Gerichtsvollzieherkosten: Beschwerde des Gerichtsvollziehers gegen die Aufhebung seines Kostenansatzes Leitsatz Die Beschwerde eines Gerichtsvollziehers gegen eine gerichtliche Entscheidung im Kostena
§ 66Abs.
2 S. 1 GKG statthaft. Randnummer 16 Sie ist jedoch unzulässig. Randnummer 17 Denn dem Gerichtsvollzieher steht kein Beschwerderecht zu. Randnummer 18 Wer für eine Beschwerde im Kostenansatzverfahren über Gerichtsvollzieherkosten beschwerdeberechtigt sein kann, ergibt sich nicht schon aus § 5 Abs. 2 S. 1,
§ 66Abs. 2 bis 8 GKG. Allerdings räumt § 5 Abs. 2 S. 1 Gv
KostG dem Kostenschuldner und der Staatskasse ein Erinnerungsrecht ein. Die Vorschrift betrifft aber nur das Erinnerungsverfahren und nicht das Beschwerdeverfahren. Sie wird auch nicht für das Beschwerdeverfahren ausdrücklich in Bezug genommen. Auch eine sinngemäße Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 1 GvKostG ist für das Beschwerdeverfahren nicht angezeigt. Denn es bestehen keine vergleichbaren Fallkonstellationen. Eines Rechts des Gerichtsvollziehers zur Erinnerung gegen den Kostenansatz bedarf es schon deshalb nicht, weil er selbst die Kosten ansetzt und er zudem einen unrichtigen Ansatz stets von Amts wegen ändern kann. Unmittelbarer Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist dagegen nicht mehr sein eigener Kostenansatz, sondern die gerichtliche Erinnerungsentscheidung, die vom Erinnerungsgericht nicht von ihm selbst getroffen wurde. Randnummer 19 § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG sowie § 66 Abs. 2 bis 8 GKG enthalten ebenso keine Regelungen dazu, welcher Personenkreis beschwerdeberechtigt sein kann. Randnummer 20 Aber auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist als Gewohnheitsrecht oder als Rechtsgrundsatz allgemein anerkannt, dass Rechtsbehelfe zu ihrer Zulässigkeit eine Beschwerdeberechtigung als einen vertypten Fall des Rechtsschutzbedürfnisses voraussetzen (vgl. z.B. Rimmelspacher in: MüKo, 4. Aufl., vor §§ 511 ff. ZPO, Rn. 13). Randnummer 21 Die Beschwerdebefugnis ist für einen Beschwerdeführer grundsätzlich nur dann gegeben, wenn er durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. z.B.: Schmidt/Brinkmann in: MüKo, 4. Aufl.
(2013), § 793 ZPO, Rn. 7). Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn ein angefochtener Beschuss unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Verletzung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann. Ein nur mittelbarer Eingriff genügt indes nicht. Randnummer 22 Ob ein Gerichtsvollzieher durch eine gerichtliche Entscheidung im Kostenansatzverfahren nach § 5 GvKostG, die seinen Kostenansatz herabsetzt, unmittelbar in eigenen Rechten betroffen ist, ist umstritten (für eine Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers z.B.: OLG Hamburg NZM 2000, 575; Schmidt/Brinkmann in: MüKo, 4. Aufl.
(2013), § 793 ZPO, Rn. 7; Lackmann in: Musielak, 11. Aufl.
(2014), § 793 ZPO, Rn. 4; Preuß in: Beck'scher Onlinekommentar, Stand: 15.03.2014, Edition 12, § 793 ZPO, Rn. 10; gegen eine Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers z.B.: LG Freiburg NJOZ 2014, 531; LG Konstanz BeckRS 2002, 10870; Stöber in: Zöller, 30. Aufl.
(2014), § 766 ZPO, Rn. 37). Randnummer 23 Die Kammer verneint die Beschwerdebefugnis eines Gerichtsvollziehers für eine Beschwerde gegen die gerichtliche Erinnerungsentscheidung über die Herabsetzung seines Kostenansatzes. Zwar ist der Gerichtsvollzieher durch eine gerichtliche Entscheidung, die seinen Kostenansatz herabsetzt, in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt. Denn durch die gerichtliche Entscheidung mindern sich die von dem Dienstherrn an den Gerichtsvollzieher zu überlassenen Gebührenanteile. Die Verknüpfung von Gebühren nach dem GvKostG und der Vergütung eines Gerichtsvollziehers ergibt sich aus § 1 der Vollstreckungsvergütungsverordnung (BGBl. 2003 I, S. 8) und §§ 1, 2 der Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVOBl. S.-H. 2013, 2013). So erhalten die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) nach § 1 der Vollstreckungsvergütungsverordnung als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren. Die Vergütung beträgt 15 % der durch den Gerichtsvollzieher für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren. Weiterhin erhalten die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamtinnen und Beamte) gemäß § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung. Der Umfang der Entschädigung beträgt nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung die erhobene Dokumentenpauschale sowie einen Anteil der für die Erledigung des Auftrags vereinnahmten Gebühren in Höhe von 48 %. Randnummer 24 Die wirtschaftlichen Interessen des Gerichtsvollziehers durch eine gerichtliche Entscheidung über die Herabsetzung des Kostenansatzes des Gerichtsvollziehers sind aber nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar berührt. Denn das hier maßgebliche GvKostG regelt allein das Kostenrechtsverhältnis zwischen Staatskasse und Kostenschuldner. Gläubiger der durch den Gerichtsvollzieher angesetzten Kosten ist ausschließlich die Staatskasse (vgl. hierzu auch BGH NJW 2001, 434; BVerwG NJW 1983, 897; BVerwG NVwZ-RR 2010, 445; vgl. auch die Verwaltungsvorschrift Nr. 1 DB-GvKostG: „Die Gerichtsvollzieherkosten (GV-Kosten) werden für die Landeskasse erhoben.“). Das GvKostG regelt hingegen nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Gerichtsvollzieher. So formuliert § 1 Abs. 1 GvKostG auch nicht, dass der Gerichtsvollzieher für seine Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) „erhält“, sondern dass sie „erhoben“ werden. Randnummer 25 Der Gesetzesbegründung zu § 5 GvKostG (vgl. BT-Drs. 14/3432, S. 26) lässt sich zudem entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher in allen Rechtsbehelfsinstanzen über seinen Kostenansatz weder formell noch materiell beteiligt ist. Wörtlich heißt es dort: „Der Gerichtsvollzieher ist wie nach geltendem Recht an dem Erinnerungsverfahren nicht beteiligt. In dem Verfahren geht es ausschließlich um das Verhältnis zwischen Staatskasse und Bürger. Die Staatskasse ist alleiniger Gläubiger des Kostenanspruchs“. Damit wird zum einen betont, dass das GvKostG allein das materielle Rechtsverhältnis zwischen der Staatskasse als Gläubigerin und dem Kostenschuldner regelt, und zum anderen, dass eine formelle Beteiligung des Gerichtsvollziehers im Erinnerungsverfahren ausscheidet, woraus sich ergibt, dass er auch nicht im Beschwerdeverfahren (als Beschwerdeführer) beteiligt werden kann. Randnummer 26 Will sich ein Gerichtsvollzieher gegen die Kürzung seines Kostenansatzes wenden, liegen insoweit allenfalls dienstrechtliche Ansprüche des Gerichtsvollziehers vor, die im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden könnten. 2.) Randnummer 27 Eine Kostenentscheidung ist wegen § 5 Abs. 2 S.
§ 66Abs.
8 GKG nicht veranlasst. Randnummer 28 Die weitere Beschwerde ist nach § 5 Abs. 2 S.
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4 S. 1 GKG zuzulassen, soweit es um die Frage des Beschwerderechts eines Gerichtsvollziehers in der Beschwerdeinstanz des Kostenansatzverfahrens nach § 5 GvKostG geht. Diese zur Entscheidung stehende Frage hat grundsätzliche Bedeutung im weiteren Sinne, weil sie in der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet wird. Eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts liegt zudem - soweit ersichtlich - nicht vor. Randnummer 29 Die Erteilung der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung beruht auf 3a GvKostG in Verbindung mit der Rechtsschutzgarantie und dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001188673