Verhaltensbedingte Kündigung - ausschweifende Privatnutzung des Internets - Interessenabwägung Leitsatz 1. Bei einer ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann eine ordentliche Kündigung eines seit mehr als 21 Jahren beschäftigten Mitarbeiters auch ohne Abmahnung sozial gerechtfertigt sein. (Rn.37) 2. Löscht der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der konkreten Nachfrage des Arbeitgebers nach einer Nutzung eines bestimmten Programms (hier: Usenet/UseNeXT) die Teile der Festplatte seines betrieblichen PC, die private Dateien enthalten, kann er sich auf konkreten Vortrag des Arbeitgebers zum Umfang der privaten Nutzung nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken. (Rn.51) 3. Äußert sich der Arbeitnehmer zum Umfang der Privatnutzung des dienstlichen PC wiederholt wahrheitswidrig, kann das den Rückschluss auf ein insgesamt wahrheitswidriges Bestreiten des vorgeworfenen Sachverhalts rechtfertigen. (Rn.57) Verfahrensgang vorgehend ArbG Elmshorn, 19. November 2013, 3 Ca 539 d/13, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 19.11.2014 – 3 Ca 539 d/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen sowohl verhaltens-, als auch betriebsbedingt begründeten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Randnummer 2 Der am ….1967 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 23.03.1992 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 63 d. A.) bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von EUR 2.350,00 beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrags ist der Kläger für alle im Betrieb anfallenden Arbeiten eingestellt, besonders für die Herstellung von Entdröhnungspasten und anderem. Tatsächlich war der Kläger ausweislich des ihm erteilten Zwischenzeugnisses vom 31.10.2012 (Bl. 65 d. A.) bis April 2009 mit der Herstellung von Anti-Dröhn-Pasten befasst. Seit Mai 2009 war er in der Sägeabteilung gemeinsam mit den Mitarbeitern Gr. und B. eingesetzt und dort zuständig für die Herstellung unterschiedlicher Formteile aus Hartschaumblöcken. Randnummer 3 Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb ca. 30 Mitarbeiter. In der Sägeabteilung, die sich im Oberschoß befindet, gibt es neben einem Raum, in dem die Maschinen stehen und einem Lagerraum noch ein Büro mit zwei Arbeitsplätzen; einen davon nutzt der Kläger, den anderen sein Arbeitskollege Gr.. An beiden Arbeitsplätzen gibt es jeweils einen PC. Dabei befindet sich der Hauptrechner am Arbeitsplatz von Herrn Gr.. Die Rechner sind durch ein individuelles Passwort geschützt. Dieses muss einmal beim Hochfahren des Rechners, regelmäßig zu Arbeitsbeginn, eingegeben werden, danach nicht mehr. Randnummer 4 Ausdrückliche Regelungen über die private Internetnutzung gibt es im Betrieb der Beklagten nicht. Am Schwarzen Brett befindet sich ein Aushang (Bl. 95 d. A.), der sich mit dem Führen von Privattelefonaten befasst. Randnummer 5 Ab Januar 2013 stellte die Beklagte im Rahmen eines umfangreichen Projektes ihre EDV-Software um. Die neue von der Beklagten genutzte Software ist auf einem Rechner in K. installiert, nicht mehr auf einem Server im Betrieb der Beklagten. Demzufolge gibt es einen ständigen Datentransfer zwischen dem Server in K. und den verschiedenen Rechnern an den Arbeitsplätzen im Betrieb der Beklagten. Der Datenaustausch erfolgt über eine SDSL-Leitung, die die Firma T. zur Verfügung stellt. Randnummer 6 Wegen eines verzögerten Datentransfers beauftragte die Beklagte am 12.03.2013 die Firma T. mit der Überprüfung der Internetleitung. Nachdem ihr das Resultat dieser Überprüfung am selben Tag mitgeteilt wurde, befragte der Mitarbeiter G. der Beklagten verschiedene Mitarbeiter - darunter den Kläger -, ob sie das Internetportal Usenet/UnseNeXT nutzten. Der Kläger, der tatsächlich einen entsprechenden Zugang zu diesem Portal auf seinem Rechner installiert hatte, verneinte dies wahrheitswidrig. Am selben Tag kehrte er nach Dienstschluss gegen 17.30 Uhr noch einmal in den Betrieb zurück, wobei streitig ist, was er dort tat. Randnummer 7 Am nächsten Tag rief der Kläger bei Herrn G. an und teilte mit, tatsächlich habe er das Programm Usenet/UseNeXT auf seinem Rechner installiert. Er gab an, er werde alles löschen, was mit diesem Programm zu tun habe. Am 14.03.2013 sprachen Herr G. und Herr Gr. den Kläger erneut auf die Nutzung des Programms Usenet an. Auch hier bestätigte der Kläger, dass er dieses Programm genutzt und zwischenzeitlich gelöscht habe. Randnummer 8 Am 25.03.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgemäß. Das Kündigungsschreiben war nicht unterschrieben. Die Beklagte hält an dieser Kündigung nicht fest. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 22.04.2013 (Bl. 48 – 51 d. A.) hört die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers an. Der Betriebsrat erklärte am 22.04.2013, er beabsichtige nicht, eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 23.04.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß zum 30.11.2013 (Bl. 9 d. A.). Randnummer 10 Der Kläger hält diese Kündigung für sozial nicht gerechtfertigt und rügt die Betriebsratsanhörung. Randnummer 11 Er hat vorgetragen: Randnummer 12 Er sei technisch interessiert und besitze über das Standardmaß hinausgehende Kenntnisse im Bereich der Hard- und Software. Dies habe dazu geführt, dass er in den zurückliegenden Jahren auf Anfrage von Mitarbeitern häufiger kleine technische Probleme erfolgreich gelöst habe. Er habe sich daher nichts dabei gedacht, als er zum Ende der 10. Kalenderwoche von den beiden Betriebsratsmitgliedern Gä. und Gr. gebeten worden sei, deren Navigationsgeräte zu aktualisieren. Zu diesem Zweck habe er das Portal UseNeXT benutzt und am 08.03.2013 deren Software aktualisiert. Als er dann am 12.03.2013 von Herrn G. auf das Portal Usenet/UseNeXT angesprochen worden sei, habe er ohne weiteres Nachdenken dessen Frage verneint, da der Datendownload zur Aktualisierung bereits vorgenommen worden sei. Er sei am selben Tag noch einmal in den Betrieb zurückgekehrt, weil er einen Drucker für eine Arbeitskollegin gekauft habe, den er in die Firma gebracht habe. Da es bei der Beklagten jedoch offensichtlich einen Kapazitätsverlust gegeben habe, habe er Herrn G. am nächsten Tag, dem 13.03.2013, auf das Herunterladen der Software für die Navigationsgeräte angesprochen und mitgeteilt, er werde sicherheitshalber alle damit im Zusammenhang stehenden Daten löschen. Diese Löschung habe er dann am 14.03.2013 bestätigt. Mehr als die Usenet und die Navigationssoftware betreffenden Daten habe er nicht gelöscht. Randnummer 13 Auf seinen PC habe jeder Mitarbeiter zugreifen können. Sein Passwort sei sowohl Herrn Gr., als auch Herrn B. und auch den weiteren Mitarbeitern im Betrieb der Beklagten bekannt. Er bestreite, die von der Beklagten angegebenen Daten aus dem Internet heruntergeladen zu haben und insbesondere auch für den Kapazitätsverlust beim Datentransfer am 12.03.2013 verantwortlich zu sein. Auch diverse Kollegen betrieben nach seiner Einschätzung eine extensive private Internetnutzung. Er bestreite auch, dass die von der Beklagten vorgelegten Aufstellungen über besuchte Internetseiten (Browserverläufe) tatsächlich von seinem PC stammten. Jedenfalls habe er die Seiten nicht besucht. Randnummer 14 Angeblich betriebsbedingte Gründe für die Kündigung bestreite er. Jedenfalls habe die Beklagte die soziale Auswahl nicht gewahrt, da sie ihn nicht mit den weiteren Mitarbeitern im Produktionsbereich verglichen habe. Randnummer 15 Schließlich sei auch die Betriebsratsanhörung fehlerhaft. Dem Betriebsrat sei ein Sachverhalt geschildert worden, der tatsächlich nicht feststehe. Dem Betriebsrat sei auch nicht gesagt worden, dass er, Kläger, eingeräumt habe, einen Datendownload zur Aktualisierung der auch betrieblich genutzten Navigationsgeräte vorgenommen zu haben. Randnummer 16 Die Beklagte hat erwidert: Randnummer 17 Die Überprüfung ihrer Internetleitung durch die Firma T. am 12.03.2013 habe ergeben, dass 90 % der Gesamtkapazität der Leitung von dem Internetportal Usenet/UseNeXT verschlungen würden. Nachdem der Kläger am selben Tag verneint habe, dieses Portal zu kennen, sei er am selben Tag noch einmal in den Betrieb zurückgekehrt. Hier sei zu vermuten, dass er die Rückkehr genutzt habe, um sämtliche Dateien auf seinem Rechner zu löschen. Am nächsten Tag habe der Kläger bei Herrn G. angerufen und ausdrücklich zugegeben, dass er der Übeltäter sei und versprochen, alles zu löschen. Mit dem Herunterladen der Navigationssoftware für die Mitarbeiter Gr. und Gä. gebe der Kläger im Übrigen die exorbitante Nutzung des privaten Internets selbst zu. Am Folgetag, dem 14.03.2013, habe der Kläger gegenüber Herrn G. und Herrn Gr. erneut ausdrücklich zugegeben, er habe das Problem des mangelnden Datentransfers verursacht und auch am 12.03. noch das Programm Usenet benutzt. Randnummer 18 Am 20.03.2013 sei es dem Mitarbeiter einer beauftragten Firma gelungen, die vom Kläger vorgenommenen Löschungen rückgängig zu machen. Dabei hätte er allein bei den vom Kläger auf dem PC installierten Programmen 17.429 Dateien vorgefunden. Unter anderem habe der Kläger die Seiten von Facebook, Xing und anderen sozialen Netzwerken besucht. Der Kläger habe einen Musik-Download-Ordner eingerichtet, CD-Programme installiert, an diversen Chat-Programmen teilgenommen und auch eine Vielzahl privater Fotos gespeichert. Diese hätten sich alle auf der Festplatte des Firmenrechners befunden. Die schriftlich ausgedruckten Aufstellungen über die vom Kläger besuchten Internet-Seiten umfassten für den Dezember 2012 237 Seiten, für den Januar 2013 47 Seiten, für den Februar 2013 33 Seiten und für die Zeit bis zum 13. März 2013 noch einmal 15 Seiten. Neben dieser extensiven Nutzung des Internets sei wegen der damit verbundenen Blockade der betrieblichen Abläufe und der Gefahr der Vireninfizierung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerecht-fertigt. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft. Der Kläger habe zwingend wissen müssen, dass er zu einer derart exorbitant ausschweifenden privaten Internetnutzung unter keinen Umständen berechtigt gewesen sei. Randnummer 19 Außerdem habe sich ihre Geschäftsführung am 18.04.2013 entschlossen, auf den Arbeitsplatz des Klägers in der Sägeabteilung dauerhaft zu verzichten, da das Auftragsvolumen dort rückläufig sei. Vergleichbare Mitarbeiter in der Sägeabteilung gebe es nicht, so dass eine soziale Auswahl nicht erforderlich sei. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Randnummer 20 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Randnummer 21 Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag des Klägers abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung sei aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt, da der Kläger unstreitig das Internetportal UseNeXT auf das betriebliche Datensystem der Beklagten heruntergeladen habe. Damit habe er nicht nur erhebliche Mengen von Daten aus dem Internet auf das betriebliche Datensystem heruntergeladen und Störungen der Betriebssysteme in Kauf genommen, sondern auch die Gefahr möglicher Vireninfizierung der bei der Beklagten verwendeten Software. Bei dieser Fallkonstellation sei auch der Ausspruch einer Abmahnung entbehrlich gewesen, da der Kläger durch sein Verhalten zu erkennen gegeben habe, dass er nicht darauf vertraue, der Arbeitgeber werde sein Handeln tolerieren. Der Kläger habe erkennbar zunächst versucht, sein Handeln zu vertuschen. Sodann habe er versucht, die Spuren der Internetnutzung dadurch zu beseitigen, dass er nach Feierabend in den Betrieb zurückgekehrt sei. Die Behauptung des Klägers, die vorgelegten Browserauszüge und Screen-Shots stammten nicht von seinem Rechner, bewertet die Kammer als Schutzbehauptung. Die fristgerechte Kündigung sei auch angesichts der Dauer der Betriebszugehörigkeit im Rahmen einer Interessenabwägung sozial gerechtfertigt. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Randnummer 22 Gegen dieses ihm am 26.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.12.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 07.02.2014 am 04.02.2014 begründet. Randnummer 23 Der Kläger hat in der Berufungsbegründung zunächst die mangelnde Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bei der Verkündung des Urteils gerügt, diese Rüge aber im Berufungstermin ausdrücklich nicht aufrecht erhalten. Randnummer 24 Im Übrigen wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus erster Instanz und vertieft dieses noch. Er führt aus: Er sei im laufenden Arbeitsverhältnis ständig zur Bewältigung technischer Probleme angesprochen worden, auch soweit diese den PC betrafen. Er habe keine Bedenken gehabt, die betrieblich genutzten Navigationsgeräte von Herrn Gä. und Herrn Gr. zu aktualisieren und dies am 07. oder 08.03.2013 in Leerlaufzeiten unter Nutzung des Portals Usenet/UseNeXT erledigt. Dieses Portal habe nach seiner Kenntnis eine hohe Netzsicherheit. Er habe nicht auf die Herstellerseiten zugegriffen, weil die Navigationsgeräte der Arbeitskollegen längere Zeit nicht aktualisiert worden seien und zurückliegende Zwischenaktualisierungen, die aufeinander aufbauten, nicht über die eigenen Produktseiten zu erlangen gewesen seien. Die Nachfrage von Herrn G. am 12. März 2013 habe er verneint, da er den Datendownload in der Woche zuvor abgeschlossen habe. Er habe sich aber über den angeblichen Kapazitätsabfall Gedanken gemacht und deswegen am Morgen des 13. März 2013 Herrn G. hierauf angesprochen. Herr G. sei damit einverstanden gewesen, dass er eventuell noch vorhandene Programmteile, die für den Download über das Portal UseNeXT erforderlich seien, lösche. Mehr als diese Programmteile und die Ausführungsdateien, die notwendig seien, um mithilfe des Portals UseNeXT Dateien herunterzuladen, habe er nicht gelöscht. Insbesondere habe er nicht, wie von der Beklagten behauptet, am Abend des 12.03.2013 insgesamt 17.329 Dateien gelöscht. Er habe sich auch nicht als den Übeltäter für den Kapazitätsabfall bezeichnet, sondern lediglich sicherstellen wollen, dass der von ihm veranlasste Datendownload in keinem Zusammenhang mit dem Kapazitätsabfall stehe und aus diesem Grund angeboten, Dateien zu löschen, die im Zusammenhang mit dem Portal UseNeXT stünden. Er weise noch einmal darauf hin, dass eine umfangreiche Internetnutzung durch die Mitarbeiter der Beklagten betriebsüblich gewesen sei, über die Rechner werde Fußball geschaut, Musik gehört, Filme gesehen, Ein- und Verkäufe über e-Bay, Tchibo etc. getätigt und Facebook und andere soziale Netzwerke genutzt. Das seien jedenfalls die Informationen, die er während der Pausengespräche aufgenommen habe. Nach alledem sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die Kündigung nicht begründet. Vielmehr lasse die Begründung des Arbeitsgerichts erkennen, dass dort in technischer Hinsicht Fehlvorstellungen bestanden hätten, denn das Portal UseNeXT könne man nicht „herunterladen“. Allein die Tatsache, dass er Daten für Arbeitskollegen und damit keinesfalls zu privaten Zwecken heruntergeladen habe, stelle keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Der von ihm eingeräumte Datendownload sei auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt, als der von der Beklagten behauptete Kapazitätsabfall, so dass er hierfür auch nicht verantwortlich sein könne. Dies habe er auch zu keinem Zeitpunkt eingeräumt. Jedenfalls habe die Beklagte ihn zuvor abmahnen müssen. Er habe davon ausgehen dürfen, dass der Download des Portals Usenet von der Beklagten geduldet werde. Feststellungen zur Betriebsratsanhörung habe das Arbeitsgericht im Übrigen überhaupt nicht getroffen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, Randnummer 26 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn zum Aktenzeichen 3 Ca 539 d/13 vom 19.11.2013 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.04.2013 nicht beendet wurde. Randnummer 27 Die Beklagte beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus erster Instanz und verteidigt die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Randnummer 30 Schon in der Aktualisierung der Navigationssoftware liege eine gravierende Pflichtverletzung. Im Übrigen habe allein Herr Gr. den Kläger um die Aktualisierung der Navigationssoftware für sein Privatfahrzeug gebeten. Dass der Kläger allein hierfür das Portal Usenet genutzt habe, sei unglaubhaft. Es sei viel naheliegender, auf die Seiten der Hersteller zuzugreifen, um die Aktualisierung durchzuführen. Tatsächlich seien auf dem PC des Klägers insgesamt 17.429 private Dateien/Links gefunden worden. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren einen USB-Stick, auf dem sich die entsprechenden Screen-Shots vorfinden, zur Gerichtsakte gereicht. Der Kläger habe einen Unterordner mit dem Namen seines Sohnes N. eingerichtet, einen Ordner mit dem Namen „Super L.“, einen Ordner mit dem Namen „Ich“. All das belege die Privatnutzung. Im Übrigen bleibe es dabei, dass niemand das Passwort des Klägers gekannt habe, auch Herr B. und Herr Gr. nicht. Der Vortrag zu der angeblichen Nutzung des Internets durch die Arbeitskollegen sei gänzlich unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig und werde mit Nichtwissen bestritten. Randnummer 31 Im Berufungstermin hat der Kläger ausgeführt, er habe einmal Herrn Gr. eine ihm gehörende externe Festplatte geliehen. Zu der Löschung des dort gespeicherten Inhalts habe er sich seines Arbeitsplatzrechners bedienen wollen. Es sei möglich, dass beim Herüberziehen der Dateien in den Papierkorb etwas „verrutscht“ sei, so dass die Dateien dann auf seinem Arbeitsplatzrechner verblieben seien. Bewusst habe er dies nicht gemacht. Randnummer 32 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Gr. und G.. Wegen des Inhalts der Beweisbeschlüsse und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.05.2014 Bezug genommen. Randnummer 33 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten vom 23.04.2013 ist rechtmäßig. Randnummer 35 A) Die Kündigung ist nicht mangels sozialer Rechtfertigung rechtsunwirksam nach § 1 Abs. 1 KSchG. Sie ist vielmehr durch Gründe im Verhalten des Klägers nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Randnummer 36 Der Kläger hat durch einen massiven Download von Daten aus dem Internet seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich verletzt. Dieser Download war darüber hinaus mit erheblicher Gefahr der Infizierung des betrieblichen Datensystems mit Viren verbunden. Dies rechtfertigt auch im Rahmen einer Interessenabwägung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nicht einschlägig abgemahnt ist, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. I. Randnummer 37 Der Kläger hat durch die exzessive Nutzung des Internet während seiner Arbeitszeit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Randnummer 38 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt eine Kündigung wegen privater Nutzung des Internets dann in Betracht, wenn entweder der Arbeitnehmer entgegen einem ausdrücklichen Verbot oder einer einschlägigen Abmahnung das Internet für private Zwecke nutzt, oder wenn eine Nutzung in einem solchen Ausmaß erfolgt, dass der Arbeitnehmer nicht annehmen könne, sie sei vom Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt. Weitere Pflichtverletzungen können darin liegen, dass eine erhebliche Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme heruntergeladen werden (unbefugter Download), insbesondere wenn damit die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des Betriebssystems verbunden sein können, ferner die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt (BAG, Urteil vom 07.07.2005 – 2 AZR 581/04 – Juris, Rn 23 und 24). Randnummer 39 Ist eine umfangreiche private Nutzung des Internets durch den Arbeitgeber belegt, muss der Arbeitnehmer vortragen, dass ihm nicht im ausreichendem Umfang Arbeit vom Arbeitgeber zugewiesen worden ist (Urteil vom 27.04.2006 – 2 AZR 386/05 – Juris, Rn 26). Randnummer 40 Ob das Gericht von dem Vorliegen einer bestimmten tatsächlichen Behauptung überzeugt ist, hat es nach § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden. Dabei reicht weniger als die Überzeugung von der Wahrheit für das Bewiesensein nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, Fürwahrscheinlichhalten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Andererseits wird mehr als die subjektive Überzeugung nicht gefordert. Absolute Gewissheit zu verlangen, hieße, die Grenze menschlicher Erkenntnisfähigkeit zu ignorieren. Dass die Sachverhaltsfeststellung durch das Abstellen auf das persönliche Überzeugtsein mit subjektiven Einflüssen belastet wird, ist im Bereich menschlichen Richtens unvermeidbar. Eine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit ist nicht erforderlich. Der Richter muss sich vielmehr mit seiner persönlichen Gewissheit begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Zöller, § 286 ZPO, Rn 18 f mwN). Randnummer 41 2. Nach diesen Maßstäben geht die Berufungskammer unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Parteien in erster und zweiter Instanz, der Einlassungen im Berufungstermin und dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger, wie ihm von der Beklagten vorgeworfen wird, tatsächlich 17.429 Dateien auf seinem Arbeitsplatzrechner heruntergeladen hat, dass damit eine zeitlich erhebliche Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht einhergeht sowie die erhebliche Gefahr einer Vireninfizierung des Betriebssystems. Randnummer 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.