Beachtung des Trennungsgebots zwischen Wohngebieten und Landwirtschaft; Berücksichtigung heranrückender Wohnbebauung; Berücksichtigungsfähigkeit der normalen betrieblichen Weiterentwicklung; Abwägung und Möglichkeit von Schutzfestsetzungen im Planvollzug Orientierungssatz 1. Das immissionsschutzrechtliche Trennungsgebot gilt auch im Verhältnis von Wohngebieten zu landwirtschaftlichen Nutzflächen. (Rn.30) 2. Die Auswirkungen der im Plangebiet an ein landwirtschaftliches Grundstück „heranrückenden“ Wohnbebauung auf die künftige Nutzung und die – zu berücksichtigende – Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs muss im Rahmen der gemeindlichen Planung zureichend ermittelt werden. (Rn.40) 3. Die bloße Absicht eines Landwirts zur betrieblichen Weiterentwicklung seines Betriebes ist nicht abwägungsrelevant. Dies gilt allerdings nicht bezüglich einer normalen betrieblichen Entwicklung. (Rn.45) 4. Die planerische Abwägung der Gemeinde muss auch die Möglichkeit von Schutzfestsetzungen (§ 9 Abs 1 Nr 24 BauGB) behandeln. Diese Frage kann nicht ohne weiteres dem Planvollzug überlassen werden. (Rn.51) Tenor Der Bebauungsplan Nr. 17 wird hinsichtlich seines räumlichen Geltungsbereiches für unwirksam erklärt, soweit er ein „Allgemeines Wohngebiet“ an der Langen Reihe festsetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 17 der Antragsgegnerin für die Ortsmitte von A-Stadt, einem Ortsteil der Gemeinde Sierksdorf. Randnummer 2 Er ist Eigentümer des - außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans gelegenen - Hofgrundstücks Lange Reihe / 2. Roger Weg (Flurstücke … u. a.). Er bewirtschaftet ca. 200 ha. Ackerfläche. Auf dem Hofgrundstück befinden sich drei wohngenutzte Gebäude (altes Bauernhaus, sog. Altenteilerhaus Lange Reihe … [genehmigt am 11.09.1979] sowie ein [ohne Genehmigung] umgebautes vermietetes Haus, ferner Schuppen- und Stallgebäude und Düngerlager). Rückwärtig, auf dem Flurstück …,, befindet sich am 2. Roger Weg eine am 09.07.1986 genehmigte Maschinenhalle. Die früher auf dem Hof betriebene Rinderhaltung wurde 1972, die Schweinehaltung 1995 eingestellt; zuvor waren bis zu 250 Mastschweine und 80 Zuchtsauen gehalten worden. Der Antragsteller betreibt seither Ackerbau. An einem anderen Standort bewirtschaftet er einen zweiten Ackerbaubetrieb. In A-Stadt werden abgesehen von einigen Schafen keine Nutztiere gehalten. Randnummer 3 Im Flächennutzungsplan waren das Grundstück des Antragstellers und der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans als „Dorfgebiet“ (MD) dargestellt; im Zuge der – zugleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan erfolgten – 18. Änderung des Flächennutzungsplans ist das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 17 als „Wohnbaufläche“ (W) dargestellt worden. Randnummer 4 Am 2. Roger Weg liegt - nordseits gegenüber der Hofstelle des Antragstellers - das Baugebiet Karkhof (Bebauungsplan Nr. 4), das seit 1998 als „Reines Wohngebiet“ (WR) ausgewiesen und in dem Wohnhäuser errichtet worden sind. Randnummer 5 Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 umfasst Grünflächen am Schulweg, an der Dorfstraße und am 2. Roger Weg, eine für ein Feuerwehrgebäude vorgesehene Fläche sowie im Eckbereich 2. Roger Weg / Lange Reihe ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) mit drei Bauplätzen. Zugelassen wird eine eingeschossige Bebauung in offener Bauweise (WA I o 0,2). Die bisher als 3 m breiter unbefestigter Weg vorhandene Straße „Lange Reihe“ soll nach dem Bebauungsplan auf 5,50 m verbreitert werden. Außerhalb des Plangebiets schließen sich – südlich – vier weitere bebaute Grundstücke an der „Langen Reihe“ an, die im Eigentum des Antragstellers stehen, wohngenutzt und vermietet sind. Randnummer 6 In ihrem am 08.12.2005 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 17 hatte die Gemeinde den für die Errichtung von drei Wohnhäusern vorgesehen Teil des Plangebiets als „Dorfgebiet“ (MD) ausgewiesen. Dieser Bebauungsplan ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2009 – 4 CN 5.07 – (BVerwGE 133, 377) für unwirksam erklärt worden, weil in dem „Dorfgebiet“ keine Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe untergebracht werden sollten. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin hat anschließend ein neues – beschleunigtes - Verfahren zur Überplanung der drei Baugrundstücke eingeleitet. Gegen die Absicht, das Plangebiet als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) auszuweisen, hat der Antragsteller im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 30.12.2010 Einwendungen erhoben, denen die Antragsgegnerin nicht gefolgt ist. Am 29.03.2011 wurde der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst; die Bekanntmachung des Plans erfolgte am 19.07.2011. Randnummer 8 Die Baugrundstücke im Plangebiet sind inzwischen bebaut. Randnummer 9 Der gegen die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 gerichtete Normenkontrollantrag ging am 11.07.2012 bei Gericht ein. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugssetzung des Bebauungsplanes hat der Senat mit Beschluss vom 31.10.2012 - 1 MR 7/12 - abgelehnt. Randnummer 10 Der Antragsteller ist der Ansicht, der angegriffene Bebauungsplan verletzte das drittschützende Gebot gerechter Abwägung. Die im Plangebiet zugelassene Wohnnutzung werde unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgesetzt sein. Der Bebauungsplan treffe keinerlei Festsetzungen zum Schutz vor Störungen. Die gebotene Konfliktbewältigung werde in unzulässiger Weise in das Baugenehmigungs-/Anzeigeverfahren verlagert. Die Gemeinde habe seine Belange im Rahmen der Abwägung „im Kern“ unzureichend berücksichtigt: Die Hofstelle und die bewirtschaftete Ackerfläche seien nicht richtig erfasst worden und es fehlten Untersuchungen der vorhandenen Lärm-, Geruchs- und Staubbelastungen. Erforderliche Abstandsflächen würden nicht gewahrt. Unberücksichtigt geblieben sei auch die Zufahrt zum Hof über die Straße „Lange Reihe“. Das Dorfgebiet werde durch das Angebot „Ferien auf dem Bauernhof“ und nicht durch die Wohnnutzung geprägt. Das wirtschaftliche Interesse an einer Betriebserweiterung – im Hinblick auf eine evtl. Reaktivierung der Schweinehaltung und den Bau einer Getreidetrocknung - sei unberücksichtigt geblieben. Die Ausweisung eines „Allgemeinen Wohngebietes“ schränke Betriebserweiterungen unverhältnismäßig ein. Die geplante „Insel“ mit 3 Wohngrundstücken gebe dem Wohnen den Vorrang; Zumutbarkeitsgrenzen würden verschoben. Mit dem Plan werde auch keine zulässige Gliederung des Dorfgebietes vorgenommen; schon der Bebauungsplan Nr. 4 „gliedere“ das Dorf. Eine weitere Gliederung sei unverständlich und unzulässig. Der emissionsträchtige landwirtschaftliche Betrieb werde „eingekesselt“. Die Ausweisung eines Wohngebiets widerspreche auch dem Flächennutzungsplan; für die „Komforthäuser“ hätte i. ü. ein „Reines Wohngebiet“ ausgewiesen werden müssen. Eine „Veränderung der Verhältnisse“ habe es entgegen der Planbegründung in diesem Teil des Dorfes nicht gegeben. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass das Plangebiet an eine Pferde- und Rinderkoppel angrenze. Ferner seien eine Streuobstwiese, eine Weißdornhecke sowie ein Biotop /Teich nicht (mehr) berücksichtigt worden. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 12 die am 19.07.2011 veröffentlichte Neufassung des Bebauungsplans Nr. 17 der Antragsgegnerin in Bezug auf die als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesene Fläche an der Langen Reihe für unwirksam zu erklären. Randnummer 13 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 14 den Normenkontrollantrag abzulehnen. Randnummer 15 Sie erwidert: Das Hofgrundstück des Antragstellers liege in einem unbeplanten Innenbereich. Der Flächennutzungsplan sei im Zusammenhang mit der Planung berichtigt worden. Für evtl. Immissionen im Bereich der Hofstelle des Antragstellers gelte sowohl für die Immissionsbetroffenen als auch für denjenigen, der Immissionen verursache das Rücksichtnahmegebot. Durch die Hofstelle des Antragstellers, auf dem sich drei wohngenutzte Gebäude befänden und an die südlich vier weitere Wohngrundstücke (im Eigentum des Antragstellers) angrenzten, seien keine unzumutbaren und unbeherrschbaren Immissionskonflikte zu erwarten. Der Antragsteller müsse bereits auf die in seinem Bereich vorhandenen Wohnnutzungen Rücksicht nehmen. Das komme auch dem angegriffenen Plangebiet zugute. Der Betrieb des Antragstellers sei dementsprechend bereits eingerichtet, wie die von der Wohnnutzung entfernte Maschinenhalle am 2. Roger Weg zeige. Die Hofzufahrt zur „Langen Reihe“ sei seit Jahren begrünt, so dass nicht von deren intensiver Nutzung auszugehen sei. Eine unbeschränkte Betriebserweiterung sei auch im Hinblick auf das Reine Wohngebiet am „Krögerberg“ nicht mehr möglich; dies gelte insbesondere für die 1995 aufgegebene Schweinehaltung. Die Ausweisung als „Allgemeines Wohngebiet“ sei unter diesen Umständen sachgerecht. Für das Wohngebiet sei – bei vorherrschenden Westwinden - weder mit unzumutbaren Lärm- noch mit Geruchsbelästigungen zu rechnen. Typischerweise von der Landwirtschaft ausgehende Emissionen seien nicht als unzulässige Störung der benachbarten Wohnnutzung anzusehen. Allgemeine Erweiterungsinteressen seien nicht zu berücksichtigen, wenn diese – wie hier – seit 1995 lediglich behauptet, nicht jedoch in Angriff genommen worden sowie vage und unrealistisch seien. Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm bestünden nicht. Davon gehe auch das im Planverfahren beteiligte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume aus, so dass (auch) kein Anlass zur Einholung eines Immissionsschutzgutachtens bestanden habe. Ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch stehe dem Antragsteller nicht zu. Die – weiter – gerügten Planungsfehler lägen nicht vor: Die dem Plangebiet benachbarte Pferdekoppel gehöre zu einer Hobby-Pferdehaltung. Die „Nichtfestsetzung“ einer Streuobstwiese habe keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Bebauungsplans. Die Weißdornhecke sei schützenswert und habe dementsprechend im Bebauungsplan festgesetzt werden müssen. Der vom Antragsteller angesprochene Teich liege außerhalb des Plangebiets und genieße nach Auffassung der Unteren Naturschutzbehörde keinen besonderen Schutzstatus. Randnummer 16 Die Antragsgegnerin hat ihr Vorbringen zur Lärmproblematik ergänzt und dazu eine neue „Schalltechnische Stellungnahme“ vom 16.01.2013 vorgelegt (GA 89-93). Danach ergeben sich - ausgehend von der Bestandssituation des Hofes des Antragstellers (2 Stunden Anlagen-, Fahrzeugbetrieb, 20 Fahrten von Schleppern über die Hauptausfahrt, 10 Fahrten über die Nebenausfahrt, jeweils 50 % der Vorgänge innerhalb/außerhalb der Ruhezeiten) - tags Beurteilungspegel „unterhalb bzw. max. auf Höhe des Immissionsrichtwertes der TA Lärm von 55 dB(A).“ In der Nachzeit seien am Roger Weg Richtwertüberschreitungen erst ab 25 Schlepperfahrten zu erwarten; damit sei nicht zu rechnen. Randnummer 17 Der Antragsteller tritt dieser – aus seiner Sicht nur überschlägigen - lärmtechnischen Beurteilung entgegen. Da die Ergebnisse der Berechnung sehr nah an den Immissionsrichtwerten der TA Lärm lägen, bestehe im Hinblick auf die Unsicherheit der Annahme eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Werte im tatsächlichen Betriebsablauf überschritten würden. Randnummer 18 Am 11.10.2013 hat der Antragsteller einen Antrag auf Genehmigung einer Getreidetrocknungsanlage gestellt, die an der Straße „Lange Reihe“ - gegenüber dem Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans und der dort errichteten Wohnhäuser - errichtet werden soll. Über den Bauantrag ist - nach Aktenlage - noch nicht entschieden worden. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze (nebst Anlagen) sowie auf die vorgelegten Verfahrensvorgänge der Antragsgegnerin und die Verfahrensakten zum Normenkontrollverfahren 1 KN 10/06 bzw. BVerwG 4 CN 5.07 sowie zum Verfahren 1 MR 7/12, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Randnummer 21 Er ist fristgerecht gestellt worden. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er ist zwar nicht unmittelbar planbetroffen, kann jedoch als „Plannachbar“ eine gerechte Abwägung seiner Belange beanspruchen (§ 1 Abs. 7 BauGB; vgl. dazu bereits Urt. des Senats v. 15.03.2007, 1 KN 10/06). Diese Belange hat der Antragsteller bereits im Auslegungsverfahren geltend gemacht (Schreiben vom 30.12.2010), so dass eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO nicht in Betracht kommt. Randnummer 22 Dem Antragsteller steht auch das neben der Antragsbefugnis zusätzlich erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Soweit der Plan „vollzogen“ ist, indem die im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Wohnhäuser bereits (nach Durchführung des Verfahrens nach § 68 LBO SH) errichtet worden sind, steht dies dem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht entgegen, denn die im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzte Gebietsart „Allgemeines Wohngebiet“ kann für das auf der gegenüber liegenden Seite der Straße „Lange Reihe“ gelegene (Hof-)Grundstück des Antragstellers möglicherweise erhöhte Rücksichtnahmepflichten auslösen. Anders als es der Fall wäre, wenn der Hof des Antragstellers und die im Gebiet des angegriffenen Bebauungsplan gelegenen Grundstücke in einem Dorfgebiet lägen, kann den Grundstücken im „WA“-Gebiet bei Fortbestand des Planes die sog. Vorrangklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht entgegengehalten werden. Der Schutzanspruch der in dem „WA“-Gebiet zugelassenen Bebauung gegen evtl. Beeinträchtigungen des landwirtschaftlichen Betriebes des Antragstellers ist im Falle eines Erfolges des vorliegenden Antrags möglicherweise gemindert (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.07.2004, 1 MN 142/04, AUR 2005, 132 [bei Juris Rn. 17]); der Antragstellers kann folglich seine Rechtsposition durch die vorliegend begehrte Entscheidung verbessern. Randnummer 23 Der Normenkontrollantrag ist in zulässiger Weise auf den Teilbereich des angegriffenen Bebauungsplans beschränkt worden, der – an der Ecke 2. Roger Weg / Lange Reihe – ein „Allgemeines Wohngebiet“ mit drei Bauplätzen festsetzt. Es bestehen keine Bedenken, dass der angegriffene Bebauungsplan in diesem Sinne räumlich teilbar ist. Einer Beiladung der Erwerber bzw. Bauherrn der im Plangebiet gelegenen Grundstücke zum vorliegenden Verfahren bedurfte es nicht. Randnummer 24 2. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Randnummer 25 Zwar begegnet der angegriffene Bebauungsplan in formeller Hinsicht keinen Bedenken, insbesondere die Durchführung des vereinfachten Verfahrens gem. § 13 a BauGB ist nicht zu beanstanden. Randnummer 26 Der Verstoß gegen § 8 Abs. 2 S. 2 BauGB würde – läge er vor – nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags führen (§ 214 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Abgesehen davon trifft der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu; nach dieser Vorschrift kann ein von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichender Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist (s. a. S. 4 der Planbegründung, zu 2.). Eine Beeinträchtigung der geordneten ortsplanerischen Entwicklung ist nicht ersichtlich. Randnummer 27 Demgegenüber ist die dem Plan zugrunde liegende Abwägung fehlerhaft; die Abwägungsmängel sind erheblich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Randnummer 28 2.1 Die Einwände des Antragstellers gegen greifen allerdings nicht durch, soweit diese einen Teich und eine Weißdornhecke betreffen. Der vom Antragsteller angesprochene Teich (Biotop) liegt außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans und des Bereichs, der nach dem eingeschränkten Antrag zur gerichtlichen Überprüfung gestellt wird. Die am 2. Roger Weg befindliche Weißdornhecke ist am nördlichen Rand des „WA“-Gebiets festgesetzt und in der Planbegründung (S. 3) ausdrücklich berücksichtigt worden. Das Erfordernis der Versetzung bzw. Neuanpflanzung der auf der Westseite der „Langen Reihe“ vorhandenen Weißdornhecke ist in Textziffer 2.4 des Bebauungsplanes berücksichtigt worden. Randnummer 29 2.2 Demgegenüber hat die Antragsgegnerin die abwägungsrelevanten Belange – insbesondere – des Antragstellers nicht vollständig bzw. unrichtig ermittelt. Sie sind deshalb in der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden. Randnummer 30 2.2.1 Die Antragsgegnerin musste im Rahmen ihrer Abwägung beachten, dass die Bauflächen einander so zugeordnet werden, dass „schädliche Umwelteinwirkungen auf … ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete … so weit wie möglich vermieden werden“ (§ 50 Satz 1 BImSchG). Das immissionsschutzrechtliche Trennungsgebot gilt auch im Verhältnis von Wohngebieten zu landwirtschaftlichen Nutzflächen; hier darf eine Gemeinde nicht „ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und dadurch aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006, 4 BN 17.06, BRS 70 Nr. 15 [bei Juris Rn. 5]). Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist nur möglich, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht geboten ist oder wenn die Probleme durch Abstände oder Schutzfestsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) bewältigt werden können (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar [2012], § 50 Rn. 24-25 m. w. N.). Randnummer 31 Diese Anforderungen haben in einem Fall, in dem – wie vorliegend – ein Wohngebiet „auf der grünen Wiese“ neu ausgewiesen wird, ein besonderes Gewicht (vgl. Beschl. des Senats v. 09.11.2011, 1 MR 5/11; OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2001, 1 K 1850/00, NVwZ-RR 2002, 172). Wenn und soweit Lärm-, Staub oder Geruchsimmissionen in der (zurechenbaren) Umgebung landwirtschaftlicher Nutzung(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.