NVO sei für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liege. Baugrundstück in diesem Sinne sei grundsätzlich das Buchgrundstück. Ausnahmen seien dort vertretbar, dann allerdings auch geboten, wenn bei Anwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr bestünde, dass der Sinn einer bestimmten bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt würde. Zum Bauland gehörten grundsätzlich bei einem für die Bebauung bestimmten Grundstück auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen
NVO, da durch die Festsetzung der überbaubaren Flächen lediglich der zulässige Standort von Anlagen bestimmt werde.
NVO könne im Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile oder sogar für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden. Nach diesen Grundsätzen sei es hier gerechtfertigt, für die Bestimmung der GRZ des im Baufenster geplanten Gebäudes nur die westlich der Knotenlinie gelegene Fläche des Grundstücks heranzuziehen. Eine andere Betrachtungsweise würde den Planungsvorstellungen der Gemeinde, wie sie in den Festsetzungen zum Ausdruck gekommen seien, widersprechen. Das Verwaltungsgericht bezieht sich insoweit auf die unterschiedlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in den jeweiligen Baugebieten und auf die in Nr. 5 der Planbegründung vorgesehenen bodenordnenden Maßnahmen. Diese planerischen Vorstellungen könnten nur umgesetzt werden, wenn die in das Gebiet SO 1.1 fallende Fläche nicht in die Berechnung einfließe. Randnummer 15 Die Klägerin wiederholt und vertieft im Berufungsverfahren ihre bereits im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente. Zusammenfassend weist sie insbesondere nochmals auf Folgendes hin: Das Vorhaben überschreite das zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht. Auch der östliche Teil ihres Grundstücks liege im Bauland und sei deshalb für die Berechnung der GRZ und der GFZ zu berücksichtigen. Folge der Nutzungstrennung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und des Maßes der baulichen Nutzung sei nicht, dass der östliche Grundstücksteil gänzlich aus der Bebauung herausfalle, sondern nur dessen Berücksichtigung mit einem geringeren Maß. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dieser Rechtsprechung setze der Bebauungsplan keine Grundstücksgrenzen fest und ändere diese auch nicht. Flächenbezogene Maßgrößen bezögen sich auf das durch das Baugesuch definierte Grundstück. Berücksichtigt werde die gesamte im Bauland liegende Fläche. Dies sei das vollständige Baugrundstück. Eine Knotenlinie, mit der einzelne Nutzungen voneinander abgegrenzt werden, wirke sich nicht auf die Qualität eines Grundstücks als Baugrundstück aus. So zählten nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch Flächen, die Anpflanzungsgebote vorsähen und tatsächlich nicht bebaut werden können, zum Bauland. Durch die Anrechnung des östlichen Teils des Baugrundstücks werde der Sinn der planerischen Festsetzungen auch nicht handgreiflich verfehlt, wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe. Seiner Art nach sei das beantragte Vorhaben in beiden Baugebieten allgemein zulässig. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Anrechnung des östlichen Grundstücksteils unzulässig sei, weil damit die nach der Planbegründung vorgesehene Veränderung der Grundstücksgrenzen vereitelt werde, überzeuge nicht. Die Begründung eines Bebauungsplanes nehme nicht am Normcharakter des Planes selbst teil, sondern diene lediglich zur Erläuterung der Festsetzungen. Wenn die Gemeinde im Zuge einer städtebaulichen Maßnahme die Eigentumsverhältnisse verändern wolle, so müsse sie zum Instrumentarium der Umlegung oder der Enteignung greifen und die Notwendigkeit dieser Maßnahmen beim Satzungsbeschluss im Rahmen der gerechten Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange besonders begründen. Unterlasse sie dies und entsprechende Maßnahmen (z.B. die Umlegung), könne daraus keine einschränkende Auslegung der für ein bestimmtes Grundstück getroffenen Festsetzungen gefolgert werden. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. März 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2013 den am 16.08.2012 beantragten Bauvorbescheid positiv zu bescheiden mit der Maßgabe, dass die gesamte überbaubare Fläche nur 289,48 qm statt 290,88 qm beträgt. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Er wiederholt und vertieft die in den ablehnenden Bescheiden angeführten Argumente. Ergänzend weist er darauf hin, dass der im Gebiet SO 2.1 liegende Grundstücksteil 17,5 qm kleiner sei als im Bauvorbescheidsantrag angegeben. Randnummer 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte A) sowie den Planungsvorgang über den Bebauungsplan Nr. 37 der Beigeladenen (Beiakte B) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des - im Berufungsantrag klargestellten - Bauvorbescheidsantrages. Randnummer 23 Gegenstand des Verfahrens ist der Bauvorbescheidsantrag vom 16. August 2012. Dieser Antrag beschränkte sich von Anfang an auf die zulässige Grundfläche des Vorhabens. Diese Frage war auch ausschließlich Thema der angefochtenen Bescheide und des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Klägerin hat auf die im Berufungszulassungsverfahren geäußerte Auffassung des Beklagten, dass der Antrag sich insgesamt auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beziehe, bereits im Berufungszulassungsverfahren und nochmals in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie ausschließlich die Klärung der zulässigen Grundfläche begehre. Randnummer 24 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheides mit dem Inhalt, dass die gesamte überbaubare Fläche 289,48 qm beträgt. Randnummer 25 Für die Berechnung der zulässigen Grundfläche des Vorhabens
NVO sind die Flurstücke … und … in vollem Umfang zugrunde zu legen.
NVO ist für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Baugrundstück im Sinne dieser Vorschrift ist das Grundstück im grundbuchrechtlichem Sinne (BVerwG, Beschl. v. 30.11.2000 - 4 BN 57.00 - BRS 63 Nr. 94 - Juris Rn. 6 unter Zusammenfassung seiner bisherigen Rspr.). Dies ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis ein Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer oder nach § 3 Abs. 5 GBO gebucht ist (vgl. zum Begriff des Grundstücks im Rechtssinne Palandt/Bassenge,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.