Zulässigkeit einer Klage gegen ein Vereinsverbot; Vereinverbot gegen die Hells Angels Schleswig-Holstein Orientierungssatz 1. Unschädlich für die Klage gegen ein Vereinsverbot ist sowohl, dass Persone
Art 9
Abs 2 Alt 1 GG den Strafgesetzen zuwider laufen, da Mitglieder und Funktionsträger des verbotenen Vereins in einer diesem zuzurechnenden und ihn prägenden Weise gegen Straftatbestände verstoßen haben, handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. (Rn.85)
- Die Rechtmäßigkeit einer Vereinsverbotsverfügung wird nicht dadurch berührt, dass der Verwaltungsvorgang “abgemagert“ ist und insbesondere die der Entscheidung über die Verbotsverfügung zugrunde liegende Auswertung strafrechtlicher Ermittlungsakten in ihm nicht dokumentiert wurde. (Rn.86)
- Eine Vereinsverbotsverfügung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil bei der Sammlung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde (Fortführung: OVG Schleswig, 2012-06-19, 4 KS 2/10 , SchlHA 2012, 392 ). (Rn.87)
- Die Zwecke und die Tätigkeit der Vereinigung der „Hells Angels“ in Schleswig-Holstein laufen i.S.d. in § 3 Abs 1 S 1 Alt 1 VereinsG
Art 9
Abs 2 Alt 1 GG den Strafgesetzen zuwider, da Mitglieder und Funktionsträger des verbotenen Vereins in einer diesem zuzurechnenden und ihn prägenden Weise gegen Straftatbestände verstoßen haben. (Rn.92) 10. Insoweit kann das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden. (Rn.94) 11. Ein Verbot wegen Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins setzt eine vorherige strafrichterliche Verurteilung von Einzelpersonen nicht voraus. (Rn.96) 12. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verbotsverfügung ist derjenige ihres Erlasses. (Rn.97) 13. In § 3 Abs 5 VereinsG hat der Gesetzgeber ergänzende Maßstäbe für die Zurechnung von Handlungen von Mitgliedern zum Verein festgeschrieben. (Rn.98) 14. Die Annahme der Strafrechtswidrigkeit eines Vereins kann im Einzelfall bereits auf Grund einer Straftat der Mitglieder des Vereins gerechtfertigt sein (Fortführung: OVG Schleswig, 2012-06-19, 4 KS 2/10 , SchlHA 2012, 392 ). (Rn.99) 15. Einem Verein sind auch die Straftaten zuzurechnen, die zwar nicht durch Mitglieder begangen, jedoch von Mitgliedern eines Clubs im Interesse des Klägers verübt wurden. (Rn.111) 16. Ein Nachweis der konkreten Kenntnis von führenden Vereinsmitgliedern von der Tatausführung im Detail ist für eine Zurechnung nicht erforderlich. (Rn.116) 17. Die Forderung des Vereins, über das Erfordernis für das Vereinsverbot, dass ein unter dem Gesichtspunkt der Strafgesetzwidrigkeit relevantes Verhalten einzelner Personen dem Verein zurechenbar sei und dessen Charakter prägen muss, hinaus müsse nachgewiesen werden, dass sich der Verein nicht nur gegen die Rechtsordnung wendet, sondern sich als Ganzes kämpferisch-agressiv gegen die verfasste Rechtsordnung des Staates richtet, ist weder von Verfassungs wegen noch durch die Vorschrift des Art 11 Abs 2 EMRK (juris: MRK) im Rahmen des zu betrachtenden Verbotsgrundes gefordert und wird der Gefährlichkeit eines Vereins, dessen Charakter von strafrechtswidrigen Verhaltensweisen geprägt wird, nicht gerecht. (Rn.141) 18. Der Entscheidung des EGMR, 2011-10-11, 48848/07, ist kein Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass bei einem Vereinsverbot die Behörden den Nachweis des Nichtvorhandenseins milderer Mittel stets in der Verbotsverfügung führen müssten, um den Anforderungen des Art 11 Abs 2 EMRK (juris: MRK) zu genügen. (Rn.146) 19. Das durch die Strafgesetzwidrigkeit getragene Vereinsverbot erwiese sich auch dann als rechtmäßig, wenn die in Art 9 Abs 2 GG i.V.m. § 3 Abs 1 VereinsG einzig vorgesehene grundrechtseinschränkende Maßnahme des Verbots und der Auflösung wegen des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als „ultima ratio“ lediglich dann angewendet werden dürfte, wenn mildere Mittel wie partielle Betätigungsverbote, Warnungen oder die Anwendung von Straftatbeständen nicht in Betracht kämen bzw. ausgeschöpft wären, denn selbst dann wären hier solche Mittel angesichts der Dichte der strafrechtlichen Verfehlungen mit Vereinsbezug und der Massivität der Geschehen nicht ausreichend. (Rn.147) 20. Eine bloße Auflage dahin, Straftäter als Mitglieder auszuschließen oder nicht aufzunehmen oder den Kontakt zu verurteilten Mitgliedern abzubrechen, ist nicht in gleicher Weise geeignet, den strafgesetzwidrigen Zweck des Vereins zu unterbinden. (Rn.150) 21. Für das Vorliegen des zusätzlichen Verbotsgrundes des Sich-Richtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung trägt die oberste Landesbehörde die materielle Beweislast. (Rn.154) 22. Dieser Nachweis ist der obersten Landesbehörde nicht gelungen. (Rn.155) 23. Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen der Überprüfung der Verbotsverfügung die Frage des Vorliegens eines Verbotsgrundes, welcher (straf-)rechtlich qualifizierende Rechtsfolgen auslösen kann, selbst dann nicht offen lassen, wenn es bereits festgestellt hat, dass ein anderer das Verbot mit der Folge der Auflösung des Vereins, der Beschlagnahme und Einziehung von Vermögen, Forderungen und Sachen als solches vollumfänglich tragender Grund vorliegt (Entgegen: BVerwG, 2010-09-01, 6 A 4/09, NVwZ-RR 2011, 14). (Rn.157) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 16. September 2014, 6 B 31/14, Beschluss Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2012 wird hinsichtlich seiner Ziffer 1) insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wurde, dass der Verein Hells Angels MC Charter Kiel sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Kiel. Mit der vorliegenden Klage wendet er sich gegen das vom Innenminister des Landes Schleswig-Holstein im Januar 2012 ausgesprochene Vereinsverbot. Randnummer 2 Der klägerische Verein ging im Jahre 1994 aus einem Chapter der MC Bones hervor, der - nach einer Zeit als Prospect-Chapter unter der Bezeichnung MC Germany - im September 1994 den Vollstatus eines Ortsvereins Hells Angels Motorradclub Kiel erhielt. Randnummer 3 Der Verein „Hells Angels MC Charter Kiel“ (im Folgenden: „HAMC Kiel“) ist Teil der im März 1948 in San Bernardino, Kalifornien/USA gegründeten weltweit vertretenen Hells Angels-Bewegung. In Deutschland gibt es derzeit ca. 55 Charter der Hells Angels MC. Die einzelnen Charter sind auf bestimmte Territorien bezogene Clubs, die ihrerseits über regionale Supporter-Clubs (Unterstützer-Clubs) verfügen. Im lokalen Bereich des HAMC Kiel handelt es sich um die „Kiel-Crew“ sowie die „Legion 81“. Beide Organisationen sind inzwischen aufgelöst worden. Die Kiel-Crew löste sich zugunsten der Legion 81 auf, letztere löste sich aufgrund umfangreicher Ermittlungsverfahren gegen deren Mitglieder auf. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung bestand der HAMC Kiel aus einem siebenköpfigen Vorstand, dem Präsidenten D.R, dem Vizepräsidenten P., dem Secretary Markus Ct, dem Treasurer Hi. und den Sergeants at Arms, Ge. und J.. Daneben hatte der HAMC Kiel nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten zum damaligen Zeitpunkt 10 weitere Vollmitglieder, 4 sogenannte Anwärter (Prospect´
- s)sowie einen Anwärter niederen Grades (Hangaround). Im Bescheid selbst sind 25 Personen als Adressaten („z.Hd.“) benannt, die dem HAMC Kiel zugeordnet werden. Die unstreitig ehemaligen Mitglieder K., Wa, Lu. und Bo. wechselten nach der Gründung des Vereins „Hells Angels MC Charter Lübeck“ im Januar 2010 zum Lübecker Verein. Das ebenfalls unstreitig ehemalige Mitglied Kr. verließ den HAMC Kiel im Dezember 2006, das ehemalige Mitglied R. verließ den Verein im Sommer 2010. Randnummer 4 Eine geschriebene Vereinssatzung des HAMC Kiel ist nicht bekannt. Randnummer 5 Der Beklagte stellte nach Beantwortung des mit Schreiben vom 17. Januar 2012 erbetenen Benehmens des Bundesministeriums des Innern mit an den Kläger - zu Händen namentlich genannter 25 Vereinsmitglieder - gerichteter Verfügung vom 18. Januar 2012 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Klägers den Strafgesetzen zuwiderliefen und der Kläger sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte. Der Verein wurde verboten und aufgelöst. Seine Tätigkeit und die Bildung von Ersatzorganisationen sowie die Verbreitung oder öffentliche oder in einer Versammlung praktizierte Verwendung von Kennzeichen wurde untersagt. Das Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt und eingezogen. Sachen Dritter wurden ebenfalls beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Kläger dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert habe oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt seien. Randnummer 6 Der Beklagte begründete seine Feststellung, dass Zweck und Tätigkeit des Klägers den Strafgesetzen zuwiderliefen, mit im einzelnen aufgelisteten Straftaten von Vereinsmitgliedern, deren Verfolgung sich teilweise im Stadium von staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren befinde, teilweise bereits zu rechtskräftigen Urteilen geführt habe. Wegen der im Einzelnen bezeichneten Straftaten wird auf die auf Seite 10 bis 30 der Verbotsverfügung (Bl. 60 - 80 der Beiakte A) bezeichneten Sachverhalte sowie die gerichtlichen Beiakten B1 und B2 Bezug genommen. Randnummer 7 Die Zweckbestimmung des Klägers sei nicht allein das gemeinsame Motorradfahren oder die gemeinsame Teilnahme an Veranstaltungen rund um die Biker-Szene, sondern eine Gebiets- und Machtentfaltung auf dem kriminellen Sektor gegenüber verfeindeten Organisationen, insbesondere den Bandidos und den Mongols sowie deren Supporterclubs in Schleswig-Holstein. Die Straftaten stünden in einem inneren Zusammenhang mit dem Verein und seien insgesamt charakterisierend für das von strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen geprägte Vereinsleben und kennzeichnend für den wirklichen Zweck der Vereinstätigkeit. Sie seien zumindest mit Wissen und Billigung der Funktionsträger des Vereins und in einigen Fällen auch mit deren Beteiligung begangen worden. Die hierarchische Gliederung innerhalb des verbotenen Vereins stelle sicher, dass zumindest die Funktionsträger über nahezu alle für den Verein bedeutenden Straftaten der einzelnen Mitglieder unterrichtet seien und gegebenenfalls in der Lage seien, solche Straftaten auch steuernd zu beeinflussen. Die unterschiedliche Tatbeteiligung der einzelnen Mitglieder ergebe sich dabei mit Zufallscharakter aus der jeweiligen Verfügbarkeit einzelner Mitglieder oder Supporter, insbesondere um eine zahlenmäßige Übermacht zu gewinnen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Taten nicht längerfristig geplant sei. Sie entstünden vielmehr aus Situationen heraus, in denen nicht alle Mitglieder spontan als Täter verfügbar vor Ort seien. Dementsprechend sei es trotz Zurechnung zum Verein unwahrscheinlich, dass eine Tat von allen Mitgliedern des Vereins gemeinsam wahrgenommen werde; vielmehr seien wechselnde Zusammenstellungen der Normalfall. Die gemeinschaftliche Beteiligung einer erheblichen Anzahl von Vereinsmitgliedern und Funktionsträgern lasse nur den Schluss auf eine im Rahmen des Vereins begangene Straftat zu. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, wenn einzelne Mitglieder eines so kleinen Vereins, der zudem das gesamte Leben seiner Mitglieder präge, außerhalb dieses Vereins in derart organisierter Weise zusammenarbeiteten. Randnummer 8 Im Rahmen des Vereins seien auch Straftaten begangen worden, die einzelne Mitglieder schon wegen der organisatorischen Anforderungen nicht allein hätten begehen können und die typisch für den Bereich der organisierten Kriminalität seien. Dies betreffe das Handeln mit Betäubungsmitteln in erheblichem Umfang, das angesichts der Mengen und der Vielzahl der Abnehmer nicht ein Mitglied allein ins Werk setzen könne. So sei beispielsweise in einem Falle mehr als eine Tonne Betäubungsmittel eingeführt worden. Randnummer 9 Durch den Verein werde den Mitgliedern und der Öffentlichkeit auch zum Ausdruck gebracht, dass der Verein hinter seinen Mitgliedern stehe. Der Verein habe sich auch nicht von Gewalttaten seiner Mitglieder distanziert. Trotz der Taten des (ehemaligen) Vereinsmitglieds F. sei dieser nicht vom Verein suspendiert worden. Die Taten seien vielmehr gebilligt und die Aufklärung der Sachverhalte durch die Strafverfolgungsbehörden erschwert worden. Auch die finanzielle und persönliche Unterstützung straffällig gewordener Vereinsmitglieder stelle eine Konkretisierung strafgesetzwidriger Zwecke dar. Nach den sogenannten „Rules“ der Hells Angels-Vereinigung sei vorgesehen, dass alle Mitglieder in einen sogenannten Defense-Fund einzuzahlen haben, der unter anderem die finanzielle Grundlage dafür biete, das jedem Vereinsmitglied, das eine Gefängnisstrafe zu verbüßen habe, eine entsprechende finanzielle Unterstützung gewährt werde. Dies gelte auch für Mitglieder des HAMC Kiel. Randnummer 10 Die Aufrüstung mit Waffen sei ebenfalls dem gesamten Verein zuzuordnen, weil die Bewaffnung bei zahlreichen Mitgliedern festzustellen gewesen sei, die Mitglieder bei der Verdeckung der Zuordnung der Waffen zu einzelnen Mitgliedern zusammengewirkt hätten und sogar Unterstützer seitens des Vereins mit Waffen ausgerüstet worden seien. Randnummer 11 Das Vereinsverbot könne sich auch darauf stützen, dass sich Zweck und Tätigkeit des Vereins gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Die Erschwerung der Verfolgung von durch Vereinsmitglieder begangenen Straftaten und die Einrichtung des sogenannten Defense-Fund zeige, dass der Verein eine eigene Rechtsordnung habe, und stelle unter Inkaufnahme der Verwirklichung von strafrechtlichen Verstößen in Form von gegen Leib und Leben anderer gerichteter Vergehen und Verbrechen eine Absage an das Gewaltmonopol des Staates dar. Das Vereinsverbot sei auch verhältnismäßig, weil es die organisierte strafgesetzwidrige Tätigkeit des HAMC Kiel unterbinden solle. Hierfür sei die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gegen einzelne Vereinsmitglieder nicht ausreichend. Die Begehung von Straftaten und deren anschließende Billigung lasse erkennen, dass der Verein als solcher die objektive Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit in einer solchen Weise grob missachte, dass ein bloßes Betätigungsverbot bei gleichzeitigem Fortbestehen des Vereins zur Wahrung der Rechtsordnung nicht ausreichend wäre. Randnummer 12 Am 21. Februar 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 13 Er trägt vor, der in Verbotsverfügung als Vereinsmitglied genannte Herr F. sei zu keinem Zeitpunkt dem Verein verbunden gewesen. G. und Jk. seien zwar Anwärter gewesen, aber nicht als Mitglied übernommen worden und vor Erlass der Verbotsverfügung aus dem Verein ausgeschieden. Im Übrigen seien die Angaben im Bescheid hinsichtlich der Vereinszugehörigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung zutreffend. Der Kläger sei Bestandteil der Hells Angels-Bewegung. Ungeachtet des Umstandes der organisatorischen Eigenständigkeit der einzelnen Charter könnten bei den Mitgliedern übereinstimmende Überzeugungen, Werte, Normen, Bedürfnisse und Verhaltensweisen festgestellt werden. Zudem werde die Zugehörigkeit der einzelnen Charter sowie deren Mitglieder zur Hells Angels-Bewegung durch die Verwendung weltweit einheitlicher Symbole verdeutlicht. Die Mitglieder der Charter bezeichneten sich als „Brüder“. Sie seien einander unter der Losung „einer für alle, alle für einen“ zu gegenseitiger Solidarität verpflichtet. Ein verbindendes Element sei die Freude am Motorradfahren. Die Hells Angels trügen eine Vereinskluft mit Vereinswappen, den sogenannten Back Patches. Der HAMC Kiel sei seit seiner Gründung am 17. September 1994 in Kiel ansässig. Über ein Vereinsheim verfüge der Kläger nicht. Treffpunkt sei insbesondere nicht das Lokal „San-Si-Bar“ in Kiel. Randnummer 14 Die Verbotsverfügung sei rechtswidrig. Randnummer 15 Die gegen das Verbot erhobene Klage müsse Erfolg haben. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht sei gemäß § 48 Abs. 2 VwGO im ersten Rechtszuge zuständig. Ein verwaltungsrechtliches Vorverfahren sei nicht vorgesehen. Die Klagebefugnis des Klägers, der durch die Mitglieder vertreten werde, sei gegeben. Der Kläger sei auch unstreitig klagebefugt. Auch nach seinem Verbot und seiner Auflösung verbleibe ihm eine auf die Rechtsverteidigung im Anfechtungsverfahren beschränkte Rechtsstellung. Randnummer 16 Die vom 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts bisher entwickelten Grundsätze zu § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG trügen den verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Vereinigungsfreiheit nicht hinreichend Rechnung. Die Vereinigungsfreiheit sei grundgesetzlich nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützt, wonach alle Deutschen das Recht haben, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Die Verfassungsbestimmung des Art. 9 Abs. 2 GG, welche bestimme, dass Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderliefen verboten seien, schränke die nach Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistete Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit ein. Die Zulässigkeit eines Eingriffs in die Vereinigungsfreiheit müsse aber vor dem Hintergrund der auch vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten Bedeutung des Grundrechts auf Vereinigungsfreiheit gesehen werden. Es sei eine strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten. Die Verbotsnormen müssten restriktiv angewendet werden. Ein Vereinsverbot komme ohnehin nur in Betracht, wenn eine wirksame Abwehr der verfassungswidrigen Tätigkeit mit milderen Mitteln nicht möglich sei. Zwar genüge es grundsätzlich verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen, dass strafbewehrte Verhaltensweisen von Vereinsmitgliedern dem Verein, orientiert an den bisher obergerichtlich herausgearbeiteten Kriterien im Sinne einer dem Vereinscharakter zukommenden strafgesetzwidrigen Prägung, zugerechnet würden. Die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Verbotskriterien müssten jedoch, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, modifiziert werden. Die strafbaren Handlungsweisen müssten im Verhältnis zu anderen erlaubten Vereinigungsaktivitäten derart im Vordergrund stehen, dass sie nach den Umständen des Einzelfalls der betreffenden Vereinigung das Gepräge geben. Ein Vereinsverbot als Reaktion auf selbst eine Vielzahl von Bagatellstraftaten scheide von vornherein aus. Die Zurechnung strafbaren Verhaltens müsse im Verbotsverfahren besonders kritisch hinterfragt werden. Selbst Straftaten, die von mehreren Vereinsmitgliedern gemeinsam begangen würden, könnten dem Verein nicht zugerechnet werden, wenn die Tat einen Zusammenhang mit dem Verein nicht erkennen lasse. Die Ermittlungen der Verbotsbehörde müssten sich intensiv mit den jeweiligen Absichten und Verhaltensweisen der Mitglieder der betroffenen Vereinigung auseinandersetzen. Die Vereinbarung gegenseitiger Einstands- und Treuepflichten könne für sich genommen eine Zurechnung und Prägung des Vereins nicht begründen. Allein der Umstand, dass innerhalb der subkulturell geprägten Motorradszene mitunter erhebliche Straftaten begangen würden, sei für die Rechtmäßigkeit einer Verbotsverfügung unerheblich. Zwar müsse eine Strafgesetzwidrigkeit nicht auf Dauer bestehen, in zeitlicher Hinsicht seien jedoch nur die Straftaten relevant, die seitens der Vereinsmitglieder während der Dauer ihrer Mitgliedschaft begangen wurden. Zusätzlich zu den bislang in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Verbotsvoraussetzungen müsse gefordert werden, dass ein elementarer Angriff auf den Bestand der staatlichen Ordnung vorliegen müsse. Es reiche nicht aus, dass die Straftaten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient hätten oder dass die hinsichtlich ihrer Vereinsprägung zu beurteilenden strafbaren Verhaltensweisen von Personen mit Leitungsfunktionen verübt worden seien. Da der Staat zu einem seiner „schwersten Schwerter“ greife, müsse gefordert werden, dass die Vereinigung nicht nur die Rechtsordnung gefährde, sondern sich gegen die verfassungsmäßige Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden richte. Die zugerechneten Taten müssten erkennen lassen, dass sich der Verein als Ganzes gegen die verfasste Rechtsordnung im Staate richte. Ansonsten reiche es aus, die einzelnen Straftaten einzelner Vereinsmitglieder zu ahnden beziehungsweise zu verhindern. Diese über die bisherigen Kriterien hinausgehende Anforderung an die Verhältnismäßigkeit korrespondiere auch mit den anderen beiden Verbotsalternativen des Art. 9 Abs. 2 GG, bei denen jeweils eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ gegenüber den geschützten Rechtsgütern vorausgesetzt werde. Diesen Anforderungen genüge - wie noch auszuführen sei - das Vereinsverbot nicht. Randnummer 17 Darüber hinaus sei das Vereinsverbot auch deshalb rechtswidrig, weil das vorgeschaltete Ermittlungsverfahren rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sei. Zunächst offenbare der Verfahrensgang, dass der allein zuständigen Verbotsbehörde im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens überhaupt keine Behördenvorgänge vorgelegen hätten. Der Beklagte habe offengelegt, nicht ansatzweise eine eigene Ermittlungstätigkeit entfaltet beziehungsweise Ermessenserwägungen angestellt zu haben. Die Verbotsbehörde des Innenministeriums habe das vereinsrechtliche Verbotsverfahren im Grunde vollständig auf das ihr zugeordnete Landeskriminalamt übertragen. Urheber der Verbotsverfügung sei nicht die Verbotsbehörde, sondern das Landeskriminalamt. Infolge der dem Gericht übersandten ausgewählten Auszüge von Einstellungsverfügungen, Anklageschriften und Urteilen an das Gericht sei klar, dass die Verbotsbehörde über keine eigene Dokumentation der Behördenvorgänge verfügt habe. Dem behördlichen Erkenntnisverfahren hätten keine strafrechtlichen Ermittlungsakten, sondern bestenfalls unvollständige Auszüge zugrunde gelegen. Dem Mitglied Ge. sei im gerichtlichen Verfahren nachträglich ein weiterer Vorgang zur Last gelegt worden, der nach Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten Vereinsbezug aufweise. Randnummer 18 § 4 VereinsG regele jedoch, dass vor der Verbotsverfügung ein Ermittlungsverfahren durchzuführen sei, in dessen Rahmen die Verbotsbehörde eigenständig das Vorliegen eines Verbotstatbestandes zu prüfen habe. Die Vorschrift gebe der Vereinsbehörde Ermittlungsbefugnisse an die Hand, bestimme aber zugleich auch, dass andere Behörden nicht zu Ermittlungen befugt seien. Vielmehr liege die Zuständigkeit wegen der Schwere des staatlichen Eingriffs in die verfassungsrechtlich gewährleistete Vereinigungsfreiheit ausschließlich bei den obersten Landesbehörden, regelmäßig bei den Innenministerien. Deren Ermittlungstätigkeit dürfe sich nicht in der bloßen Sammlung von Material nachgeschalteter Behörden erschöpfen. Im vorliegenden Falle habe das zuständige Innenministerium selbst überhaupt keine Ermittlungstätigkeit entfaltet. Dies zeige die als Verwaltungsverfahren lediglich übersandte Beiakte „A“. Der Beklagte habe selbst eingeräumt, keinen eigenen Behördenvorgang angelegt zu haben, sondern die vom Landeskriminalamt freigegebenen Dokumente zugrunde gelegt zu haben. Die Ermittlungstätigkeit des Innenministeriums habe sich praktisch in der Unterschriftsleistung unter die vom Landeskriminalamt verfasste Verbotsverfügung vom 18. Januar 2012 erschöpft. Die (lückenhafte) Materialsammlung des Landeskriminalamtes sei erst nachträglich im gerichtlichen Verfahren präsentiert worden. Damit fehle es dem Vereinsverbot zu seiner Wirksamkeit bereits an der zwingend erforderlichen Durchführung des ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch die Verbotsbehörde selbst. Die unreflektierte Übernahme der im Rahmen der Strafverfolgung gewonnenen und in Strafurteilen festgeschriebenen Erkenntnisse in ein Vereinsverbotsverfahren sei nicht zulässig. Die Verpflichtung eigenständiger Ermittlungen der Verbotsbehörde sei auch deshalb geboten, weil polizeiliche Informationen häufig von einer nicht unabhängigen Instanz zusammengetragen würden. Hier spiele der Wunsch staatlicher Stellen hinsichtlich einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Kriminalisierung der Mitglieder von Motorradclubs - etwa durch Einberufung einer entsprechenden Projektgruppe mit der Zielsetzung, gegen Motorradclubs vorzugehen - eine Rolle. Anlass für die Einsetzung einer solchen Projektgruppe sei beispielsweise die in Notwehr begangene Tötung eines Polizeibeamten durch ein Mitglied der Hells Angels am 17. März 2010 gewesen. Diese Tat habe zu einem Freispruch geführt (BGH, Urt. v. 02.11.2011 - 2 StR 275/11 -). Wahrnehmung und Wirklichkeit sowie Fremd- und Selbstbezichtigung müssten nicht zwangsläufig übereinstimmen und seien im Ermittlungsverfahren durch die Verbotsbehörde kritisch zu hinterfragen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Januar 2013 (BVerwG, - 6 B 40.12 - NVwZ 2013, 521) die Einholung von Informationen bei anderen Behörden als wesentliches Mittel der Sachverhaltsaufklärung angesehen und ausgeführt, es verstehe sich von selbst, dass die Verbotsbehörde im Rahmen ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts auf Erkenntnisse zurückgreifen dürfe, die je nach dem in Rede stehenden Verbotsgrund bei anderen insoweit befassten Behörden angefallen seien. Dies bedeute aber auch, dass die Verbotsbehörde den Sachverhalt selbst aufklären und einer rechtlichen Beurteilung unterwerfen müsse. Eine Auslagerung der Sachverhaltsermittlung auf unzuständige Dienststellen sei rechtswidrig. Die Verbotsbehörde müsse insbesondere eigene Ermessenserwägungen anstellen und sich von den Zuschreibungen und einseitigen Zielsetzungen der Polizeibehörde abkoppeln. Der Beklagte habe aber offensichtlich aus dem im Verhältnis zum Landeskriminalamt bestehenden Weisungsverhältnis die Berechtigung abgeleitet, das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren auf das Landeskriminalamt übertragen zu dürfen. Randnummer 19 Darüber hinaus sei es mit rechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren, dass ein Verein auf Grundlage unvollständiger Ermittlungen in der Hoffnung verboten wird, man möge im Nachgang die Ermittlungen vervollständigen können. Für die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach die Ermittlungen auch nach dem Erlass der Verbotsverfügung zur Untermauerung der bereits benannten Verbotsgründe fortgeführt werden können, sei eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte den beiden mit Schriftsatz vom 15. Februar 2013 neu eingeführten Ereignissen „Ge.“ und „P.“ eine eigenständige Bedeutung zumesse, komme eine Verwertung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr in Betracht. Selbst wenn man nachfolgenden Ermittlungen eine „indizielle Aussagekraft“ bezüglich der Richtigkeit der Behördenentscheidung beimessen wolle (so etwa BVerwG, Urt. v. 27.11.2002 - 6 A 4.02 - NVwZ 2003, 986), sei grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Bezüglich der Fälle „Ge.“ und „P.“ müsse dabei berücksichtigt werden, dass sich die belastenden Aussagen des Rb. als umfassend wahrheitswidrig erwiesen hätten. Während dessen Zeugenaussage im Schriftsatz des Beklagten vom 15. Februar 2013 noch für „hoch glaubwürdig“ gehalten worden sei, sei aufgrund des Schreibens des Generalbundesanwaltes vom 15. August 2012 eine vollkommen andere Einschätzung zu Tage getreten. Sämtliche der etwa 200 Ermittlungsverfahren auf der Grundlage der Angaben von Rb., auch die im Schriftsatz vom 15. Februar 2013 neu eingeführten angeblichen Delikte von Ge. und P., hätten eingestellt werden müssen und ein Zusammenhang zwischen den Hells Angels mit dem „Fall BC.“ habe trotz intensiver Suche und staatanwaltlicher Ermittlungen und insbesondere intensiver Nachforschungen zu der angeblich unter einer Halle in einem Gewerbegebiet liegenden Leiche des BC. nicht gefunden werden können. Es sei auch nicht dargelegt worden, welche Informationen des Rb. von der Verbotsbehörde verwendet worden seien und welche nicht. Randnummer 20 Die zwischenzeitlich erfolgten weiteren Verfahrenseinstellungen und die entlastenden Feststellungen der Staatsanwaltschaften seien zunächst hintangehalten worden. Dies zeige eine Manipulation der Dokumentation des (unvollständigen) Behördenvorganges. Das Landeskriminalamt habe erkannt, dass nach der vom Generalbundesanwalt bereits mit Schreiben vom 15. August 2012 offenbarten Unverwertbarkeit der Angaben des Rb. auch die Zuschreibungen der Verbotsverfügung hinsichtlich einer strafgesetzwidrigen Prägung nicht mehr aufrecht erhalten werden können. Im Ergebnis sei gegenüber dem Gericht umfassend unzutreffend vorgetragen worden in der Hoffnung, dass die Unterdrückung der Behördenvorgänge verborgen bleibe, um die fehlerhaft ermittelte Verbotsverfügung nicht zu gefährden. Die ungeprüfte Übernahme der Zuschreibungen des Landeskriminalamtes durch die Verbotsbehörde verletze im Übrigen auch die strafprozessualen Verfahrensrechte des Klägers, was wiederum auf das verwaltungsgerichtliche Erkenntnisverfahren durchschlage. Eine spätere Beiziehung von Strafverfahrensakten im gerichtlichen Verfahren ersetze die gebotene Aktenführung und den zu leistenden Zurechnungsvorgang im Verwaltungsverfahren nicht. Randnummer 21 Die Verbotsverfügung sei bereits wegen Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs rechtswidrig. Die Verbotsbehörde habe vor dem Erlass der Verbotsverfügung nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von einer Anhörung absehen dürfen. Die Verbotsbehörde habe verkannt, dass die grundsätzlich anerkannte Vermeidung des sogenannten „Ankündigungseffektes“ einer Anhörung nicht automatisch die Rechtsfolge des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG auslöse, sondern einer Einzelfallbetrachtung auf der Grundlage gesicherter Erkenntnisse bedürfe. Eine Gefahr im Verzuge habe nicht vorgelegen. Die wesentlichen Erkenntnisse der Verbotsverfügung hätten sich auf erhebliche Zeit zurückliegende Ereignisse gestützt. Aktuelle Straftaten oder eine aktuelle Verdichtung des angenommenen Gefährdungspotenzials seien in der Verbotsverfügung nicht aufgeführt worden. Das Vereinsverbot habe sich zudem bereits erhebliche Zeit vor dessen Erlass angekündigt, sodass der angebliche „Ankündigungseffekt“ auch nicht durch ein Absehen von der Anhörung im Verwaltungsverfahren beseitigt werden konnte. Die mit einer grundsätzlich gebotenen Anhörung verbundene Aufklärungsmöglichkeit sei gerade im Rahmen eines vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens besonders wichtig. Die Verbotsbehörde sei angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Vereinigungsfreiheit gehalten, nicht nur belastende, sondern auch entlastende Informationen zu ermitteln. Eine Anhörung des betroffenen Vereins könne gerade insoweit Missverständnisse ausräumen. Deshalb sei auch ein Absehen von der Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG die Ausnahme und restriktiv zu handhaben. Die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass die Verbotsbehörde eine sofortige Entscheidung ohne Anhörung für notwendig halten dürfe, weil die mit einer Anhörung verbundene Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff diesem Gelegenheit gegeben hätte, seine Infrastruktur, Beweismittel und sein Vermögen dem behördlichen Zugriff zu entziehen, werde der Bedeutung der Vereinigungsfreiheit und der gebotenen Einzelfallgerechtigkeit nicht gerecht. Randnummer 22 Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach einer Erörterung des Vereinsverbots in den Medien und der Öffentlichkeit nicht der gleiche „Ankündigungseffekt“ zukommt, wie ihn eine Anhörung im Rahmen eines konkreten Verbotsverfahrens gehabt hätte (BVerwG, NVwZ-RR 2011, 14), sei nicht überzeugend. Im Einzelfalle könne sehr wohl eine vorausgehende Diskussion in den Medien und der Öffentlichkeit die Annahme begründen, dass der betroffene Verein von einer Verbotsabsicht der Behörde ausgehe. Der Verweis auf einen möglichen „Ankündigungseffekt“ gehe in solchen Fällen grundsätzlich fehl. Das Absehen von der Anhörung mit der Begründung, der Verein könne ansonsten Vermögenswerte beiseiteschaffen, sei schon grundsätzlich unzulässig, da die Vermögenseinziehung ohnehin verfassungswidrig sei. Aber auch unabhängig von dieser Fragestellung müsse im Einzelfall festgestellt werden, welche wirtschaftliche Relevanz das Vereinsvermögen aufweist, dessen Beiseiteschaffen vermieden werden soll. Die unabdingbar einzelfallbezogene Begründung des Absehens von der Anhörung fehle hier. Die Verbotsbehörde habe lediglich abstrakte Rechtsgrundsätze angeführt, jedoch keine Tatsachen benannt. Es sei nicht einmal ersichtlich, ob die Verbotsbehörde die Möglichkeit einer Anhörung überhaupt in Betracht gezogen habe. Insoweit hätte auch geprüft werden müssen, ob eine Anhörung unter Gewährung kürzester Anhörungsfristen als milderes Mittel vorzuziehen sei. Darüber hinaus sei - was die Gefahr des Beiseiteschaffens von Vereinsvermögen aufgrund einer Anhörung angehe - zu berücksichtigen, dass nur das Vereinsverbot, nicht aber die Vermögenseinziehung von der Behörde mit Sofortvollzug versehen worden sei. Aufgrund der der Verbotsbehörde gesetzlich zugewiesenen umfassenden Ermittlungsbefugnisse könnten ausreichend Vorkehrungen getroffen werden, um einem möglichen „Ankündigungseffekt“ der Anhörung entgegensteuern. Beispielsweise habe die Behörde Möglichkeiten der Beweissicherung in Anwendung strafprozessualer Vorschriften bei der Beschlagnahme von Beweismitteln. Möglichen Verschleierungsmaßnahmen könne auch durch Auskunftsverlangen gegenüber Vorstandsmitgliedern eines Vereins gemäß § 10 Abs. 4 VereinsG begegnet werden. So könne - was in der Vergangenheit auch geschehen sei - die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses gefordert werden. Eine stereotype Unterlassung der grundsätzlich gebotenen Anhörung mit dem pauschalen Argument des drohenden „Ankündigungseffektes“ überzeuge deshalb nicht. Dem Kläger sei die Möglichkeit abgeschnitten worden, auf eine Anhörung hin die Entwicklung ab dem Zeitpunkt der letzten zur Last gelegten Straftaten darzulegen. Das Agieren des Vereins in der Zeit nach dem Verbot des HAMC Flensburg hätte berücksichtigt werden müssen. Keinesfalls sei das Anhörungsverfahren deshalb entbehrlich, weil der Kläger aufgrund des vorangegangenen Verbotes des HAMC Flensburg mit einem eigenen Verbot habe rechnen müssen. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse v. 20.12.2013 - 7 B 18/13 und 7 B 19/13 -). Randnummer 23 Das gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 VereinsG einzuholende Benehmen des Bundesministeriums des Innern liege nicht in zureichender Form vor. Der Beklagte habe zwar unter Vorlage eines Entwurfs der Verbotsverfügung um das Einvernehmen des Bundesministers des Innern nachgesucht. Die in Bezug genommenen Behördenakten seien jedoch soweit ersichtlich nicht vorgelegt worden. Bei dieser Sachlage sei ein geordnetes Prüfungsverfahren des Bundesministers des Innern zur Erteilung des Einvernehmens ausgeschlossen. Zu den Anforderungen an die konkrete Ausgestaltung der Herstellung des Benehmens fehle bislang höchstrichterliche Rechtsprechung. Es könne nicht ausreichen, dass dem Bundesminister des Innern lediglich Mitteilung über die Verbotsabsicht gemacht wurde. Fordere man über eine bloße Anhörung hinaus eine stärker Beteiligungsform im Sinne einer Verständigung, die von dem Willen getragen ist, auch die Belange der anderen Seite zu berücksichtigen, sei die Übermittlung der zum Vereinsverbot gehörenden Akten und Erkenntnisquellen unabdingbare Voraussetzung. Das Benehmenserfordernis dürfe nicht dahingehend verkommen, dass vom Bundesinnenministerium nur der Verbotswunsch ungeprüft übernommen und eine bloße Freigabe erteilt wird. Vielmehr sei eine eingehende Überprüfung der vom Land angeführten Verbotsvoraussetzungen zu fordern. Wie im gerichtlichen Verfahren bereits gerügt worden sei, könne die allein vom Beklagten übersandte Beiakte „A“ wegen ihrer erkennbaren Unvollständigkeit nicht den gesamten Verwaltungsvorgang darstellen. Der Behördenvorgang sei nachträglich auf vom Landeskriminalamt zusammengestellte Auszüge aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschränkt worden, die nach eigenen Angaben im Schriftsatz vom 15. Februar 2013 der Verbotsbehörde selbst zum Erlasszeitpunkt der Verbotsverfügung nicht bekannt gewesen seien. Die Nutzung weiterer Erkenntnisquellen sei auch mit Schriftsatz vom 19. Juni 2012 bestätigt worden. Die Unvollständigkeit des Behördenvorganges stehe deshalb fest. Vorgelegten Auszügen aus Strafverfahrensakten komme kein gerichtsverwertbarer Gehalt zu, weil sie nicht Gegenstand des Erkenntnis- und Ermittlungsverfahrens der Verbotsbehörde gewesen seien. Die Verletzung der Aktenführungspflicht vereitele die Rechtskontrolle des Vereinsverbotes. Das auf ausreichender Erkenntnisgrundlage fußende Ermittlungsverfahren müsse vor der Verbotsverfügung durchgeführt werden, was vorliegend mangels Vorlage aller der Verbotsverfügung zugrundeliegenden Erkenntnismittel nicht überprüfbar sei. Die Verwaltungsakten stellten die Grundlage des behördlichen Handels dar und müssten deshalb vollständig sein, damit die Behörden ihrer aus der Bindung an Gesetz und Recht und aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität nachkommen könnten. Eigene Behördenvorgänge des Fachreferats des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein seien in der Beiakte „A“ überhaupt nicht dokumentiert. Die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie aus den einfachgesetzlichen Regelungen der § 29 VwVfG und § 99 VwGO folgende Pflicht zur umfänglichen Aktenführung sei deshalb verletzt. Hierdurch werde auch der Kläger in seinen Rechten verletzt, weil er die Klage nur bei Vorlage vollständiger Verwaltungsvorgänge vollumfänglich begründen könne. Die Verteidigungsmöglichkeit des Klägers werde erheblich eingeschränkt und die Vertretung durch die Verfahrensbevollmächtigten behindert. Das Gericht verletze die eigene Aufklärungspflicht, wenn es nicht auf der Vorlage sämtlicher Akten bestehe. Randnummer 24 Die Verbotsverfügung sei desweiteren rechtswidrig, da sie von sachfremden Erwägungen getragen sei. Das Vereinsverbot gliedere sich in eine Reihe von aktuellen Verbotsverfahren gegen Vereinigungen sogenannter Rockerclubs ein. Obwohl trotz umfangreicher und zielgerichteter Ermittlungen ein Nachweis einer organisierten kriminellen Vereinigung in keinem Falle habe geführt werden können, sei seitens der Polizei die Strategie von Vereinsverboten etabliert worden. Der historisch bedingte, jedoch unverschuldete schlechte Ruf der Hells Angels in den USA habe die Bereitschaft, den Motorradclub allgemein zu kriminalisieren, gefördert. Randnummer 25 Eine (strafrechtliche) Sanktion innerhalb der Vereine gegen Waffenhandel sei in keinem einzigen Fall erforderlich geworden. Im Übrigen sei die gewerbliche Tätigkeit einiger Mitglieder im Rotlichtmilieu vollkommen legal. Die auf Vorurteilen basierende Strategie der Kriminalisierung sei durch eine Bund-Länder-Projektgruppe in einem 64 Seiten umfassenden Dokument zur Bekämpfung der „Rockerkriminalität“ zu Papier gebracht worden. Dies basiere auf der aus wissenschaftlicher Sicht nicht zu belegenden Annahme, dass Rockergruppierungen im Allgemeinen der organisieren Kriminalität nahe stünden. Die in dem Strategiepapier empfohlenen Maßnahmen könnten nur als ein umfassendes Stigmatisierungskonzept verstanden werden. Dementsprechend gebe es eine Vielzahl von Beispielen medienwirksamer polizeilicher Großeinsätze, die gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstießen. So hätten beispielsweise in Norddeutschland vor der Verhandlung des Vereinsverbotes des HAMC Charter Flensburg am 19. Juni 2012 vor dem Senat etwa 1200 Polizisten Wohnungen und Vereinsheime der Hells Angels gestürmt. Zugleich sei das Gerücht gestreut worden, die Hells Angels hätten eine Leiche im Keller. Diesbezügliche Aussagen des Belastungszeugen Rb. hätten sich jedoch als haltlos erwiesen. An die Eigentümerin der abgerissenen Lagerhalle seien Schadensersatzleistungen in Höhe von etwa 800.000,-- Euro gezahlt worden. Das planvolle, gegen Rockervereinigungen gerichtete Vorgehen der Innenministerien sei mit der Polizeifestigkeit der Vereinigungsfreiheit unvereinbar. Die flächendeckenden Überwachungsmaßnahmen, insbesondere auch die Mobiltelefonortung der einzelnen Mitglieder von Motorradclubs und das damit erzielte Bewegungsprotokoll seien rechtsstaatlich bedenklich. Randnummer 26 Die Verbotsverfügung beruhe nicht nur auf Voreingenommenheit, sondern auch auf der Außerachtlassung soziologischer und kriminologischer Erkenntnisse. Entgegen der Auffassung der Verbotsbehörde, wonach aufgrund des hierarchisch geordneten Vereinslebens kriminelle Handlungen befördert und kriminelle Strukturen geschaffen werden können, wiesen die Forschungsergebnisse genau auf das Gegenteil hin. Die Organisationskultur der Motorradclubs definiere sich im Wesentlichen durch eine Aushandlungsordnung, welche durch vielfältige Möglichkeiten zur chancengleichen Partizipation und der Mitwirkung an Entscheidungsfindungsprozessen geprägt werde. Das Klischee von sozial auffälligen oder delinquenten Mitgliedern der Rockervereinigungen sei verkehrt. Diese perspektivische Verengung habe zu einer fehlerhaften Zurechnung einzelner Straftaten von Mitgliedern gegenüber dem Verein geführt. Zum Beweis für die im Einzelnen benannten unzutreffenden Grundannahmen des Beklagten bezüglich der Vereine der Hells Angels werde Ass. Jur. Florian C. Albrecht MA als sachverständiger Zeuge benannt. Randnummer 27 Für den Fall, dass sich der Senat der umstrittenen Rechtsmeinung anschließen wolle, dass auch nachträgliche Umstände zur Begründung des Vereinsverbots herangezogen werden können, müsse einer verbotenen Vereinigung auch zugestanden werden, nach dem Vereinsverbot etwa durch Ausschluss von Mitgliedern und die Aufgabe von Mitgliedschaften den in Streit stehenden Verbotstatbestand zu entkräften. Randnummer 28 Soweit sich die Verbotsbehörde auf lediglich anhängige Ermittlungsverfahren gestützt habe, komme der Annahme eines strafrechtswidrigen Vereinsverhaltens für das Vereinsverbot keine rechtliche Bedeutung zu. Anderenfalls werde der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Es solle nicht verkannt werden, dass einige Mitglieder des Klägers strafrechtlich auffällig geworden seien. Die Verbotsverfügung setze jedoch einen konstitutiven Beschluss voraus, kollektiv Straftaten zu begehen oder zu unterstützen. Letztlich sei auch zu fordern, dass die staatliche Rechtsordnung vor einer Situation stehe, der mit den allgemein zur Verfügung stehenden Eingriffs- und Sanktionsmaßnahmen nicht mehr begegnet werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Die allgemeinen Annahmen der Verbotsbehörde seien nicht belegt. Die Behauptung einer Machtentfaltung im kriminellen Wirtschaftsbereich gegenüber konkurrierenden Gruppierungen werde ohne Nachweis lediglich behauptet. Dies lasse sich weder aus einer Satzung noch aus sonstigen Äußerungen und Handlungen von Mitgliedern oder Funktionsträgern belegen. Die vorgeworfenen Straftaten seien individuell veranlasst und auf einen spontanen, nicht planmäßigen Entschluss der jeweiligen Täter zurückzuführen. Sie könnten dem Verein nicht zugerechnet werden. Insbesondere falsch sei die allgemeine Annahme der Verbotsbehörde, wonach allein die Zugehörigkeit zur Hells Angels-Dachorganisation ein nicht unerhebliches Indiz für eine bewusst außergesetzliche Ausrichtung der Mitgliedervereine sei und man hieraus einen den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Zweck begründen könne. Randnummer 29 Entgegen der Annahme seien sämtliche Mitglieder des Klägers wirtschaftliche Eigentümer von Motorrädern. Zwar möge es zutreffen, dass Herr F. über keinerlei Fahrerlaubnis der Klasse A verfüge; dies sei jedoch unerheblich, weil Herr F. niemals Mitglied im HAMC Kiel gewesen sei. Randnummer 30 Die Verpflichtung zu gegenseitiger Solidarität der Mitglieder der Hells Angels dürfe für sich allein genommen nicht negativ bewertet werden. Die der Verbotsverfügung zugrunde liegende Annahme, der verbotene Verein werde aufgrund umfassender Hilfeleistungen und gegenseitiger Einstandsverpflichtungen durch die von seinen Mitgliedern begangenen Straftaten geprägt, betreffe nur den „inneren Tatbestand“, der einer Beurteilung durch Außenstehende nur sehr eingeschränkt zugänglich sei und der Überzeugungsbildung der Verbotsbehörde nicht ohne weiteres zugrundegelegt werden dürfe. Objektive Belege sei der Beklagte schuldig geblieben. Der Verweis des Beklagten in der Verbotsverfügung auf einen sogenannten Defense-Fund gehe ebenso fehl wie der Verweis auf eine Satzung des Klägers. Die von der Verbotsbehörde in Bezug genommene Satzung sei den Mitgliedern des Klägers selbst unbekannt. Es könne nur vermutet werden, dass die Informationen von dem Informanten des Landeskriminalamtes Rb. stammten, dessen Angaben unverwertbar seien. Mangels Kenntnis der Urheberschaft der Satzungen und deren Authentizität komme eine Verwertung im Verbotsverfahren nicht in Betracht. Dokumente, die den Bestand oder die Funktion eines Defense-Funds belegen könnten, habe der Beklagte nicht vorgelegt. Ein solcher Defense-Fund existiere auch nicht. Im Übrigen würde es sich dabei um die Wahrnehmung einfachgesetzlich beziehungsweise verfassungsrechtlich verbürgter Jedermannsrechte handeln, die den Rechtsstaat ausmachen, nicht aber strafgesetzwidrige Organisationen prägen. Randnummer 31 Unter Erörterung der einzelnen, vom Beklagten in der Verbotsverfügung und im gerichtlichen Verfahren angeführten Straftaten macht der Kläger geltend, diese könnten - soweit diesbezüglich überhaupt Verurteilungen erfolgt seien - nicht als prägend dem Verein zugerechnet werden. Teils lägen sie viele Jahre zurück, teils fehle den im Privaten zu verortenden Vorgängen jeder Vereinsbezug. Teils - wie dies etwa bei Herrn K. der Fall sei - hätten die Beschuldigten seit langem den Verein verlassen oder - wie dies bei Herrn F. der Fall sei - dem Verein niemals angehört. K. (F.) sei ab dem 14. April 2000 als Secretary zum HAMC Lübeck gewechselt und habe ab da auch nicht mehr faktisch dem Kläger angehört. Anderslautende Behauptungen unter Berufung auf ein angebliches - nicht vorgelegtes - sogenanntes Meeting-Protokoll träfen nicht zu. Etliche Straftaten beruhten auf den Aussagen des vollkommen unglaubwürdigen Zeugen Rb.. Dies betreffe etwa die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 15. Februar 2013 nachträglich zur Begründung angeführte angebliche „Rückerpressung“ einer von den Herren R., J. und K. an die Opfer gezahlten Entschädigung. Bei den in Frage stehenden Waffendelikten sei ein Vereinsbezug nicht nachgewiesen und im Übrigen ohne Kenntnis der Ermittlungsakten und sonstiger Behördenvorgänge auch nicht einer Rechtskontrolle zugänglich. Die Annahme einer systematischen Bewaffnung und bevorstehenden Auseinandersetzung rivalisierender Gruppen habe sich im Übrigen nicht bestätigt. Bei den angeblichen Waffendelikten vernachlässige der Beklagtenvertreter die gebotene Unterscheidung zwischen bloßen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Vielfältige, allerdings vom Beklagten nicht erwähnte Kontrollen hätten gerade keinen Waffenbesitz ergeben, was gegen eine systematische Bewaffnung des Klägers spreche. Randnummer 32 Soweit Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution in Streit stünden, gelte Folgendes: Der HAMC Kiel betreibe keine Bordelle und sei auch in keiner sonstigen Weise wirtschaftlich in das Prostitutionswesen verstrickt. Das verurteilte ehemalige Vereinsmitglied St. sei bereits im Jahr 1997 - dem Jahr seiner Verurteilung - kein Vereinsmitglied im HAMC Kiel mehr gewesen und bereits 2005 verstorben. Eine Zurechnung zum Kläger sei schon deshalb nicht möglich. Der am 8. September 1998 wegen Zuhälterei in drei Fällen verurteilte Ge. sei zum Tatzeitpunkt im Jahre 1998 ebenfalls kein Mitglied im HAMC Kiel gewesen. Die Tat zeige auch keinen Vereinsbezug auf. Zudem liege die Tat 14 Jahre zurück. Auch die übrigen im Zusammenhang mit der Prostitution erhobenen Vorwürfe seien dem Verein nicht zuzurechnen. Der Beklagte grenze auch nicht deutlich den ohne Weiteres zulässigen Betrieb einer prostitutiven Einrichtung von der im Jahr 2003 noch strafbaren Tathandlung durch P. und D.R ab. Vielmehr werde in rechtlich unzulässiger Weise der Betrieb und die Unternehmensführung eines Bordells kriminalisiert, um einen Zusammenhang zur Organisationsstruktur des Klägers mit strafgesetzwidriger Zweckrichtung herzustellen. Der Betrieb der prostitutiven Einrichtung sei vollkommen legal und die Begründung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen auch mit Mitgliedern der Hells Angels oder zwischen Mitgliedern des gleichen Charters seien unbedenklich und wiesen keine strafgesetzwidrige Tätigkeit oder Zweckrichtung auf. Die Annahme einer strafrechtswidrigen Prägung des Klägers wegen Betätigung im Prostitutionswesen sei in doppelter Hinsicht fehlerhaft. Einerseits übe der Verein selbst keine gewerbliche Tätigkeit aus, andererseits sei die vom Beklagten beanstandete gewerbliche Tätigkeit einiger weniger Mitglieder uneingeschränkt legal. Randnummer 33 Zur vorgeworfenen Tatbegehung des Einschleusens von Ausländerinnen hätten sich im Übrigen weder P. noch D.R der Vereinsstruktur bedient, sondern im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt. Zudem liege auch diese gegenständliche Tat bereits 13 Jahre zurück. Die Straftaten, wegen derer Kr. verurteilt worden sei, könnten dem Verein nicht zugerechnet werden. Weder habe der Kläger Herrn Kr., von dessen krankhaften Zügen er erst nach seinem Verlassen des Vereins Kenntnis erlangt habe, unterstützt, noch liege eine fehlende ausreichende Distanzierung im Nachhinein vor. Die Straftaten, die im Zusammenhang mit Betäubungskriminalität angeführt würden, könnten einen Zurechnungszusammenhang zum HAMC Kiel ebenfalls nicht begründen. Insbesondere hätten sich die jeweiligen Beschuldigten nicht des Klägers zum Zwecke der Finanzierung bedient. Die Erwägung, dass Kr. bei der Einfuhr von mindestens 1,5 Tonnen Marihuana aus den Niederlanden im Zeitraum von Oktober 1999 bis zum 29. Juni 2001 sich der Organisation des Klägers bedient haben müsse, weil der Ankauf und der Absatz einer derart großen Menge von einem Einzeltäter nicht zu bewerkstelligen sei, sei spekulativ. Kr. habe sich anderer Personen bedient, nicht jedoch der Vereinsstruktur des Klägers. Darüber hinaus sei auch hier von entscheidender Bedeutung, dass Herr Kr. zum Verbotszeitpunkt am 18. Januar 2012 nicht Mitglied des Vereins gewesen sei. Außerdem liege die Tatbegehung 10 Jahre zurück. Randnummer 34 Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die angeführten Gewalttaten überwiegend Individualtaten seien. Die Tatbegehungen seien entweder widerlegt oder jedenfalls nicht belegt oder individuell veranlasst und lange zurückliegend. Im Übrigen genügten die Taten - soweit sie überhaupt feststünden - hinsichtlich der Intensität und des fehlenden Funktionszusammenhangs zum Kläger nicht zur Begründung eines Vereinsverbotes. Der unerlaubte Waffenbesitz mit angeblichem Vereinsbezug sei ebenfalls widerlegt beziehungsweise nicht belegt. Es handele sich um individuell zu verantwortende Ordnungswidrigkeiten, die auch in ihrer Vielzahl in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren nicht zu einer zurechnungsfähigen Straftat würden. Von einer allgemeinen Bewaffnung könne nicht ausgegangen werden. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen den Straftaten in Verbindung mit der Prostitution und der Vereinstätigkeit bestehe nicht. Insbesondere übe der Verein keine gewerbliche Tätigkeit, auch nicht im Prostitutionswesen aus. Teilweise fehle der Tatbezug zur Prostitution, teilweise lägen Individualtaten ohne Vereinsbezug vor, die teilweise sogar über 13 Jahre zurücklägen. Die dem Vereinsmitglied P. sehr vage unterstellte Vergewaltigung sei, wenn überhaupt geschehen, höchst persönlich veranlasst und ohne jeden Bezug zu Dritten. Entsprechendes gelte für die BTM-Delikte. Die beiden angeführten Taten seien von Einzeltätern mit eigener wirtschaftlicher Interessenlage begangen worden, lägen über 10 Jahre zurück und wiesen auf keine Dauerhaftigkeit hin. Die nachträglich in das gerichtliche Verfahren eingeführten strafrechtlichen Vorwürfe gegen das Vereinsmitglied Hi., für die sich angeblich bei der Durchsuchung anlässlich der Zustellung der Verbotsverfügung Hinweise gefunden haben sollen (Verdacht des Versicherungsbetruges, Besitz eines sogenannten Delta-Darts), träfen nicht zu. Randnummer 35 Der Kläger übe weder eine legale noch illegale wirtschaftliche Tätigkeit aus. Der Handel mit Waffen, Drogen und Menschen werde von der Verbotsbehörde lediglich unterstellt, jedoch nicht belegt. Die Mitglieder des HAMC Kiel seien auch nicht im Türstehergewerbe tätig. Soweit einzelne Mitglieder Bordelle betrieben oder darin arbeiteten, handele es sich um eine legale unternehmerische Tätigkeit und vollkommen beanstandungsfreie Arbeitsverhältnisse. Eine Gebiets- und Machtentfaltung zur Gewinnung und Verteidigung von Territorien in bestimmten Wirtschaftsfeldern sei auch nicht ansatzweise belegt. Zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit anderen Gruppierungen sei es nicht gekommen. Die Vereinsmitglieder seien insbesondere nicht in Kutten aufgetreten und hätten keinerlei Vereinsinsignien gezeigt. Einer etwa in Betracht kommenden ordnungsrechtlichen Gefahrenlage sei bereits durch die stattgefundenen Gefährdungsabsprachen zwischen der Polizei und dem Vereinsvorstand vorgebeugt worden, sodass für ein Vereinsverbot kein Raum mehr sei. Randnummer 36 Als einzige Tathandlung von Relevanz komme der Vorfall vom 15. März 2010 im Fitnessstudio „WellYou“ in Kiel in Betracht. Zwar habe der Senat entschieden, dass im Einzelfall bereits ein Vorfall allein die strafgesetzwidrige Prägung auslösen könne. Der Vorfall vom 15. März 2010 sei jedoch weder von der Veranlassung, noch von der Intensität, Tatausführung, Planung, Organisation und der Anzahl beteiligter Vereinsmitglieder vergleichbar. Die Tat habe nicht der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient. Vereinszeichen seien keine getragen worden. Bei den drei betroffenen Personen habe es sich mit einer Ausnahme nicht um Vereinsmitglieder gehandelt. Leitungsfunktionen seien keine ausgelöst oder wahrgenommen worden. Entsprechende strafbare Verhaltensweisen im Bereich der Mitglieder seien nicht aufgetreten oder im Interesse des Vereins begangen worden. Randnummer 37 Im Übrigen gebiete - wie bereits ausgeführt - die Verfassung selbst strengere Zurechnungskriterien als die bisher in der Rechtsprechung entwickelten. Die bisherigen durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Annahme einer Strafgesetzwidrigkeit entspringe einer verfassungswidrigen Anwendung und Auslegung des Tatbestandsmerkmales „Strafgesetzwidrigkeit“. Es könne nicht ausreichend sein, wenn die Begehung einer oder mehrerer Straftaten die Zurechnungskriterien erfülle. Angesichts der überragenden Bedeutung der Vereinigungsfreiheit des Art. 9 Abs. 1 GG setze ein Vereinsverbot voraus, dass die Freiheitsgewährleistung des Art. 9 Abs. 1 GG in einer Weise ausgeübt wird, die letztlich zur erheblichen Beeinträchtigung von Rechtsgütern geeignet ist und daher die über die Art. 20 Abs. 3 GG statuierte Friedens- und Ordnungsfunktion des Staates aktiviert. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es gebe keine Hilfestellung von Mitgliedern zu den von ihnen begangenen Straftaten und auch keine Unterstützungsleistung gegenüber in Haft befindlichen Vereinsmitgliedern. Etwaige Besuche im Gefängnis dienten der Resozialisierung, zu der der verbotene Verein im Rahmen der gegenseitigen Solidarität nach den Bestimmungen des Strafvollzugs durch die Unterstützung inhaftierter Mitglieder vollkommen legal beigetragen habe. Hieraus zusätzliche Argumente für ein Vereinsverbot gewinnen zu wollen, sei eine Verkehrung der Rechtslage. Auch könne dem Verein nicht angelastet werden, Vorbestrafte als Vereinsmitglieder aufzunehmen oder zu dulden. Die Forderung, Personen mit Vorstrafen auszuschließen, würde auf eine zweite Bestrafung der Betroffenen hinauslaufen und sie von der legitimen Teilhabe am Gemeinwesen ausschließen, was mit dem Verbot der Doppelbestrafung unvereinbar sei und die Menschenwürde verletze. Zu Unrecht sei deshalb die Verbotsbehörde von einem isolierten Zurechnungsgrund bei der Aufnahme von Straftätern in den Verein ausgegangen. Auch Straftäter dürften einen Verein gründen und an diesem partizipieren. Anderenfalls könnte angesichts der Ubiquität von Straftaten nahezu jeder Verein mit einem größeren Mitgliederbestand - etwa auch der ADAC - als verbotswürdig angesehen werden. Randnummer 38 Jedenfalls verstoße das Vereinsverbot gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Einhaltung dieses Grundsatzes sei vom Beklagten nicht nachvollziehbar begründet worden. Vielmehr sei die Straffälligkeit einiger weniger Vereinsmitglieder vollkommen übertrieben worden. Bereits die Tatsache, dass bei dem beklagten Innenministerium als Teil des hierarchischen Behördenaufbaus sich die Positionen des Ermittlers und des Richters vereinigen würden, ließen exekutive und judikative Aufgaben verschwimmen und bedingten eine Verletzung des Rechtstaatsgebotes und fast zwangsläufig einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßgebot. Die Ermessensentscheidung sei entscheidend von dem vorgefassten Wunsch nach Kriminalisierung der Hells Angels geprägt. Grundannahme der Verbotsbehörde sei das Erfordernis des Kampfes gegen die organisierte Kriminalität. Da jedoch der Kläger nicht dem Verdikt einer kriminellen Vereinigung unterfalle und auch keine kriminelle „Parallelgesellschaft“ bilde, sei jedes Mittel zur Beseitigung des verbotenen Vereins rechtswidrig. Randnummer 39 Mildere Mittel wie zum Beispiel partielle Vereinsbetätigungsverbote sowie Maßnahmen und Auflagen polizeilicher, versammlungsrechtlicher oder auch presserechtlicher Natur hätten als milderes Mittel erwogen werden müssen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner unklaren Rechtsprechung die Auffassung vertrete, die Verbotsbehörde müsse auf der Rechtsfolgenseite grundsätzlich keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Verbots anstellen (BVerwG, NVwZ 2013, 521, 525), so werde dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Der Beklagte hätte auf der Rechtsfolgenseite prüfen müssen, ob bloße Auflagen - etwa aufgenommene Straftäter auszuschließen oder die Besuche inhaftierter Mitglieder einzustellen - die angenommene Gefahrenlage ebenfalls beseitigen könnten. Auch habe sich die Verbotsbehörde nicht mit der Frage einer zeitlichen Befristung des Vereinsverbots befasst. Randnummer 40 Der Beklagte habe Art. 11 EMRK nicht hinreichend berücksichtigt. Nach Satz 1 der Vorschrift dürfe die Ausübung der Vereinigungsfreiheit nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig seien für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der EGMR habe in ständiger Rechtsprechung den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Demokratie, Pluralismus und Vereinigungsfreiheit herausgestellt. Hiernach reiche es nicht aus, wenn das Vereinsverbot nur nützlich oder zweckmäßig zur Verfolgung solcher öffentlicher Bedürfnisse beitragen kann; vielmehr müsse das Verbot einem zwingenden sozialen Bedürfnis folgen. Dabei müsse das Nichtvorhandensein milderer Mittel nach der Rechtsprechung des EGMR von der Verbotsbehörde bewiesen werden. Dies habe der EGMR in seinem Urteil vom 11.11.2011 (Verein Rhino u.a. / Schweiz) noch einmal bestätigt. Randnummer 41 Diese Rechtsprechung des EGMR sei bisher in der bundesdeutschen Rechtsprechung nicht berücksichtigt worden, was mit den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts zur völkerrechtsfreundlichen Rezeption des Konventionstextes im deutschen Recht unvereinbar sei. Der Beklagte sei der ihm hiernach obliegenden Nachweispflicht bezüglich des Nichtvorhandenseins milderer Mittel nicht nachgekommen. Randnummer 42 Schließlich unterliege die Art und Weise der Datengewinnung durch die Verbotsbehörde grundsätzlichen Bedenken. Die Informationen, die ihnen durch unterstellte beziehungsweise sonstige Hilfsbehörden im Sinne von § 4 Abs. 1 VereinsG übermittelt würden, unterlägen als personenbezogene Daten dem Schutz des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG folgenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Mangels einer bereichsspezifischen Ermächtigungsgrundlage fehle es bereits an der Befugnis der Verbotsbehörde, diejenigen personenbezogenen Daten, die zur Durchführung des Verbotsverfahrens erforderlich seien, zu erheben. Ebenso fehle es an einer bereichsspezifischen Ermächtigungsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen von Hilfeleistungen untergeordneter Behörden gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG. Insbesondere sei die Datenübermittlung zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Verbotsbehörde unzulässig, da Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht zu den durch § 4 Abs. 1 VereinsG bezeichneten Hilfsbehörden gehörten. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfe die Abfrage von Daten (bei untergeordneten Dienststellen) und die Übermittlung der Daten jeweils einer eigenen Rechtsgrundlage. An einer solchen Rechtsgrundlage fehle es aber. Die allgemeine Aufgabenzuweisung des § 3 VereinsG sei hierfür nicht geeignet. Ohne einen normativ klar festgeschriebenen Eingriffstatbestand dürfe daher die Verbotsbehörde keine Daten bei nachgeordneten Dienststellen abfragen. § 4 Abs. 1 VereinsG wiederum lasse schon dem Wortlaut nach eine Übermittlung von Daten durch Strafverfolgungsbehörden nicht zu. Zwar sei die Frage, ob das Landesrecht ausreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlagen für eine Datenerhebung der Verbotsbehörde bei dritten Behörden bereitstelle, eine Auslegungsfrage des nicht revisiblen Landesrechts (BVerwG, Beschl. v. 09.04.2013 - 8 B 71.12 -, BeckRS 2013, 50105 Rn. 3). Vorliegend stehe aber ein Verstoß gegen des aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitenden bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz ausreichender Normenbestimmtheit in Frage. Es sei zumindest zu diskutieren, ob die Schwere der durch Datenerhebungen von Verbotsbehörden bei dritten Behörden ausgelösten Grundrechtseingriffe für die Betroffenen nicht zwingend eine bundesrechtliche Regelung im Vereinsgesetz voraussetze. Der Bundesgesetzgeber habe hinsichtlich der Regelung des öffentlichen Vereinsrechts von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und den Regelungsgegenstand der Gesetzgebungskompetenz der Länder vollständig entzogen. Aus diesem Grunde könnten landesgesetzliche Bestimmungen für die im Rahmen des vereinsrechtlichen Verbotsverfahrens stattfindende Datenverarbeitung nicht herangezogen werden. Der Bund habe eine grundrechtlich verankerte Verantwortung für den Umgang mit bei der Verbotsbehörde erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten personenbezogenen Daten. Randnummer 43 Die unzulässige Informationserhebung sowie die bereits beschriebenen Mängel des Verwaltungsverfahrens könnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden. Das Gericht sei gehindert, einen Ausgleich von Fehlern bei der Sachverhaltsaufklärung mittels eigenständiger Ermittlungen zu beseitigen. Verfahrensfehlerhaft erlangte Beweismittel unterlägen vielmehr einem Verwertungsverbot im gerichtlichen Verfahren. Randnummer 44 Auch die Feststellung, dass der Verein Hells Angels MC Charter Kiel sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte (Ziffer 1 Satz 2 der Verbotsverfügung), sei rechtswidrig und aufzuheben. Erforderlich sei hierfür nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine kämpferisch-aggressive Verwirklichung verfassungsfeindlicher Ziele, das heißt, dass der Verein die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben wolle. Dies werde vom Beklagten nicht ansatzweise dargelegt. Eine Veränderung des Demokratieprinzips strebe der Kläger nicht an. Er nehme gar keine politischen oder rechtsstaatlichen Sonderrechte für sich in Anspruch. Soweit es im Konfliktfalle zwischen Handlungsweisen und der geltenden Rechtsordnung der staatlichen Regulierung und obrigkeitlicher Sanktionierung bedürfe, werde das Gewaltmonopol des Staates ausdrücklich anerkannt. Die Unterstellung der Einrichtung eines Defense-Funds, um Mitglieder der Hells Angels im Falle staatlicher Sanktionen wirtschaftlich abzusichern, würde lediglich für ein die Wahrnehmung von Vereinsrechten organisiertes Handeln ohne Außenwirkung sprechen. Eine kämpferisch-aggressive Untergrabung der verfassungsmäßigen Ordnung könne hierin schlechterdings nicht gesehen werden. Dementsprechend habe der erkennende Senat auch im Verfahren 4 KS 2/10 die gegen den Verein Hells Angels MC Charter Flensburg getroffene Feststellung insoweit aufgehoben. Randnummer 45 Der Kläger beantragt, Randnummer 46 die Verfügung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 18. Januar 2012 aufzuheben. Randnummer 47 Der Beklagte beantragt, Randnummer 48 die Klage abzuweisen. Randnummer 49 Er macht geltend, zusätzlich zu den in der Verbotsverfügung angeführten Straftaten seien weitere Strafermittlungsverfahren gegen Vereinsmitglieder zu berücksichtigen, welche vor Erlass der Verbotsverfügung begangen worden seien. So sei das Mitglied Ge. wegen räuberischer Erpressung angeklagt (Az. 593 Js 20067/12). Die Anklage sei beim Landgericht Kiel anhängig (10 KLs 35/12). Dem Präsidenten des Klägers werde vorgeworfen, die Rückerpressung einer bereits geleisteten Zahlung veranlasst zu haben, zu der sich Vereinsmitglieder zur Abgeltung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen verpflichtet hatten. Die räuberische Erpressung weise Vereinsbezug auf. Aus den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Kiel vom 14. Juni 2012 gegen Rb. (28 KLs 1/11) gehe hervor, dass führende Vereinsmitglieder zahlreiche Straftaten veranlasst hätten, die von Mitgliedern der Legion 81, dem Supporter-Club des HAMC Kiel, verübt wurden und durch die die Gründung eines Chapters des Bandidos MC in Preetz verhindert werden sollte. Auch wenn das Strafverfahren gegen Ge. wegen Anstiftung zu einem Angriff mit einer Schusswaffe auf das Opfer Be. in Preetz gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, lasse sich den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Kiel gegen Rb. entnehmen, dass zahlreiche Straftaten im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verhinderung der Gründung eines Chapters des Bandidos MC in Preetz sowie der Auseinandersetzung mit Mitgliedern des zwischenzeitlich gegründeten Bandidos MC Probationary Chapter Neumünster standen. Die einzelnen Straftaten seien auf Veranlassung und im Interesse des Klägers durch Mitglieder des Supporter-Clubs begangen worden. Sie seien dem Kläger zuzurechnen. Randnummer 50 Der von den Vereinsmitgliedern P., D.R und St. geführte Bordellbetrieb stelle sich letztlich als organisatorischer Teil des Vereinslebens dar. Den Feststellungen des die genannten Vereinsmitglieder betreffenden Urteils der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Kiel vom 16. April 2003 lasse sich entnehmen, dass sich die drei Täter die Organisationsstruktur der Organisation der Hells Angels zu Nutze gemacht hätten, indem sie Mitglieder als Wirtschafter eingesetzt hätten. Randnummer 51 Zu Unrecht meine der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der Beklagte habe seine Ermittlungsbefugnisse und Pflichten nicht selbst und eigenständig wahrgenommen. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Januar 2013 (6 B 40.12) ausdrücklich festgehalten, die Einholung von Informationen bei anderen Behörden sei ein wesentliches Mittel der Sachverhaltsaufklärung und stehe nicht etwa in einem Gegensatz zur eigenständigen Ermittlung. Es verstehe sich von selbst, dass es an dieser eigenständigen Würdigung nicht allein deshalb fehle, weil die Verbotsbehörde ihr überzeugend erscheinende Feststellungen anderer Behörden und Gerichte übernehme. Im Übrigen liege bereits in der Fertigung der in der Verbotsverfügung enthaltenen Begründung und der Entscheidung, welche einzelnen Vorgänge in der Verbotsverfügung aufgezählt werden, eine intensive eigene Auseinandersetzung des zuständigen Fachreferats mit den Erkenntnissen anderer Dienststellen. Randnummer 52 Zu Unrecht moniere der Kläger, dass sich die Verbotsverfügung zwar an einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit halte, diese Rechtsprechung aber der Bedeutung des betroffenen Grundrechts der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG sowie dem entsprechenden Grundrecht aus Art. 11 EMRK nicht gerecht werde. Dies verkenne, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer ganzen Reihe von Entscheidungen zu Vereinsverboten und deren Rechtsfolgen bei Anwendung dieser etablieren Grundsätze jeweils keine Grundrechtsverletzungen angenommen habe. Auch der Beklagte habe in der Verbotsverfügung angenommen, dass Art. 11 EMRK vor Erlass eines Vereinsverbotes die Prüfung der Möglichkeit milderer Mittel verlange. Randnummer 53 Teilweise verkenne der Kläger offensichtlich die Anwendbarkeit schleswig-holsteinischen Verfahrensrechtes sowie des schleswig-holsteinischen Polizeiorganisationsgesetzes. Ausführungen zu hessischem Landesrecht seien nicht relevant. Randnummer 54 Mit seiner Sachverhaltsdarstellung bestätige der Kläger letztlich, dass sämtliche Personen, deren Straftaten die Verbotsverfügung des Beklagten dem Kläger zurechne, auch tatsächlich Mitglieder des Klägers waren. Soweit dies bei einzelnen Mitgliedern des Vereins zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung nicht der Fall war, sei die Zurechnung keine Frage des Sachverhalts, sondern eine Rechtsfrage. Randnummer 55 Soweit der Kläger den vom Landeskriminalamt als Zeugen in diversen Strafverfahren gehörten Rb. für unglaubwürdig halte und sich hierbei auf eine Einschätzung des Generalbundesanwaltes beziehe, sei dies für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung nicht relevant, da diese in überwiegenden Teilen nicht auf Aussagen des Rb. als Zeugen gestützt sei, sondern nur in geringen Teilen auf ein Urteil des Landgerichts Kiel gegen Rb. und im verbleibenden Rest nur auf solche Aussagen des Rb., die zugleich von anderen Zeugen bestätig worden seien. Entgegen der Darstellung des Klägers seien auch nicht sämtliche auf den Aussagen des Rb. fußende Ermittlungsverfahren eingestellt worden. Randnummer 56 Nicht relevant für die hier streitgegenständliche Verbotsverfügung sei ein angeblich voreingenommenes und schikanöses Verhalten gegenüber den Hells Angels in anderen Bundesländern sowie die vom Kläger angeführte Existenz eines Strategiepapiers einer Bund-Länder-Projektgruppe zu einer „Bekämpfungsstrategie Rockerkriminalität“ und zur angeblichen Umsetzung dieses Papiers unter anderem in Berlin. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass Bezugnahme auf sonstige Vorfälle und Konflikte im Bundesgebiet für den verbotenen Verein nicht prägend seien. Randnummer 57 Die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Das beklagte Innenministerium sei nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VereinsG für den Erlass der Verbotsverfügung zuständig gewesen. Der Beklagte habe als oberste Landesbehörde im Rahmen der Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen dürfen. Dies schließe ein, dass die Verbotsbehörde - der Beklagte - die Ermittlungen vollständig dadurch führe, dass sie bei anderen Behörden Erkenntnisse abfrage und sich diese nach einer Prüfung zu eigen mache. § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erlaube es den vom Beklagten ersuchten Behörden, innerhalb ihrer Aufgaben und Befugnisse dieselben auch dafür zu nutzen, gezielt für ein Vereinsverbot relevante Informationen zu ermitteln. Insbesondere die Polizei dürfe Ermittlungshilfe leisten. Sowohl das Landeskriminalamt, aber auch sämtliche weiteren Behörden und Dienststellen der Polizei seien originär, erst Recht aber nach einem entsprechenden Ermittlungsersuchen des Beklagten befugt, Ermittlungen zu betreiben, die zielgerichtet auf ein Vereinsverbot hinführen. Das Verwaltungsverfahren sei im Wesentlichen so geführt worden, dass das zuständige Fachreferat des Beklagten bei den anderen beteiligten Stellen innerhalb und in geringerem Umfang auch außerhalb des Beklagten die jeweils für das Vereinsverbot erforderlichen Informationen abgefragt habe, beginnend mit einer vom Landeskriminalamt erstellten Materialsammlung. Diese Informationen seien dann einer eigenen Bewertung unterzogen worden und daraufhin die hier streitgegenständliche Verbotsverfügung erstellt worden. Es sei nicht zu beanstanden, dass der weitere Entstehungsprozess der Verbotsverfügung und die Willensbildung innerhalb des Beklagten im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert sei. Der eigentliche Entscheidungsprozess zeige sich in der Begründung des Verwaltungsaktes in Form der Verbotsverfügung. Auch sonst sei es üblich, dass Behörden selbst umfangreichste, teilweise mehrere tausend Seiten starke Verwaltungsakte ohne jeglichen schriftlichen Vorbereitungsvermerk direkt aus extern beschafften oder von anderen Behörden zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellen. Zu Unrecht rüge der Kläger eine „ausschließliche und unreflektierte Übernahme der im Rahmen der Strafverfolgung gewonnenen und in Strafurteilen festgeschriebenen Erkenntnisse hinsichtlich der maßgeblichen Vereinsaktivitäten in ein Verbotsverfahren“. Zum einen habe das Fachreferat des Beklagten die Erkenntnisse anderer Behörden im Rahmen der Übernahme in die Verbotsverfügung einer eigenen Prüfung unterzogen, zum anderen übersehe der Kläger, dass es sich bei der Entscheidung über ein Vereinsverbot grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung handele. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, ausschließlich auf eigene Ermittlungsbefugnisse gemäß § 4 VereinsG zurückzugreifen. Diese Vorschrift stelle aus sich heraus keine Vorschrift zum Schutz der Rechte des Vereins dar, sondern erweitere lediglich die Befugnisse der Verbotsbehörde. Randnummer 58 Für die gerichtliche Überprüfung einer Verbotsverfügung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verbotsverfügung maßgeblich. Gleichwohl dürfe aus nach dem Zeitpunkt der Verbotsverfügung eingetretenen Tatsachen darauf zurückgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen des Vereinsverbots im Zeitpunkt der Verbotsverfügung bereits vorgelegen hätten. Auch das Vereinsgesetz selbst gehe davon aus, dass das Ermittlungsverfahren nicht mit der Verbotsverfügung ende, sondern darüber hinaus fortgeführt werde. So setze beispielsweise die Mitwirkungspflicht der Vorstandsmitglieder im Ermittlungsverfahren gemäß § 10 Abs. 4 VereinsG erst mit dem Verbot ein. Auch dem Kläger sei nicht verwehrt, nachträglich Tatsachen zu ermitteln, die entweder vor dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Verbotsverfügung eintraten oder aber auf diesen Zeitpunkt zurückschließen ließen. Demgegenüber sei es dem Kläger verwehrt, nach Erlass der Verbotsverfügung erstmals Tatsachen zu schaffen, die den im maßgeblichen Zeitpunkt der Verbotsverfügung bestehenden Sachstand nachträglich ändern würden. Randnummer 59 Von einer Anhörung vor dem Vereinsverbot habe der Beklagte zu Recht wegen des damit verbundenen Ankündigungseffektes abgesehen. Eine vorherige Anhörung hätte es dem Kläger ermöglicht, gegebenenfalls zu beschlagnahmendes und einzuziehendes Vereinsvermögen sowie potentiell mit der Zustellung der Verbotsverfügung zugleich zu sichernde Beweismittel dem Zugriff der Verbotsbehörde zu entziehen. Dem lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass die Vermögenseinziehung gemäß § 11 Abs. 2 VereinsG erst mit der Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots wirksam werde. Die hierauf zielende Argumentation des Klägers verkenne den Unterschied zwischen der endgültig wirksamen Vermögenseinziehung und der Beschlagnahme des Vereinsvermögens gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 10 VereinsG. Randnummer 60 Das gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VereinsG erforderliche Benehmen - nicht Einvernehmen - mit dem Bundesministerium des Innern sei durch Übersendung des Entwurfes der Verbotsverfügung und die anschließende Erklärung des Bundesministeriums des Inneren, dass gegen das hier streitgegenständliche Vereinsverbot keine im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 2 VereinsG zu prüfenden Bedenken bestünden, hergestellt worden. Randnummer 61 Die Verbotsverfügung sei auch nicht etwa deshalb (formell) rechtswidrig, weil der zugrunde liegende Verwaltungsvorgang den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aktenführung nicht entspreche. Dem Vorgang seien diejenigen Informationen zu entnehmen, die dem zuständigen Fachreferat des Beklagten schriftlich unmittelbar vorgelegen hätten. Die zu Rate gezogenen Strafverfahrensakten seien nicht fotokopiert, aber inhaltlich zu Rate gezogen worden. Auf die jeweiligen strafrechtlichen Ermittlungsakten werde in der Verbotsverfügung verwiesen. Damit sei das Ergebnis der behördlichen Entscheidung für das Gericht überprüfbar. Dass der Beklagte vom Kläger verlangte Akten im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt habe, sei keine Verweigerung der Vorlage von Akten, die nach den Maßstäben des § 99 VwGO erfolgen dürfte. Vielmehr habe der Beklagte schlicht darauf hingewiesen, dass er diejenigen Akten, die er über den eigentlichen Verwaltungsvorgang hinaus als Erkenntnisquelle nutzte, selbst nicht vorlegen könne, da sie bei ihm nicht vorhanden seien, dass aber die jeweils aktenführende Stelle dem erkennenden Gericht diese Akten vorlegen könne. Randnummer 62 Die Datenerhebung von personenbezogenen Daten im Verbotsverfahren einschließlich der Übermittlung von Daten aus den Strafverfahren sei jedenfalls im Sinne der § 11 Abs. 1 Nr. 2 LDSG zulässig gewesen gemäß §§ 162 Abs. 2, 177 Abs. 1 , 178 Abs. 1 Satz 2 , 179 Abs. 1 , 189 Abs. 1 Satz 4 , 191 LVwG i.V.m. §§ 474 Abs. 2, 481 StPO. Da sich der Begriff der verantwortlichen Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 LDSG an den vom Verwaltungsorganisations- und Verwaltungsverfahrensrecht vorgegebenen Behördenbegriff anschließt, sei das Fachreferat des Beklagten für Vereinsverbote und das Landeskriminalamt im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 LDSG eine einheitliche öffentliche Stelle. Informationsflüsse zwischen Fachreferat und Landeskriminalamt seien dementsprechend keine Datenübermittlung im Sinne des Datenschutzrechts und bedürften keiner entsprechenden rechtlichen Grundlage. Selbst wenn § 4 VereinsG keine hinreichende Ermächtigung für die Datenverarbeitung im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 3 LDSG wäre, sei die konkrete Datenverarbeitung des Beklagten jedenfalls gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 LDSG aufgrund mehrerer besonderer und bereichsspezifischer Rechtsgrundlagen zulässig, hilfsweise zudem aufgrund der Generalklausel des § 14 LDSG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LDSG und § 13 Abs. 3 Nr. 2 LDSG . Für die gerichtliche Beiziehung von Akten aus den Strafverfahren durch das erkennende Gericht sei § 99 Abs. 1 VwGO eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Entsprechend habe auch bereits der erkennende Senat im Urteil vom 19. Juni 2012 ( 4 KS 2/10 ) entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 29. Januar 2013 (6 B 40.12) die Beiziehung der Strafakten im genannten Verfahren für rechtmäßig erachtet und im Übrigen die Auslegung des Landesrechts durch den erkennenden Senat als einer revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen angesehen. Randnummer 63 Die Verbotsverfügung sei auch materiell rechtmäßig gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es nicht erforderlich, dass der Verein in seinem Gesamtcharakter strafgesetzwidrig geprägt sei. Es reiche aus, dass dem Verein Straftaten in einer Weise zuzurechnen seien, die zumindest einen nicht völlig unbeachtlichen strafgesetzwidrigen Zweck und eine nicht vollständig untergeordnete strafgesetzwidrige Tätigkeit des Vereins belegen. Auch das straffällige Verhalten einfacher Mitglieder reiche für die Zurechnung aus, wenn zu einem strafbaren Verhalten einfacher Mitglieder ein Zurechnungsgrund in Form strafbaren oder straffreien, aber auf die Straftaten bezogenen Funktionsverhaltens hinzutrete, was eine Zurechnung ermögliche. Entsprechendes könne auch aus der Satzung des klagenden Vereins abgeleitet werden. So könne auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der besonderen Verpflichtung zu umfassender gegenseitiger Solidarität der auf wenige Personen beschränkten Mitglieder sowie deren strafrechtlich relevantem Verhalten eine Zurechnung der Straftaten einzelner Mitglieder zum Verein folgen. Soweit der Kläger unter Berufung auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung strengere Zurechnungskriterien reklamiere, gebe er die zitierte Rechtsprechung jedenfalls teilweise unvollständig und unrichtig wieder. Insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 -) gehe hervor, dass auch eine Strafbarkeit nur einzelner Vereinsmitglieder für eine Zurechnung in einem Verbot ausreichen könne. Auch Ermittlungsverfahren, die zu einer Einstellung gemäß §§ 170 Abs. 2, 153, 153 a StPO geführt hätten, seien nicht von vornherein für eine Verwertung im Vereinsverbotsverfahren ungeeignet. Hinsichtlich der einzelnen unter 1a) bis 1i) in der Verbotsverfügung aufgelisteten Gewalttaten sei sämtlich eine Vereinsprägung anzunehmen, auch wenn - im Wesentlichen mangels Zuordnung der Taten zu einzelnen konkreten Vereinsmitgliedern - die Strafermittlungsverfahren eingestellt worden seien. Soweit es um Taten des F., geb. K., gehe, möge dieser zwar formell aus dem klagenden Verein ausgetreten sein, er habe sich aber bis zum Vereinsverbot aktiv am Vereinsleben beteiligt. Der formelle Austritt sei damit zu erklären, dass nach den gemeinsamen, übergreifenden Statuten aller Charter der Hells Angels ein Charter nur dann neu gegründet werden dürfe, wenn es mindestens sechs Vollmitglieder aufweise. Da der hier klagende Kieler Ortsverein mehr als sechs Vollmitglieder hatte, habe sich F. seit Anfang 2010 für den neu gegründeten Ortsverein in Lübeck als Funktionsträger zur Verfügung gestellt, sei aber materiell gleichwohl Mitglied des Klägers geblieben. Laut einem sogenannten Meetingprotokoll vom 29. März 2011, das im Rahmen des Vollzugs des hier streitgegenständlichen Vereinsverbotes am 31. Januar 2012 beim ehemaligen Secretary Ct. sichergestellt wurde, sei F. ab März 2011 (auch) wieder Funktionsträger beim Kläger gewesen. Spätestens seit März 2011 sei er als Vice-President beim Kläger tätig gewesen. Offiziell hingegen sei F. in der Zeit vom 16. Januar 2010 bis zum 22. Februar 2011 Secretary beim HAMC Lübeck gewesen. Seit dem 22. Februar 2011 sei er Vice-President beim HAMC Southport. Aus diesem Grunde sei er in der Verbotsverfügung nicht als betroffenes Mitglied des klagenden Vereins angeführt. Gleichwohl seien dessen Taten dem Verein zuzurechnen. Randnummer 64 Eine Zurechnung von Straftaten von Mitgliedern des Supporter-Clubs Legion 81 scheitere nicht deshalb, weil dessen Vice-President, Rb., unglaubwürdig sei. Zwar habe der Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof seinerzeit vom Leitenden Oberstaatsanwalt in Kiel Aussagen des Rb. vorgelegt bekommen, wonach Mitglieder des sogenannten National-Sozialistischen-Untergrund (NSU) Waffen aus einem dem Zeugen Rb. bekannten Umfeld gekauft hätten und sich zu diesem einzelnen Komplex, dessen Verfahrensübernahme abgelehnt wurde, dahingehend geäußert, dass die entsprechenden Aussagen des Rb. rein tatsächlich unbrauchbar seien. Zu den übrigen bei den Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein und dem Landeskriminalamt des Beklagten anhängigen Verfahrenskomplexen, in denen Aussagen des Rb. von Bedeutung sein konnten und können, habe sich der Generalbundesanwalt jedoch nicht geäußert. Hinzukomme, dass die Ausführungen des Rb. durch andere Zeugenaussagen gestützt würden. Randnummer 65 Die teilweise als Straftat, teilweise als Ordnungswidrigkeit geahndeten, teilweise eingestellten Verfahren wegen der einzelnen unter 2
- a)bis 2
- v)aufgelisteten Waffendelikte vermöchten für sich genommen ein Vereinsverbot nicht zu tragen, seien aber ergänzend in den (verklammernden) Gesamtzusammenhang einzustellen. Randnummer 66 Hinsichtlich der Straftaten im Zusammenhang mit der Prostitution betreibe zwar der klagende Verein selbst nach eigenem Verständnis keine Bordelle. Allerdings bestreite auch der Kläger nicht, dass mehrere seiner Mitglieder, darunter insbesondere Funktionsträger wie der Präsident, im Prostitutionsgewerbe tätig seien. Bei den Straftaten mit Bezug auf die Prostitution sei eine Zurechnung auch möglich durch die nachträgliche Förderung solcher Straftaten. Auch wenn der wegen schweren Menschenhandels und Körperverletzung verurteilte St. (Ziffer 3
- a)der Verbotsverfügung) erst nach der Tat Vereinsmitglied geworden sein sollte, so habe der Verein dessen Tat im Nachhinein gebilligt und müsse sich diese zurechnen lassen, auch wenn sie bereits Jahre zurückliege. Auch bei dem wegen Zuhälterei in drei Fällen sowie Körperverletzung verurteilen Ge. komme es nicht darauf an, ob die der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten begangen wurden, als dieser schon Vereinsmitglied gewesen sei. Der Kläger müsse sich den unter 3
- b)der Verbotsverfügung aufgelisteten Tatkomplex ebenfalls wegen nachträglicher Billigung zuordnen lassen. In jedem Fall sei auch anhand dieser Tat die Hinwendung der Mitglieder des Klägers zum Prostitutionsmilieu und zu szenetypischen Straftaten zu erkennen, von der der Kläger insgesamt geprägt sei. Randnummer 67 P., D.R. und St. seien durch das Landgericht Kiel (Az.: 7 KLs 2/03) wegen gemeinschaftlichen und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Hierbei seien führende Funktionsträger des Klägers gemeinsam tätig geworden. Zwar sei der Betrieb eines Bordells für sich allein betrachtet rechtmäßig. Strafbar seien allerdings bestimmte, mit diesem Betrieb einhergehende Verstöße gegen Strafgesetze wie im vorliegenden Falle die begangenen Straftaten gegen das Ausländergesetz durch Beihilfe zum illegalen Aufenthalt durch Einschleusen. Zwar sei die (unter 3
- c)der Verbotsverfügung abgehandelte) Tat nicht eine solche des klagenden Vereins insgesamt. Es habe sich aber um eine Tat der beiden herausragenden Funktionsträger gehandelt, die diese Tat in einem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld begingen, in dem auch eine Mehrzahl anderer Vereinsmitglieder tätig gewesen seien und sich dort fortlaufende Einkünfte aus Tätigkeits- und Beschäftigungsverhältnissen im Bordellbereich versprochen hätten. Auch die unter3
- d)und
- e)aufgeführten Straftaten seien dem Verein zuzurechnen, auch wenn erstere gemäß § 154 Abs. 1 StPO nicht weiter verfolgt worden sei und letztere keine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zum Gegenstand habe. Auch der unter 3
- f)abgehandelte Tatkomplex weise Vereinsbezug auf. Kr., der bis Ende 2006 dem Kläger angehört habe, sei wegen Menschenhandel zum Zweck der Zuhälterei, Zuhälterei sowie gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden (Landgericht Kiel Az.: 10 KLs 4/11). Der Ausschluss des Kr. aus dem klagenden Verein bedeute keine Distanzierung von dessen Taten. Kr. sei auch nicht im Hinblick auf diese Straftaten ausgeschlossen worden. Randnummer 68 Ferner gehe aus dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Juni 2012 (28 KLs 1/11) hervor, dass Rb. die Prostituierte W. gezwungen habe, dem Vereinsmitglied P. sexuell zu Diensten zu sein, um sich als Präsident des Supporter-Clubs Ansehen beim Kläger zu verschaffen, wessen sich P. auch bewusst gewesen sei. Aus diesem Grunde sei auch dieses nachträglich vom Beklagten ermittelte und in das Verfahren eingeführte Tatgeschehen als vereinsprägend dem Kläger zuzurechnen. Dies sei auch bei den in der Verbotsverfügung aufgelisteten Betäubungsmitteldelikten der Fall. Randnummer 69 Schließlich sei das Mitglied Hi. entgegen der Ausführungen des Klägers sehr wohl noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. So seien bei der Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Schleswig im Zusammenhang mit der Zustellung des hier streitgegenständlichen Vereinsverbotes am 31. Januar 2012 bei Hi. ein sogenanntes Delta-Dart sowie zwei sogenannten Nunchakus aufgefunden worden, womit sich Hi. strafbar gemäß § 52 Waffengesetz gemacht habe. Er sei diesbezüglich mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 7. Dezember 2013 (Az.: 34 Gs 80/12) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,-- Euro verurteilt worden. Bei der Durchsuchung seien ferner Unterlagen aufgefunden worden, die auf mehrfache Betrugshandlungen zum Nachteil von Versicherungsunternehmen hindeuteten. Den an den Taten beteiligten Mitarbeitern einer Versicherungsgesellschaft werde in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kiel vom 15. April 2013 vorgeworfen, zahlreiche Schadensmeldungen von Mitgliedern des HAMC Kiel oder ihnen nahestehenden Personen reguliert zu haben, obgleich die in den Anträgen geschilderten Ereignisse nicht stattgefunden hätten. Herr Hi. habe seine Funktion als Bevollmächtigter von Personen erklärt, die der Gruppierung Hells Angels zuzurechnen seien. Die erschlichenen Versicherungsleistungen seien teilweise nicht an die Mitglieder des Klägers ausgezahlt worden, sondern über Hi. als „Treasurer“ des Klägers auch unmittelbar dem Vereinsvermögen zugutegekommen. Hieraus ergebe sich ein vereinsrechtlicher Bezug dieser Straftaten zum Kläger. Randnummer 70 Das Vereinsverbot sei im Übrigen verhältnismäßig im weiteren und im engeren Sinne. Der Beklagte habe Minusmaßnahmen als mildere Mittel erwogen, sei aber zwangsläufig zu dem Ergebnis gekommen, dass gleich geeignete Minusmaßnahmen als mildere Mittel gegenüber einem Vereinsverbot nicht ersichtlich seien. Ein zeitlich befristetes Vereinsverbot wäre als milderes Mittel nur geeignet, wenn die dem Verein zuzurechnenden Straftaten aus äußeren Umständen herrührten, die erkennbar mit Zeitablauf wegfallen würden, was hier offensichtlich nicht der Fall sei. Auch im Übrigen zeige der Kläger keine gleich geeigneten Minusmaßnahmen auf. Randnummer 71 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte des vorliegenden Verfahrens (insbesondere auf die Klagebegründung v. 28. August 2013, die Klagerwiderung v. 16. Dezember 2013 und den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers v. 17. Februar 2014) und des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ( 4 MR 2/12 ), die gerichtlichen Beiakten (Beiakte B I und B II) sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 72 Die Klage ist zulässig. Randnummer 73 Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, da der streitgegenständliche Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klage ist innerhalb der Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Vollmacht aller nach dem Vorbringen des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorhandenen Mitglieder des klagenden Vereins erhoben worden. Die Klageerhebung für einen nicht rechtsfähigen Verein hat gem. § 62 Abs. 3 VwGO in Vollmacht seiner gesetzlichen Vertreter und Vorstände zu erfolgen. Dies sind gem. § 54 i.V.m. § 709 Abs. 1 BGB die Mitglieder des Vereins gemeinschaftlich, da im vorliegenden Falle nicht durch Satzung Stimmenmehrheit vereinbart oder eine Übertragung der Geschäftsführung erfolgt ist. Randnummer 74 Dass die in der Verbotsverfügung namentlich benannten G. und Jk. die Klage nicht gemeinschaftlich mit erhoben haben, ist unschädlich, da sie, wie der nunmehrige Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung vom 28. August 2013 unwidersprochen ausgeführt hat, zwar zeitweilig den Status eines Prospects hatten, jedoch nie den Status eines Vollmitglieds erreichten und zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung auch aus dem Verein ausgeschieden waren. Umgekehrt ist auch unschädlich, dass die Klage auch namens und in Vollmacht von Herrn F. mit erhoben wurde, der - wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat - niemals Vereinsmitglied war. Randnummer 75 Lediglich für das Vollmitglied XY wurde bei Erhebung der Klage zunächst keine Vollmacht vorgelegt. Dies wurde jedoch durch den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 20. April 2012 nachgeholt (Bl. 75 PA). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Klage auch in Vollmacht von Herrn Neumann erhoben wurde. Dass für Herrn Tk. keine Vollmacht durch den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden ist, berührt die Wirksamkeit der Klageerhebung schon deshalb nicht, weil bei Klageerhebung eine Vollmacht für den ursprünglichen Prozessbevollmächtigten vorlag (Bl. 61 R). Randnummer 76 Der Kläger ist auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats wirksam durch seinen Prozessbevollmächtigten - Herrn Rechtsanwalt Kh. - vertreten. Die fehlende Vollmacht für Herrn Tk. ändert hieran nichts. Herr T. ist nach dem nicht bestrittenen Vortrag in der Klagebegründung nicht Vollmitglied, sondern hat den Status “Prospect“ inne. Seine Vollmacht ist deshalb für eine wirksame Bevollmächtigung durch den klagenden Verein nicht erforderlich. Randnummer 77 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Voraussetzung ist, dass ein Verwaltungsakt angefochten wird, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung erlassen worden sein muss. Hieran bestehen keine Zweifel. Zum einen ist die Verbotsverfügung vom 18. Januar 2012 am 30. Januar 2012 allen Vollmitgliedern wirksam bekanntgegeben worden, sei es durch Aushändigung der Verfügung, sei es durch Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 181 Abs. 1 ZPO). Soweit einzelne Mitglieder sich geweigert haben, das jeweilige Empfangsbekenntnis zu unterschreiben, galt die Verbotsverfügung mit der Annahmeverweigerung als zugestellt (§ 179 S. 3 ZPO). Abgesehen davon, dass der Kläger Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der Verbotsverfügung an alle seine Mitglieder nicht geltend macht, wäre dies auch unerheblich, da etwaige Zustellungsmängel jedenfalls durch die Zustellungsfiktion geheilt wären (§§ 56 Abs. 1 u. 2 VwGO, 189 ZPO) und an der Wirksamkeit des Verbots nach Veröffentlichung des Verfügungstenors im Bundesanzeiger (BAnz 26/2012 v. 15.02.2012, 616) ohnehin kein Zweifel besteht (§ 3 Abs. 4 S. 3 VereinsG). Randnummer 78 Die Klage ist jedoch im Wesentlichen unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist lediglich insoweit rechtswidrig und daher gem. § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben, als in ihm festgestellt wird, dass der Kläger sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, ohne dass allerdings hierdurch die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Feststellung, dass der Kläger verboten ist, berührt würde. Randnummer 79 Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der Verbotsverfügung, insbesondere die Schriftform, die Begründung sowie die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sowie im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes Schleswig-Holstein (AmtsBl. S-H 2012 Nr. 10, S. 180) gem. § 3 Abs. 4 S. 1 u. 2 VereinsG, sind erfüllt. Randnummer 80 Der Beklagte als für die Regelung des Vereinswesens oberste Landesbehörde war gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VereinsG für den Erlass der Verbotsverfügung zuständig, da sich die nach den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen erkennbare Organisation und Tätigkeit des Klägers auf das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein beschränkte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Kläger eine eigenständige Stellung als Vereinigung innerhalb der bundes- und weltweiten sogenannten Bewegung der “Hells Angels“ zukommt. Die Mitglieder des Klägers sind in Schleswig-Holstein wohnhaft; wesentliche Aktivitäten des Vereins außerhalb Schleswig-Holsteins sind nicht bekannt geworden. Randnummer 81 Unabhängig von der Frage, ob der Kläger lediglich eine Teilvereinigung eines über das Gebiet Schleswig-Holsteins hinausgehenden größeren Vereins der “Hells Angels Bewegung“ darstellt und eine Einholung des Benehmens des Bundesministers des Innern nach § 3 Abs. 2 S. 2 VereinsG erforderlich war, ist dieses Benehmen vorsorglich hergestellt worden. Das Anschreiben des Beklagten an das Bundesministerium des Innern vom 12. Januar 2012, mit dem um Herstellung des Benehmens nach § 3 Abs. 2 S. 2 des Vereinsgesetzes nachgesucht wurde, enthielt in der Anlage den Entwurf der Verbotsverfügung. Die darin enthaltenen Informationen reichten jedenfalls aus, um den Bundesinnenminister in die Lage zu versetzen, bei Zweifeln an der Recht- oder Zweckmäßigkeit des erbetenen Benehmens weitere Nachfragen gegenüber dem Beklagten zu tätigen. Dieses ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr bedankte sich das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 17. Januar 2012 unter dem Betreff: “Herstellung des Benehmens nach § 3 Abs. 2 S. 2 VereinsG“ für die Übersendung des Entwurfes einer Verbotsverfügung und teilte mit, das Bundesministerium des Inneren habe keine Anmerkungen. Damit ist den Anforderungen des § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VereinsG jedenfalls Genüge getan. Die vorherige Übermittlung sämtlicher Informationsgrundlagen für die beabsichtigte Verfügung ist für eine wirksame Einholung des Benehmens nach § 3 Abs. 2 S. 2 VereinsG nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, Urt. v. 19.06.2012 - 4 KS 2/10 -; v. 13.11.2012 - 4 KS 1/10 -). In dem Umstand, dass dem Bundesministerium nicht die weiteren zum Vereinsverbot vorliegenden Erkenntnisquellen vorgelegen haben, liegt deshalb entgegen der Auffassung des Klägers kein Verfahrensfehler, der Zweifel an der Wirksamkeit des vorsorglich hergestellten Benehmens begründen könnte (vgl. so auch VGH Hessen, Urt. v. 21.02.2013 - 8 C 2134/11 -, Juris). Erst recht hängt die Frage, ob die Entscheidung der Verbotsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern erfolgt ist, nicht davon ab, ob ein im Sinne des Klägers “vollständiger“ Verwaltungsvorgang geführt wurde oder ein solcher vollständig dem Gericht zur Verfügung gestellt worden ist. Randnummer 82 Der Beklagte durfte von einer Anhörung des Klägers vor Erlass der Verbotsverfügung absehen. Zwar ist grundsätzlich dem von einem Eingriff in seinen Rechten Betroffenen vor Erlass eines Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern ( § 87 Abs. 1 LVwG ). Hiervon kann jedoch unter anderem abgesehen werden, wenn eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint ( § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG ). Diese Voraussetzungen lagen vor. Mit dem Verbot des Klägers ist, entsprechend der in § 3 Abs. 1 S. 2 VereinsG vorgesehenen Regel, auch die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens sowie Sachen Dritter verfügt worden. Der Beklagte hat sich in seiner Verfügung insoweit auf einen unerwünschten „Ankündigungseffekt“ einer behördlichen Anhörung bezogen, die es dem Kläger ermöglicht hätte, Vermögen und Beweismittel dem behördlichen Zugriff zu entziehen und damit ein wirksames Vorgehen gegen den Verein beeinträchtigt oder unmöglich gemacht hätte. Dieser Aspekt stellt einen nachvollziehbaren Gesichtspunkt dar, unter dem gem. § 87 Abs. 2 Nr. 1 LVwG im öffentlichen Interesse auf eine Anhörung verzichtet werden durfte, selbst wenn ein mögliches Verbot des klägerischen Vereins schon einige Zeit vorher in der öffentlichen Diskussion gefordert oder erwogen worden war (vgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, Urt. v. 01.09.2010 - 6 A 4/09 -, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3/08 -, BVerwGE 134, 275 f., beide Juris, m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers bleibt dieser Aspekt nachvollziehbar, auch wenn der Kläger nicht über ein eigenes Vereinsheim verfügte. Hierdurch wurde die Möglichkeit keineswegs ausgeschlossen, dass - bei einer Ankündigung des Vereinsverbotes - Vereinsvermögen oder Sachen Dritter und Beweismittel beiseitegeschaffen würden. Der Umstand allein, dass sich die Mitglieder nach Vorbringen des Klägers nicht in einem eigenen Vereinsheim trafen, entzieht dieser Befürchtung nicht von vornherein die Grundlage. Ausreichend ist vielmehr, dass die Verbotsbehörde aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen annehmen durfte, eine Anhörung könnte der betroffenen Vereinigung die Gelegenheit geben, ihr Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Dies ist in aller Regel bereits dann der Fall, wenn es tatsächliche Hinweise auf das Vorhandensein von nennenswerten Vermögensgegenständen oder Beweismaterialien gibt. Weitergehender Feststellungen und Erläuterungen bedarf es dann nicht (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2013 - 6 B 40.12 -, DÖV 2013, 609 und v. 19.11.2013 - 6 B 25/13 -, Juris). So liegt es auch hier. Der Beklagte durfte von der Gefahr ausgehen, dass bei einer Ankündigung des Vereinsverbotes seine Infrastruktur, verbotsrelevante Unterlagen, Vereinsvermögen oder Sachen Dritter sowie für strafrechtliche Ermittlungsverfahren relevante Beweismittel beiseite geschafft würden. Letztere Gefahr lag wegen der teilweise im Stadium noch nicht abgeschlossener staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren befindlichen Strafverfahren gegen einzelne Mitglieder des Klägers nahe. Angesichts der einer Anhörung entgegengehaltenen Gefahren war dem Kläger auch kein Recht zuzugestehen, sich durch entsprechende Dispositionen wie eine allein durch den drohenden Erlass des Verbots veranlasste Distanzierung von Mitgliedern auf diese vereinsrechtliche Maßnahmen einzustellen. Randnummer 83 Der Senat kann bei dieser Sachlage offenlassen, ob überhaupt bei unterbliebener Anhörung die Aufhebung des Vereinsverbotes wegen dieses Formfehlers beansprucht werden kann. Anzumerken ist nur, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Vereinsverbot nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, sondern um eine gebundene Entscheidung. Sie ist entweder rechtmäßig oder rechtswidrig. Ob das Vereinsverbot rechtlich zulässig ist, entscheidet sich nicht nach dem Willen der hiermit befassten Behörde, sondern nach der objektiven Sach- und Rechtslage. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass im Bereich der gebundenen Verwaltung gem. § 115 LVwG die Aufhebung eines Bescheides nicht allein wegen eines Formfehlers beansprucht werden kann, da es hier offensichtlich an einem wirklichen Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensfehler und Entscheidung in der Sache fehlt (vgl. Senat, B. v. 22. Oktober 2012 - 4 MB 52/12 -). Ob dies auch im Vereinsverbotsverfahren gilt, kann hier aber offenbleiben, da - wie oben dargelegt - die Anhörung ohnehin unterbleiben durfte. Randnummer 84 Die Verbotsverfügung ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Beklagte - wie der Kläger geltend macht - keine eigenen ausreichenden Ermittlungen getätigt hat, sondern sich vom Landeskriminalamt und anderen Polizeibehörden hat “zuarbeiten lassen“. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG kann die Verbotsbehörde für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Sie darf im Rahmen ihrer Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts selbstverständlich auf Erkenntnisse zurückgreifen, die je nach dem in Rede stehenden Verbotsgrund bei anderen insoweit befassten Behörden angefallen sind. Die Einholung von Informationen bei anderen Behörden ist insoweit ein wesentliches Mittel der Sachverhaltsaufklärung und steht nicht in einem Gegensatz zu eigenständigen Ermittlungen der Behörde. An der gebotenen eigenständigen Würdigung des mit Hilfe anderer Behörden zusammengetragenen Informationsmaterials fehlt es nicht etwa allein deshalb, weil die Verbotsbehörde ihr überzeugend erscheinende Feststellungen anderer Behörden und Gerichte übernimmt (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2013 - a.a.O. und v. 19.11.2013 - 6 B 25/13 -, Juris). Randnummer 85 Bei der Entscheidung darüber, ob die Zwecke und die Tätigkeiten eines Vereins im Sinne des in § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative VereinsG
Art. 9Abs.
2,
- Alternative GG den Strafgesetzen zuwider laufen, da Mitglieder und Funktionsträger des verbotenen Vereins in einer diesem zuzurechnenden und ihn prägenden Weise gegen Straftatbestände verstoßen haben, handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Die Zurechnung von Straftaten einzelner Mitglieder zum Verein auf einer unzureichenden oder falschen Tatsachengrundlage oder aufgrund einer Fehlgewichtung einzelner für die Zurechnungsentscheidung relevanter Aspekte führt für sich genommen nicht etwa zur Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung. Ebenso wenig handelt es sich um eine einen Abwägungsvorgang voraussetzende Entscheidung, die den Anforderungen des etwa im Planfeststellungsrecht geltenden Abwägungsgebotes genügen müsste. Dort verlangt das Abwägungsgebot zum einen, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, zum anderen, dass in die Abwägung Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, und schließlich, dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwG 48, 56 63, 64). Derartige Anforderungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten im vorliegenden Vereinsverbotsverfahren nicht. Ein rechtliches Gebot zu ausschließlich eigenständiger Ermittlung und Gewichtung der Tatsachengrundlagen für die hier in Rede stehende Feststellung der Strafrechtswidrigkeit besteht nicht. § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG bietet die Grundlage dafür, dass die Verbotsbehörde für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen kann, wie dies vorliegend etwa durch Einbindung der im Landeskriminalamt bestehenden, über besondere Sachkunde auf dem Gebiet der sog. Rockerkriminalität verfügenden Ermittlungsstäbe sowie durch Übermittlung von Informationen seitens der Staatsanwaltschaften geschehen ist (vgl. dazu bereits Senat, Urt. v. 19 Juni 2012 - Az. 4 KS 2/10 ). Die Kriterien für eine Zurechnung einzelner Straftaten, welche durch Mitglieder des Vereins begangen wurden, sind - wie oben ausgeführt - in der höchstrichterlicher Rechtsprechung und in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Ob unter Berücksichtigung dieser Kriterien einzelne Straftaten der Vereinsmitglieder den Verein prägen und deshalb seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufen, ist eine vom Gericht zu überprüfende Frage der Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Randnummer 86 Aus dem gleichen Grunde wird die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung auch nicht dadurch berührt, dass der Verwaltungsvorgang - auch dies macht der Kläger geltend - “abgemagert“ ist und insbesondere die der Entscheidung über die Verbotsverfügung zugrunde liegende Auswertung strafrechtlicher Ermittlungsakten in ihm nicht dokumentiert wurde. Zwar hat sich der Senat im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 17.08.2012 - 4 MR 2/12 -) zu der Anmerkung veranlasst gesehen, der übersandte Verwaltungsvorgang lasse eine Dokumentation des Entscheidungsprozesses nicht erkennen. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung obliege den Behörden die Pflicht zur Führung vollständiger und ordnungsgemäßer Akten. Bei einer Verletzung der Aktenführungspflicht komme im Einzelfall eine Beweislastumkehr in Betracht. Die Verpflichtung zur vollständigen Aktenführung und die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörde zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften solle sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt werde und dass alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangten, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens im Rechtsstreit machen zu können (BVerwG, Beschl. v. 04.01.2005 - 6 B 59.04 -, Juris m.w.N.) Der Umstand, dass der Verwaltungsvorgang keine Dokumentation der Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen sowie der bis zum Erlass der Verbotsverfügung eingesehenen Strafermittlungsakten beziehungsweise deren Auszüge enthält, kann jedoch aus den oben genannten Gründen nicht die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung berühren. Dem Kläger wird auch nicht etwa hierdurch eine effektive Rechtsverteidigung verunmöglicht. Er hatte Gelegenheit, im gerichtlichen Verfahren zu den in der Verbotsverfügung benannten strafrechtlich relevanten Sachverhalten und deren Zurechnung ebenso Stellung zu nehmen wie zu den nachträglich vom Beklagten - beispielsweise durch Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Kiel vom
- Juni 2012 gegen Rb. (28 KLs 1/11) - zur Begründung des Vereinsverbots herangezogenen Straftaten, was er auch getan hat. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass im Einzelfall strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die sich auf Tatbestände beziehen, welche vor Erlass der Verbotsverfügung verwirklicht wurden, erst später abgeschlossen und ausgewertet werden können; dass in diesem Falle das Gericht im Wege der ihm obliegenden Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen selbst ermittelt, hat auch das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.01.2013, a.a.O.). Etwaige erst im gerichtlichen Verfahren zu Tage tretenden Erkenntnisse strafrechtlicher Art sind für die durch das Gericht zu leistende Beurteilung des Vereinsverbotes heranzuziehen, sofern sie sich auf Straftaten beziehen, die vor Erlass der Verbotsverfügung liegen. Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann, wenn der entsprechende Vorwurf der Vereinsbehörde bis zum Verbot nicht bekannt war oder der entsprechende Vorwurf aus anderen Gründen nicht in die Verbotsverfügung übernommen wurde. Der Grund hierfür liegt darin, dass Vereine, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, von Verfassungs wegen (Art. 9 Abs. 2 GG) verboten sind. Die diesen Tatbestand umsetzende Feststellung der Verbotsbehörde ist vom Senat objektiv zu überprüfen. Für eine „Verwirkung“ strafrechtlicher Vorwürfe im gerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt, dass entsprechende Strafvorwürfe in der Verbotsverfügung nicht „angelegt“ wurden, ist deshalb kein Raum. Randnummer 87 Schließlich ist die Verbotsverfügung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei der Sammlung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wurde. Der Senat hat zu dieser Problematik im Verfahren 4 KS 2/10 (Urt. v. 19.06.2012 - NordÖR 2012, 502 ) Folgendes ausgeführt: Randnummer 88 „Schließlich bestehen auch gegen die mit der Durchführung des Verbotsverfahrens verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Beklagten - auch soweit sie eine Übermittlung bzw. Nutzung von Daten aus Strafverfahren und von Daten betreffen, die von Polizeibehörden zum Zwecke der Gefahrenabwehr erhoben und gespeichert worden sind - keine Bedenken, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots auswirken könnten. Zutreffend ist, dass das Vereinsgesetz selbst keine bereichsspezifischen Rechtsgrundlagen für eine derartige Datenverarbeitung enthält (vgl. dazu auch Grundmann, a.a.O., S. 68). Der durch § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden für das öffentliche Vereinsrecht für das Verbot zuständig erklärte Beklagte kann sich als Behörde der Gefahrenabwehr (vgl. § 1 Abs. 2 VereinsG: „...zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ...“) jedoch auf die Rechtsgrundlagen der §§ 177 ff. LVwG , insbesondere die Erhebungsgrundlagen der §§ 177, Abs. 1, 178 Abs. 1 Satz 2, 179 Abs. 1 Nr. 1 LVwG und die Speicherungs- und Nutzungsgrundlage des § 188 Abs. 1 LVwG , stützen. Soweit die Daten aus Strafverfahren durch gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG zulässigerweise im Rahmen der vereinsrechtlichen Ermittlungen mit in Anspruch genommene Polizeibehörden ausgewertet und an den Beklagten als Vereinsverbotsbehörde weitergeleitet worden sind, liegen die Voraussetzung einer Datenübermittlung und -verwendung aus dem auf das LVwG als Polizeigesetz verweisenden § 481 StPO vor, wobei der Beklagte gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein (POG) v.
- November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 408) eine Behörde der Polizei und Landespolizei- sowie Landeskriminalamt gemäß §§ 2 , 3 POG zugeordnete Ämter beim Beklagten sind. Bedenken im Hinblick auf die bereichsspezifische, präzise und normenklare Festlegung der Voraussetzungen eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, BVerfGE 118, 168, Juris Rn. 93 ff.) der Mitglieder des Klägers (unabhängig davon, ob sie im Verfahren des klägerischen Vereins überhaupt zu überprüfen sind) bestehen im Ergebnis nicht. Es handelt sich um einen auf Grundlage der genannten Normen auch für die Betroffenen überschaubaren Datenverarbeitungsvorgang, dessen Anlass, Gegenstand, Zwecksetzung und Kreis der berechtigten Behörden jedenfalls hinsichtlich der Verwendung von Daten aus Strafverfahren und aus präventiv-polizeilichen Datensammlungen hinreichend präzise festgelegt ist“. Randnummer 89 An dieser Auslegung nicht revisiblen Landesrechts (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 29.01.2013, a.a.O.) hält der Senat fest. Randnummer 90 Im Übrigen wäre, selbst wenn nach verfassungsrechtlichen Maßstäben eine präzisere gesetzliche Festlegung der Datenverarbeitungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Erlass von Vereinsverboten erforderlich wäre, vorliegend kein Verwertungsverbot der vom Beklagten im Einklang mit dem Gesetzeszweck des Vereinsgesetzes erlangten personenbezogenen Informationen aus Strafverfahren und Datensammlungen zur Gefahrenabwehr anzunehmen. Ein ausnahmsloses Beweisverwertungsverbot im Falle einer unzulässigen Datenverarbeitung lässt sich der Rechtsordnung weder allgemein noch im Bezug auf besonders tief in die Rechte Betroffener eingreifende Bereiche staatlichen Handelns entnehmen. So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt für den Bereich des Strafprozesses festgestellt, dass von Verfassungs wegen kein allgemeines Verwertungsgebot rechtsfehlerhaft gewonnener Beweise besteht, vielmehr ein Beweisverwertungsgebot angesichts des ebenfalls mit Verfassungsrang ausgestatteten Belanges funktionstüchtiger Strafrechtspflege eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellt, für die eine gesetzliche Grundlage gegeben oder ein übergeordneter wichtiger Grund anzuerkennen sein muss. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus Grundrechten ist nur in Fällen des Eingriffs in den absoluten Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09 -, EuGRZ 2010, 780, Juris Rn. 43 ff.; Beschl. v. 15.10.2009 - 2 BvR 2438/08 -, NJW 2010, 287, Juris Rn. 7 m.w.N.). Auf den vorliegenden Regelungszusammenhang übertragen ist zu berücksichtigen, dass § 3 Vereinsgesetz eine bereits verfassungsrechtlich vorgesehene Schranke der Vereinigungsfreiheit lediglich konkretisiert. Eine Nichtverwertung von zu Zwecken der Strafverfolgung und damit inhaltlich mit dem Verbotsgrund der Strafgesetzwidrigkeit des Vereins gleichgerichteten Zwecken sowie zu Zwecken der Gefahrenabwehr gewonnenen Daten stünde mithin der Umsetzung eines bereits aus Verfassungsrecht abzuleitenden Vereinsverbots im Wege und wäre daher ähnlich wie im Strafprozessrecht ebenfalls aus übergeordneten Gesichtspunkten begründungsbedürftig, welche hier nicht ersichtlich sind (Senat, Urt. v. 19.06.2012 a.a.O.) Randnummer 91 Die Verbotsverfügung ist insoweit rechtmäßig, als festgestellt wurde, dass der Zweck und die Tätigkeit des klagenden Vereins den Strafgesetzen zuwider laufen, und an diese Feststellung die in den nachfolgenden Ziffern 2 - 5 ausgesprochenen rechtlichen Folgen geknüpft wurden. Randnummer 92 Die Zwecke und die Tätigkeit des Klägers laufen i.S.d. in § 3 Abs. 1 Satz 1,
- Alt. VereinsG
Art. 9Abs.
2, 1. Alt. GG den Strafgesetzen zuwider, da Mitglieder und Funktionsträger des verbotenen Vereins in einer diesem zuzurechnenden und ihn prägenden Weise gegen Straftatbestände verstoßen haben. Randnummer 93 Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergeben sich aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder, denn eine Vereinigung ist als solche nicht straffähig. Straffähig können nur natürliche Personen sein, da Strafbarkeit Schuldzurechnungsfähigkeit voraussetzt und diese nur natürlichen Personen zukommt. Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist gleichwohl rechtlich möglich, weil diese durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bilden und insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen sowie selbständig handeln kann. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, so ist der Verbotstatbestand erfüllt. Randnummer 94 Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann. Eine durch die Mitglieder verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit muss den Charakter der Vereinigung prägen. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen. In diesem Falle ist es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Ebenso wenig muss eine Strafgesetzwidrigkeit auf Dauer bestehen. Es genügt vielmehr, wenn eine Vereinigung erst im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird oder die Strafgesetzwidrigkeit zeitlich begrenzt ist. Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass sich die Straftaten nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt. Der Vereinigung zurechenbar sind ferner solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet. Die Einbeziehung dieser Fallkonstellation ist vor allem durch den Sinn des Verbotstatbestandes geboten: Mit ihm soll nicht die Verletzu