Prozesskostenhilfebewilligung - Schonvermögen des Antragstellers - Freibetrag für überwiegend unterhaltene Personen Leitsatz 1. Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII (juris: SGB 12) ist
§ 114
ZPO hat eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
§ 115Abs.
3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dieses zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Dem Prozesskostenhilfeantrag sind
§ 117Abs.
2 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen.
§ 117Abs.
4 ZPO ist das Formular für die Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO zu verwenden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben im Zusammenhang mit eingereichten Belegen zur Darlegung der Einkommenssituation kann das Gericht auf der Grundlage des § 118 Abs. 2 ZPO Erhebungen anstellen und Glaubhaftmachung verlangen (BGH vom 18.02.1992 – VI ZB 49/91 – zitiert nach Juris). Randnummer 10 2. Die Art von Auflagenbeschlüssen dieser Kammer des Arbeitsgerichts ohne konkrete einzelfallbezogene Ermessensausübung nebst Unterstellung gezielten unehrlichen Verhaltens bei lückenhaften Angaben wird seit mehreren Jahren von diversen Kammern des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein beanstandet (23.03.2011 - 3 Ta 32/11; 24.10.2011 – 5 Ta 151/11; 18.09.2012 – 2 Ta 143/12 und 17.04.2013 – 4 Ta 58/13 – überwiegend zitiert nach Juris). Auf den Inhalt der Beschlüsse wird verwiesen. Randnummer 11 3. Ausgehend von den Angaben der Klägerin in den Vordrucken und den zur Akte gereichten Belegen war sie zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife gem. § 114 ZPO in der Lage, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nur mit einer monatlichen Ratenzahlung von 60,00 Euro aufzubringen. Randnummer 12 a)Sie verfügt aus ihren beiden Arbeitsverhältnissen über zwei Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 1.050,35 Euro. Zudem erhält sie Kindergeld in Höhe von 368,00 Euro, hat also für sich und ihre beiden Kinder 1.418,35 Euro im Monat zur Verfügung. Abzusetzen sind 30,36 Euro monatlich für das Interisk-Versicherungspaket (Unfall, Haftpflicht, Hausrat etc.), 30,00 Euro für die Riesterversicherung, 206,00 Euro Erwerbstätigenfreibetrag, 452,00 Euro eigener Freibetrag, 500,00 Euro Warmmiete und 2x 20,00 Euro monatliche Barzahlungen an die Kinder. Die letztgenannten Beträge können vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, denn die Klägerin zahlt damit anteiligen Barunterhalt bzw. reicht so nur einen Teil des Kindergeldes der volljährigen Kinder, das diese zu beanspruchen haben, an sie weiter. Derartige Zahlungen für das Kind sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens des Antragstellers zu berücksichtigen (OLG Nürnberg vom 19.04.2006, 7 WF 266/06 – Juris, Rz. 7). Randnummer 13
- b)Nicht berücksichtigt wurden Kinderfreibeträge gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 2b) ZPO, da die Unterhaltsfreibeträge um das eigene Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen zu vermindern waren (§ 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO). Die Tochter J... hat Ausbildungsvergütung von 498,22 Euro und Unterhalt vom Vater in Höhe von 61,00 Euro sowie anteiligen Barunterhalt von der Mutter in Höhe von 20,00 Euro. Sie verfügt damit über eigenes Einkommen, das den Freibetrag übersteigt. Der Kindesunterhalt kann nicht, wie der Vorderrichter meint, der Klägerin/Kindesmutter als Einkommen zugerechnet werden. Es ist kein Ehegattenunterhalt, vielmehr Einkommen der Tochter. Randnummer 14 Die Tochter C... blieb ebenfalls bei der Ermittlung des eigenen Einkommens der Klägerin unberücksichtigt. Sie hat Ausbildungsvergütung von 354,24 Euro und 20,00 Euro Barunterhalt von der Mutter. Damit liegt sie über dem Einkommensfreibetrag von 362,00 Euro. Außerdem wird sie eine Unterhaltsnachzahlung vom Vater erhalten. Randnummer 15
- c)Nicht – mehr – berücksichtigt hat das Landesarbeitsgericht die monatliche Darlehensrate von 38,20 Euro (Bl. 26 d.PKH-Akte). Die letzte Rate war fällig am 15.02.2014. Zu diesem Zeitpunkt waren nach den Auflagen des Arbeitsgerichts erst die Prozesskostenhilfeunterlagen vollständig. Randnummer 16
- d)Es ergibt sich nach alledem einzusetzendes laufendes Einkommen von 159,99 Euro und damit eine monatliche Ratenzahlung von 60,00 Euro . Das gilt jedenfalls so lange, bis das Einkommen der Klägerin in Folge der wirksam gewordenen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist wegfällt oder sich verändert. Randnummer 17 4. Das Arbeitsgericht hat zudem zu Unrecht die Zahlung eines Einmalbetrages von 950,43 Euro festgesetzt. Die Klägerin hat sich neben der Ratenzahlung nur mit einer Einmalzahlung im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO in Höhe von 144,00 Euro zu beteiligen. Randnummer 18
- a)Gem. § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend. Gem. § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen in den Grenzen des § 90 Abs. 2 Ziffer 1 bis 9 SGB XII einzusetzen. Gem. § 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldbeträge nicht zu berücksichtigen. Kleinere Barbeträge in diesem Sinne sind gem. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII Euro 2.600,00 zuzüglich eines Betrages von 256,00 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass gegenüber einer Person Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Leistungen, Sach- oder Geldleistungen in einem Ausmaß, das mehr als 50% des Regelbedarfs deckt(Grube/Warendorf, SGB XII, § 90 Rz. 40). Randnummer 19
- b)Bei der Klärung der Frage, ob eine Person überwiegend im Sinne des § 1 Nr. 1 b der Verordnung unterhalten wird, ist darauf abzustellen, was zum Lebensunterhalt gehört. Lebensunterhalt umfasst Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege Hausrat, Heizung und Bedürfnisse des täglichen Lebens (OLG Nürnberg vom 19.04.2006, 7 WF 266/06 – Juris, Rz. 7). Dazu gehört auch der Einsatz des für die Kinder gezahlten Kindergeldes für die Kinder und die Leistung von Unterhalt in natura durch Betreuung (Sächsisches LSG vom 01.12.2012, L 7 AS 434/12, Juris, Rz. 12). Randnummer 20
- c)Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Hinweis des Arbeitsgerichts, wegen der eigenen Einnahmen der Kinder ergäbe sich für diese beim Schonvermögen kein zusätzlicher Freibetrag, nicht haltbar. Mindestens für die Tochter C... ist ein weiterer Freibetrag von 256,00 Euro in Ansatz zu bringen. Die Klägerin gewährt beiden Töchtern Unterkunft und Heizung, Ernährung, Pflege, gemeinsamen Haushalt, Hausrat, Versicherungsschutz, Betreuungs- und Erziehungsaufwand, u.a. unter Einsatz des Kindergeldes, das ihr dafür – auch vom Vorderrichter - als Einkommen angerechnet wird. C... ist nicht in der Lage, von ihrer Ausbildungsvergütung in Höhe von 354,24 Euro Einrichtung, Wohnung, Lebensunterhalt, Fahrtkosten, Kleidung, Heizung, Strom, Versicherungen, etc. - auch nicht ansatzweise - allein zu finanzieren. Die Klägerin deckt mit ihren Sach- und Geldleistungen zweifelsfrei mehr als die Hälfte des Regelbedarfs dieser Tochter ab und unterhält sie damit überwiegend. Randnummer 21 J... hingegen verfügt allein über rund 200,00 Euro mehr im Monat als C.... Bei ihr kann mangels Darlegung anderer Fakten durch die Klägerin nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie gleichwohl überwiegend von der Klägerin unterhalten wird. Randnummer 22 In Bezug auf das Sparguthaben ist daher ein Betrag von insgesamt 2856,00 Euro anrechnungsfrei. Randnummer 23
- d)Rechtlich nicht haltbar ist letztendlich auch die Ansicht des Arbeitsgerichts, bei dem Geldbetrag von 548,09 Euro, der sich am 12.02.2014 auf dem Konto der Klägerin befunden hat, handele es sich um Vermögen. Randnummer 24
(1)Es erschließt sich der Kammer schon nicht, warum der Vorderrichter gerade dieses Datum 12.02.2014 als entscheidungserheblich erachtet. Es ist nicht der Tag der Beschlussfassung, nicht der Tag der letzten Einreichung von Unterlagen, auch nicht der Tag der Antragstellung. Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Randnummer 25
(2)Der Vorderrichter verkennt insoweit bereits den Vermögensbegriff des § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII. Vermögen ist nicht gleichzusetzen mit Einkommen. Unter Vermögen sind alle Gelder, Forderungen, Rechte und sonstigen verwertbaren beweglichen und unbeweglichen Gegenstände zu verstehen, die nicht dazu bestimmt sind, den laufenden Unterhalt zu decken. Beträge und Zuwendungen, die der Deckung des laufenden Bedarfs dienen, stellen demgegenüber Einkommen des Beziehers dar. Einkommen, das nicht vollständig verbraucht wird, kann zum Vermögen in Form von Ersparnissen werden (Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe, Rz. 199 m.w.N.). Vermögen kommt nicht durch eine Momentaufnahme der Einkommensverhältnisse zustande. Randnummer 26
(3)Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das Abstellen des Vorderrichters auf den Kontostand der Klägerin vom 12.02.2014 rechtswidrig. Bei dem an diesem Tag zufällig ausgewiesenen Guthabenbetrag von 548,09 Euro handelt es sich nicht um Vermögen, sondern um Einkommen zur Deckung des laufenden Bedarfs. Dieses Einkommen ist auch nicht ansatzweise zu Ersparnissen geworden. Randnummer 27 Eine sorgfältige Durchsicht der immer wieder aufs Neue vom Gericht angeforderten Kontoauszüge zeigt, dass die Existenz des Guthabens vom 12.02.2014 nur darauf zurückzuführen ist, dass ihr am 11.02.2014 das von der Beklagten gezahlte Monatsgehalt gutgeschrieben wurde. Es handelt sich nicht um ein „Tagesgehalt“ oder um ihre „Wochenvergütung“. Die Überweisung eines Monatsgehalts dient zur Deckung des laufenden Bedarfs des Monats bis zur nächsten Gehaltsüberweisung, was der Vorderrichter als Arbeitsrichter und Gehaltsempfänger weiß. Entsprechend ist der Geldeingang, der zu dem Guthaben geführt hat, auch zu bewerten, und zwar als Einkommen. Randnummer 28 Auf dem Konto der Klägerin befand sich auch nicht ansatzweise Vermögen in Form von Ersparnissen. Am 07.02.2014 hatte die Klägerin z.B. ein Guthaben von nur 187,89 Euro, das erkennbar für den unmittelbaren Lebensbedarf verwendet wurde.Den Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass das Kindergeld in Höhe von 368,00 Euro immer um den
- eines jeden Monats und beide Gehälter der Klägerin immer um den
- bis
- eines Monats eingehen, aber die monatlichen Abbuchungen für Miete, Versicherungen, Darlehensrate, Zahlung an die Kinder erst um den
- des Monats erfolgen. Hier sehenden Auges gleichwohl zu behaupten, das Guthaben am 12.12.14 stelle Vermögen dar, lässt den Eindruck entstehen, dass die Klägerin zum bloßen Objekt des Prozesskostenhilfeverfahrens gemacht wurde. Das ist unzulässig. Randnummer 29 Dieser Eindruck wird erhärtet durch die – unverständlichen und rechtlich nicht haltbaren - Ausführungen des Vorderrichters im Nichtabhilfebeschluss, § 90 SGB XII und die Verordnung zu dieser Norm berücksichtigten im Freibetrag schon Schwankungen im Monatslauf. Es erfolgt keinerlei Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Klägerin, ihr am 11.02.2014 eingegangenes Nettogehalt sei Einkommen zur Deckung des monatlichen Lebensbedarfs und nicht Vermögen. Randnummer 30
- Im Ergebnis war der Klägerin daher in Abänderung des Beschlusses vom 04.03.2014 mit Wirkung ab 17.12.2013 Prozesskostenhilfe mit einer Ratenzahlung von 60,00 Euro und einer Einmalzahlung von 144,00 Euro zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt M... als Prozessbevollmächtigter beizuordnen. Randnummer 31 Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde in wesentlichen Teilen erfolgreich war, keine Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Randnummer 32 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001186306