Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Beruhen auf nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Gesellschafters entstandenen Gewinnen einer nunmehr ebenfalls insolventen Personengesellschaft Orientierungssatz
(1), m.w.N.; vom 29.01.2009 V R 64/07, BFHE 224, 24, BStBl II 2009, 682, unter II.1.). Bezogen auf die Einkommensteuer kommt es für die insolvenzrechtliche Begründung der Steuerforderung folglich darauf an, ob der einzelne (unselbständige) Besteuerungstatbestand - insbesondere die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 EStG - vor oder nach Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde (BFH, Urteil vom 16.05.2013 IV R 23/11, BStBl II 2013, 759 m.w.N.). Randnummer 32 Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits begründete Steueransprüche sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach Insolvenzeröffnung begründete Steueransprüche, die als Massekosten oder Masseschulden zu qualifizieren sind, sind gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen und von diesem vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Alle sonstigen Steueransprüche sind insolvenzfrei. Die aus der Verwertung der Insolvenzmasse sich ergebende Einkommensteuerschuld ist in einem auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung beschränkten Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzen. Die einheitliche Einkommensteuerschuld ist gegebenenfalls - aus Sicht des Finanzamts - in eine Insolvenzforderung, eine Masseforderung und eine insolvenzfreie Forderung aufzuteilen. Steuern, die auf Einkünften der Insolvenzmasse beruhen und zu Massekosten führen, sind durch Steuerbescheid festzusetzen. Der gegen die Masse gerichtete Bescheid ist ein gegenständlich beschränkter Steuerbescheid, mit dem die Einkommensteuer festgesetzt wird; er ist Teil des Festsetzungsverfahrens. Nach dem BFH-Urteil vom 05.03.2008 X R 60/04 (BFHE 220, 299, BStBl II 2008, 787) kann das Finanzamt die Einkommensteuer einer Mitunternehmerin nicht gegenüber dem Konkursverwalter (Insolvenzverwalter) der Konkursmasse (Insolvenzmasse) der Mitunternehmerschaft als Massekosten geltend machen (BFH, Urteil vom 18.05.2010 X R 60/08, BStBl II 2011, 429). Randnummer 33 Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Einkommensteuer auf einen Veräußerungsgewinn auch dann in voller Höhe Masseverbindlichkeit, wenn das verwertete Wirtschaftsgut mit Absonderungsrechten belastet war und nach Vorwegbefriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger aus dem Verwertungserlös der (tatsächlich) zur Masse gelangte Erlös nicht ausreicht, um die aus der Verwertungshandlung resultierende Einkommensteuerforderung zu befriedigen. An der anderslautenden Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 29.03.1984 IV R 271/83, BStBl II 1984, 602, unter 3.), die noch zu den Regelungen der Konkursordnung ergangen war, hält der BFH unter Geltung der InsO nicht mehr fest (BFH, Urteil vom 16.05.2013 IV R 23/11, BStBl II 2013, 759). Randnummer 34 Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen der Senat folgt, ist die aus der Beteiligung an den beiden OHG resultierende Einkommensteuerschuld vom Antragsgegner zutreffend als Masseverbindlichkeit behandelt worden. Randnummer 35 Allein maßgeblich ist dabei hier, dass die Gewinne aus Gewerbebetrieb steuerrechtlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Das ist im vorliegenden Verfahren der Fall. Denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des A wurde im Dezember 2009 eröffnet und der Gewinn der Gesellschaften (X A OHG und YA OHG) wurde im Feststellungszeitraum 2010 erfasst und entsprechend im Jahre 2012 festgestellt. Das Finanzamt hat zu Recht einheitliche und gesonderte Feststellungen zu den Einkünften dieser insolventen Gesellschaften getroffen, weil mit der Eröffnung der Insolvenzverfahren die XA OHG und die YA OHG zwar handelsrechtlich aufgelöst sind, aber weiterhin beschränkt rechtsfähig bleiben. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zu einer Aufgabe des Gewerbebetriebs und die steuerlichen Rechte und Pflichten bestehen fort (Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern,
- Auflage, Rn. 1503; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz,
- Auflage, S. 165 f.). Im Gegensatz zum Insolvenzrecht sind die Personengesellschaften steuerrechtlich kein Steuerrechtssubjekt. Daher sind die Gewinne und Verluste auch nach Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der XA OHG und der YA OHG den Gesellschaftern dieser Personengesellschaften zuzurechnen und in ihren Steuererklärungen zu berücksichtigen. Da die Gewinnfeststellungsbescheide für 2010 nach Aktenlage nicht von der Vollziehung ausgesetzt sind, sind die hierin festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb anteilig bei Herrn A entsprechend den Feststellungsmitteilungen anzusetzen. In der Konsequenz bedeutet dies, dass steuerrechtlich zwar der Insolvenzverwalter der OHG einen Gewinn erzielt hat, der die Masse der Gesellschaft in voller Höhe stärkt, während kein Zufluss zur Masse des Gesellschafters erfolgt und trotzdem die Masse wegen der Einkommensteuerforderung des Finanzamts gemindert wird (vgl. Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern,
- Auflage, Rn. 1506 und 1507). Dies ist indes die Folge der steuerlichen Zuordnung der Einkünfte. Randnummer 36 Dieses Ergebnis ist nach Frotscher (Besteuerung bei Insolvenz,
- Auflage, S. 165 ff.) auf die Unabgestimmtheit von Insolvenzrecht und Steuerrecht zurückzuführen und sei unbefriedigend und müsse seines Erachtens korrigiert werden. Dabei bringe das Urteil des BFH vom 29.03.1984 IV R 271/83 (BStBl II 1984, 602) einen Lösungsansatz. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters sollten danach solche Einkommensteuerforderungen nicht geltend gemacht werden können, die auf Gewinnen der ebenfalls in Insolvenz gefallenen Personengesellschaft beruhen, wenn die Masse in der Gesellschafterinsolvenz nicht bereichert sei. Allerdings habe der BFH seine in diesem Urteil vom 29.03.1984 vertretene Ansicht aufgegeben. Seines Erachtens könnten die Grundsätze, wie sie der BFH in dem Urteil vom 29.03.1984 dargelegt habe, weiterhin bei Personengesellschaften in der Insolvenz angewandt werden (Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz,
- Auflage, S. 172). Randnummer 37 Zur Überzeugung des Senats rechtfertigt diese Argumentation indes keine Abweichung von den Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH und dem Vorrang der steuerrechtlichen Betrachtungsweise. Vielmehr können sachwidrige Ergebnisse derzeit allein durch Anträge im Rahmen der §§ 163, 222 und 227 AO auf eine Billigkeitsentscheidung vermieden werden (vgl. auch Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern,
- Auflage, Rn. 1511). Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 39 Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 FGO zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001194464