(11)Sa 1813/01, zitiert nach juris; ArbG Kiel v. 27.03.2014, Az.: 5 Ca 1093 b/13) und damit gemäß § 50 Abs. 2 ZPO parteifähig. Die Klage ist der Beklagten auch wirksam zugestellt und die Beklagte durch Frau Dr. S. wirksam vertreten. Da die Beklagte allein aus der Klägerin und Frau Dr. S. besteht und die Klägerin die Beklagte bezüglich ihres eigenen Arbeitsverhältnisses nicht vertreten kann, wird die Beklagte in diesem Rechtsstreit allein durch Frau Dr. S. vertreten.
- Randnummer 18 Der Klagantrag zu
- ist auch begründet. Die Kündigung der Beklagten ist formal unwirksam. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin setzt einen wirksamen Beschluss der Fraktionsversammlung voraus. Ein solcher ist vorliegend unabhängig von der Frage, ob sich die Beklagte die als Anlage K2 beigefügte Geschäftsordnung gegeben hat oder nicht, erforderlich. Auch ohne Geschäftsordnung bedürfen Beschlüsse der Beklagten gemäß § 54 BGB i. V. m. § 32 BGB der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch mit Geschäftsordnung müssten Beschlüsse der Beklagten verfahrensfehlerfrei gefasst werden. Die Kündigungsentscheidung der Beklagten ist verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Verfahrensfehler führen nach der so genannten Relevanztheorie bereits dann zur Unwirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn die verletzte Verfahrensnorm die Teilnahme des einzelnen Vereinsmitglieds an der Willensbildung des Vereins gewährleisten soll. Entscheidend ist, ob eine Relevanz des Verfahrensfehlers für das Beschlussergebnis besteht. Relevant ist der Verfahrensfehler immer dann, wenn er das Teilnahme-und Mitgliedschaftsrecht eines Vereinsmitgliedes berührt und dem Beschluss dadurch ein Legitimationsdefizit anhaftet. Es kommt nicht darauf an, ob der Beschluss ohne den Verfahrensfehler nicht zu Stande gekommen wäre (OLG Brandenburg v. 03.07.2012, Az.: 11 U 174/07, zitiert nach juris; BGH v. 02.07.2007, Az.: II ZR 111/05, zitiert nach juris). Zwar war die Klägerin gemäß § 34 BGB, der auf den nicht rechtsfähigen Verein analog anzuwenden ist (vgl. Palandt, 71.Aufl., § 54 BGB Rn.6), bei der Beschlussfassung über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht stimmberechtigt, jedoch schließt § 34 BGB nicht das Recht aus, an der Versammlung teilzunehmen (Palandt, 71.Aufl., § 34 BGB Rn.2). Vorliegend ist das der Klägerin als Mitglied der Fraktion zustehende Rederecht im Rahmen der Fraktionsversammlung verletzt worden. Unabhängig von der Frage, ob Frau Dr. S. von sich aus ohne Einhaltung einer Ladungsfrist eine außerordentliche Fraktionsversammlung einberufen konnte, ist der Klägerin durch die Aufforderung, den Raum zu verlassen, und ohne konkrete Angabe über die beabsichtigte Beschlussfassung, die Möglichkeit genommen worden, auf die Willensbildung der Beklagten durch ihren Redebeitrag Einfluss zu nehmen. Auch wenn die Beklagte lediglich aus Frau Dr. S. und der Klägerin besteht, steht nicht fest, dass die Klägerin bei einer Aussprache die Meinung von Frau Dr. S. über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht hätte beeinflussen können. II. Randnummer 19 Der Klagantrag zu
- ist unzulässig, da ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO nicht gegeben ist. Weder berühmt sich die Beklagte anderer Beendigungsakte gegenüber der Klägerin noch trägt die Klägerin etwas hierzu vor. III. Randnummer 20 Der zulässige Klagantrag zu
- ist unbegründet. Das Gehalt der Klägerin bemisst sich nicht nach der Entgeltgruppe 12, Entgeltstufe
- Randnummer 21
- Eine Zuordnung der Klägerin in die Entgeltstufe 5 folgt nicht aus dem in Bezug genommenen TVöD. Gemäß § 16 Abs.2 TVöD werden die Beschäftigten bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9-15 zwingend der Stufe 1 zugeordnet. Ab Stufe 3 erreichen die Beschäftigten zusätzlich zur ununterbrochenen Dauer ihrer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe gemäß 16 Abs. 4 TVöD die jeweils nächste Stufe nur in Abhängigkeit von ihrer Leistung. Dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Zuordnung der Stufe 5 erfüllt, ist nicht ersichtlich. Randnummer 22
- Eine Zuordnung der Klägerin in die Entgeltstufe 5 folgt auch nicht aus einer gesonderten Vereinbarung neben dem Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien lediglich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 festgestellt. Über die Stufenzuordnung ist im Arbeitsvertrag keine Regelung getroffen worden. Auch durch die Unterzeichnung des von der Klägerin ausgefüllten so genannten "Stammblatts“ durch Frau Dr. S. haben die Parteien keine vom Tarifvertrag (und dem Willen der Ratsversammlung) abweichende vertragliche Vereinbarung dahingehend geschlossen, die Klägerin der Stufe 5 zuzuordnen. Unabhängig von der Frage, ob das ausgefüllte Stammblatt überhaupt als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu werten ist, hat die Beklagte dieses Angebot nicht im Sinne des § 147 BGB angenommen. Bei der Unterzeichnung von Frau Dr. S. handelte es sich nicht um eine gegenüber der Klägerin abgegebene und auf die Annahme des Angebots gerichtete Willenserklärung. Zum Einen ist die Erklärung gegenüber der Versorgungsausgleichskasse abgegeben worden und war nicht an die Klägerin gerichtet. Zum Anderen ist für einen Vertragsschluss entscheidend, dass beide Parteien eine auf Abschluss des entsprechenden Vertrages gerichtete Willenserklärung abgeben, also eine auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtete Erklärung, die einen Rechtsfolgen- bzw. Rechtsbindungswillen enthält. Das „Stammblatt“ stellt jedoch nur eine Anweisung gegenüber der Versorgungsausgleichskasse dar, welche Vergütung an die Klägerin ausgezahlt werden soll. Dass die Klägerin mit Frau Dr. S. zusätzlich zum ausgefüllten Stammblatt ausdrücklich abweichend zum schriftlichen Arbeitsvertrag die Zuordnung in die Stufe 5 vereinbart hat, ist von der Kläger nicht vorgetragen. IV. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs.1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs.1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs.1 und Abs.2 GKG. Der Klagantrag zu
- hat einen Wert in Höhe der dreifachen Bruttomonatsvergütung der Klägerin. Der Klagantrag zu
- ist mit der 36-fachen Differenz zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 12 Stufe 5 und der Vergütung nach Entgeltgruppe 12 Stufe 5 bewertet worden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001188192