Prozesskostenhilfe - Diskriminierung - mehrjährige Berufserfahrung - objektive Eignung Leitsatz Einem Stellenbewerber fehlt es an der objektiven Eignung für eine Stelle, wenn er die in der Stellenausschreibung verlangte "mehrjährige Berufserfahrung" nicht aufweisen kann, sofern der Arbeitgeber wegen der Anforderungen an die Stelle nachvollziehbarerweise mehrjährige Berufserfahrung verlangt. (Rn.43) Orientierungssatz Die objektive Eignung ist zu trennen von der individuellen fachlichen und persönlichen Qualifikation des Bewerbers, die nur als Kriterium der Auswahlentscheidung auf der Ebene der Kausalität zwischen Benachteiligung und verbotenem Merkmal eine Rolle spielt. Allerdings bedürfen auch Bewerber, welche die auf der zu besetzenden Stelle auszuübenden Tätigkeiten grundsätzlich verrichten können, ohne aber jede Voraussetzung des Anforderungsprofils zu erfüllen, des Schutzes vor Diskriminierung, weil gerade Anforderungsprofile in Stellenanzeigen häufig Qualifikationen benennen, deren Vorhandensein der Arbeitgeber sich für den Idealfall zwar wünscht, die aber keinesfalls zwingende Voraussetzung einer erforderlichen Bewerbung sind. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend ArbG Elmshorn, 13. Juni 2014, 3 Ca 58 d/14, Beschluss Tenor Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.06.2014 - 3 Ca 58 d/14 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Mit ihrer Klage macht sie einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Randnummer 2 Die Beklagte ist eine im internationalen IT-Versandhandel tätige Gesellschaft mit ca. 140 Arbeitnehmern. Sie schrieb im Internet eine Stelle im Bereich des zentralen E-Commerce als Java-Entwickler/in aus. Die Stellenanzeige lautet auszugsweise: Randnummer 3 „Einen idealen Start hast Du mit einem abgeschlossenen Studium in der Medien-/Wirtschaftsinformatik, Informatik oder einer vergleichbaren Fachausbildung. Mehrjährige Berufspraxis in der Programmierung von Online-Shops solltest Du ebenfalls mitbringen. Randnummer 4 Fachliche Voraussetzungen: Randnummer 5 - Sehr gute Projekterfahrung im Bereich Java-Entwicklung - Idealerweise Erfahrung im Hybris-Umfeld - Fundiertes Know-how in der objektorientierten Softwareentwicklung - Mehrjährige Erfahrung in der Programmierung mit Java, Kenntnisse in gängigen Web-Technologien wie HTML, XML, JavaScript sowie mit Frameworks wie Spring und/oder Struts - Kompetenz im Bereich Apache-Webserver und/oder J2EE-basierender Application, in der allgemeinen Webentwicklung (LAMP) und Konzeption von Webanwendungen - Gutes Englisch in Wort und Schrift Randnummer 6 Auf diese Stellenanzeige bewarb sich die Klägerin online am 08.07.2013. Auf dem von der Beklagten vorgegebenen Bewerbungsformular wurde vorgegeben die Anrede (Herr/Frau) sowie das Geburtsdatum anzugeben. Randnummer 7 Die Klägerin ist 1961 in der damaligen S. geboren. Sie absolvierte in L. von 1978 bis 1984 ein Studium der Fachrichtung Informatik und war ausweislich des von ihr vorgelegten Lebenslaufes von 1989 bis 1998 als Systemprogrammiererin in einem Betrieb für automatische Systeme in M. tätig, von 2000 bis 2003 als Anwendungsentwicklerin und Programmiererin in Unternehmen in H. und E. sowie von 2006 bis 2007 als Softwareentwicklerin in einem Unternehmen in H.. Im Jahr 2012 nahm sie an zwei Weiterbildungen im Umfang von jeweils 80 Stunden zum Thema „Java-Webprogrammierung“ und „Java-Webprogrammierung-Fortgeschrittene Techniken“ teil. 2013 absolvierte sie eine Weiterbildung „Apps-Programmierung Android“. Randnummer 8 Auf ihre Bewerbung erhielt sie von der Beklagten am 23.07.2013 eine schriftliche Absage. Mit Schreiben vom 14.09.2013 machte sie gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch „gemäß AGG“ geltend, da sie davon ausgehe wegen ihres Alters, ihres weiblichen Geschlechts und ihrer Herkunft benachteiligt worden zu sein. Am 12.12.2013 hat sie dann die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 9 Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei durch die Abfrage ihres Alters und ihres Geschlechts unmittelbar diskriminiert worden. Ferner sei ein Indiz für eine mittelbare Frauendiskriminierung, dass die Stelle nur als Vollzeitstelle ausgeschrieben sei. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass Frauen im IT-Bereich unterrepräsentiert seien. Es sei deswegen auch von einem Fall intersektioneller Benachteiligung auszugehen, was bei der Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigt werden müsse. Randnummer 10 Soweit die Beklagte ihre mangelnde Eignung rüge, weiche sie in ihren schriftsätzlich dargestellten Anforderungen inhaltlich von den Anforderungen der Stellenausschreibung ab. So stehe dort etwa nichts über „Großprojekte mit mindestens 1 Mio. Euro Investitionsvolumen. Auch seien 5 Jahre aktueller Berufserfahrung mit Java gar nicht möglich, weil keine Version dieser Programmiersprache 5 Jahre aktuell gewesen sei. Sie habe ihre Weiterbildungen im Bereich der Java-Webprogrammierung mit sehr gutem Erfolg absolviert. Die Kurse hätten theoretische und praktische Inhalte sowie die Fähigkeit vermittelt, im Berufsumfeld entsprechende Tätigkeiten auszuüben. Sie bestreite daher, dass ein besser qualifizierter Bewerber als sie eingestellt worden sei. Die Beklagte habe über die Person des eingestellten Bewerbers und dessen Bewerbungsunterlagen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Auskunft zu erteilen. Auch sei ihre objektive Eignung als „Softwareentwicklerin Java-Handelssysteme“ oder Ähnliches in anderen Verfahren bestätigt worden oder unstrittig gewesen. Die Vielzahl ihrer Bewerbungen spreche eher für die Ernsthaftigkeit ihrer Bewerbung als dafür, dass es ihr nur um die Erlangung einer Entschädigung gehe. Randnummer 11 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.000,-- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Sie hat ausgeführt, der Klägerin fehle die objektive Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle. Sie habe eine erfahrene Mitarbeiterin/einen erfahrenen Mitarbeiter im Bereich der Java-Entwicklung gesucht. Dabei habe sie 5 Jahre aktuelle Berufserfahrung, aktuelles Wissen aus Großprojekten mit mindestens 100.000,-- € Investitionsvolumen, 3 Monaten Laufzeit und 10 Mio. Page Impressions MTL gefordert. Hierfür seien ca. 10 Jahre Java-Programmieranwenderkenntnisse erforderlich. Die von der Klägerin aufgeführten Programmiersprachen seien für sie, Beklagte, irrelevant. Das von der Klägerin im Jahr 2012 theoretisch erworbene Handwerkszeug müsse praktisch vertieft werden, um auf der vorgesehenen Position angewendet werden zu können. Auch sei ausdrücklich die Berufspraxis in der Programmierung von Online-Shops wichtiges Kriterium gewesen, worüber die Klägerin nicht verfüge. Randnummer 16 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf die Akte Bezug genommen. Randnummer 17 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.06.2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet gewesen. Ihr fehle eine mehrjährige Berufspraxis in Online-Shops, ihr fehle aktuelles Wissen über die Abwicklung von Projekten, insbesondere im Bereich E-Commerce und sie habe ihre Kompetenzen hinsichtlich der geforderten Web-Technologien (XML, Java-Script, Apache-Webserver) nicht dargelegt. Ergänzend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe auch nicht schlüssig zu einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgetragen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf das Urteil verwiesen. Randnummer 19 Das Urteil ist der Klägerin am 20.06.2014 zugestellt worden. Sie hat am 03.07.2014 den vorliegenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren nebst einer Begründung vorgelegt. Daneben hat sie vertreten durch eine Rechtsanwältin am Montag, dem 21.07.2014 Berufung eingelegt. Die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Randnummer 20 Zur Begründung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe führt die Klägerin aus: Randnummer 21 Die Feststellung des Arbeitsgerichts, sie sei für die ausgeschriebene Stelle einer Java-Entwicklerin objektiv nicht geeignet, sei absurd und „reinste Willkür“. Die objektive Eignung für eine Stelle könne nur zwischen den konkreten Bewerbern geprüft werden und nicht allein anhand der Stellenausschreibung. Zu den weiteren Bewerbern habe die Beklagte aber überhaupt nichts vorgetragen. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein Arbeitgeber bei seiner Stellenbesetzung von den in der Stellenanzeige genannten Kriterien abweichen könne. Auch deswegen sei die Beklagte verpflichtet, ihr Auskunft über den eingestellten Bewerber zu erteilen und die Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Auch der Arbeitgeber, der einen Bewerber wegen eines verpönten Merkmals aussortiere, ohne sich über dessen objektive Eignung Gedanken zu machen, benachteilige diesen Bewerber. Ihr werde in diesem Fall bereits die Chance auf ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren genommen. Schließlich sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die objektive Eignung eines Bewerbers keine Tatbestandsvoraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Randnummer 22 Aus ihren Ausführungen ergäben sich grundsätzliche Fragen, deren Relevanz für das Berufungsverfahren allein schon die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertige. Es müsse festgestellt werden, dass über die objektive Eignung nicht allein anhand einer Stellenausschreibung ein Urteil getroffen werden dürfe. Weiter ergebe sich eine grundsätzliche Frage nach der Reichweite der Indizwirkung bei einer Auskunftsverweigerung des Arbeitgebers. Es sei offensichtlich, dass die Beklagte die Situation missbrauche, dass sie Bewerbungsunterlagen des eingestellten Bewerbers nicht vorlege, um ihr beliebige Vorwürfe hinsichtlich ihrer Qualifikation machen zu können. Randnummer 23 Ferner seien die Ausführungen im Urteil, wonach sie über aktuelles Wissen im Bereich des E-Commerce nicht verfüge, willkürlich. Sie habe bereits in ihrer Klage und dem beigefügten Bewerbungsanschreiben erklärt, dass sie in den aktuellsten Weiterbildungen aus den Jahren 2012 und 2013 aktuellste Kenntnisse im Bereich E-Commerce erworben habe. Ihre Kenntnisse seien aktueller als die von der Beklagten ausweislich deren Stellenausschreibung eingesetzten Entwicklungswerkzeuge. Ergänzend verweist die Klägerin zu diesem Punkt und insgesamt auf ihren Vortrag in erster Instanz. Randnummer 24 Ferner führt die Klägerin aus, dass die Verneinung der Indizwirkung ihres Vortrags durch das Arbeitsgericht fehlerhaft erfolgt sei, was eine weitere grundsätzliche Frage aufwerfe. Wegen des Vortrags hierzu und des weiteren Vortrags der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 03.07.2014 verwiesen. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, Randnummer 26 ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts (m/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.