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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Senat für Familiensachen 8 UF 81/13 Beschluss Umgangsrecht: Ablehnung des unbegleiteten Umgangs des Vate

Umgangsrecht: Ablehnung des unbegleiteten Umgangs des Vaters einer zehnjährigen Tochter bei Verurteilung wegen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften Orientierungssatz Eine (auf drei Jahre befristete) Ablehnung des Antrags des Vaters auf Anordnung des unbegleiteten Umgangs mit seiner zehnjährigen Tochter ist unter Beibehaltung der Umgangsbegleitung geboten bei rechtskräftiger Verurteilung des Vaters wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, wenn das Kind den Umgang mit dem Vaters wünscht, bei Anordnung des unbegleiteten Umgangs jedoch die Gefahr bestünde, dass sich die Ablehnung eines solchen Umgangs durch die Mutter derart intensivieren würde, dass die zu erwartende daraus resultierende mittelbare Belastung für das Kind dann sicher nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend AG Norderstedt,

  1. März 2013, 53 F 211/10, Beschluss nachgehend BVerfG,
  2. Juli 2014, 1 BvR 1530/14, Nichtannahmebeschluss Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Norderstedt vom
  3. März 2013 wird zurückgewiesen. II. Dem Antragsteller werden die Kosten der Beschwerde auferlegt. Gründe Randnummer 1 I. Der am
  4. September 1961 geborene Antragsteller ist der Vater der am
  5. Dezember 2004 geborenen, bei ihrer Mutter lebenden Tochter Larissa K.. Kindesmutter ist die Antragsgegnerin, die am
  6. November 1977 geborene, jetzt in Neumünster lebende Bianca K., die die alleinige elterliche Sorge für Larissa hat. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Sie haben von Mai 2004 bis Februar 2006 zusammengelebt. Die Kindesmutter hat von zwei anderen Vätern die Kinder Maik-Pascal, geboren am
  7. März 2001 und Leonie, geboren am
  8. November 2013, die ebenfalls bei ihr leben. Die Kindesmutter lebt von SGB II-Leistungen. Der Antragsteller studierte seit dem Wintersemester 1998/99 Geowissenschaften. Daneben arbeitet er, derzeit für eine Zeitarbeitsfirma. Er wohnt in einer abgeschlossenen Wohnung im Haus seiner Eltern in E.. Randnummer 2 Aufgrund des Vergleiches vom
  9. August 2007 (53 F 72/07 Amtsgericht Norderstedt) hatte der Antragsteller alle drei Wochen von freitags bis dienstags Umgang mit Larissa. Ende des Jahres 2007 wurden auf seinem PC kinderpornografische Dateien festgestellt. Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren wurde gegen eine Geldbuße eingestellt (4864 Js 17236/08 Staatsanwaltschaft Kassel). Vor diesem Hintergrund wurde der Umgang des Antragstellers mit Larissa durch Beschluss des Familiengerichts Norderstedt vom
  10. Juli 2008 (53 F 90/08) beschränkt auf alle drei Wochen begleitet samstags von 15.00 bis 18.00 Uhr und sonntags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr. Gegen diesen Beschluss hatte der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. In dem Beschwerdeverfahren wurde ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob und gegebenenfalls inwieweit von dem Antragsteller bei einem unbegleiteten Umgang die konkrete Gefahr eines sexuellen Missbrauches ausgehen würde. Der Sachverständige Dr. S. kam in seinem schriftlichen Gutachten vom
  11. Januar 2009 zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller der sehr dringende Verdacht auf eine Pädophilie nicht ausschließlichen Typs vorliege. Die Beschwerde des Antragstellers wurde daraufhin durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
  12. Juni 2009 zurückgewiesen (8 UF 173/08). Randnummer 3 Einen Antrag der Kindesmutter auf Umgangsausschluss hat das Familiengericht Norderstedt mit Beschluss vom
  13. März 2010 zurückgewiesen, da Larissa gegenüber dem Verfahrensbeistand und dem Gericht erklärt habe, den Vater sehen zu wollen (50 F 6/2010). Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom
  14. November 2010 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet, mit dem er einen unbegleiteten Umgang erstrebt. Er hat eine "Methodenkritische Stellungnahme" von Prof. Dr. Harry D. aus B. vorgelegt (Bl. 7 ff. d. A.), der zu dem Ergebnis kam, dass das Gutachten des Sachverständigen S. nicht verwertbar sei. Randnummer 5 Am
  15. März 2011 wurde der Antragsteller aufgrund eines weiteren Ermittlungsverfahrens wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften vom Amtsgericht Fritzlar – Jugendschöffengericht - rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt (4864 Js 19667/10 JUG Staatsanwaltschaft Kassel). Der Antragsteller hatte in der Hauptverhandlung vom
  16. März 2011 gestanden, dass der Vorwurf aus der Anklageschrift vom
  17. November 2010 zutreffend sei. In dieser Anklageschrift ist ausgeführt: Randnummer 6 "Auf der Festplatte des PC des Angeschuldigten, der anlässlich einer Durchsuchung in anderer Sache am
  18. Mai 2010 in seiner Wohnung … sichergestellt wurde, befanden sich zu diesem Zeitpunkt neben einer Vielzahl von Fotos mit sexuellem Bezug von Mädchen unter 14 Jahren sechs Videodateien, die den sexuellen Missbrauch und teilweise schweren sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen. Dabei handelt es sich um die Dateien …, die u. a. Mädchen und Jungen zeigen, die sich selbst bzw. gegenseitig mit den Händen befriedigen, sowie den Geschlechts-, Oral- und Analverkehr zwischen Kindern und Kindern und Erwachsenen zeigen. Dabei weisen die Dateien die Erzeugung und den Zugriff unter dem
  19. April 2010 auf." Randnummer 7 Das Familiengericht Norderstedt hat mit Beschluss vom
  20. September 2011 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu folgenden Fragen angeordnet: Randnummer 8
  21. Muss im vorliegenden Fall aus psychologischen Gründen eine Ausnahme von der Regel gemacht werden, dass der persönliche Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl am besten entspricht, so dass der Umgang auszusetzen ist? Randnummer 9
  22. Ist der seitens des Kindes aktuell geäußerte Wille, den Vater nicht zu sehen, sein authentischer Wille? Randnummer 10
  23. Sollte eine Aussetzung des Umgangs nicht erforderlich sein: Was kann unternommen werden, um den Umgang für das Kind und die Eltern so zu gestalten, dass er entspannt und im gegenseitigen Einvernehmen stattfinden kann? Randnummer 11
  24. Sollte eine Aussetzung des Umgangs erforderlich sein: für welche Dauer ist dies zunächst notwendig und wie kann einer Entfremdung von Vater und Tochter entgegengewirkt werden? Randnummer 12
  25. Besteht aus psychologischer Sicht Anlass, das Ergebnis des im Verfahren 53 F 90/08 = 8 UF 173/08 seitens des Oberlandesgerichts Schleswig eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. G. S. vom 06.01.2009 aufgrund der methodenkritischen Stellungnahme des Prof. Dr. Harry D. vom 02.06.2010 in Frage zu stellen, so dass ggf. eine erneute sachverständige Stellungnahme zur Frage Gefährdung des Kindes aufgrund etwaiger pädophiler Neigungen des Vaters angeraten ist? Randnummer 13 Der gerichtliche Sachverständige, der Diplom-Psychologe Thomas Ka. ist in seinem Gutachten vom
  26. Juli 2012 (Bl. 158 ff. d. A.) zu folgendem Ergebnis gekommen: Randnummer 14 … Randnummer 15 In der Summe komme ich bei der Betrachtung all dieser Aspekte zu der Einschätzung, dass im vorliegenden Fall eine Fortführung bzw. Wiederaufnahme der regelmäßigen Umgänge Larissas mit dem Kindesvater, d. h. ein Umgang mit beiden Elternteilen dem Kindeswohl am besten entspricht. Randnummer 16 … Randnummer 17 Eine wirklich für Kind und Eltern spannungsfreie Durchführung der Umgänge ist nach meiner Einschätzung weder aktuell möglich noch zeitnah zu erreichen. Randnummer 18 … Randnummer 19 Eine eindeutige Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Pädophilie oder nach dem Bestehen einer konkreten Gefährdung durch den Kindesvater ist im Rahmen meines Gutachtenauftrags weder gefordert noch möglich. Insofern ist eine erneute Einholung einer sachverständigen Stellungnahme zur Frage einer etwaigen Gefährdung von Larissa (spätestens vor der Erwägung von unbegleiteten Umgängen) angeraten. Dabei sollte vom Gericht auf alle bestehenden Erkenntnisse aus den diversen Ermittlungs- und Strafverfahren verwiesen werden. Randnummer 20 Bis zum Eingang eines solchen Gutachtens sollte der Umgang nur in begleiteter Form durchgeführt werden. Dies hat nicht den Hintergrund, dass ich selbst eine Gefährdung Larissas durch den Kindesvater für wahrscheinlich halte - auch hier gilt schließlich (wie Herr Prof. D. zurecht anmerkt) die Unschuldsvermutung -, sondern ist ausschließlich vor dem Hintergrund empfohlen, dass ein unbegleiteter Umgang ohne sichere Erkenntnisse zum definitiven Ausschluss einer solchen Gefährdung die Ablehnung eines solchen Umgangs durch die Kindesmutter derart intensivieren würde, dass die zu erwartende daraus resultierende mittelbare Belastung für Larissa dann sicher nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Randnummer 21 Eine Gefährdung Larissas durch den Kindesvater bei begleiteten Umgängen ist dagegen sicher auszuschließen. Randnummer 22 Der Antragsteller hat eine schriftliche Äußerung seines behandelnden Psychologen Diplom-Psychologe Kl. vom
  27. Februar 2013 zur Akte gereicht (Bl. 269 f. d. A.) der zufolge aus seiner Sicht eine primäre pädophile Fixierung wohl eher auszuschließen sei. Randnummer 23 Das Familiengericht Norderstedt hat den Umgang durch den angefochtenen Beschluss vom
  28. März 2013 sodann wie folgt geregelt: Randnummer 24
  29. Der Umgang des Kindes Larissa K., geb. am 10.12.2004, mit dem Vater wird wie folgt geregelt: Randnummer 25 Der Vater hat das Recht mit dem Kind jeden
  30. Freitag in der Zeit von 13 Uhr bis 18.30 Uhr Umgang in den Räumen der Beratungsstelle am in Kal. auszuüben. Randnummer 26 Der Umgang darf nur stattfinden in Anwesenheit eines zur Begleitung bereiten Dritten. Randnummer 27 Der erste Umgangstermin nach dieser Regelung findet statt am Freitag, den 5.4.
  31. Randnummer 28 Diese Regelung gilt bis einschließlich 31.12.
  32. Randnummer 29
  33. Es wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Zur Umgangspflegerin wird Frau Marlies Hi. bestimmt. Die Umgangspflegschaft ist befristet bis zum 30.06.
  34. Randnummer 30 Zur Begründung hat es ausgeführt, dass selbst bei nachgewiesener Pädophilie eine konkrete Gefährdung des Kindes bei einem begleiteten Umgang nicht nachgewiesen werden könne, da seit Jahren ein positiver begleiteter Umgang stattfinde. Es könne von der Kindesmutter aber nicht erwartet werden, sich einem Umgang des Kindes mit dem Vater weiter als bisher zu öffnen. Randnummer 31 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am
  35. April 2013 rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er erstrebt weiterhin einen unbegleiteten Umgang. Randnummer 32 Der Senat hat mit Beschluss vom
  36. November 2013 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu folgender Frage angeordnet: Randnummer 33 I. Es ist durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens Beweis zu erheben, ob und gegebenenfalls inwieweit und aus welchen Gründen das Wohl des Kindes Larissa K. im Fall der gerichtlichen Anordnung und Umsetzung eines unbegleiteten Umgangs mit dem Antragsteller gefährdet wäre. Zu klären ist dabei insbesondere, welche Belastungen für Larissa in diesem Fall aufgrund der bisherigen Verweigerung eines unbegleiteten Umgangs durch die Antragsgegnerin und den Elternkonflikt entstünden, welche Bedeutung der derzeitige begleitete und gedeihliche Umgang für Larissa hat und ob dieser regelmäßige Umgang im Fall der gerichtlichen Anordnung und Umsetzung eines unbegleiteten Umgangs in näherer Zukunft gefährdet würde. Randnummer 34 II. Bei der Begutachtung ist davon auszugehen, dass eine pädophile Neigung des Antragstellers und eine daraus resultierende konkrete Gefährdung des Kindes Larissa nicht festgestellt werden kann. Randnummer 35 Die gerichtliche Sachverständige, Diplom-Psychologin Regina Sc., ist in ihrem Gutachten vom
  37. Januar 2014 (Bl. 401 ff. d. A.) zu folgendem Ergebnis gekommen: Randnummer 36 Der derzeit stattfindende Umgang wird von der Kindesmutter bzw. der mütterlichen Familie zumindest mitgetragen. Er ist für Larissa offensichtlich weitestgehend befriedigend und hinreichend, um das Band zwischen Vater und Tochter nicht abreißen zu lassen. Vor dem Hintergrund der o. a. Aspekte sollte er mittelfristig nicht verändert werden, da nur auf diese Weise für Larissa die Möglichkeit besteht, ohne eine weitere Konfliktverschärfung und damit entwicklungsbeeinträchtigende Belastung, Umgang mit ihrem Vater zu pflegen. Randnummer 37 Im Falle einer gerichtlichen Anordnung und Umsetzung eines unbegleiteten Umgangs in näherer Zukunft müsste damit gerechnet werden, dass Mutter und Tochter unter Einbeziehung der erweiterten Verwandtschaft zeitnah einen Kontakt zum Vater völlig verweigern und auch die aktuelle Besuchsregelung nicht mehr umsetzen würden. Larissa würde durch eine richterliche "Vorschrift" nicht entlastet oder aus ihrem Konflikt entlassen, denn sie würde weiterhin - und wahrscheinlich in noch weit stärkerem Maße - mit den mütterlichen Ängsten/Vorbehalten in Bezug auf ihren Vater konfrontiert, hätte nach dem Wegfall der Umgangsbegleitung keine neutrale Ansprechpartnerin mehr und müsste gegen ihren erklärten, wenn auch überwiegend fremdbestimmten Willen, eine Besuchssituation mit ihrem Vater bewältigen, die sie aktuell nicht antizipieren kann. Dies stellt in der Zusammenschau eine entwicklungsbeeinträchtigende Überforderungssituation für Larissa dar. Randnummer 38 Der Antragsteller hält auch dieses Gutachten für nicht verwertbar und beantragt die Einholung eines weiteren Gutachtens. Er hat zur Begründung seines Standpunkts eine Expertise des Diplom-Soziologen Dr. Herwig G. vom
  38. März 2014 eingereicht (Bl. 445 ff. d. A.). Randnummer 39 Der Senat hat den Antragsteller und die Antragsgegnerin, den Verfahrensbeistand, die Umgangspflegerin Frau Hi. und die Vertreter des Jugendamts des Kreises Se. persönlich angehört. Larissa ist vom Senat am
  39. November 2013 persönlich angehört worden (Vermerk über die Anhörung Bl. 379 f. d. A.). Randnummer 40 II. Die nach den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Randnummer 41 Eine Einschränkung des Umgangsrechts des Antragstellers dahingehend, dass es nur begleitet ausgeübt werden darf, ist notwendig, da andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 BGB). Randnummer 42 Diese Einschränkung erfolgt nicht wegen einer möglichen Pädophilie des Antragstellers. Eine solche kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten bestehen nicht. Der Sachverständige Ka. hat in seinem Gutachten vom
  40. Juli 2012 ausgeführt (Seite 45 des Gutachtens, Bl. 181 d. A.), dass sich die Frage nach dem Vorliegen einer pädophilen Neigung nicht beantworten lasse. Hierfür sprechen auch die schriftliche Stellungnahme des Diplom-Psychologen Kl. vom
  41. Februar 2013 und die Äußerungen von Prof. Bo. gegenüber dem Familiengericht am
  42. September 2012 (Bl. 218 d. A.). Randnummer 43 Eine konkrete Gefahr für das Wohl des Kindes Larissa im Fall der Anordnung eines unbegleiteten Umgangs ergibt sich vielmehr daraus, dass der unter großen Anstrengungen nur mühsam erreichte Stand der Beziehung von Tochter und Vater bei der Anordnung eines unbegleiteten Umganges wieder zerstört werden würde und Larissa den für sie wichtigen und guten Kontakt zum Vater aller Voraussicht nach wieder verlieren würde. Das ergibt sich aus den Inhalten der Gutachten Ka. und Sc.. Randnummer 44 Der Sachverständige Ka. kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein unbegleiteter Umgang ohne sichere Erkenntnisse zum definitiven Ausschluss einer Gefährdung Larissas durch den Antragsteller die Ablehnung eines solchen Umgangs durch die Kindesmutter derart intensivieren würde, dass die zu erwartende daraus resultierende mittelbare Belastung für Larissa dann sicher nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar wäre. Die Sachverständige Sc. kommt in ihrem Gutachten zu dem gleichen Ergebnis. Sie hat ausgeführt, dass nur bei dem derzeitigen begleiteten Umgang für Larissa die Möglichkeit bestehe, ohne eine weitere Konfliktverschärfung und damit entwicklungsbeeinträchtigende Belastung Umgang mit ihrem Vater zu pflegen. Im Falle einer gerichtlichen Anordnung und Umsetzung eines unbegleiteten Umgangs in näherer Zukunft müsse mit einer völligen Umgangsverweigerung von Mutter und Tochter gerechnet werden. Larissa werde durch eine solche Anordnung weiterhin und wahrscheinlich in noch weit stärkerem Maße mit den mütterlichen Ängsten/Vorbehalten in Bezug auf ihren Vater konfrontiert, hätte keine neutrale Ansprechpartnerin mehr und müsse eine Besuchssituation mit ihrem Vater bewältigen, die sie aktuell nicht antizipieren könne. Das stelle eine entwicklungsbeeinträchtigende Überforderung für Larissa dar. Randnummer 45 Für die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung spricht die eindeutige durchgängige Haltung der Kindesmutter, die einen unbegleiteten Umgang strikt ablehnt. Im Hinblick auf die beiden Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller, von denen eines zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer Bilder geführt hat, sind die Befürchtungen der Kindesmutter und ihre Verweigerungshaltung nachvollziehbar. Mit einer Änderung der Haltung der Kindesmutter ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die Kindeseltern haben seit Jahren praktisch keinen Kontakt mehr zueinander. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom
  43. März 2014 ist die völlige Zerrüttung der Beziehung des Antragstellers und der Antragsgegnerin durch Art und Inhalt ihres Wortwechsels erneut anschaulich geworden. Randnummer 46 Auch die persönliche Anhörung Larissas durch den Senat am
  44. November 2013 spricht für die Richtigkeit der Ausführungen der Sachverständigen. Larissa konnte sich zwar einen Besuch bei ihrem Vater und Übernachtungen dort vorstellen, das aber ausdrücklich nur, wenn ihre Mutter es erlaubt. Sie ist also deutlich auf die Zustimmung ihrer Mutter angewiesen. Randnummer 47 Damit steht die Einschätzung der Umgangspflegerin Frau Hi. in Übereinstimmung, die bei ihrer Anhörung geäußert hat, ihr gegenüber habe Larissa noch nie gesagt, dass sie mit Papa allein sein möchte. Sie glaube, dass Larissa in einen großen Konflikt geriete, wenn sie ihren Papa allein sehen würde. Sie wisse, dass ihre Mama das nicht möchte. Sie glaube auch, dass Larissa deswegen auch einen unbegleiteten Umgang nicht mitmachen würde. Randnummer 48 Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt haben sich dieser Einschätzung angeschlossen und einen unbegleiteten Umgang für ausgeschlossen gehalten. Randnummer 49 Für die Einholung eines weiteren Gutachtens bestand kein Anlass, auch nicht aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten "Expertise" des Diplom-Soziologen Dr. G.. Dr. G. ist kein vom Senat beauftragter Gutachter, so dass seine Ausführungen als Beteiligtenvortrag des Antragstellers zu werten ist. Randnummer 50 Eine Voreingenommenheit der beauftragten Sachverständigen Sc. ist nicht ersichtlich. Sie hat eine eindeutige Schlussfolgerung formuliert und diese fundiert und nachvollziehbar begründet. Die Ausführungen des Dr. G. in seiner Expertise geben keinen Anlass für Zweifel an der Richtigkeit des eingeholten Gutachtens. Randnummer 51 Es ist zu erwarten, dass Larissa nach Vollendung des
  45. Lebensjahres so reif und eigenständig sein wird, dass sie eigenverantwortlich entscheiden kann, ob sie einen unbegleiteten Umgang haben möchte, ohne dabei auf die Zustimmung ihrer Mutter angewiesen zu sein. Demzufolge ist eine Umgangsbegleitung bis zum
  46. Dezember 2017 anzuordnen, um Larissa vor den sie ganz erheblich belastenden Streitigkeiten ihrer Eltern zu schützen. Eine kürzere Frist für die Anordnung des begleiteten Umgangs scheidet aus, weil damit eine alsbaldige Fortsetzung der seit Jahren andauernden Streitigkeiten des Antragstellers und der Antragsgegnerin und damit eine Fortsetzung der ganz erheblichen Belastungen für das Kind Larissa verbunden wären. Randnummer 52 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001191064

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