Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit Orientierungssatz Der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers i.S.d. §§ 316 oder 315c StGB kann nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund (hier: 1,1 ng/ml THC) erbracht werden, wenn keine sich auf die Fahrtüchtigkeit beziehenden Auffälligkeiten oder ein jedenfalls durch den Rauschmittelkonsum mitbedingter Fahrfehler festgestellt werden können. Es ist zu beachten, dass nicht jeder Fahrfehler ohne weiteres die Annahme einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit zulässt. (Rn.8) Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Landeskasse. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist gemäß § 304 StPO statthaft und zulässig. Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg. Randnummer 2 Gemäß § 111 a Abs. 1 StPO kann der Richter dem Beschuldigten durch einen Beschluss dessen Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB entzogen werden wird. Gemäß § 111 a Abs. 3 StPO wirkt dann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich als Anordnung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde oder von einer Behörde eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Führerscheins, sofern der Beschuldigte in den beiden letztgenannten Fällen seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Randnummer 3 Gemäß § 69 Abs. 1 entzieht das Gericht einem Angeklagten die Fahrerlaubnis, wenn dieser wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Ist die rechtswidrige Tat ein Vergehen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB), der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder des Vollrausches (§ 323 a StGB), der sich auf eine der vorerwähnten Taten bezieht, so ist der Täter gemäß § 69 Abs. 2 StGB regelmäßig als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet anzusehen. Randnummer 4 Das Amtsgericht hat das Vorliegen dringender Gründe im vorbezeichneten Sinne bejaht und die Auffassung vertreten, dass die Beschuldigte der Begehung einer Straftat einer Trunkenheit im Verkehr dringend verdächtig sei, wobei es die Annahme einer Fahruntüchtigkeit der Beschuldigten zum einen darauf gestützt hat, dass eine ihr entnommene Blutprobe einen Wirkstoffgehalt von 1,1 ng/mL THC aufgewiesen habe und zum anderen damit begründet hat, dass der Beschuldigten ein gravierender Fahrfehler unterlaufen sei. Gegen diese Bewertung bestehen zumindest derzeit durchgreifende Bedenken. Randnummer 5 Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis befuhr die Beschuldigte am 04.06.2013 gegen 15.58 Uhr mit dem PKW der Marke ... mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... aus S..... kommend die B 202, von der sie am R... K.... nach rechts abbog, um sodann nach links abbiegend auf der nach Sch...... führenden und aus ihrer Sicht vorfahrtberechtigten L 211 ihre Fahrt fortzusetzen. Im Fahrzeug befanden sich außer ihr auf dessen Rückbank noch ihr knapp sechs Jahre alter Sohn ... und der mit diesem befreundete sechsjährige .... Im Rahmen des letztgenannten Abbiegemanövers orientierte die Beschuldigte sich während des von ihr eingeleiteten kurzen Verzögerungsvorgangs ausschließlich nach rechts in Richtung sich etwaiger aus Pr.... nähernder Fahrzeuge, so dass sie, als sie wieder beschleunigte, nicht bemerkte, dass sich aus ihrer Sicht von links kommend auch aus Richtung Sch..... mehrere Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h dem Einmündungsbereich des von ihr befahrenen Zubringers näherten. Deshalb bog sie auf die L 211 zu einem Zeitpunkt ein, als das in einer Reihe von mehreren Fahrzeugen aus Richtung Sch... kommende und durch den Zeugen ... geführte Taxi der Marke ... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., in dem dieser den Zeugen ... beförderte, nur noch etwa 10 bis 15 Meter entfernt war, so dass dieser ihr nicht auszuweichen und auch nicht mehr rechtzeitig abzubremsen vermochte und mit der linken vorderen Ecke des Taxis mit der Fahrertür ihres Fahrzeuges kollidierte. Infolge der Kollision wurden die Insassen beider unfallbeteiligten Fahrzeuge leicht verletzt. Randnummer 6 Zwei der Beschuldigten am 04.06.2013 um 21.07 und 21.08 Uhr aufgrund einer bereitschaftsrichterlichen Anordnung entnommene Blutproben wiesen ausweislich des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin am UKSH vom 08.07.2013 Wirkstoffkonzentrationen von 1,1 ng/mL THC, ca. 0,5 ng/mL THC-OH sowie ca. 3,9 ng/mL THC-COOH auf. Randnummer 7 Die Beschuldigte hat zur Begründung ihre Beschwerde in erster Linie vortragen lassen, dass mangels festgestellter rauschmittelbedingter Ausfallerscheinungen oder eines typischerweise durch einen Rauschmittelkonsum hervorgerufenen Fahrfehlers kein dringender Verdacht hinsichtlich einer dadurch bedingten Fahruntüchtigkeit vorliege. Randnummer 8 Mit dieser Begründung dringt die Beschuldigte bei dem derzeitigen Stand der Ermittlungen durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit eines Fahrzeugführers im Sinne auch der §§ 316 oder 315 c StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund, sondern nur im Falle des Vorliegens weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen geführt werden, die im konkreten Einzelfall belegen, dass seine Gesamtleistungsfähigkeit so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke hinweg auch beim Eintritt schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern (vgl. BGH, StV 2012, 285 f.), wobei die Feststellung einer so gearteten Fahrunsicherheit auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller zur Verfügung stehenden Beweisanzeichen zu treffen ist. Erforderlich ist insoweit zum einen die Feststellung einer zur Tatzeit vorliegenden aktuellen Rauschmitteleinwirkung als auch von sich auf die Fahrtüchtigkeit beziehenden Auffälligkeiten oder eines jedenfalls durch den Rauschmittelkonsum mitbedingten Fahrfehlers (Fischer, StGB,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.