Bestimmtheit einer Probezeitkündigung - Nichtangabe des Kündigungstermins Leitsatz Eine Kündigung "innerhalb der Probezeit" ohne Angabe des Kündigungstermins ist hinreichend bestimmt, wenn im Arbeitsvertrag die während der vereinbarten Probezeit geltende Kündigungsfrist ausdrücklich geregelt worden ist. (Rn.28) (Rn.29) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZN 777/14) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 21. Februar 2014, 2 Ca 1717 b/13, Urteil nachgehend BAG, 14. Januar 2015, 6 AZN 777/14, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.02.2014, Az.: 2 Ca 1717 b/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um die Wirksamkeit einer Kündigung innerhalb der Probezeit sowie davon abhängige Vergütungsansprüche. Randnummer 2 Der 29-jährige Kläger wurde von der Beklagten als Wachdienstmitarbeiter ab dem 05.06.2013 befristet bis zum 04.06.2014 zu einem Stundenlohn von € 7,50 brutto eingestellt. Soweit hier von Belang enthält der Arbeitsvertrag vom 05.06.2013 folgende Regelungen (Bl. 4-7 d. A.): Randnummer 3 „ 1. Tätigkeit Der Arbeitnehmer wird als Wachdienstmitarbeiter im Objekt A.-Erlebnisbad, N. eingestellt. Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 2 Nr. 3 des MRTV vier Tage. … 8. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Es gelten die Kündigungsfristen des § 2 Abs. 3 des MRTV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis während der ersten 2 Jahre des Beschäftigungsverhältnisses mit einer Frist von 21 Kalendertagen zum Schichtende gekündigt werden. … …“ Randnummer 4 Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 18.09.2013 – dem Kläger zugegangen am 19.09.2013 – „innerhalb der Probezeit“, ohne das Kündigungsdatum ausdrücklich festzulegen (Bl. 8 d. A.). Randnummer 5 Hiergegen hat der Kläger am 09.10.2013 vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben. Klagerweiternd hat er für den gesamten Monat September 2013 Lohnansprüche in Höhe von € 1.362,72 brutto (173 Stunden x € 7,50 + € 65,25) abzüglich bereits gezahlter € 613,57 brutto (Bl. 16 d. A.) geltend gemacht. Randnummer 6 Im Verlaufe des Prozesses kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 05.11.2013 vorsorglich „fristgerecht innerhalb der Probezeit“ (Bl. 25 d. A.). Diese Kündigung griff der Kläger nicht an. Randnummer 7 Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 8 Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von € 401,71 brutto stattgegeben und die Klage im Übrigen mit Urteil vom 21.02.2014 abgewiesen. Die gegen die Kündigung vom 18.09.2013 gerichtete Kündigungsschutzklage sei unbegründet. Die streitgegenständliche Kündigung sei hinreichend bestimmt und damit wirksam. Unschädlich sei die fehlende Angabe eines Kündigungstermins, da dieser Termin für den Kläger unschwer ermittelbar gewesen sei. Die Berechtigung einer Arbeitgeberkündigung einschließlich der sich hieraus ergebenden Anforderungen bestimme sich allein nach § 1 Abs. 1 KSchG. Die Erwähnung der Probezeit mache aus Sicht des Erklärungsempfängers nur Sinn im Zusammenhang mit der Kündigungsfrist. Weder dem Kündigungsschreiben noch den sonstigen Umständen lasse sich entnehmen, dass die Beklagte abweichend von der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit habe kündigen wollen. In Ziff. 1 des Arbeitsvertrags sei die Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit auch ausdrücklich geregelt. Damit habe der Kläger den Kündigungstermin denkbar einfach selbst ermitteln können. Der Hinweis auf die Probezeit mache deutlich, dass es sich um eine ordentliche Kündigung handele. Unter Beachtung der viertägigen Kündigungsfrist habe das Arbeitsverhältnis mithin zum 23.09.2013 geendet. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte den Kläger im Umfang von 126,67 Stunden vergütet beschäftigen müssen. Dem Kläger stünde mithin Lohn in Höhe von € 950,03 brutto (126,67 Std. x € 7,50) zuzüglich Nachtzuschlägen in Höhe von € 65,25 brutto, mithin insgesamt 1.015,28 brutto zu. Unter Abzug des bereits gezahlten Betrages über € 613,57 brutto sei die Zahlungsklage in Höhe von 401,71 brutto begründet. Randnummer 9 Gegen das ihm am 03.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.03.2014 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 05.05.2014 begründet. Randnummer 10 Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Kündigung vom 18.09.2013 nicht hinreichend bestimmt. Dem Kündigungsschreiben lasse sich ein Beendigungsdatum nicht entnehmen. Eine Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles mit dem Sachverhalt, der der BAG-Entscheidung vom 20.06.2013 – 6 AZR 805/11 – zugrunde lag, sei nicht gegeben. Zwar gewähre die Probezeit eine Verkürzung der Kündigungsfrist, sie führe aber nicht zwingend zu einer bestimmten Kündigungsfrist oder einem bestimmten oder bestimmbaren Beendigungszeitpunkt. Er habe mithin Anspruch auf den vollen Septemberlohn 2013 (166,67 Std. x € 7,50 = € 1.250,00 brutto) zzgl. Nachtzuschlägen in Höhe von unstreitig € 65,25 brutto. Hiervon sei der gezahlte Betrag über € 613,57 brutto in Abzug zu bringen. Es sei mithin noch ein Forderungsbetrag in Höhe von € 701,68 brutto offen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 12 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.02.2014, Az. 2 Ca 1717 b/13, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 18.09.2013 aufgelöst worden ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere € 300,00 brutto zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte verteidigt Randnummer 16 das angefochtene Urteil. Es sei nicht erforderlich, das Enddatum in einem Kündigungsschreiben ausdrücklich aufzunehmen. Es genüge, wenn der Endzeitpunkt bestimmbar sei. Dies sei hier der Fall. Ein weitergehender Zahlungsanspruch auf Lohn für September 2013 bestehe nicht. Randnummer 17 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitigen Berufungsschriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 10.07.2014 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; § 519 ZPO. Randnummer 19 In der Sache selbst hat die Berufung indessen keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsfeststellungsantrag sowie die Verzugslohnansprüche für die Zeit vom 24. bis 30.09.2013 zu Recht abgewiesen. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände des Klägers rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann und soll auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Lediglich ergänzend und auf den Sach- und Rechtsvortrag des Klägers in der Berufungsinstanz eingehend wird noch auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 21 I. Der Feststellungsantrag ist in seiner zuletzt gestellten Fassung zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 22 1. Der Kläger hat bereits erstinstanzlich seine zunächst erhobene Kündigungsschutzklage nicht mehr aufrechterhalten. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigung genoss der Kläger noch keinen Kündigungsschutz gemäß § 1 Abs. 1 KSchG. Er hatte die sechsmonatige Wartezeit noch nicht erfüllt. Randnummer 23 2. Die punktuelle Feststellungsklage hat aber auch im Übrigen keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund der rechtswirksamen Probezeitkündigung zum 23.09.2013. Die streitgegenständliche Kündigung vom 18.09.2013 „innerhalb der Probezeit“ scheitert nicht am Bestimmtheitserfordernis. Randnummer 24
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