LG für die Zeit über den
LG. Der Zahlbetrag an die Klägerin zu 1) belief sich einschließlich eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft in Höhe von 51,38 EUR auf insgesamt 768,38 EUR. Randnummer 7 Im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens legte die Klägerin zu 1) gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten eine syrische Bescheinigung über ihre Nichtregistrierung vor. Bei dieser Bescheinigung soll es sich nach einem Gutachten des Landeskriminalamtes vom 30. Mai 2007 um eine Fälschung handeln. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 10. Juli 2007 gewährte die Beklagte
LG für August 2007 in Höhe von insgesamt 442,26 EUR. Dieses begründete die Beklagte damit, dass die Klägerin zu 1) in rechtsmissbräuchlicher Weise den Aufenthalt verlängert und beeinflusst habe. Randnummer 9 Dagegen legten die Klägerinnen Widerspruch ein. Sie trugen vor, dass die Klägerin zu 1) selbst bei Vorlage einer gefälschten Bescheinigung nicht den Status einer syrischen Staatsangehörigen habe. Darüber hinaus würde ihr Aufenthaltsrecht sich auch aus Art. 6 des Grundgesetzes (GG) durch die Lebensgemeinschaft mit dem Vater der Kinder, einem Syrer, der ebenfalls nicht abgeschoben werden könne, begründen. Die „vorgelegte rote Karte“ aus Syrien sei über die Türkei übermittelt worden. Die Karte sei von ihren Eltern – denen der Klägerin zu 1) – beschafft worden. Diese hätten auf Nachfrage mitgeteilt, dass die Behörde keine Neuausstellung habe vornehmen wollen, weil die alte Karte dort eingezogen worden sei. Mit viel Nachdruck hätten die Eltern der Klägerin zu 1) die Aushändigung des Schriftstückes erreicht. Offenbar sei die alte Karte einfach im Tintenstrahldruckverfahren kopiert und mit Gebührenmarken und Foto versehen worden. Der Fingerabdruck der Klägerin zu 1) sei erst in Deutschland aufgebracht worden. Dieses sei von der Behörde so vorgesehen gewesen. Manchmal reichten kriminalistische Mittel nicht aus, um eine Urkunde auf ihre Echtheit hin zu überprüfen. Randnummer 10 In der Verwaltungsakte der Beklagten befindet sich ein Bescheid vom 31. Juli 2007, durch den Leistungen gemäß § 3 AsylbLG für die Klägerinnen sowie für den am … 2007 geborenen Sohn der Klägerin zu 1), M... O..., für August 2007 in Höhe von insgesamt 562,41 EUR bewilligt worden sind (Bl. 323 BA-B). Randnummer 11 Mit Bescheid vom 10. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juli 2007 als unbegründet zurück. Sie führte dazu aus, dass die Bescheinigung laut Gutachten des Landeskriminalamtes eine Totalfälschung sei. Das Dokument sage nichts über die richtige Identität der Klägerin zu 1) aus und lege den Verdacht nahe, dass Staatsangehörigkeit und Identität hätten verschleiert werden sollen, um die Durchsetzung der grundsätzlich weiterhin bestehenden Ausreiseverpflichtung zu verhindern. Alle Handlungen oder Unterlassungen der Leistungsberechtigten, die einem unverzüglichen Abschluss des Asylverfahrens oder der Durchsetzung der Ausreisepflicht entgegenstünden, begründeten eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes. Die Klägerin zu 1) sei lange Zeit mehrfach und erfolglos zur Vorlage einer so genannten syrischen Bescheinigung der Nichtregistrierung aufgefordert worden. Da die Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst worden sei, bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Randnummer 12 Die Klägerinnen haben gegen den am 13. August 2007 von der Beklagten mit einfachem Brief abgesandten Widerspruchsbescheid am 14. September 2007 Klage erhoben. Sie tragen in Ergänzung zum Vorbringen aus dem Vorverfahren vor, dass angesichts der Behördenpraxis im Nahen Osten zur Überprüfung von Papieren allein kriminalistische Mittel nicht ausreichten. Auch bei einem gefälschten Dokument könne nicht auf die Falschheit der darin enthaltenen Angaben geschlossen werden. Das vorgelegte Papier sei im Übrigen keine Fälschung, aber selbst wenn dem so wäre, entspreche es inhaltlich der Richtigkeit. Randnummer 13 Die Klägerinnen haben beim Sozialgericht ausdrücklich beantragt, Randnummer 14 den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen – den Klägerinnen – Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren. Randnummer 15 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin zu 1) habe bei Vorlage des gefälschten Dokuments die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Daher könne sie keine Leistungen nach § 2 AsylbLG mehr erhalten und demgemäß auch nicht die minderjährigen Klägerinnen zu 2) und 3). Zudem sei nicht plausibel, dass eine ausstellende Behörde nicht einfach das Original herausgebe, sondern eine aufwändige Kopie herstelle. Auch habe sich die Klägerin zu 1) geweigert, bei der Syrischen Botschaft vorzusprechen. Zudem habe sie – die Klägerin zu 1) – im Asylverfahren zunächst behauptet, syrische Staatsangehörige zu sein und sich erst später als Staatenlose ausgegeben. Randnummer 18 Die Klägerinnen besitzen seit dem 25. Mai 2009 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Die Leistungen der Klägerinnen sowie die des im Juli 2007 geborenen Sohnes M... sind mit Bescheid vom 20. Mai 2009 für den Zeitraum Mai 2009 erneut berechnet worden. Randnummer 19 Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 6. Mai 2011 „unter Änderung des Bescheides vom 10. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007, geändert durch den Bescheid vom 20. Mai 2009, verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 30. November 2009 Leistungen gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz, den Klägerinnen zu 2. und 3. für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 27. August 2007 und für den Zeitraum vom 6. Juni 2008 bis zum 30. November 2009 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zu gewähren“; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen ¾ ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Randnummer 20 Das Sozialgericht hat die Klage für den Zeitraum ab dem 1. August 2007 für zulässig erachtet und angenommen, eine zeitliche Zäsur sei durch den Bescheid vom 18. November 2009 eingetreten, mit dem der Leistungsanspruch der Klägerinnen wegen erzielten Einkommens (mit der Folge der Leistungseinstellung ab Dezember 2009) neu berechnet worden sei. Für den vorgenannten Zeitraum handele es sich um einen Dauerverwaltungsakt, mit dem Leistungen für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 30. November 2009 gewährt worden seien. Der Bescheid vom 20. Mai 2009 sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Randnummer 21 Die Klägerinnen hätten einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, da sie offenkundig nicht, wie die Beklagte auch im ausländerrechtlichen Verfahren annehme, ihre Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich verlängert hätten. Lediglich für die wenigen registrierten syrischen Staatsangehörigen bestehe die Möglichkeit einer Rückkehr. Weiterhin sei es im Falle Syriens nahezu nicht möglich, an verlässliche Personenstandsinformationen zu gelangen. Auch die Beklagte selbst, in Gestalt ihrer Ausländerbehörde, gehe nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland aus. Zu beachten sei weiterhin, dass die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz, wie sie den Klägerinnen hier erteilt worden sei, sehr eng gefasst seien. Gemessen an diesen Voraussetzungen scheine die Beklagte im ausländerrechtlichen Verfahren davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1) weder falsche Angaben gemacht noch über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Diese Anforderungen entsprächen den Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 AsylbLG. Auch scheine die Beklagte in Gestalt ihrer Ausländerbehörde selbst davon auszugehen, dass sämtliche zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse von den Klägerinnen erfüllt seien. Randnummer 22 Zwar bestehe keine Bindungswirkung der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung für das sozialgerichtliche Verfahren. Dennoch bestehe gerade bei Entscheidungen der Ausländerbehörde nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz, der sehr hohe Hürden aufstelle, ein erhöhter Begründungsaufwand für den sozialrechtlichen Leistungsträger, wenn er hinter der Entscheidung der Ausländerbehörde zurückbleibe. Eine entsprechende Begründung sei hier nicht erbracht worden. Randnummer 23 Die Klage sei teilweise abzuweisen, weil die Frist des Vorleistungsbezugs gemäß § 2 AsylbLG von 36 auf 48 Monate ausgeweitet worden sei und die Klägerinnen zu 2) und 3) am maßgeblichen Stichtag (28. August 2007) noch nicht das 4. Lebensjahr vollendet gehabt hätten. Randnummer 24 Gegen das der Beklagten am 27. Juli 2011 zugestellte Urteil hat sie am 22. August 2011 Berufung eingelegt. Randnummer 25 Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Klägerin zu 1) könne für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten, weil sie durch die Vorlage eines gefälschten Dokuments die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst habe. Da die Klägerin zu 1) keine Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalte, könnten dies auch nicht ihre Kinder, die Klägerinnen zu 2) und 3). Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Ausreise aktuell zumutbar sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17. Juni 2008 – B 8/9b AY 1/07 R –) sei allein entscheidend der Zusammenhang zwischen der gesamten Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und dem Fehlverhalten des Ausländers. Randnummer 26 Die Klägerin zu 1), die unmittelbar nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland angegeben habe, syrische Staatsangehörige zu sein, habe später behauptet, staatenlos aus Syrien stammend zu sein. Sie habe eine Bescheinigung vorgelegt, die das hätte beweisen sollen. Dabei handele es sich ausweislich eines Gutachtens des Landeskriminalamtes aber um eine Totalfälschung. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Damaskus habe die amtliche Auskunft erteilt, dass es in Syrien ein Ausländerregister gebe, in dem Personen registriert seien, deren Staatsangehörigkeit aus syrischer Sicht ungeklärt sei. Von diesen in dem Ausländerregister eingetragenen Personen seien diejenigen aus Syrien stammenden Staatenlosen zu unterscheiden, die gerade nicht in jenem Ausländerregister registriert würden. Die Bescheinigung, die die Klägerin zu 1) vorgelegt habe, sei aber eine solche über eine Registrierung im Ausländerregister. Aus der Akte der Ausländerbehörde ergebe sich im Übrigen, dass die Klägerin zu 1) eine Vorsprache bei der Syrischen Botschaft in Deutschland, die zur Klärung hätte führen können, verweigert habe. Aufgrund dieses vorsätzlichen Verhaltens der Klägerin zu 1) sei eine Beendigung ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass bei geklärter Herkunft der Klägerin zu 1) die Ausreiseverpflichtung nicht hätte vollzogen werden können. Randnummer 27 Sie – die Beklagte – sei an die Entscheidungen der Ausländerbehörde, die den Klägerinnen im Mai 2009 Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt habe, nicht gebunden. Im Übrigen seien die Aufenthaltserlaubnisse erst im Mai 2009 und damit erhebliche Zeit nach dem Ablauf des von ihr – der Beklagten – für streitgegenständlich gehaltenen Zeitraumes erteilt worden. Die Klägerinnen hätten bereits im November 2005 Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt gehabt, die die Ausländerbehörde aber gerade wegen des schuldhaften Verhaltens der Klägerin zu 1) seinerzeit nicht erteilt hätte. Randnummer 28 Aber selbst wenn man annähme, die Klägerin zu 1) hätte die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, könnte die Klage nur für die Zeit vom 1. bis zum 27. August 2007 erfolgreich sein: Randnummer 29 Bei dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2007 handele es sich nicht um einen Dauerverwaltungsakt. In jenem Bescheid heiße es ausdrücklich, dass Leistungen für den Monat August 2007 bewilligt würden und dass es sich um eine Bewilligung nur für einen Monat handele. Dass folge auch daraus, dass in jenem Bescheid kein Ende eines Bewilligungszeitraumes benannt worden sei. Somit sei der streitgegenständliche Zeitraum auf eben diesen Monat, August 2007, begrenzt. Die mündlichen Verwaltungsakte, mit denen monatlich Leistungen für die Zeit ab September 2007 bewilligt worden seien, seien – ebenso wie der Bescheid vom 20. Mai 2009 – nicht angefochten worden. Da diese und auch der Bescheid vom 20. Mai 2009 einen anderen Zeitraum regelten, seien sie nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden. Randnummer 30 Das Sozialgericht habe zu Gunsten der Klägerin zu 1) für den gesamten August 2007 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG zugestanden. Die Klägerin zu 1) habe aber nur in der Zeit vom 5. Oktober 2000 bis zum 4. Oktober 2003, mithin 36 Monate lang, Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Ab dem 5. Oktober 2003 seien ihr Leistungen gemäß § 2 AsylbLG gewährt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könnten die Vorbezugszeiten für Leistungen nach § 2 AsylbLG aber ausschließlich durch den Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG erfüllt werden. Hinsichtlich der Vorbezugszeit komme es nicht darauf an, wie lange sich die anspruchsberechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland bereits aufhielten; allein entscheidend sei der Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall (B 8/9b AY 1/07 R) hätten sich die Kläger zum Zeitpunkt der Verlängerung der Vorbezugszeit von 36 auf 48 Monate infolge der Gesetzesänderung bereits knapp neun Jahre in Deutschland aufgehalten. Randnummer 31 Selbst wenn man also annähme, die Klägerin zu 1) habe die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst, hätte auch sie – genau wie die Klägerinnen zu 2) und 3) – nur für die Zeit vom 1. August bis zum 27. August 2007 einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen gemäß § 2 AsylbLG. Randnummer 32 Die Beklagte beantragt, Randnummer 33 das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 6. Mai 2011 aufzuheben und die Klage der Klägerinnen insgesamt abzuweisen. Randnummer 34 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 35 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 36 Sie machen geltend, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich. Sie hätte ihnen – den Klägerinnen – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Diese setze voraus, dass die Betroffenen die Unmöglichkeit der Abschiebung/Ausreise nicht zu vertreten hätten. Sei dies der Fall, dann hätten sie die Dauer des Aufenthalts auch nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Hier sei entscheidend, dass im Asylverfahren die Abschiebeandrohung nach Syrien aufgehoben worden sei. Zudem sei auch fraglich, ob angesichts ihrer familiären Situation eine Abschiebung selbst bei Vorliegen von Passersatzpapieren zulässig gewesen wäre. Zudem deute die Beklagte die Auskunft der Deutschen Botschaft in Syrien vom 4. Oktober 2007 falsch. Diese habe lediglich bestätigt, dass im syrischen Ausländerregister Personen gespeichert seien, deren Staatsangehörigkeit aus syrischer Sicht ungeklärt sei. Davon seien, wie die Botschaft selbst ausgeführt habe, die meisten (wie sie – die Klägerinnen –) staatenlos. Darüber hinaus gebe es in Syrien Staatenlose, die nicht einmal im Ausländerregister registriert seien. Randnummer 37 Hinsichtlich der Geltungsdauer des Ausgangsbescheides sei zu berücksichtigen, dass dort erstmals festgehalten werde, ihnen – den Klägerinnen – stünden (lediglich) Leistungen nach § 3 AsylbLG zu, und zwar „bis auf Weiteres“, und es werde Bezug genommen auf die Beträge für die Folgemonate. Das könne nur bedeuten, dass mit dem Bescheid vom 10. Juli 2007 die Grundentscheidung zu § 3 AsylbLG gefallen sei. Randnummer 38 Die erforderliche Dauer der Vorbezugszeiten habe sie, die Klägerin zu 1), auch erfüllt. Die seinerzeit geltende 36-Monatsfrist sei unstreitig am 5. Oktober 2003 erreicht gewesen. Unabhängig von der Frage, ob Betroffene, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung diese zeitliche Grenze erreicht gehabt hätten, grundsätzlich wegen der Änderung noch 12 Monate Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG „nachsitzen“ müssten oder nicht, könne dies jedenfalls nicht in Fällen wie dem hier zu entscheidenden gelten. In der Begründung zur Änderung des § 2 AsylbLG heiße es, es könne „bei einem Voraufenthalt von vier Jahren davon ausgegangen werden, dass bei den Betroffenen eine Aufenthaltsperspektive entstehe, die es gebiete, Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine bessere Integration gerichtet seien“. Sie, die Klägerin zu 1), habe sich aber zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung am 28. August 2007 bereits über sechs Jahre in Deutschland aufgehalten. Randnummer 39 Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 den Klägerinnen für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... ... beigeordnet, da von der Beklagten Berufung eingelegt worden ist. Randnummer 40 Auf Nachfrage seitens des Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 zwei Aufstellungen übersandt, denen sich entnehmen lässt, dass die Differenz zwischen den Leistungen nach § 2 AsylbLG und den Leistungen nach § 3 AsylbLG für den laut Urteil des Sozialgerichts Schleswig jeweils streitgegenständlichen Zeitraum für die Klägerin zu 1) 3.256,08 EUR und für die Klägerinnen zu 2) und 3) insgesamt 3.182,25 EUR beträgt. Die Differenz allein für die Zeit vom 1. bis 27. August 2007 beläuft sich auf rund 230,00 EUR. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakten der Klägerinnen Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die Berufung, mit der sich die Beklagte der Sache nach gegen die aus dem erstinstanzlichen Urteil resultierende Zahlungsverpflichtung über insgesamt knapp 6.500,00 EUR wendet, ist zulässig und auch ganz überwiegend, d. h. in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang begründet. Lediglich für den Zeitraum vom 1. bis 27. August 2007 steht den Klägerinnen der ihnen vom Sozialgericht zugesprochene Anspruch auf Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG zu statt der ihnen tatsächlich von der Beklagten gezahlten Leistungen gemäß § 3 AsylbLG. Insoweit ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 43 Zu Unrecht hat das Sozialgericht der Klägerin zu 1) einen Anspruch auf Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 28. August 2007 bis zum 30. November 2009 und den Klägerinnen zu 2) und 3) für die Zeit vom 6. Juni 2008 bis zum 30. November 2009 gemäß § 2 AsylbLG zuerkannt und der Klage auch insoweit stattgegeben. Randnummer 44 Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts stellt der angefochtene Bescheid vom 10. Juli 2007 keinen Dauerverwaltungsakt dar, aufgrund dessen eine zeitliche Zäsurwirkung erst mit der Leistungseinstellung zum 1. Dezember 2009 auf der Grundlage des Bescheides vom 18. November 2009 anzunehmen wäre. Die gesamte Zeitspanne vom 1. August 2007 bis zum 30. November 2009 einschließlich aller während dieser Zeit erlassenen Verwaltungsakte der Beklagten über Zahlungen nach dem AsylbLG an die Klägerinnen ist – anders als vom Sozialgericht angenommen – nicht streitgegenständlich geworden. Das ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 45 Nachdem der Klägerin zu 1) wie auch den Klägerinnen zu 2) und 3) für den Monat Juli 2007 Leistungen nach § 2 AsylbLG gezahlt worden waren, sind ihnen durch Bescheid vom 10. Juli 2007 über die Änderung von laufenden Leistungen nach dem AsylbLG unter Berücksichtigung ihrer geänderten wirtschaftlichen bzw. persönlichen Verhältnisse neu berechnete Leistungen bewilligt worden. In jenem Bescheid, der an die Klägerin zu 1) als Adressatin und Zahlungsempfängerin gerichtet war, heißt es u. a. „Nach dieser Berechnung haben Sie nunmehr bis auf weiteres Anspruch auf folgende Leistungen gemäß § 3 AsylbLG: für den Monat 8/2007: 442,26 EUR“. Diese Gesamtsumme war berechnet für die Klägerin zu 1) sowie für ihre beiden minderjährigen Töchter, die Klägerinnen zu 2) und 3). Weiter hieß es in diesem Bescheid: „Die Beträge für die Folgemonate werden wir jeweils monatlich im voraus bzw. bei Ihrer persönlichen Vorsprache an die in der Anlage aufgeführten Zahlungsempfänger überweisen bzw. bei Ihrer persönlichen Vorsprache an Sie auszahlen, solange sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert haben“. Ausdrücklich war in jenem Bescheid dann u. a. folgender Passus angeführt: Randnummer 46 „Wichtige rechtliche Hinweise: Die vorstehend genannte(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.