BGB standhalten, wenn die Nutzungsbeschränkung unbefristet für die Laufzeit des Erbbaurechts gilt und an einen Verstoß der Heimfallanspruch der Eigentümerin geknüpft wird. (Rn.58)
RG kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verlängert werden. (Rn.99) Verfahrensgang vorgehend LG Flensburg 7. Zivilkammer, 30. Januar 2014, 7 O 98/12, Urteil
gehend BGH,
zuweisen. (…)“. Randnummer 5 In §§ 12 und 13 ist auszugsweise Folgendes geregelt: Randnummer 6 „ § 12 Verfügungsbeschränkungen 1. Der Berechtigte bedarf der Zustimmung des Eigentümers in öffentlich-beglaubigter Form
Ziff. 1
lass gehörenden Anteil des Erblassers auf den Beklagten. Die Klägerin stimmte der Übertragung zu. Der Beklagte wurde im Wege der Grundbuchberichtigung am 31. August 2010 als alleiniger Erbbauberechtigter eingetragen. Randnummer 13 Der Beklagte bewohnte das betroffene Reihenhaus auch
dem Tod seines Großvaters nicht selbst. Er vermietete es an die mit erstem Wohnsitz auf Sylt lebenden Mieter O. und V. Die Kaltmiete betrug ab dem
dem Tod seines Großvaters angesprochen. Herr S. habe ihm in Gegenwart eines Zeugen sein „mündliches OK“ gegeben. Wenn er an Sylter mit erstem Wohnsitz vermiete, sei das in Ordnung. Randnummer 16 Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom
fruchtlosem Fristablauf werde der Heimfallanspruch geltend gemacht. Der Beklagte bat mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
Maßgabe der Ziffern 3 und 4 des § 13 des Erbbaurechtsvertrages vom 15.12.2005 (…)“ verlangt. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2013 hat sie den Zusatz „Zug um Zug (…)“ aus ihren Anträgen herausgenommen.
dem sie in einem anderen Rechtsstreit darauf hingewiesen worden war, dass die Zug um Zug zu erbringende Leistung bereits konkret im Antragsprogramm genannt werden müsse, hatte sie ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. R. zum Verkehrswert des Erbbaurechts und des Bauwerks eingeholt (Gutachten vom 26. September 2013, Anlage K 14, Bl. 148 ff. d. A.). Randnummer 18
dem Inhalt des Gutachtens, der zwischen den Parteien nicht streitig ist, hat die Klägerin ausgeführt, dass eine Entschädigung
3 und 4 des Erbbaurechtsvertrages nicht zu leisten sei. Auszugehen sei
Ziffer 3 zunächst von einem Betrag von 2/3 des Verkehrswertes des Bauwerkes nebst Zubehör und Außenanlagen. Bei einem Verkehrswert von 91.000,00 € seien dies 60.666,66 €. Davon seien
Ziffer 4 abzuziehen die zur Ablösung von Grundpfandrechten erforderlichen Beträge, die Kosten der Beurkundung und des Grundbuchamts sowie die Grunderwerbsteuer. Schon aufgrund der in Abt. III Nr. 1 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 64.000,00 € - zu deren aktueller Valuta der Beklagte sich äußern möge - ergebe sich kein Zahlungsbetrag. Ferner würden die Notar- und Grundbuchkosten für die Rückabwicklung bei geschätzt ca. 5.000,00 € liegen und die Grunderwerbsteuer bei 3.033,33 €. Randnummer 19 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, Randnummer 20
dem Tod des Großvaters befragt. Herr S. habe geantwortet, dies stelle kein Problem dar, solange er, der Beklagte, nicht an Feriengäste, sondern an Dauermieter mit erstem Wohnsitz in Westerland/Sylt vermieten würde. Mit Schriftsatz vom 7. November 2013 hat der Beklagte ferner behauptet, sein Vater habe den Betriebsleiter im Mai 2010 gefragt, ob die KLM der Vermietung des Objekts zustimme. Herr S. habe geantwortet, dass hiergegen keine Bedenken bestünden, wenn die Mieter ihren Lebensmittelpunkt auf Sylt hätten, es sich um eine Festvermietung handele und eine ortsübliche Miete vereinbart werde. Diese Voraussetzungen seien bei dem Mietvertrag mit den Mietern O. und V. erfüllt, wobei die Ortsüblichkeit einer monatlichen Kaltmiete von 860,00 € unstreitig ist. Randnummer 24 Ferner hat der Beklagte geltend gemacht, die Vorschriften im Erbbaurechtsvertrag zur Verwendung des Bauwerks und zum Heimfall seien
den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam. Die Bestimmungen seien in sich widersprüchlich, wenn einerseits der Heimfall als Folge eines Verstoßes gegen die in § 5 enthaltene Pflicht zur Eigennutzung vorgesehen sei und andererseits in § 22 die Nutzungsüberlassung an Dritte für möglich erklärt werde. Auch sei zu beanstanden, dass die Nutzungsbeschränkung und der Heimfall ohne jede Befristung gelten sollen, während der BGH für die so genannten Einheimischenmodelle nur zeitlich befristete Klauseln zur Eigennutzung zugelassen habe. Hier handele es sich im Übrigen nicht um ein solches Einheimischenmodell, weil die Klägerin den Erwerbern der Erbbaurechte keine Subventionen gewährt habe, sondern den an die Bundesrepublik Deutschland gezahlten Kaufpreis von 3.125.000,00 € für acht Reihenhauszeilen aus den Leistungen der Erbbauberechtigten (Kaufpreise und Erbbauzinsen) wieder herausgeholt habe. Wirksamkeitsbedenken würden sich schließlich aus der Rechtsprechung des EuGH zu den Einheimischenmodellen ergeben. Randnummer 25 Jedenfalls verstoße die Klägerin durch die Geltendmachung des Heimfallanspruchs gegen § 242 BGB. Ihr Verhalten sei im Hinblick auf die behaupteten mündlichen Äußerungen des Betriebsleiters S. widersprüchlich. Im Übrigen habe die Klägerin als Teil der öffentlichen Hand das Übermaßverbot zu berücksichtigen. Zur Verwirklichung des von ihr verfolgen Zwecks habe es mildere Mittel gegeben. Sie hätte der Vermietung an die ortsansässigen Mieter oder der mit Schriftsatz vom
Vertragsabschluss und zur zeitlichen Begrenzung einer Selbstnutzungsverpflichtung seien nicht einschlägig. Randnummer 29 Die Klägerin beantragt, Randnummer 30 das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten
Maßgabe ihrer aus dem dortigen Tatbestand ersichtlichen Anträge zu verurteilen. Randnummer 31 Der Beklagte beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Er verteidigt das angefochtene Urteil. Auf die Berufungserwiderung vom 17. April 2014 wird Bezug genommen. II. Randnummer 34 Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übertragung des streitgegenständlichen Wohnungserbbaurechts aus § 13 Ziff. 1
S. 1 des Erbbaurechtsvertrages voraus, dass der Eigentümer der Nutzungsüberlassung vorher schriftlich zugestimmt hat. Die Klägerin hat der Vermietung an die Mieter O. und V. unstreitig jedenfalls nicht schriftlich zugestimmt, und der Mietvertrag ist ihr auch nicht vorgelegt worden. Randnummer 37 Der Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, es liege bereits kein Verstoß gegen § 5 Ziff. 1 des Erbbaurechtsvertrages vor, weil der Betriebsleiter der Klägerin bei der Beurkundung des Kaufvertrages im Jahre 2006 auf die Frage
einer möglichen Vermietung
dem Tod des Großvaters des Beklagten geantwortet habe, dies stelle kein Problem dar, solange er nicht an Feriengäste, sondern an Dauermieter mit erstem Wohnsitz in Westerland/Sylt vermieten würde. Einer Beweisaufnahme darüber, ob Herr S. diese Aussage gemacht hat, bedarf es nicht. Randnummer 38 Auch wenn die Angaben anlässlich der Beurkundung so gemacht worden sein sollten, könnte daraus keine mündliche Vereinbarung hergeleitet werden, wonach das Erfordernis der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Eigentümerin gemäß § 22 S. 1 des notariellen Erbbaurechtsvertrages nicht gelten soll. Aus den behaupteten Äußerungen kann nichts weiter entnommen werden, als dass der Betriebsleiter S. den Inhalt der Klausel in § 22 vereinfacht wiedergegeben und allenfalls den Beklagten über die Handhabung der Klägerin bei der Erteilung von Zustimmungen über die Nutzungsüberlassung informiert hat. Aus der behaupteten allgemein gehaltenen Antwort auf die Frage
einer noch ungewissen künftigen Vermietung konnte der Beklagte nicht herleiten, dass die Klägerin damit auf jede Kontrolle hinsichtlich der Vermietung an Dritte verzichten wollte. 2. Randnummer 39 Die im Erbbaurechtsvertrag enthaltenen Bestimmungen sind auch wirksam, und zwar sowohl die Nutzungseinschränkung in § 5 Ziff. 1 selbst (a.) als auch die daran anknüpfende Heimfallvorschrift in § 13 Ziff. 1 d) (b.). a. Randnummer 40
RG gehören zum Inhalt des Erbbaurechts unter anderem auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über die Verwendung des Bauwerkes. Der Begriff der Verwendung des Bauwerks ist weit auszulegen und deckt Vereinbarungen, die die tatsächliche Nutzungsart des Bauwerks betreffen (v. Oefele/Heinemann in: Münchener Kommentar zum BGB,
1 des Erbbaurechtsvertrages grundsätzlich untersagt, das Bauwerk anders als zum Wohnen für sich und seine Angehörigen zu verwenden. Dies ist eindeutig und
RG auch zum Inhalt des dinglichen Rechts geworden. Randnummer 43 Die Nutzungsbeschränkung in § 5 Ziff. 1 wird lediglich in der Weise „aufgeweicht“, dass § 22 des Vertrages die Möglichkeit vorsieht, dass die Eigentümerin unter bestimmten Voraussetzungen einer Nutzungsüberlassung an Dritte zustimmen kann. Es ist zwar zweifelhaft, ob ein generelles Zustimmungserfordernis zur Vermietung zum dinglichen Inhalt eines Erbbaurechts gemacht werden kann (vgl. BayObLG, NJW-RR 2002, S. 885 f.; v. Oefele/Winkler, a. a. O., Rn. 4.58, m. w. N.). Eine flankierende schuldrechtliche Vereinbarung mit diesem Inhalt ist aber jedenfalls möglich. § 22 des Erbbaurechtsvertrages führt zu einer Erleichterung für den Erbbauberechtigten gegenüber der grundsätzlichen Pflicht zur Selbstnutzung in § 5 und steht nicht im Widerspruch dazu.
BGB unterliegt. Sie hält der Kontrolle stand. Randnummer 45 Ob es sich bei den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrags vom
1 S. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dies betrifft dingliche ebenso wie schuldrechtliche Vereinbarungen und kann auch bei einem Erbbaurechtsvertrag der Fall sein, soweit dadurch die gesetzlichen Vorschriften des ErbbauRG modifiziert oder ergänzt werden (vgl. KGR Berlin 2002, S. 159 f.; v. Oefele/Heinemann in: Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 2 ErbbauRG Rn. 5; v. Oefele/Winkler, a. a. O., Rn. 4.21). Randnummer 47 Die Bedingungen des Erbbaurechtsvertrages vom 15. Dezember 2005 und der Kaufverträge für die 32 einzelnen Wohnungserbbaurechte hat offensichtlich die Klägerin den jeweiligen Erwerbern und damit auch der GbR bestehend aus dem Beklagten und seinem Großvater gestellt. Dass die Bedingungen der Erbbaurechte nicht ausgehandelt wurden, ergibt sich schon daraus, dass allein die Klägerin an der Bestellung der Erbbaurechte an den acht von der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Grundstücken mit Reihenhauszeilen beteiligt war, die von vornherein zur Aufteilung in Wohnungserbbaurechte und zur Veräußerung an Dritte vorgesehen waren. Gegenteiliges hat die Klägerin im Rechtsstreit nicht behauptet. Randnummer 48 Für die dementsprechend vorzunehmende Inhaltskontrolle gilt neben den - hier nicht einschlägigen - besonderen Klauselverboten in §§ 308, 309 BGB die Generalklausel in § 307 BGB.
1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Ziffer 1) oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Ziffer 2). Randnummer 49 Eine unangemessene Benachteiligung der Erbbauberechtigten ergibt sich weder aus der allgemeinen Regelung in § 307 Abs. 1 BGB noch aus den Beispielen in Absatz 2 der Vorschrift. Die Klägerin hat mit der Bestellung von Erbbaurechten ein geeignetes Mittel für die erforderliche Steuerung des Wohnungsmarktes auf der Insel Sylt gewählt. Das Modell hat Vorteile sowohl für die Klägerin, die auf diese Weise nicht selbst die Kosten und den Verwaltungsaufwand einer Vermietung zu tragen hat, als auch für die Erbbauberechtigten, die mit den auf eine lange Laufzeit bestellten Erbbaurechten zu einem Eigenheim kommen. Bei der Ausgestaltung der Erbbaurechte hat die Klägerin auch in angemessener Weise Rücksicht auf die Interessen der Erwerber genommen. Randnummer 50 Sie verfolgt mit der Ausgestaltung der Erbbaurechtsverträge den Zweck, die Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung zu decken, und zwar insbesondere für Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen. Dass dies auf Sylt einen großen Teil der ortsansässigen Bevölkerung betrifft, ist aufgrund vielfacher überregionaler Presseberichterstattung sowie der aktuell in Schleswig-Holstein geführten Diskussion über die Einführung einer Kappungsgrenzenverordnung
3 BGB allgemeinkundig und zwischen den Parteien auch nicht streitig. Randnummer 51 Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige R. hat für einfache bis mittlere Wohnlagen in Westerland einen ortsüblichen Kaltmietzins von 13,00 bis 18,00 €/m² ermittelt (S. 21 des Gutachtens, Bl. 168 d. A.). Der Beklagte hat in seinem Mieterhöhungsverlangen vom
Dabei kann dahinstehen, ob es sich um ein Einheimischenmodell in dem Sinne handelt, dass bei der Erstvergabe der Erbbaurechte nur Einheimische zum Zuge gekommen sind, oder ob die bloße Absicht, den Erstwohnsitz auf Sylt zu begründen und das Erbbaugrundstück entsprechend selbst zu nutzen, ausreichte. Maßgeblich ist, dass die Klägerin aus sozialen Gründen die Erbbaurechte zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis an Personen veräußert hat, die die Wohnungen bereits als Mieter nutzten oder jedenfalls selbst nutzen wollten. Randnummer 55 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist für die Beurteilung der Differenz zwischen Verkehrs- und Veräußerungswert zunächst nicht maßgeblich, ob die Klägerin die ihr entstandenen Kosten für den Kauf von der Bundesrepublik Deutschland aus den Erlösen des Weiterverkaufs und aus Erbbauzinsen hat refinanzieren können. Auch wenn sie die Wohnungen selbst günstig erworben hat, muss sie ihrerseits die zweckgebundene Nutzung durch die Endkäufer sicherstellen, wenn sie beim Weiterverkauf weniger als den am Markt erzielbaren Preis verlangt. Letzteres war beim Verkauf des Erbbaurechts an die GbR bestehend aus dem Beklagten und seinem Großvater der Fall. Randnummer 56 Ein Verkehrswert von nur 59.400,00 € im Jahre 2006 bei einem jährlichen Erbbauzins von 1.354,56 € stände schon in keiner
vollziehbaren Relation zu den erzielbaren - aus Sicht des Beklagten im Marktvergleich sehr akzeptablen - Mieterträgen von monatlich 860,00 € oder sogar 1.032,00 € kalt. Dafür, dass der Kaufpreis von 59.400,00 € deutlich unter dem Verkehrswert lag, spricht auch der von dem Sachverständigen R. für das Jahr 2013 ermittelte Verkehrswert des Erbbaurechts von 245.000,00 €. Randnummer 57 Eine erhebliche Vergünstigung beim Verkauf der Erbbaurechte ergibt sich schließlich sogar aus der eigenen Verkehrswertangabe des Beklagten in der Urkunde vom
RG getroffene Regelung zur Verwendung für die gesamte Laufzeit zum Rechtsinhalt gehört. Die im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidungen des BGH (DNotZ 2011, S. 121 ff.; NJW-RR 2006, S. 1452 ff.) beziehen sich nicht auf Fälle der Bestellung von Erbbaurechten. In dem Urteil aus dem Jahre 2006 hat der BGH im Übrigen nicht zur ursprünglichen Wirksamkeit eines auf 90 Jahre befristeten Wiederkaufsrechts Stellung genommen, weil die Ausübung im Einzelfall - 70 Jahre
dessen Begründung - als unzulässig angesehen wurde. Die Frage, ob die Ausübung eines Rechts im Einzelfall unzulässig ist (dazu unten 3.), ist streng von der Frage zu unterscheiden, ob schon die ursprüngliche Einräumung des Rechts unwirksam ist. Randnummer 60 Der von der Klägerin verfolgte Zweck bestand bei der Bestellung des Erbbaurechts jedenfalls nicht nur darin, einer ortsansässigen Familie für eine bestimmte Dauer von z. B. 20 Jahren ein selbst genutztes Eigenheim zu einem bezahlbaren Preis zu verschaffen. Schon 2005/2006 war nicht absehbar, ob und wann der Wohnungsmarkt auf Sylt eine andere Entwicklung nehmen könnte, so dass das von der Klägerin gewählte Erbbaurechtsmodell auf Dauer angelegt werden musste. Dabei sind die Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages konkret so ausgestaltet worden, dass es trotz der unbefristeten Nutzungsbeschränkung an einer unangemessenen Benachteiligung des Erwerbers des Erbbaurechts fehlt. Randnummer 61 Anders als bei dem Einheimischenmodell, das etwa der Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2010 (DNotZ 2011, S. 121 ff.) zugrunde lag, kann der Erbbauberechtigte das erworbene Erbbaurecht jederzeit ohne finanzielle
teile veräußern. Erforderlich ist lediglich, dass er einen Erwerber findet, der die Voraussetzungen des § 12 Ziff. 2 des Erbbaurechtsvertrages erfüllt. In diesem Fall hat der Erbbauberechtigte
der vertraglichen Regelung - ebenso wie
RG - einen Anspruch darauf, dass die Klägerin der Übertragung zustimmt. Der Erbbaurechtsvertrag enthält keine Einschränkungen in der Weise, dass Gewinne bei einer Veräußerung zum Verkehrswert abgeschöpft werden, so dass der Berechtigte bei einer Weiterveräußerung zu einem höheren als dem ursprünglichen Kaufpreis für das Erbbaurecht sogar erhebliche wirtschaftliche Vorteile hätte. Randnummer 62 Selbst eine Vermietung ist möglich, wenn die Bestimmungen in § 22 des Erbbaurechtsvertrages in formaler und inhaltlicher Hinsicht eingehalten werden. Der Erbbauberechtigte könnte schon mit einer Kaltmiete, die deutlich unter den zunächst vom Beklagten geforderten 860,00 € liegt, zumindest die Kosten für die Finanzierung des Kaufpreises (bei 5 % p. a. Zinsen aus 59.400,00 € anfänglich 2.970,00 € im Jahr), den Erbbauzins (1.354,56 € jährlich) und einen angemessen Betrag für die Unterhaltung aufbringen. Randnummer 63 Unzutreffend ist ferner die Auffassung des Beklagten, eine unangemessene Benachteiligung ergebe sich daraus, dass durch die Ausgestaltung des Erbbaurechts das Erbrecht ausgehöhlt werde. Wer Erbe werden kann, hängt nicht davon ab, ob die Person auf Sylt ansässig ist oder nicht. Ein Erbe müsste sich ebenso wie sein Rechtsvorgänger lediglich an die Bestimmungen zur Nutzung halten und -
einer angemessenen Bedenkzeit
dem Tod des Erbbauberechtigten, innerhalb der die Geltendmachung des Heimfallanspruchs zumindest unverhältnismäßig wäre - das Grundstück entweder selbst nutzen, das Erbbaurecht an einen Selbstnutzer veräußern oder das Objekt zu mit der Gemeinde abgestimmten Bedingungen an einen Ortsansässigen vermieten.
teilen verbunden. Im Übrigen ist nicht einmal erkennbar, dass bei der Veräußerung durch die Klägerin andere Personen diskriminiert wurden, weil diese etwa von den Ersterwerbern eine bereits vorhandene „ausreichende Bindung“ zur Gemeinde verlangt hätte. Randnummer 66 Auch für den Weiterverkauf bestehen keine Beschränkungen aufgrund der Herkunft des Erwerbers. Ein Dritter aus einem beliebigen EU-Staat (oder einem anderen Land) könnte das Erbbaurecht des Beklagten
den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrages erwerben, wenn er sich mit erstem Wohnsitz auf Sylt niederlassen will und die Voraussetzungen des § 12 Ziff. 2 des Erbbaurechtsvertrages erfüllt. b. Randnummer 67 Die an § 5 Ziff. 1 anknüpfende Heimfallvorschrift in § 13 Ziff. 1 d) des Erbbaurechtsvertrages ist ebenfalls wirksam und hält der Inhaltskontrolle
Randnummer 68 Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören
RG auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht bei Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall). Die Voraussetzungen sind mit Ausnahme der Beschränkungen in §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 4 ErbbauRG, die die ungenehmigte Veräußerung des Erbbaurechts und den Zahlungsverzug mit Erbbauzinsen betreffen, frei vereinbar. Grundsätzlich kann jedes Ereignis als den Heimfallanspruch auslösend vereinbart werden (BGH, NJW-RR 2003, S. 1524 f.). Randnummer 69 Üblich und zulässig als Heimfallgründe sind insbesondere Verstöße gegen Vereinbarungen im Sinne des § 2 Nr. 1, 3 ErbbauRG (v. Oefele/Heinemann in: Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 2 ErbbauRG Rn. 27; Rapp in: Staudinger, BGB, 2009, § 2 ErbbauRG Rn. 21 - jeweils m. w. N.), unter anderem bei Verstößen gegen eine Bestimmung über die Verwendung des Bauwerks (BGH, NJW 1984, S. 2213 ff. = Anlage K 1). Wenn die Verwendungsbestimmung ihrerseits wirksam ist, bestehen keine Bedenken dagegen, an den Verstoß durch den Erbbauberechtigten auch einen Heimfallanspruch des Eigentümers zu knüpfen. Randnummer 70 Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einhaltung der Verwendungsbestimmung gerade der zentrale Zweck für die Bestellung des Erbbaurechts ist. Der Grundstückseigentümer benötigt in einem solchen Fall ein wirksames Mittel, um sicherzustellen, dass der Erbbauberechtigte keine andere Nutzungsart wählt und es darauf ankommen lässt, ob der Grundstückseigentümer davon Kenntnis erhält. Ohne die Gefahr des Heimfalls wäre dies relativ risikoarm möglich, weil der Erbbauberechtigte allenfalls auf Einhaltung der Vereinbarungen in Anspruch genommen werden könnte und Schadensersatzansprüche mangels materieller Schäden des Grundstückseigentümers in der Regel nicht drohen würden. Randnummer 71 Dass die Regelung über den Heimfallanspruch über die gesamte Dauer des Erbbaurechts gilt, liegt ebenfalls in der Natur der Sache und ist - wie bereits die für die gesamte Laufzeit geltende Nutzungsbestimmung als solche - nicht zu beanstanden. Falls während der Laufzeit
träglich Umstände auftreten sollten, die die Geltendmachung des Heimfallanspruchs als treuwidrig oder unverhältnismäßig erscheinen lassen sollten, ändert dies nichts daran, dass die Voraussetzungen für den Heimfall ursprünglich wirksam vereinbart worden sind.
dem eigenen Vortrag des Beklagten allenfalls allgemeine Angaben zur Handhabung der Klägerin bei der Erteilung von Zustimmungen über die Nutzungsüberlassung gemacht und nicht auf die spätere Kontrolle verzichtet. Im Jahre 2006 lebte der Großvater des Beklagten noch und nutzte das betroffene Objekt selbst. Eine spätere Vermietung durch den Beklagten stand damals nur als denkbar im Raum. Von seinem Vortrag in der Klageerwiderung vom 13. Dezember 2012, er habe niemals einen Umzug von Dortmund
Sylt beabsichtigt, ist der Beklagte mit Schriftsatz vom
seinem eigenen Vortrag nicht ernsthaft davon ausgehen, dass er die von Herrn S. genannten Voraussetzungen in eigener Verantwortung prüfen dürfe und entgegen § 22 des Erbbaurechtsvertrages nicht einmal den schriftlichen Mietvertrag der Klägerin vorlegen müsse. Der Beklagte behauptet auch nicht, dass er oder sein Vater Herrn S. überhaupt über die konkret vereinbarten Bedingungen des Mietverhältnisses mit den Mietern O. und V. informiert hätten. Randnummer 77 Auf die konkreten Bedingungen des Mietverhältnisses aber kommt es für dessen Genehmigungsfähigkeit ersichtlich an. Selbst konkrete Angaben zur Person des Mieters und zur vereinbarten Kaltmiete wären für die Prüfung nicht ausreichend. Von ganz erheblicher Bedeutung sind auch andere Klauseln. Es ist zum Beispiel unerlässlich, dass die Beschränkungen in § 5 des Erbbaurechtsvertrages an den Mieter weitergegeben werden und die Untervermietung ausgeschlossen ist. Ferner muss die Klägerin überprüfen können, ob die von dem Mieter zu erbringenden Gegenleistungen sich durch die Überwälzung von Vermieterpflichten tatsächlich noch erhöhen. Randnummer 78 Wenn das Gespräch im Jahre 2010 mit dem vom Beklagten angegebenen Inhalt stattgefunden haben sollte, hätte Herr S. zwar im Interesse der Klägerin möglicherweise Anlass gehabt, die Angelegenheit näher zu verfolgen und zu kontrollieren, in welcher Weise die Vermietungsabsichten letztlich umgesetzt werden. Der Beklagte hätte dann schon eher zu vertragstreuem Verhalten angehalten und notfalls der Heimfallanspruch durchgesetzt werden können. Es ist aber nicht widersprüchlich, wenn der Betriebsleiter auf eine mündliche Anfrage erklärt hat, gegen eine Vermietung beständen unter bestimmten Voraussetzungen keine Bedenken, und die Klägerin dann erst auf die konkrete Mitteilung der Mieter die Angelegenheit näher prüft und auf der Einhaltung des Erbbaurechtsvertrages besteht. b. Randnummer 79 Im Ergebnis liegt auch kein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. Randnummer 80 Es ist allerdings im Ansatz richtig, dass die Klägerin nicht nur wie eine Privatperson ihr Verhalten allgemein an den Schranken von Treu und Glauben auszurichten, sondern als Teil der staatlichen Verwaltung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Dies gilt auch dann, wenn sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben als Gemeinde die Gestaltungsform des Privatrechts wählt (BGH, DNotZ 2011, S. 121 ff.; NJW-RR 2006, S. 1452 ff.). Die Klägerin hat daher
pflichtgemäßem Ermessen über die Ausübung ihres Rechts zu entscheiden und unzumutbare Härten für den Erbbauberechtigten zu vermeiden (vgl. BGH, a. a. O.). Gleichwohl kann sie nicht darauf verwiesen werden, anstelle der Geltendmachung des Heimfalls den Mietvertrag mit den Mietern O. und V. zu genehmigen oder einer Übertragung des Erbbaurechts auf die Schwester des Beklagten zuzustimmen. Randnummer 81 Diese Mittel sind nicht in gleicher Weise geeignet, die Einhaltung des § 5 Ziff. 1 des Erbbaurechtsvertrages zu erreichen, wie die Geltendmachung des Heimfallanspruchs. Im Falle der Rückübertragung des Erbbaurechts könnte die Klägerin das Objekt entweder
2 des Erbbaurechtsvertrages selbst vermieten oder das Erbbaurecht an eine von ihr ausgewählte Person übertragen, die die Gewähr dafür bietet, dass sie die Wohnung
Maßgabe des § 5 Ziff. 1 für eigene Wohnzwecke nutzt. Einen derartig weitgehenden Einfluss hätte die Klägerin nicht, wenn sie das Erbbaurecht entsprechend dem vom Beklagten erst während des Rechtsstreits geäußerten Vorschlag auf dessen Schwester übertragen müsste oder die bisher unerlaubte Vermietung
träglich zu „legalisieren“ hätte. Außerdem würde die Anwendung der genannten milderen Mittel letztlich dazu führen, dass Verstöße gegen die Selbstnutzungspflicht weitgehend risikofrei blieben, was wiederum deren Zweck zuwider liefe. Randnummer 82 In die Beurteilung der gleichen Eignung der genannten anderen Lösungsmöglichkeiten ist auch das Verhalten des Beklagten im konkreten Fall einzubeziehen, das einen stärkeren Einfluss der Klägerin auf die Nutzung gebietet und zugleich die Geltendmachung des Heimfallanspruchs als verhältnismäßig im engeren Sinne erscheinen lässt.
Maßgabe des § 22 des Erbbaurechtsvertrages hat genehmigen lassen. Bei dem gegebenen Sachverhalt hatte er gerade nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Zustimmung zu der Vermietung an die Mieter O. und V., obwohl diese ihren Erstwohnsitz auf Sylt haben. Der Beklagte kann auch keine
trägliche Genehmigung verlangen. Randnummer 84
S. 2 des Erbbaurechtsvertrages steht die Erteilung der Zustimmung durch die Eigentümerin in deren Ermessen. In § 22 S. 3 heißt es, dass die Zustimmung insbesondere dann nicht erteilt wird (Hervorhebung durch den Senat), wenn einer der in lit.
lit. b) vorliegt, die Beschränkungen des § 5 also an die Mieter weitergegeben wurden. Die Mieter O. und V. sind auch nicht
lit. a) Mitberechtigte des Erbbaurechts. Randnummer 85 Jedenfalls könnte die Klägerin die Zustimmung im Rahmen ihrer Ermessensausübung selbst dann versagen, wenn keiner der ausdrücklich genannten Ausschlussgründe vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass der Zweck der Erbbaurechtsbestellung auch dann verfehlt werden kann, wenn ein Objekt „nur“ zur ortsüblichen Miete vermietet wird. Gerade die ortsüblichen Mieten auf Sylt sind für Durchschnittsverdiener schon schwer oder überhaupt nicht zu finanzieren. Wie bereits ausgeführt, hat der von der Klägerin beauftragte Sachverständige R. für einfache bis mittlere Wohnlagen in Westerland (für Neubauten und neuwertig sanierte Altbauten) einen ortsüblichen Kaltmietzins von 13,00 bis 18,00 €/m² ermittelt, was bei einer Wohnung mit 78,21 m² Wohnfläche zu einer Kaltmiete zwischen 1.016,73 € und 1.407,78 € führen würde. Ähnliches hat der Beklagte offenbar seinem Mieterhöhungsverlangen zugrunde gelegt. Die Verkaufspreise für die Erbbaurechte und die Erbbauzinsen sind dagegen so kalkuliert, dass selbst bei voller Kreditfinanzierung die monatlichen Belastungen für Zinsen und Erbbauzinsen weit niedriger sind als die ortsübliche Miete. Randnummer 86 Selbst wenn die Klägerin möglicherweise ursprünglich einer Vermietung zu einem Kaltmietzins von 860,00 € monatlich im Ergebnis zugestimmt hätte, ist es auch kein unbedeutender Formfehler des Beklagten, dass er über die Genehmigungsfähigkeit eigenständig zu seinen Gunsten entschieden und den Mietvertrag nicht zur Prüfung vorgelegt hat. Die Klägerin verfolgt ersichtlich das Ziel, eine gewisse Kontrolle über Teile des Wohnungsmarkts in der Gemeinde auszuüben. Dazu gehört es, dass sie in Bezug auf die betroffenen Erbbaurechtsobjekte selbst entscheidet, ob eine bestimmte Vermietung mit den ihr im Einzelnen bekannten ganz konkreten Konditionen sich noch mit den Zwecken der Erbbaurechtsbestellung vereinbaren lässt oder nicht. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Genehmigungsfähigkeit eines bestimmten Mietvertrages nicht nur auf den Kaltmietzins und die Person des Mieters an. Der Erbbauberechtigte kann
der vertraglichen Regelung nicht einfach selbst entscheiden, ob die Klägerin den Vertrag wohl genehmigen würde oder nicht.
3 S. 1 BGB insgesamt zulässige Erhöhung um 20 % voll ausgeschöpft. Selbst wenn sich der Betrag von 1.032,00 € noch innerhalb der ortsüblichen Miete hält - was bei einem nicht sanierten Altbau mit 78,21 m² Wohnfläche selbst auf Sylt nicht als selbstverständlich angenommen werden kann -, steht eine derartige Miethöhe jedenfalls nicht mehr im Einklang mit dem ausdrücklich erklärten Ziel der Erbbaurechtsbestellung, den Wohnbedarf „von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen“ zu decken. Unter Berücksichtigung der Heiz- und sonstigen Betriebskosten ergeben sich Wohnkosten, die sich jedenfalls ein Alleinverdiener mit durchschnittlichem Einkommen nicht mehr leisten kann. Obwohl dies auch der Beklagte erkennen musste, verlangte er einen erhöhten Mietzins, der fast dem Dreifachen der eigenen monatlichen Belastungen für Zinsen und Erbbauzinsen entspricht. Randnummer 89 Hinzu kommt, dass das Mieterhöhungsverlangen nicht die
BGB vorgeschriebene Begründung enthält, sondern nur einen Hinweis auf den „Sylter Wohnungsmarkt“. Es enthält auch keine Aufforderung, dem Mieterhöhungsverlangen zuzustimmen. Der Beklagte bestimmt im Schreiben vom
träglich den schriftlichen Mietvertrag vorgelegt, um dessen Genehmigung gebeten und insbesondere sich um eine Abstimmung mit der Klägerin wegen der Miethöhe bemüht hat. Auch andere Lösungsvorschläge hat er nicht geäußert. Stattdessen hat er sich mit E-Mail vom
dem von ihm nicht angegriffenen Vorbringen der Klägerin gegenüber dem streitgegenständlichen Heimfallanspruch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der ihm zustehenden Entschädigung hat und er ein solches im Rechtsstreit auch nicht geltend gemacht hat. Mit der antragsgemäßen Entscheidung über die Ansprüche auf Rückübertragung des Erbbaurechts und Räumung/Herausgabe wird im Falle der Rechtskraft nicht zugleich abschließend über das Bestehen der für eine etwaige Verurteilung nur Zug um Zug maßgeblichen Gegenansprüche entschieden (vgl. nur BGH, NJW-RR 1996, S. 828 f.). Der in § 322 Abs. 2 ZPO geregelte Sonderfall der materiellen Rechtskraft bei Aufrechnung liegt nicht vor. Ob und in welcher Höhe dem Beklagten eine Entschädigung zusteht, ist also ggfs. noch gesondert zu klären. Randnummer 95 Die Ansprüche des Erbbauberechtigten beim Heimfall sind in § 13 Ziffern 3 und 4 des Erbbaurechtsvertrages geregelt.
Ziffer 3 kann er von der Grundstückseigentümerin eine Entschädigung in Höhe von 2/3 des Verkehrswertes des Bauwerks nebst Zubehör und Außenanlagen im Zeitpunkt des Heimfalls verlangen. Wegen der Orientierung am Verkehrswert liegt der Anspruch mit 60.666,67 € im Ausgangspunkt sogar über dem gezahlten Kaufpreis für das Erbbaurecht insgesamt, obwohl die Entschädigung sich nur auf den Wert des Bauwerks bezieht und auch nur 2/3 davon anzusetzen sind. Randnummer 96 Dass von dem
Ziffer 3 berechneten Entschädigungsbetrag gemäß § 13 Ziffer 4 die für die Rückabwicklung entstehenden Kosten (Notar- und Gerichtskosten, Grunderwerbsteuer) abzusetzen sind, ist dem Beklagten jedenfalls zuzumuten. In welcher Höhe letztlich wegen der Grundschuld in Abt. III Nr. 1 weitere Abzüge vorzunehmen sind, hängt
Ziffer 4 davon ab, welche Beträge zur Ablösung des Grundpfandrechts erforderlich sind. Für die streitgegenständlichen Ansprüche und eine etwaige Zug-um-Zug-Leistung der Klägerin ist zwar zunächst der volle Betrag der Grundschuld zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen, weil er sich selbst auf die ausdrückliche Aufforderung der Klägerin (Bl. 147 d. A.) nicht zur Valutierung geäußert hat. In einem späteren Verfahren über die Zahlung einer Entschädigung kann der Beklagte aber durchaus noch geltend machen, dass ein niedrigerer Betrag zur Ablösung erforderlich sei, so dass er einen Entschädigungsanspruch habe. Randnummer 97 Der Beklagte ist schließlich auch davor geschützt, dass ihm einerseits die Entschädigung im Hinblick auf die Grundschuld gekürzt wird und er andererseits noch persönlich von der finanzierenden Bank auf Rückzahlung des gesicherten Darlehens in Anspruch genommen wird (was dann der Klägerin als neuer Sicherungsgeberin zugute käme).
RG kommt es bei der Rückübertragung des Erbbaurechts im Rahmen des Heimfalls zu einer befreienden Schuldübernahme durch die Klägerin. Falls die finanzierende Bank der Schuldübernahme nicht zustimmen sollte, wäre die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten verpflichtet, die Gläubigerin rechtzeitig zu befriedigen (Erfüllungsübernahme
RG Rn. 2). 4. Randnummer 98 Der Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Randnummer 99 Der Heimfallanspruch wegen Verstoßes gegen die Selbstnutzungspflicht verjährt in einem Jahr ab Kenntnis der Eigentümerin vom Vorhandensein der Voraussetzungen (§ 13 Ziff. 6 S. 1 und 2 des Erbbaurechtsvertrages). Die Wirksamkeit dieser Regelung, mit der die Verjährungsfrist gegenüber der gesetzlichen Regelung in § 4 ErbbauRG (sechs Monate ab Kenntnis) verlängert wird, ist von keiner der Parteien problematisiert worden. Insoweit bestehen auch keine Bedenken. Randnummer 100
BGB sind nur die Erleichterung der Verjährung für die Haftung wegen Vorsatzes bzw. die Verlängerung der Verjährungsfrist über 30 Jahre hinaus unzulässig. Um eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB handelt es sich ebenfalls nicht (vgl. dazu Palandt-Ellenberger, a. a. O., § 202 Rn. 12 ff.). Vielmehr liegt es sogar im eigenen Interesse des Erbbauberechtigten, dass die Klägerin sich gerade bei Verstößen gegen die Selbstnutzungspflicht nicht im Hinblick auf die sehr kurze Verjährungsfrist gezwungen sieht, den Heimfall gerichtlich geltend zu machen, statt weiterhin
einer außergerichtlichen Lösung zu suchen. Da von einer möglichen Lösung auch Dritte (z. B. mögliche Erwerber des Erbbaurechts oder Mieter) betroffen sind, ist ein Zeitraum von einem Jahr, in dem noch eine außergerichtliche Klärung versucht werden kann, angemessen. Randnummer 101 Die Verjährungsfrist ist nicht verstrichen. Randnummer 102 Unstreitig hat die Klägerin spätestens am
1 Nr. 1 BGB gehemmt worden, wenn die Klägerin nicht schon zu einem von dem Beklagten behaupteten früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Vermietung erhalten hat. Randnummer 103 Die Verjährungseinrede kann ohnehin nur durchgreifen, wenn es sich bei dem zum Heimfall berechtigenden Verhalten um eine abgeschlossene und nicht um eine in unverjährter Zeit noch fortdauernde Handlung handelt (BGH, NJW 1985, S. 1464 f.; vgl. auch Rapp in: Staudinger, a. a. O., § 4 Rn. 2; v. Oefele/Heinemann in: Münchener Kommentar zum BGB, a. a. O., § 4 ErbbauRG Rn. 1). Der Beklagte verstößt fortlaufend gegen die Selbstnutzungsverpflichtung in § 5 Ziff. 1 des Erbbaurechtsvertrages und hat auch auf die Intervention der Klägerin nicht versucht, ein Einvernehmen mit ihr über die Vermietung zu erzielen. Er meint, er müsse sein Verhalten nicht ändern. Wenn die Klägerin das fortdauernd pflichtwidrige Verhalten der Beklagten über einen langen Zeitraum hingenommen hätte, hätte dies allenfalls zu einer
Dies ist aber ersichtlich nicht der Fall. Randnummer 104 Selbst wenn bei einem fortdauernden Verstoß die Verjährungsfrist innerhalb eines Jahres
Kenntniserlangung durch die Klägerin ablaufen würde, wäre die Frist nicht vor Klageerhebung abgelaufen. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich nicht, dass die Klägerin vor dem
dem Vortrag des Beklagten frühestens im Mai 2010 durch das behauptete Gespräch mit dessen Vater Kenntnis davon erlangt haben, dass der Beklagte das Bauwerk nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Erbbaurechtsvertrags nutzte. Wie bereits ausgeführt, hätte ein Gespräch mit dem behaupteten Inhalt dem Betriebsleiter S. zwar möglicherweise Anlass gegeben, die Angelegenheit näher zu verfolgen und zu kontrollieren, in welcher Weise die Vermietungsabsichten letztlich umgesetzt wurden. Die allgemeine Erörterung der Voraussetzungen für eine Vermietung begründet aber keine positive Kenntnis von einem tatsächlichen Pflichtverstoß. Randnummer 107 Schließlich hat die Klägerin nicht dadurch Kenntnis von der unerlaubten Vermietung der Wohnung erhalten, dass der Beklagte im Verfahren über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer mit Schreiben vom
Randnummer 109 Der Senat lässt die Revision
2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO zu. Die Frage, ob im Rahmen von Vereinbarungen
RG eine unbefristete Selbstnutzungspflicht für die Dauer der Laufzeit des Erbbaurechts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bestimmt werden kann, ist von grundsätzlicher Bedeutung und klärungsbedürftig. Höchstrichterliche Rechtsprechung dazu existiert nicht. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001187379
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