2 BOÄ SH i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG, wenn er Patienten, ohne von diesen um eine Empfehlung gebeten worden zu sein, die Hörgeräteversorgung durch seinen Kooperationpartner empfiehlt. 2. Eine wettbewerbswidrige Zuweisung eines Patienten an einen Hörgeräteakustiker liegt auch dann vor, wenn der HNO-Arzt auf einen HNO-Arzt als seinen Kooperationspartner für den sog. "verkürzten Versorgungsweg" verweist, bevor der Patient sich für diesen Versorgungsweg entschieden hat und konkret um die Empfehlung eines Hörgeräteakustikers bittet. 3. Die Beauftragung von Testpatienten zur Durchführung eines Beratungsgespräches ist grundsätzlich zulässig. Einem Wettbewerbsverband ist es gestattet, verdachtsunabhängige Kontrollen durchzuführen. Testmaßnahmen sind nur dann unlauter i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Tester lediglich die Absicht verfolgt, einen Mitbewerber "hereinzulegen" oder mit verwerflichen Mitteln auf einen Wettbewerbsverstoß hinzuwirken. Tenor Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, geschäftlich handelnd Patienten, ohne danach gefragt oder um eine Empfehlung gebeten worden zu sein, und ohne dass hierfür ein hinreichender Grund besteht, die Versorgung mit Hörgeräten durch einen bestimmten Hörgeräteakustikbetrieb, insbesondere die „die h. in B. GmbH“, zu empfehlen, indem er Patienten ungefragt darauf hinweist, dass die Hörgeräteversorgung bei ihm in der Praxis erfolgen könne. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert beträgt 25.000,00 €. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, der als Selbstkontrollinstitution der Deutschen Wirtschaft zur Lauterkeit des Geschäftsverkehrs beiträgt. Randnummer 2 Der Beklagte ist Arzt der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und betreibt in S. eine Gemeinschaftspraxis. Er bietet für seine Patienten auch den sogenannten „verkürzten Versorgungsweg“ an. Hierbei werden die Aufgaben der Hörgeräteversorgung nicht wie im herkömmlichen Verfahren vollständig vom Hörgeräteakustiker, sondern zum Teil von dem behandelnden Arzt übernommen, der insoweit arbeitsteilig mit einem Hörgeräteakustiker zusammenarbeitet. Der Beklagte praktiziert das Modell des verkürzten Versorgungsweges in der Weise, dass die Hörgeräteakustikerin „die h. in B. GmbH“, mit der er kooperiert, direkt in seinen Praxisräumen tätig wird. Randnummer 3 Die Klägerin wurde von einem Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Praxis des Beklagten am 01. Juli 2013 durch den Testpatienten R. und am 08. Juli 2013 durch den Testpatienten K. aufgesucht worden war, durch die getestet werden sollte, ob der Beklagte unter Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht seine Patienten ungefragt und ohne hinreichende Erläuterungen von Alternativen eine solche Versorgung über seinen Kooperationspartner empfiehlt. Randnummer 4 Der Kläger behauptet unter Hinweis auf schriftliche Berichte der Testpatienten über den Verlauf der Beratungsgespräche, der Beklagte und die Audiometriehelferin P. hätten beiden Testpatienten ungefragt und ohne hinreichende Erläuterungen von Alternativen eine Versorgung über den Kooperationspartner empfohlen, ohne dass es ein hinreichender Grund dafür vorgelegen habe. Randnummer 5 Der Kläger ist der Auffassung, dass sich der Beklagte wettbewerbswidrig verhalten habe, weil er gegen die Berufsordnung für Ärzte verstoßen habe. Nach § 32 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (BOÄ-SH) dürfe der Arzt seinen Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) Randnummer 8 zu unterlassen, Randnummer 9 geschäftlich handelnd für Patienten, oder danach gefragt oder um eine Empfehlung gebeten worden zu sein, und ohne dass hierfür ein hinreichender Grund besteht, die Versorgung mit Hörgeräten durch einen bestimmten Hörgeräteakustikbetrieb, insbesondere die Firma „die h. in B. GmbH“, zu empfehlen, indem er Patienten ungefragt darauf hinweist, dass die Hörgeräteversorgung bei ihm in der Praxis erfolgen könne. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er behauptet, er kläre Patienten, die sich auf Grund medizinischer Indikation für die Versorgung mit einem Hörgerät entschieden hätten, über die verschiedenen Versorgungswege auf. Er informiere sie, dass er eine Verordnung für ein Hörgerät ausstellen könne, mit der sich der Patient zu einem Hörgeräteakustiker seiner Wahl begeben könne. Er weise aber auch auf die Alternative hin, sich auf dem verkürzten Versorgungsweg in seiner Praxis ein Hörgerät anpassen zu lassen. Dabei kläre er gesetzlich versicherte Patienten auch darüber auf, dass nicht alle Krankenkassen die Hörgeräteversorgung im verkürzten Versorgungsweg bezahlten. Erst wenn der Patient sich für eine Hörgeräteversorgung im verkürzten Versorgungsweg entschieden habe, erkläre er ihnen, dass die Anpassung des Hörgerätes in seiner Praxis und die Lieferung des Hörgerätes durch eine Hörgeräteakustikerin, mit der er regelmäßig zusammenarbeite, erfolge. Während oder zum Abschluss des Gespräches lege er dem Patienten eine Patientenmitteilung vor, in dem die beiden Alternativen zur Versorgung mit Hörgeräten noch einmal dargestellt seien. Anschließend werde ein Termin zur Anpassung des Hörgerätes durch eine Audiometriehelferin in der Praxis vereinbart. Randnummer 13 Die Ermittlungsberichte der beiden Testpatienten seien unvollständig und entsprächen nicht dem üblichen Ablauf einer Beratung in seiner Praxis. Der Testpatient R. habe in seinem Bericht die mit Sicherheit im Gespräch erfolgte Aufklärung über die unterschiedlichen Möglichkeiten einer Hörgeräteversorgung vergessen. Außerdem gehöre es nicht zu den Aufgaben von Mitarbeiterinnen, auf eine in der Praxis anwesende Hörgeräteakustikerin zu verweisen. Auch im Bericht des Patienten K. fehle ein wesentlicher Teil des Gesprächs, nämlich die Aufklärung über die verschiedenen Möglichkeiten der Hörgeräteversorgung. Randnummer 14 Er ist der Auffassung, der Klageantrag sei zu weit gefasst, weil ihm auch Erklärungen untersagt werden sollten, die er nicht nur abgeben dürfe, sondern abgeben müsse, um seine Patienten vollständig zu informieren. Randnummer 15 Es dürfe ihm nicht untersagt werden, Patienten ungefragt darauf hinzuweisen, dass die Hörgeräteversorgung im verkürzten Versorgungsweg in seiner Praxis erfolgen könne. Er sei auf Grund des Behandlungsvertrages verpflichtet, den Patienten über beide Alternativen der Versorgung – nämlich der herkömmlichen Versorgung mit Ausstellung einer Verordnung und eigener Auswahl eines Hörgeräteakustikers einerseits und der Versorgung im verkürzten Versorgungsweg in seiner Praxis andererseits – aufzuklären. Randnummer 16 Da er auf den verkürzten Versorgungsweg hinweisen dürfe, sei er auch berechtigt, den Namen der Hörgeräteakustikerin zu nennen, mit der er zusammenarbeite. Die Kooperation mit der Hörgeräteakustikerin „die h.“ sei zwingend mit der Wahl des verkürzten Versorgungsweges verbunden. Im Landesteil S. gebe es neben seiner Kooperationspartnerin ohnehin nur noch einen weiteren Hörgeräteakustiker, der seine Leistungen im verkürzten Versorgungsweg anbiete. Randnummer 17 Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Testpatienten R. und K. zu dem Verlauf des jeweiligen Beratungsgesprächs. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 16.04.2014 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 Die Klage ist begründet. Randnummer 19 Der Kläger kann von dem Beklagten Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 32 Abs. 2 Berufsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein (BOÄ S-H) verlangen. Der Beklagte verstieß gegen § 32 Abs. 2 BOÄ S-H - einer Marktverhaltensvorschrift zum Schutz des Wettbewerbs im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG -, indem er den Testpatienten R. und K., ohne von diesen um eine Empfehlung gebeten worden zu sein, eine Hörgeräteversorgung durch seine Kooperationspartnerin, „die h. in B. GmbH“, empfahl. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus dem Wettbewerbsverstoß, der eine tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass ein solcher erneut zu befürchten ist. Randnummer 20 1. Nach § 32 Abs. 2 der BOÄ S-H in der Fassung vom 08. Mai 2012 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein vom 29. Mai 2012) darf der Arzt seinen Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärzte, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen. Der Beklagte hat hiergegen verstoßen, indem er den beiden Testpatienten die Hörgeräteakustikerin „die h.“ empfahl, ohne dass ein hinreichender Grund dafür vorlag. Randnummer 21 Ein Arzt verstößt gegen die berufsrechtliche Bestimmung des § 32 Abs. 2 der BOÄ S-H , die die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten gewährleisten soll, wenn er einen bestimmten Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfiehlt, ohne vom Patienten konkret darum gebeten worden zu sein. Dafür reicht es aus, dass der Arzt den Patienten von sich aus fragt, ob er einen geeigneten Leistungserbringer kennt und dann bei Verneinung dieser Frage nicht alle in Betracht kommenden Anbieter benennt, sondern nur einen bestimmten unter ihnen, obwohl der Patient den Arzt nicht ausdrücklich zur einer solchen Empfehlung aufgefordert hat. Dagegen ist es unbedenklich, wenn der Arzt eine Empfehlung ausspricht, nachdem der Patient die Frage, ob ihm ein geeigneter Leistungserbringer bekannt sei, verneint oder antwortet, die ihm bekannten Anbieter nicht beauftragen zu wollen, und den Arzt in diesem Zusammenhang um eine Empfehlung bittet (BGH, Urteil vom 13.01.2011, I ZR 111/08 - Hörgeräteversorgung II zitiert juris, Rdn. 30). Randnummer 22 2. Der Beklagte bot den Testpatienten K. und R. die Versorgung durch die in seiner Praxis tätige Hörgeräteakustikerin an, ohne dass die beiden Testpatienten ihn um eine Empfehlung ersucht hatten. Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.