juris, Rz. 12). Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom
  93. Dezember 1997 (BGBl I 2970) hat der Gesetzgeber in § 141 SGB III a.F. an dem Erarbeitungsprinzip festgehalten. Für die Anrechnung von zugeflossenem Arbeitsentgelt (aus abhängiger Beschäftigung) und Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) im Rahmen des § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. ist mithin entscheidend, wann das Arbeitseinkommen erarbeitet worden ist. Nur wenn das Arbeitsentgelt bzw. das Arbeitseinkommen während des Leistungsbezuges durch persönlichen Einsatz erarbeitet wurde (sog. „Deckungszeitraum“ bzw. „zeitliche Kongruenz“ Becker in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juli 2010, § 141, Rz. 41), kann es gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III auf das Alg angerechnet werden (vgl. BSG, Urteil vom
  94. September 2006 – B 7 a AL 38/05 R -). Eine Anrechnung von Nebeneinkommen gemäß § 141 SGB III a.F. kann daher nur dann vorgenommen werden, wenn das Arbeitsentgelt bzw. das Arbeitseinkommen tatsächlich einem Leistungsmonat zuordenbar ist (BSG, Urteil
  95. Juni 2004 – B 7 AL 58/03 R -, juris, Rz. 24). Das ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. („in dem Kalendermonat der Ausübung“). Dem in §§ 134 Satz 2, 337 Abs. 2 SGB III a.F. normierten Monatsprinzip folgend, ist das erarbeitete Arbeitsentgelt/ Arbeitseinkommen dem jeweiligen Kalendermonat zuzuordnen und dem Alg gegenüberzustellen ist. Angerechnet wird mithin nur das Einkommen, das aus einer Nebenbeschäftigung resultiert, die dem jeweiligen Kalendermonat mit Leistungsbezug zuordenbar ist, sodass es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Nebeneinkünfte dem Arbeitslosen zufließen. Entsprechend lässt sich das Erfordernis eines Zuflusses im jeweiligen Anrechnungszeitraum auch in § 141 Abs. 1 SGB III a.F. nicht hineininterpretieren (Becker in Eicher/Schlegel, AFG, Stand Juni 2010, § 141 Rz. 42). Nur wenn das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen während des Bezuges von Alg erarbeitet wurde, kann es mithin gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. auf das Alg angerechnet werden (BSG, Urteil vom
  96. September 2006 - B 7 a AL 38/05 R -, juris, Rz. 16 mwN aus der Kommentarliteratur; so bereits der erkennender Senat, Urteil vom
  97. Mai 2001 - L 3 AL 37/00 – zu § 115 Abs. 1 Satz 1 AFG). Randnummer 32 Anders als im Rahmen der bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), die bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf den Zufluss des Einkommens abstellt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II) und zudem in § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld [Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung] Einzelheiten zur Berechnung selbständigen Einkommens regelt, kommt es nach § 141 SGB III mithin entscheidungserheblich auf den Zeitpunkt der Erarbeitung des Einkommens während des Leistungsbezuges an, wobei der tatsächlich Zufluss auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Dabei zielt § 141 SGB III dem Grunde nach darauf ab, möglichst rasch die zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden Beträge zu erfassen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nach Satz 1 Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten (§ 9 EStG) und bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens (seit
  98. Januar 2005) pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen werden (es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach). Die sozialrechtliche Ermittlung des für die Lebensführung zur Verfügung stehenden Einkommens deckt sich somit weder mit dem nach dem Einkommensteuerrecht ermittelten Gewinn noch dem im SGB II geregelten Zuflussprinzip. Die spezifische Ermittlung des anzurechnenden Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens ist vielmehr ausschließlich in § 141 Abs. 1 SGB III angelegt (BSG, Urteil vom
  99. September 2006 - B 7 a AL 38/05 R -, juris, Rz. 19). Randnummer 33 Vor diesem Hintergrund können die der Klägerin unstreitig im Dezember 2009 zugeflossenen Betriebseinnahmen nicht auch im Dezember 2009 auf das Alg angerechnet werden, denn die Einnahmen sind nicht im Dezember 2009, sondern in den Monaten Oktober und November 2009 erarbeitet worden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 34 Die Abrechnung der Gebühren der Rechtsanwälte unterliegt gesetzlichen Rahmenbedingungen (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - [RVG]). Danach können Rechtsanwälte ihre Gebühren erst nach Erledigung des Auftrages bzw. Beendigung der Angelegenheit in Rechnung stellen; erst mit Rechnungsstellung werden die Gebühren fällig (vgl. §§ 8, 33 RVG; Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  100. Dezember 2013 - 3 Ta 204/13 - juris). Das hat zur Folge, dass das Einkommen regelmäßig vor dem Zeitpunkt der Fälligkeit (Gebührenrechnung) erarbeitet worden ist, sofern nicht ausnahmsweise ein Vorschuss (§ 9 RVG) vereinbart wurde. Randnummer 35 Unter Zugrunde dessen hat die Klägerin die im Dezember 2009 zugeflossene Einnahmen – differenziert nach den Aktenzeichen (Az.) der Klägerin – mit Ausnahme des zum Az. 1... erzielten Vorschusses in Höhe von 50,00 EUR nicht auch im Dezember 2009 erarbeitet. Randnummer 36 Die Einnahme zum Az. 2... (B... Z...) in Höhe von 41,00 € (Anlage K 1) geht auf die Rechnung Nr. 07/09 vom
  101. Oktober 2009 (Anlage K 2) zurück. Der im Oktober 2009 fällige Gesamtbetrag ist von der Mandantin in 2 Raten (42,00 € im November 2009 und 41,00 € im Dezember 2009) gezahlt worden. Vor diesem Hintergrund ist von einer Erarbeitung im Oktober auszugehen. Randnummer 37 Die Einnahme zum Az. 3... (W... D...) in Höhe von 150,00 EUR (Anlage K 1) geht auf die Rechnung vom
  102. Oktober 2009 zurück. Die im Berufungsverfahren vorgelegte Rechnung beruht auf dem Umstand, dass der Mandant eine Eigenbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR mit der Rechtschutzversicherung, die am
  103. November 2009 einen Betrag in Höhe von 6,50 EUR überwiesen hatte, vereinbart hatte. Danach dürfte die Gebühr im Oktober 2009 erarbeitet worden sein. Randnummer 38 Der Zahlungseingang des Finanzverwaltungsamtes Schleswig-Holstein vom
  104. Dezember 2009 in Höhe von 495,00 € (Anlage K 1; Az. 4...) beruht auf der Strafsache .../09 (Gerichtsverhandlung am
  105. November 2009) und dem Festsetzungsantrag vom
  106. November 2009 (T...; Anlage K 6 und 7). Der Betrag ist mithin im November 2009 erarbeitet worden. Randnummer 39 Dem Zahlungseingang in Höhe von 416,00 EUR zum Az. 5... lag ein sozialrechtliches Mandat zugrunde. Der Antrag nach § 63 SGB X vom
  107. Dezember 2009 bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid vom
  108. November 2009, mit dem den Widersprüchen gegen die Bescheide vom
  109. und
  110. Oktober 2009 teilweise abgeholfen wurde (Anlage K 8); die geltend gemachte Kostenquote in Höhe von 416,00 EUR floss am
  111. Dezember 2009 zu. Die Bearbeitung sozialrechtlicher Fälle findet sich bereits in der Erklärung zu „Selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft“ für den Monat Oktober
  112. Eine Bearbeitung und damit Erarbeitung der Einkünfte im Oktober/November 2009 wird zudem durch den Auszug aus der Handakte (Anlage K 9) sowie dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom
  113. November 2009 gestützt. Randnummer 40 Der Zahlungseingang in Höhe von 50,00 EUR zum Az. 1... vom
  114. Dezember 2009 (Anlage K 11) betrifft einen Vorschuss im Verfahren gegen T... O... R... (Strafsache .../09, Anlagenkonvolut K 10 – StA bei dem LG Lübeck vom
  115. November 2009), mithin eine laufende Bearbeitung. Randnummer 41 Diese Ausführungen machen deutlich, mit welchen Schwierigkeiten Feststellungen zum Zeitpunkt des Erarbeitens der Einkünfte bei Selbständigen verbunden sind. Dabei können diese Schwierigkeiten nicht allein bei Rechtsanwälten, sondern auch anderen Selbständigen (z.B. Architekten, Bauingenieuren, Journalisten, Medizinern, Handwerkern u.ä.) auftreten, bei denen zwischen Erwerbstätigkeit und Zahlungseingang – je nach Rechnungsstellung und berufsbezogener Abrechnungsmodalitäten - größere Zeiträume liegen können. Um dem Erarbeitungsprinzip im Rahmen des § 141 SGB III a.F. vollständig Rechnung tragen zu können, müssten Selbständige während des Leistungsbezuges ausreichend konkrete Angaben zu ihrer im Nebenerwerb ausgeübten selbständigen Tätigkeit in der „Erklärung zu selbständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft“ machen (Name des Auftraggebers/Mandanten bzw. Aktenzeichen/Auftrags- bzw. Rechnungsnummer, Zeitraum des Auftrags, Zeitpunkt des Einkommenszuflusses). Auch nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug müssten spätere Einkommenszuflüsse, die auf einer während des Leistungsbezuges ausgeübten Erwerbstätigkeit beruhen und anhand der erhobenen Angaben identifizierbar sind, der Kontrolle unterliegen. Das setzt nicht nur in hohem Maße überprüfbare Angaben in den Nebentätigkeitsbescheinigungen und deren Kontrolle während des Leistungsbezuges voraus, sondern auch eine nachgehende Überwachung späterer Einkommenszuflüsse unter Berücksichtigung der Mitwirkungsobliegenheit Selbständiger sein (vgl. zum Grundsicherungsrecht BSG, Urteil vom
  116. März 2013 - B 4 AS 42/12 R -). Im Ergebnis müssten Arbeitslose mit Nebeneinkünften aus selbständiger Tätigkeit neben der konkreten Dokumentation der monatlichen Betriebseinnahmen und –ausgaben zusätzlich die Erarbeitungszeiträume der jeweiligen Betriebseinnahmen, die auch noch nach Ausscheiden aus dem Leistungsbezug zufließen können und dem erarbeiteten Monat zuzuordnen wären, in überprüfbarer Art und Weise festhalten. Damit wären weitergehende Dokumentations- und Nachweispflichten für geringfügig selbständig Tätige mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III verbunden als nach dem EStG und dem SGB II und gleichzeitig weitergehende Prüf- und Kontrollpflichten für die Beklagte. Denn allein die Verwaltungspraktikabilität dürfte bei der Berufsgruppe der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nicht zur Rechtfertigung des vorliegend praktizierten Zuflussprinzips herangezogen werden, zumal bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit die Ermittlung des Zeitpunkts seiner Erarbeitung auch für andere Berufsgruppen Schwierigkeiten bereiten dürfte (vgl. Radüge, jurisPR-SozR 2/2007 Anm. 2). Randnummer 42 Um den oben dargestellten Grundsätzen zu § 141 SGB III a.F. bei der Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit hinreichend Rechnung zu tragen erscheint es daher sachgerecht, auf die jährlichen Steuerergebnisse abzustellen, weil diese Betrachtungsweise dem Einkommenssteuerbegriff des § 15 SGB IV am ehesten gerecht wird, zumal dies datenschutzrechtliche keinen Bedenken unterliegen dürfte. Randnummer 43 Nach der Rechtsprechung des BSG kann für die Ermittlung des Arbeitseinkommens § 15 Abs. 1 SGB IV herangezogen werden (BSG, Urteil vom
  117. September 2006 - B 7 a AL 38/05 R -, juris, Rz. 14). Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Der Gewinn wird nach §§ 4 ff. EStG ermittelt. Dabei gibt es mehrere Arten der Gewinnermittlung. Bei gesetzlich vorgesehener oder freiwilliger Buchführung sind die Bilanzen maßgeblich heranzuziehen. Gewinn ist dann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 EStG). Besteht keine Verpflichtung zur Buchführung und zu regelmäßigen Abschlüssen und führt der Leistungsempfänger diese auch freiwillig nicht durch, kann der Gewinn anhand des Überschusses der Betriebseinnahmen gegenüber den Betriebsausgaben bestimmt werden (§ 4 Abs. 3 EStG). Diese Steuerpflichtigen haben hinsichtlich der Gewinnermittlung ein Wahlrecht, das zu Beginn des Wirtschaftsjahres auszuüben ist. Beide Gewinnermittlungsarten setzen an einer Jahresbetrachtung an, stellen also nicht darauf ab, wann irgendwelche Einkünfte erarbeitet oder zugeflossen sind (erkennender Senat, Urteil vom
  118. Mai 2001 – L 3 AL 37/00 –, juris, Rz. 42). Rechtsanwälte - wie die Klägerin - ermitteln ihren Gewinn, da sie unabhängig von der Höhe des Gewinns, des Umsatzes und des Vermögens nicht zur Buchführung verpflichtet sind, üblicherweise durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Somit können sie sich weitgehend auf schriftliche Aufzeichnungen über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beschränken. Grundsätzlich sind nur die Betriebseinnahmen nach dem tatsächlichen Eingang und die Betriebsausgaben nach der tatsächlichen Entrichtung fortlaufend schriftlich zu erfassen. Maßstab des Eingangs von Betriebseinnahmen bzw. der Entrichtung von Betriebsausgaben ist das sogenannte Zufluss- bzw. Abflussprinzip in § 11 EStG. Danach gilt der Grundsatz, dass Einnahmen zu dem Zeitpunkt bezogen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind, und Ausgaben in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind, in dem sie geleistet worden sind (App, Steuerpflichtige Einnahmen des Rechtsanwalts und des Notars, MDR 1991, 121-122). Dabei setzten die Gewinnermittlungsarten des Einkommenssteuerrechts an einer Jahresbetrachtung an, stellen mithin nicht darauf ab, wann irgendwelche Einkünfte erarbeitet sind. Sie sind mit einer monatsweisen Betrachtung, die ausdrücklich nicht auf den Zufluss, sondern auf die Erarbeitung der Einkünfte abstellt, somit nicht in Einklang zu bringen (vgl. schon erkennender Senat, Urteil vom
  119. Mai 2001 – L 3 AL 37/00 –, juris, Rz. 42). Es würde auf Zufälligkeiten hinauslaufen, wollte man in diesem Zusammenhang einseitig auf Vertragsabschlüsse oder Zahlungseingänge abstellen (so auch Valgolio, Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 2012, § 155, Rz. 75). Damit hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom
  120. Mai 2001 im Ergebnis an die bereits zur Vorgängerregelung des § 115 AFG (in der bis zum
  121. Dezember 1986 geltenden Fassung) geäußerten sozialpolitischen Bedenken angeknüpft und ausgeführt, dass, sofern keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine zeitliche Zuordnung der Einkünfte bei einer selbständigen Tätigkeit – mit Ausnahme des Zuflusses und des Abflusses – vorhanden seien, es sachgerecht erscheine, auf die jährlichen Steuerergebnisse abzustellen, weil diese Betrachtungsweise dem Einkommensbegriff nach § 15 SGB IV am ehesten gerecht werde. Den Besonderheiten einer selbständigen Tätigkeit werde damit weitgehend Rechnung getragen. Eine derartige pauschalierende Betrachtungsweise ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte angezeigt, um einer willkürlichen Zuordnung von Erwerbsvorgängen zu bestimmten Leistungsbezugszeiträumen entgegenzuwirken (erkennender Senat, Urteil vom
  122. Mai 2001 – L 3 AL 37/00 –, juris, Rz. 43). Da der steuerliche Veranlagungszeitraum in der Regel nicht dem Zeitraum des Leistungsbezuges entspricht und die Höhe des Gewinns aus selbständiger Tätigkeit häufig erst spät festgestellt wird, ergeben sich bei Selbständigen Schwierigkeiten bei der Festsetzung des Anrechnungsbetrages. Wird die selbständige Tätigkeit nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes ausgeübt, ist das Einkommen mit dem Anteil anzusetzen, der während des Leistungsbezuges erarbeitet wurde. Maßgebend sind mithin die (anteiligen) Betriebseinnahmen und –ausgaben im Leistungszeitraum (Siefert in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coserin (Hrsg), SGB III,
  123. Aufl. 2012, § 155, Rz. 52, 56; Marschner in GK-SGB III, Stand April 2006, § 141, Rz. 60; auch Valgolio, Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 2012, § 155, Rz. 74; Voelzke in Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts 2003, § 12, Rz. 25; Becker in Eicher/Schlegel, AFG, Stand Juni 2010, § 141 Rz. 70; vgl. auch Dienstanweisung der Beklagten, Stand 12/2013, § 155 Rz. 70 c). Randnummer 44 Unter Berücksichtigung der vorgelegten Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sowie des Einkommenssteuerbescheides vom
  124. August 2010 für das Jahr 2009, die wegen der vollständigen Kongruenz von selbständiger Tätigkeit ab dem
  125. Juni 2009 und dem Leistungsbezug bereits ab dem
  126. April 2009 jeweils bis Jahresende zugrundegelegt werden können, hat die Klägerin aus selbständiger Tätigkeit keine Einkünfte (Negativeinkünfte 1.357,00 EUR) erzielt, da den Betriebseinnahmen in Höhe von 2.140,27 EUR anerkannte Betriebsausgaben in Höhe von 3.498,17 EUR gegenüberstanden. Auch vor diesem Hintergrund kommt eine Anrechnung der im Dezember 2009 zugeflossenen Einkünfte in Höhe von 1.152,02 EUR nicht in Betracht mit der Folge, dass die Leistungsaufhebung für den Monat Dezember 2009 in Höhe von 362,10 EUR (Änderungs- und Erstattungsbescheid vom
  127. Januar 2010) sowie die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 110,72 EUR (Bescheid vom
  128. Januar 2009) zu Unrecht erfolgten. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 46 Die Revisionszulassung folgt vorliegend aus § 160 Abs. 2 SGG, da bezüglich der streitentscheidenden Frage, der Berechnung des Nebeneinkommens aus geringfügig selbständiger Tätigkeit nach dem SGB III, noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001184495

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.