gewiesen, dass er etwaige Mehrarbeit aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit geleistet habe. Schließlich sei der Anspruch zumindest teilweise verfallen. Randnummer 7 Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an der erforderlichen Anspruchsgrundlage. Der Kläger habe sein Amt grundsätzlich während seiner Arbeitszeit auszuüben. Sei dies nicht möglich, bleibe ihm nur, einen Antrag auf Freizeitausgleich zu stellen. In § 19 MVG-EKD fehle eine § 37 Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 BetrVG vergleichbare Regelung. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf das Urteil verwiesen. Randnummer 9 Wegen dieses ihm am 13.12.2013 zugestellten Urteils hat der Kläger am 13.01.2014 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren gestellt. Er beabsichtigt mit der Berufung nur noch Vergütung für Mehrarbeit in der Zeit vom 01.12.2010 bis zum 31.10.2011 geltend zu machen und begründet seinen An-spruch wie folgt: Randnummer 10 Zwar sei das Amt als Vertrauensperson der Schwerbehinderten
1 i. V. m. § 19 Abs. 1 MVG-EKD ein unentgeltliches Ehrenamt. Dies setze aber voraus, dass ihm die notwendige Zeit für die Tätigkeit als Vertrauensperson während seiner Arbeitszeit gewährt werde. Ihm sei auch nicht die Möglichkeit gegeben worden, die Tätigkeit innerhalb der Arbeitszeit auszuführen oder hierfür freigestellt zu werden. In diesem Fall sei seine Tätigkeit daher als Mehrarbeit zu vergüten. Entsprechend seien die gesetzlichen Vorschriften auszulegen. Auch überzeuge der Hinweis des Arbeitsgerichts auf die nicht mit § 37 Abs. 3 BetrVG vergleichbare Rechtslage nicht. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus erster Instanz. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 ihm Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren mit folgenden Anträgen zu gewähren:
allgemeiner Auffassung in der Literatur sehe das MVG-EKD nur die Freizeitgewährung für außerhalb der Arbeitszeit aufgewandte Zeiten als Vertrauensperson der Schwerbehinderten vor, nicht aber eine Vergütung. Im Übrigen habe der Kläger entgegen seiner Behauptung im streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht jeweils 12 Stunden wöchentlich außerhalb seiner Arbeitszeit Tätigkeit als Vertrauensperson der Schwerbehinderten entfaltet. Es sei schon nicht erkennbar, ob der Kläger die in der von ihm vorgelegten Auflistung enthaltene Tätigkeiten überhaupt erbracht habe. Auf keinen Fall habe die Notwendigkeit bestanden, die Tätigkeiten außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit wahrzunehmen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass ein Freizeitausgleichanspruch für nicht in der Arbeitszeit wahrgenommene Tätigkeiten als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nur auf Antrag gewährt werde. Einen entsprechenden Antrag habe der Kläger ihr gegenüber niemals gestellt. Vorsorglich berufe sie sich auch auf die vertragliche Ausschlussfrist. Randnummer 17 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. II. Randnummer 18 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Randnummer 19 Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die
ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Randnummer 20 Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
dieser Vorschrift scheidet vorliegend aus, da die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ihm steht der geltend gemachte Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit aufgewandte Tätigkeit als Vertrauensperson der Schwerbehinderten nicht zu. I. Randnummer 21 Ein entsprechender Anspruch des Klägers folgt zunächst nicht aus den §§ 52 Abs. 1, 19 Abs. 2 MVG-EKD. Randnummer 22 1.
1 MVG-EKD gelten für die Rechtstellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die §§ 19 – 22, 28 u. 30 entsprechend.
1 MVG-EKD üben die Mitglieder der Mitarbeitervertretung ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus.
Abs. 2 dieser Vorschrift ist die für die Tätigkeiten notwendige Zeit den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren, soweit die Aufgaben nicht in der Zeit der Freistellung
Ist einem Mitglied der Mitarbeitervertretung die volle Ausübung seines Amtes innerhalb seiner Arbeitszeit nicht möglich, ist es auf Antrag von den ihm obliegenden Aufgaben in angemessenem Umfang zu entlasten.
2 Satz 5 MVG-EKD ist auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren, wenn die Aufgaben der Mitarbeitervertretung aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden können. Randnummer 23 2.
diesen für die Beurteilung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs des Klägers maßgeblichen Vorschriften kommt die Auszahlung von Mehrarbeitsvergütung für außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommene Tätigkeiten als Vertrauensperson der Schwerbehinderten nicht in Betracht. Die entsprechenden Vorschriften sehen einen derartigen Zahlungsanspruch nicht vor. Der Gesetzgeber des MVG-EKD geht vielmehr erkennbar davon aus, dass die Arbeit der Vertrauensperson der Schwerbehinderten innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit ggfs. unter Gewährung angemessener Entlastung zu leisten ist. Wenn dies nicht möglich ist, ist Freizeitausgleich zu gewähren. Randnummer 24 3. Eine ergänzende Auslegung der Vorschrift dahin, dass anstelle des Freizeitausgleichs auch Vergütung gezahlt werden kann, kommt nicht in Betracht. Randnummer 25 Das folgt zunächst aus einem systematischen Vergleich dieser Vorschrift mit der bereits vom Arbeitsgericht herangezogenen Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG. Er lautet: „Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.“ Anders als § 19 Abs. 2 MVG-EKD ist also die Vergütung als Mehrarbeit in einem bestimmten, im Gesetz genannten Fall, ausdrücklich geregelt. Da eine vergleichbare Regelung über die Zahlung in § 19 Abs. 2 MVG-EKD fehlt, ist davon auszugehen, dass ein entsprechender Anspruch auch nicht bestehen soll. Randnummer 26 Insoweit entspricht die Rechtslage in § 19 Abs. 2 MVG-EKD der Regelung in § 46 Abs. 2 BPersVG. Auch
VG haben Personalratsmitglieder grundsätzlich nur einen Anspruch auf Dienstbefreiung. Das Bundespersonalvertretungsgesetz sieht – wie § 19 Abs. 2 MVG-EKD – im Gegensatz zu der für Betriebsratsmitglieder geltenden Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG - nicht vor, dass den betroffenen Personalratsmitgliedern die über die persönliche Arbeitszeit hinaus für Personalratsangelegenheiten aufgewandte Zeit wie Mehrarbeit vergütet wird. Diese von § 37 Abs. 3 BetrVG abweichende Regelung steht in Übereinstimmung mit dem in § 46 Abs. 1 BPersVG (entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 1 MVG-EKD) aufgestellten Grundsatz, dass Personalratsmitglieder ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen (BAG, Urteil vom 16.02.2005 – 7 AZR 95/04 – Juris, Rn 19). Randnummer 27 Auch die von der Beklagten vorgelegte Fassung von § 19 Abs. 2 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über Mitarbeitervertretungen (MVG-Konf) belegt, dass die Frage, ob in Fällen, in denen ein Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, ein Vergütungsanspruch besteht, im Bereich der kirchlichen Gesetzgeber bekannt und ersichtlich bewusst unterschiedlich geregelt worden ist. Randnummer 28 Im Bereich des MVG-EKD bleibt der Vertrauensperson der Schwerbehinderten und damit dem Kläger nur der Weg, einen Antrag auf Entlastung zu stellen, ggfs. einen Antrag auf Freizeitausgleich für außerhalb der Arbeitszeit aufgewandte Tätigkeit als Vertrauensperson der Schwerbehinderten. II. Randnummer 29 Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung für die außerhalb seiner Arbeitszeit aufgewandte Zeit als Vertrauensperson der Schwerbehinderten folgt auch nicht aus § 96 Abs. 6 SGB IX. Dabei kann offen bleiben, ob diese Vorschrift überhaupt für den Kläger und damit für Vertreter kirchlicher Mitarbeitervertretungen anwendbar ist. Jedenfalls sieht auch § 96 Abs. 6 SGB IX keinen Zahlungsanspruch für Tätigkeiten vor, für die kein Freizeitausgleich gewährt worden ist. III. Randnummer 30 Ein Anspruch des Klägers folgt schließlich auch nicht aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB als Verzugsschadensersatzanspruch. Randnummer 31 1. Grundsätzlich ist nicht zu verkennen, dass
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Freizeitausgleich für die Vertrauensperson der Schwerbehinderten nicht mehr in Betracht kommt. Ein Zahlungsanspruch könnte deswegen dann bestehen, wenn während des Bestands des Arbeitsverhältnisses ein Freizeitausgleichsanspruch bestanden hat, der Arbeitgeber wegen der Gewährung dieses Freizeitausgleichs in Verzug gesetzt worden ist und dessen Gewährung dann in Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Natur nicht mehr möglich ist. Wegen des Verzugs des Arbeitgebers mit der Freizeitgewährung kommt in diesem Fall die Gewährung eines Schadensersatzanspruchs in Betracht. Entsprechend heißt es auch in der Kommentarliteratur zu § 96 SGB IX, dass die Abgeltung für Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ausscheidet und nur dann denkbar sei, wenn bei Ausscheiden der Vertrauensperson aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis noch ein Ausgleich offensteht und nicht mehr durch Freizeit abgegolten werden kann (Neumann/Pahlen, SGB IX, 12. Auflage, § 96, Rn 18). Randnummer 32 2. Die Voraussetzungen eines derartigen Verzugsschadensersatzanspruchs liegen im hier zu entscheidenden Fall jedoch ersichtlich nicht vor. Die Beklagte befand sich Randnummer 33 nicht im Verzug mit dem Anspruch des Klägers auf Freizeitausgleich. Ein derartiger Anspruch setzt
2 Satz 2 nämlich einen ausdrücklichen Antrag der Vertrauensperson der Schwerbehinderten auf Freizeitausgleich voraus, der hier nicht gestellt ist. Entsprechendes hat der Kläger nicht behauptet und ist von der Beklagten auch ausdrücklich bestritten worden. Mangels Antrags des Klägers konnte ein Anspruch auf Freizeitgewährung daher nicht entstehen. Randnummer 34 Unabhängig davon weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Vortrag des Klägers zum Umfang seiner Tätigkeiten als Vertrauensperson der Schwerbehinderten außerhalb der Arbeitszeit nicht ausreicht. So belegt die eingereichte Aufstellung bereits nicht eine wöchentliche Tätigkeit von 12 Stunden. Die vom Kläger angestellte Durchschnittsbetrachtung kommt ersichtlich nicht in Betracht. Vielmehr sind die einzelnen Stunden der außerhalb der Arbeitszeit aufgewandten Tätigkeit zu belegen. Ferner fehlt es an jedem Beweisantritt dafür, dass die Tätigkeiten als Vertrauensperson der Schwerbehinderten notwendigerweise außerhalb der Arbeitszeit erledigt werden mussten. Der pauschale Vortrag des Klägers zu seinen regelmäßigen Arbeitsaufgaben reicht hierfür nicht aus. Ggfs. hätte der Kläger seine sonstigen Arbeitsaufgaben vernachlässigen dürfen und müssen, wenn insoweit notwendige Tätigkeiten als Vertrauensperson der Schwerbehinderten angefallen wären. Der Beweisantritt des Klägers durch Benennung der wiederum von ihm betreuten Mitarbeiter kann allenfalls die Durchführung von Aufgaben der Vertrauensperson belegen, nicht aber die Notwendigkeit, diese jeweils im Einzelfall außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. IV. Randnummer 35 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gibt es keinen begründbaren Anlass. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001186372
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