← Deutschland

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat 2 LB 15/13 Urteil Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand § 88 Abs 2 Nr 2 BeamtVG SH

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Leitsatz Der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand i.S.v. § 88 Abs. 2 SHBeamtVG (juris: BeamtVG SH) ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zurruhesetzung und somit der Eintritt des Versorgungsfalls. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,

  1. Juni 2013, 11 A 161/12, Urteil nachgehend BVerwG,
  2. Dezember 2015, 2 B 86/14, Beschluss Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
  3. Kammer, Einzelrichter - vom
  4. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Neuberechnung ihres Versorgungsabschlages. Randnummer 2 Die am ... geborene Klägerin stand als Lehrerin (Besoldungsgruppe A12) im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Sie wurde mit Bescheid vom
  5. Februar 2012 - zugestellt nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin im Februar 2012 - wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Ruhestand der Klägerin beginne gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LBG mit dem Ende des Monats, in dem der Bescheid zugestellt worden sei. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  6. Februar 2012 setzte der Beklagte den Ruhegehaltssatz der Klägerin auf 71,75 vom Hundert und den Versorgungsabschlag auf 8,1 vom Hundert des Ruhegehaltes fest. Bei der Berechnung des Versorgungsabschlages ging der Beklagte vom Berechnungszeitraum
  7. März 2012 bis
  8. Mai 2014 (zwei Jahre, 92 Tage) aus. Randnummer 4 In ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Berechnung des Versorgungsabschlages dürfe lediglich der Berechnungszeitraum
  9. März 2012 bis
  10. April 2014 zugrunde gelegt werden. Zur Begründung berief die Klägerin sich unter anderem auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
  11. Februar 1961 - II C 142.59 - (BVerwGE 12, 46 ff.) und vom
  12. April 1962 - VIII C 203.59 - (Buchholz 233 § 10 BWGöD Nr. 6). Randnummer 5 Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  13. November 2012 aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Randnummer 6 „Maßgebend für die Festsetzung der Versorgungsbezüge ist das Schleswig-Holsteinische Beamtenversorgungsgesetz - SHBeamtVG - vom 26.01.2012 (GVOBl. S. 153). Randnummer 7 Danach ist bei Beamtinnen und Beamten, die vor Ablauf des Monats, in dem das
  14. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SHBeamtVG zu vermindern. Dieser Versorgungsabschlag beträgt für jedes Jahr des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand 3,6 %. Diese Anhebung vom
  15. auf das
  16. Lebensjahr ist mit Wirkung vom 01.04.2009 durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenrechts in Schleswig-Holstein vom 26.03.2009 (GVOBl. S. 93) erfolgt und war wortgleich in § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Beamtenversorgungsgesetz in der Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - BeamtVG ÜFSH - geregelt worden. Für die Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31.03.2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist in § 69 f Abs. 2 BeamtVG ÜFSH eine Übergangsregelung getroffen worden, die seit dem 01.03.2012 in identischer Form in § 88 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SHBeamtVG zu finden ist. Danach tritt in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SHBeamtVG an die Stelle des
  17. Lebensjahres bei Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem 01.02.2012 das
  18. Lebensjahr und ein Monat, vor dem 01.03.2012 das
  19. Lebensjahr und zwei Monate, vor dem 01.04.2012 das
  20. Lebensjahr und drei Monate, vor dem 01.05.2012 das
  21. Lebensjahr und vier Monate (usw.). Randnummer 8 Das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat mit Durchführungserlass zum Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts vom 26.01.2012 bezüglich der Übergangsregelung für die Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulausbildungszeiten (§ 12 i.V.m. § 87 SHBeamtVG) bestimmt, dass bei einer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.06.2012 der Versorgungsfall am 01.07.2012 und nicht vor dem 01.07.2012 eingetreten ist. Nach dem Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 05.11.2012 gilt diese Auslegung auch für die Anwendung des § 88 Abs. 2 SHBeamtVG. Randnummer 9 Das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.02.1961 ist als Einzelfall aufzufassen. Der Begründung zum Urteil ist zu entnehmen, dass bei der Entscheidung des Gerichts der Wille des Gesetzgebers zur Anwendbarkeit des am 01.07.1935 in Kraft getretenen Deutschen Beamtengesetzes eine entscheidende Rolle gespielt habe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei nur bei denjenigen Beamten der Versorgungsfall als „nach dem 01.07.1935 eingetreten“ anzusehen, deren Beamtendienstzeit in die Geltungszeit des Deutschen Beamtengesetzes gefallen sei. Das war in dem vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Beamtendienstzeit mit Ablauf des Monats Juni 1935 endete. In der anderen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.1962 geht es um die Anwendbarkeit von Änderungen im Besoldungsrecht zu einem bestimmten Stichtag. Sie stellt eine Ergänzung zu dem erstgenannten Urteil dar. Beides ist auf die hier zur Anwendung kommende Regelung nicht übertragbar. Randnummer 10 In diesem Fall ergibt sich damit, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht vor dem 01.04.2012, sondern erst am 01.04.2012 und damit vor dem 01.05.2012 erfolgt ist. Hieraus folgt, dass in § 16 Abs. 2 Nr. 4 SHBeamtVG an die Stelle des
  22. Lebensjahres das
  23. Lebensjahr zuzüglich drei Monate tritt. Für den Versorgungsabschlag ist damit der Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.05.2014 maßgebend, was zu einem Versorgungsabschlag in Höhe von 8,1 % führt. Diese Festsetzung des Versorgungsabschlags ist rechtlich damit nicht zu beanstanden.“ Randnummer 11 Dieser Bescheid wurde am
  24. November 2012 an die Klägerin abgesandt (die in den ersten drei Zeilen des letzten Absatzes des Bescheides angegebenen Daten sind offensichtlich fehlerhaft; das Datum „1.4.2012“ ist durch „1.3.2012“ und das Datum „1.5.2012“ durch „1.4.2012“ zu ersetzen). Randnummer 12 Die Klägerin hat am
  25. Dezember 2012 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und weiterhin geltend gemacht, der Beklagte habe der Berechnung des Versorgungsabschlages einen zu langen Berechnungszeitraum zugrunde gelegt. Randnummer 13 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 14 den Bescheid des Beklagten vom
  26. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  27. November 2012 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, bei der Berechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin einen Versorgungsabschlag nur für den Zeitraum vom
  28. März 2012 bis
  29. April 2014 zu berechnen. Randnummer 15 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung hat er sich auf den Inhalt seines Widerspruchsbescheides berufen. Randnummer 18 Mit Urteil vom
  30. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Beklagte habe den Versorgungsabschlag gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG zutreffend berechnet. Denn die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand sei nicht „vor“ dem
  31. März 2012 wirksam geworden. Vielmehr sei der Versorgungsfall erst „am“
  32. März 2012 und somit „vor“ dem
  33. April 2012 eingetreten. Randnummer 19 Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom
  34. September 2013 zugelassen. Randnummer 20 Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sei der Versorgungsabschlag nicht auf 8,1 vom Hundert, sondern lediglich auf 7,8 vom Hundert ihres Ruhegehaltes festzusetzen. Denn der Berechnung des Versorgungsabschlages dürfe gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SHBeamtVG lediglich der Zeitraum vom
  35. März 2012 bis
  36. April 2014 zugrunde gelegt werden. Sie, die Klägerin, sei nämlich „vor“ dem
  37. März 2012 in den Ruhestand versetzt worden. Nach § 45 Abs. 3 LBG beginne der Ruhestand grundsätzlich mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten zugestellt worden sei. Diese Gesetzesformulierung beinhalte, dass der Ruhestand nicht erst am ersten Tag des ersten Ruhestandsmonats beginnen könne, sondern schon davor eintreten müsse. Alledem entsprächen auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom
  38. Oktober 2012 - 13 A 4373/12 -, juris, sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom
  39. August 1968 - VI C 3.68 -, juris. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
  40. Kammer, Einzelrichter - vom
  41. Juni 2013 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Zur Begründung wiederholt und konkretisiert er sein bisheriges Vorbringen. Randnummer 26 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Randnummer 28 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom
  42. Februar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  43. November 2012 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat bei der Berechnung des Versorgungsabschlags zu Recht nicht - wie von der Klägerin sinngemäß beantragt - lediglich zwei Jahre und zwei Monate, sondern zwei Jahre und drei Monate in Ansatz gebracht und den Versorgungsabschlag dementsprechend auf 8,1 vom Hundert ihres Ruhegehaltes festgesetzt. Randnummer 29 Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SHBeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das
  44. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Zur Ermittlung des entsprechenden Jahreszeitraumes sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SHBeamtVG umzurechnen. In der Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG ist geregelt: Randnummer 30 „Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem
  45. März 2009 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: An die Stelle der Vollendung des
  46. Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem
  47. Dezember 2011 und vor dem
  48. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters: Randnummer 31 Zeitpunkt der Versetzung Lebensalter in den Ruhestand vor dem Jahr Monate
  49. Februar 2012 63 1
  50. März 2012 63 2
  51. April 2012 63 3
  52. Mai 2012 63 4 u.s.w.“ Randnummer 32 Danach hat der Beklagte der Berechnung des Versorgungsabschlags der Klägerin zutreffend zwei Jahre und drei Monate zugrunde gelegt, weil der „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ im Falle der Klägerin „vor dem
  53. April 2012“ liegt. Das Begehren der Klägerin, den Versorgungsabschlag nur für den Zeitraum von zwei Jahren und zwei Monaten zu berechnen, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ in ihrem Falle (auch) „vor dem
  54. März 2012“ gelegen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Entsprechend der insoweit zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ um den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zurruhesetzung und somit des Eintritts des Versorgungsfalles. Der Versorgungsfall tritt mit Beginn des Zeitraumes ein, für den der Betroffenen oder dem Betroffenen Versorgungsbezüge zustehen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 30.7.2014 - 2 LB 16/13 - mit ausführlicher Begründung). Der Klägerin stehen - das ist unstreitig - Versorgungsbezüge in Form des Ruhegehalts (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SHBeamtVG) für den Zeitraum ab dem
  55. März 2012, hingegen nicht ab einem früheren Zeitpunkt zu. Randnummer 33 Dieses bereits aus dem Begriff des Gesetzesmerkmals „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ folgende Ergebnis, dass es sich hierbei um den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zurruhesetzung und somit des Eintritts des Versorgungsfalles handelt, wird zudem bestätigt bei einer Zusammenschau mit der Gesetzeshistorie, der Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG. Randnummer 34 Aus der Entstehungsgeschichte der letztgenannten Gesetzesvorschrift ergibt sich, dass es sich bei dem „Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand“ um den mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Zurruhesetzung und somit des Eintritts des Versorgungsfalls übereinstimmenden „Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand“ handelt. Der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber hatte in der Vorschrift des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - vom
  56. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) in der Fassung der Änderung vom
  57. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, 128 f.) einerseits in Satz 1 die Formulierung „in den Ruhestand versetzt“ und andererseits in den Sätzen 5 und 6 die Formulierung „Eintritt in den Ruhestand“ verwendet, ohne insoweit - etwas anderes ist jedenfalls nicht erkennbar - jeweils auf unterschiedliche Zeitpunkte abstellen zu wollen. Die zweitgenannte Formulierung ist daher als Erläuterung der erstgenannten Formulierung einzustufen und war somit auch maßgebend für die entsprechende Begriffsauslegung im Rahmen der Übergangsregelung des § 69f Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - (a.a.O., S. 130 f.). Der Landesgesetzgeber hat die vorgenannten Gesetzesvorschriften sodann durch die Vorschriften des § 16 Abs. 2 sowie des § 88 Abs. 2 SHBeamtVG ersetzt, diesen Vorschriften in der hier maßgeblichen Hinsicht jedoch keinen abweichenden Regelungsgehalt beigemessen. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber sich insoweit auf „redaktionelle Anpassungen“ beschränkt (vgl. LT-Drs. 17/1267 v. 8.2.2011, S. 306 u. 335). Dementsprechend war die Vorschrift des § 88 SHBeamtVG mit der Überschrift „Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters“ versehen (vgl. GVOBl. Schl.-H. 2012, S. 153, 256). Randnummer 35 Alledem entsprechen auch die der Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG innewohnende Systematik sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Danach dient die Vorschrift der Berechnung des jeweiligen Versorgungsabschlages in den Versorgungsfällen, die in dem Zeitraum „nach dem
  58. Dezember 2011 und vor dem
  59. Januar 2024“ und somit im Zeitraum vom
  60. Februar 2012 bis zum
  61. Dezember 2023 eingetreten sind. Hieraus und aus dem Bedürfnis, die Neuregelung des § 88 Abs. 2 Nr. 2 SHBeamtVG so früh als möglich umzusetzen, ergibt sich, dass das maßgebliche „Lebensalter“ für die Fälle des Eintritts des Versorgungsfalles am
  62. Dezember 2011 mit 63 Jahren, des Eintritts des Versorgungsfalles am
  63. Januar 2012 mit 63 Jahren und einem Monat, des Eintritts des Versorgungsfalles am
  64. Februar 2012 mit 63 Jahren und zwei Monaten, des Eintritts des Versorgungsfalles am
  65. März 2012 mit 63 Jahren und drei Monaten ... usw. ... anzusetzen ist. Denn anders ergäbe das in § 88 Abs. 2 Satz 2 SHBeamtVG für den Anwendungsbeginn der Übergangsregelung genannte Datum („nach dem
  66. Dezember 2011“) im Verhältnis zur
  67. Alternative („Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem
  68. Februar 2012“) keinen Sinn. Die Übergangsregelung gilt für all diejenigen Beamtinnen und Beamten, deren Versorgungsfall ab dem
  69. Januar 2012 eingetreten ist. Randnummer 36 Allein das vorangehend dargestellte Auslegungsergebnis trägt den Anforderungen an die Klarheit der in Frage stehenden Stichtagsregelung Rechnung. Daher hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, der Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein betreffend den Versorgungsabschlag nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 88 Abs. 2 SHBeamtVG vom
  70. November 2012 - IV1110-0336-01.12.00.018 - gebe die einschlägige schleswig-holsteinische Gesetzeslage korrekt wieder. Einer Auseinandersetzung mit der vom Kläger im Vorverfahren und im Gerichtsverfahren angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichts Hannover bedarf es nicht, weil diese Rechtsprechung sich zum einen nicht auf die einschlägige schleswig-holsteinische Rechtslage bezieht. Zum anderen enthält diese Rechtsprechung auch keinen Ansatz, durch den die Richtigkeit der vom Senat vorangehend vertretenen Rechtsauffassung in Frage gestellt werden könnte. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 710 ZPO. Randnummer 38 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001195971

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.