den §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB mit Stimmenmehrheit der Erbengemeinschaft beschlossen werden. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend LG Kiel 13. Zivilkammer, 8. November 2013, 13 O 228/12, Urteil
gehend BGH,
ihrer am
lassverwaltung durch Mehrheitsbeschluss zulässig sei. Mit der am
Teilrücknahmen, denen der Beklagte nur teilweise zugestimmt hat, hat der Kläger noch Zahlung von 36.831,87 € nebst Rechtsanwaltskosten und gesetzlicher Rechtshängigkeitszinsen auf beide Beträge begehrt. Randnummer 6 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat eingeräumt, dass die Erblasserin ihm ein Darlehen gewährt habe. Die vereinbarten Tilgungsraten habe er jedoch gezahlt. Der am
BGB prozessführungsbefugt sei und der Erbengemeinschaft im tenorierten Umfang ein Zahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zustünde. Zwischen der Mutter und dem Beklagten sei ein Darlehensvertrag zustande gekommen. Dies ergebe sich aus einer – näher dargelegten – Auslegung der beiderseitigen Erklärungen
objektivem Empfängerhorizont. Diese ließen sich nicht als Erklärungen zum Abschluss eines Schenkungsvertrages auslegen, zumal gegen einen solchen spreche, dass die Form
Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sei fällig. Die Erbengemeinschaft habe das Darlehen wirksam
3 BGB mit Mehrheitsbeschluss kündigen können. Es habe sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung gehandelt, für die keine Einstimmigkeit erforderlich sei. Deshalb habe es nicht der grundsätzlich
Die Zustimmung von Zweien der vier Miterben genüge zur Mehrheitsbeschaffung, weil der Beklagte analog § 34 GmbHG nicht an einer Abstimmung habe teilnehmen dürfen. Dass die Kündigung eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung gewesen sei, hat das Landgericht damit begründet, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens erst mit Kündigung fällig und damit erst klageweise durchsetzbar geworden sei. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte zahlungsunfähig sei, denn es sei bereits unwirtschaftlich, ein nicht gewinnbringendes Darlehen stehen zu lassen. Die Kündigung bedeute für den
lass keinen wirtschaftlichen
teil, weil die Darlehenssumme dadurch weder verringert, noch zusätzlich gefährdet werde. Ein Erlassvertrag zwischen dem Beklagten und der Erblasserin sei nicht erwiesen. Die angebliche Äußerung der Erblasserin vor ihrem Tode sei nicht unmissverständlich genug. Der restliche Darlehensbetrag sei mit den gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen zu verzinsen. Einen weitergehenden Zahlungs- und Zinsanspruch hat das Landgericht verneint und die Klage insoweit abgewiesen. Zur Kostenentscheidung hat es auf die §§ 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO Bezug genommen. Randnummer 8 Der Beklagte hat binnen Monatsfrist
Zustellung des Urteils Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung beantragt. Dem hat der Senat mit Beschluss vom
2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt werde. Die versprochene Leistung der Erblasserin an ihn sei die Auskehrung des Betrages an ihn gewesen. Dass die Erblasserin sich zur Erfüllung der Schenkung ihrerseits um ein Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung habe bemühen müssen, sei unerheblich. Die Vertragsverhältnisse der Erblasserin mit der Bank einerseits und ihm andererseits seien voneinander zu trennen. Randnummer 10 Jedenfalls habe ein etwa bestehendes Darlehen nicht durch Mehrheitsbeschluss gekündigt werden können. Er meint, dass Verfügungen immer einstimmig erfolgen müssten, um die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft hinreichend zu schützen. Ihre erhöhte Schutzbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass sie, anders als etwa die Mitglieder einer freiwilligen Bruchteilsgemeinschaft, nur zufällig in Gemeinschaft miteinander verbunden seien. Er stellt auch in Abrede, dass es sich bei der Kündigung des Darlehens um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung gehandelt habe. Mit der Kündigung des Darlehens beginne die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs. Zur Verjährungshemmung sei die Erbengemeinschaft zur Klageerhebung gezwungen. Die Kündigung sei rechtsmissbräuchlich, denn der Erbengemeinschaft sei bekannt, dass sich die Forderung nicht realisieren lassen werde. Die Kündigung solle nur den Druck zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erhöhen. Dagegen hätte der Fortbestand des Darlehens für die Erbengemeinschaft keinen
teil bedeutet. Wenn seit dem Tod der Erblasserin bis zum Mehrheitsbeschluss rund 10,5 Jahre vergangen seien, ohne dass eine wirtschaftliche Beeinträchtigung des
lasswertes zu befürchten gewesen sei, frage sich, warum dies nun der Fall gewesen sein solle. Randnummer 11 Abschließend rügt der Beklagte die Kostenverteilung, die nicht dem wirtschaftlichen Umfang des Obsiegens und Unterliegens entspreche. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 ihm Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren; das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Auch die Kostenentscheidung hält er für richtig, weil bei der Wertberechnung
1 ZPO die Zinsen unberücksichtigt blieben. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Berufung ist zulässig. Randnummer 18 Der Senat hat dem Beklagten mit Beschluss vom
2 BGB prozessführungsbefugt.
Satz 2 BGB kann jeder Miterbe einen
lasszugehörigen Anspruch zu Gunsten der Erbengemeinschaft klageweise geltend machen. Dies gilt auch, wenn sich der Anspruch gegen einen anderen Miterben richtet (BGH NJW 2014, 1886 Rn. 6, 9; Gergen in MüKoBGB, 6. Aufl. 2013, § 2039 Rn. 32). 2. Randnummer 22 Der Erbengemeinschaft steht ein Darlehensrückzahlungsanspruch aus § 609 Abs. 1 BGB a.F. zu Die Erblasserin und der Beklagte haben spätestens zugleich mit dem Abschluss des Darlehensvertrages zwischen der Erblasserin und der Bank am 9. Januar 2001 einen Darlehensvertrag geschlossen. Diesen hat die Erbengemeinschaft wirksam gekündigt.
dem ersten Tilgungsjahr offenen Restbetrag des Darlehens zwischen der Mutter und der Bank muss es einen eigenen Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und der Mutter gegeben haben. Grundsätzlich zwar wären unterschiedliche Abreden über beide Darlehensanteile denkbar. Dem steht hier aber schon der Vortrag des Beklagten entgegen, dass über eine Rückzahlungsverpflichtung nie gesprochen worden sei. Es kann dann auch keine unterschiedlichen Abreden gegeben haben. Randnummer 26 Überdies hat der Beklagte in der Klagerwiderung zunächst selbst ohne jede Einschränkung den Abschluss eines Darlehensvertrages auf unbestimmte Zeit eingeräumt. Auch wenn er dies später doch hat bestreiten wollen, so räumt er mittelbar doch ein, dass es einen Darlehensvertrag gegeben haben müsse und sein Vortrag in der Klagerwiderung richtig war. Mehrfach nämlich hat der Beklagte wiederholt, die Erblasserin habe auf dem Sterbebett gesagt, dass er einen Teil der Versicherungsprämie erhalten solle. Diese Äußerung soll so zu verstehen gewesen sein, dass ihm die Rückzahlung des mit der Versicherungsprämie abgelösten Darlehensteils erlassen werden sollte. Das heißt aber nichts anderes, als dass er und seine Mutter bis dahin sehr wohl von einer Rückzahlungsverpflichtung ausgegangen sind, denn nur eine bestehende Verpflichtung kann erlassen werden.
lassverzeichnis zufolge gab es zwei (Bl. 53 d.A.) - und was mit dem Begriff „Erhalten“ gemeint war. Es könnte sich auch um eine - formunwirksame - Teilungsanordnung gehandelt haben. Auch bleibt die Höhe des erlassenen „Teils“ der Versicherungsprämie gänzlich ungewiss. b) Randnummer 28 Die Wirksamkeit der Kündigung beurteilt sich
den §§ 2038, 2040 BGB.
1 Satz 1 BGB steht die Verwaltung des
lasses den Erben gemeinschaftlich zu. Für Verfügungen über
lassgegenstände wird dies in § 2040 Abs. 1 BGB eigens hervorgehoben. aa) Randnummer 29
Die Kündigung einer zum
lass gehörigen Forderung stellt eine Verfügung dar (BGH NJW 2010, 765, 766 Rn. 13 f zum Mietvertrag; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 247 zum Darlehensvertrag; Lohmann in Beck´scher Onlinekommentar Bamberger/Roth, Stand 01.05.2014, § 2038 Rn. 5; Weidlich in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 2040 Rn. 2; Werner in Staudinger, Bearb. 2010, § 2040 Rn. 6). Die Erben haben die Kündigung jedoch nicht gemeinschaftlich erklärt. Ein gemeinschaftliches Handeln der Erbengemeinschaft erfordert zwar keine Gleichzeitigkeit. Es genügt das Handeln einzelner unter vorheriger Zustimmung oder
träglicher Genehmigung der anderen (Palandt/Weidlich, § 2040 Rn. 4; Staudinger/Werner, § 2038 Rn. 9). Daran aber fehlt es. Die Ablehnung durch den Beklagten ist zwar unschädlich. Im Falle der Interessenkollision, etwa bei der Entscheidung über die Einziehung einer gegen den Miterben selbst gerichteten Forderung, ist der Betreffende analog § 34 BGB nicht stimmberechtigt (BGH NJW 2013, 166, 167 Rn. 16; Palandt/Weidlich, § 2038 Rn. 9; Staudinger/Werner, § 2038 Rn. 36). Von den verbleibenden drei Miterben haben jedoch nur der Kläger und der Bruder B zugestimmt. Der dritte, A, hat sich auch auf zwei Anschreiben mit der Bitte um Zustimmung (Anl. K 5 und K 6, Bl. 20 - 23 d.A.) nicht geäußert. Dies ist im vorliegenden Fall als Ablehnung zu werten. Randnummer 30 Duldet ein Miterbe die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen durch die anderen, so kann dies als stillschweigende Bevollmächtigung der handelnden Erben verstanden werden (BGH NJW 1959, 2114, 2115 - im Fall verneinend -; Rißmann in Damrau, 2. Aufl. 2011, § 2038 Rn. 10; Tschichoflos in Frieser, 4. Aufl. 2013, § 2038 Rn. 32; Staudinger/Werner, § 2038 Rn. 9; Rißmann in ders., Die Erbengemeinschaft 2009, § 4 Rn. 60), ebenso aber auch als Stimmenthaltung (Gergen in MüKoBGB, 6. Aufl. 2013, § 2038 Rn. 38; Lange/Kuchinke, 4. Aufl. 1995, § 43 II 2 d). Im Recht der GbR gilt eine Stimmenthaltung als Ablehnung, weil es bei fehlender Erklärung an der
KoBGB/C. Schäfer, § 709 Rn. 930; Habermeier in Staudinger, Bearb. 2003, § 709 Rn. 37). Auch wenn dies aus dem Wortlaut des § 709 Abs. 1 (Hs. 2) BGB hergeleitet wird und § 2038 Abs. 2 BGB für die Erbengemeinschaft nicht auf diese Vorschrift verweist, kann bei ihr nichts anderes gelten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Einstimmigkeitserfordernis in beiden Gesellschaften unterschiedlich bestimmt werden sollte. Randnummer 31 Dem Schweigen des Miterben A kommt kein eindeutiger Erklärungswert zu. Dass er den Kläger gewähren lässt, könnte dafür sprechen, dass er die Kündigung genehmigt; seine Passivität könnte sich aber auch dadurch erklären, dass er die Verteidigung durch den Beklagten für ausreichend hält. Zu einer eindeutigen Erklärung hat er sich auch auf zweimalige Anfrage trotz der Bedeutung der Angelegenheit nicht -
Aktenlage nicht einmal mündlich -bewegen lassen. Sein Verhalten bleibt damit mehrdeutig. Dann darf es nicht als stillschweigende Genehmigung ausgelegt werden. bb) Randnummer 32 Die Kündigung stellt jedoch eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, für die es der Einstimmigkeitsvoraussetzung des § 2040 BGB nicht bedarf. Sie kann
den §§ 2038 Abs. 2, 745 BGB mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Randnummer 33 aaa) Randnummer 34 Es steht im Grundsatz nicht im Streit, dass eine Verfügung zugleich eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung sein kann (BGH NJW-RR 2010, 1312, 1313 Rn. 3; BGH NJW 2006, 439, 440; Schütte in jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 2038 Rn. 16). Eine solche kann, wie geschehen mit Mehrheit beschlossen werden. Ein wirksamer Mehrheitsbeschluss entfaltet grundsätzlich auch Außenwirkung, indem er der Mehrheit die Befugnis zur Ausführung des Beschlossenen verleiht (allg. M., s. nur MüKoBGB/Gergen, § 2038 Rn. 51; Palandt/Weidlich, § 2038 Rn. 5; Staudinger/Werner, § 2038 Rn. 6). Umstritten ist aber, ob dies auch dann gilt, wenn der Beschluss auf die Vornahme einer Verfügung gerichtet ist. Im Innenverhältnis zwar genügt hierfür - sofern es sich um eine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung handelt -
einhelliger Auffassung ein Mehrheitsbeschluss. Für das Außenverhältnis gilt jedenfalls bei einer Verfügung in Form einer Darlehenskündigung nichts anderes.
lassverwaltung darstelle, könne sie wirksam aber auch erklärt werden. Wenn nämlich die Erbengemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss Verträge mit Dritten abschließen könne, sei nicht ersichtlich, wieso es ihnen verwehrt sein sollte, die vertraglich begründeten Rechte ebenfalls mehrheitlich wiederaufzuheben. Es liege nahe, dem Recht, einen Vertrag zu begründen, auch das Recht folgen zu lassen, diesen wieder zu kündigen. Daran ändere sich nichts, wenn sich die Kündigung auf ein Mietverhältnis beziehe, das bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden habe. Sie stelle dann eine Verfügung über die zum
lass gehörende Mietforderung dar. Dies gelte aber ebenso, wenn die Erbengemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mehrheitlich selbst einen Mietvertrag über ein
lassgrundstück abschließe. Die Mietforderung fiele
Satz 1 BGB im Wege der Surrogation ebenfalls in den
lass. Die Erben, die sich in der Minderheit befinden, seien hinreichend dadurch geschützt, dass die Verfügung unwirksam sei, wenn sich in einem gerichtlichen Verfahren herausstelle, dass der Mehrheitsbeschluss den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht genüge. Die Verfügung sei dann rückabzuwickeln, zudem bestünden Schadensersatzansprüche gegen die Mehrheitserben (BGH NJW 2010, 765, 767 Rn. 26 - 31; bestätigend BGH NJW 2011, 61; ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2012, 336; zur Entwicklung der Rechtsprechung s. Bamberger/Roth/Lohmann, § 2040 Rn. 2). Auch die Einziehung einer Forderung aufgrund Mehrheitsbeschlusses hat der BGH mittlerweile für wirksam erachtet, sofern es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB handele (BGH NJW 2013, 166, 167 Rn. 12 f = ZEV 2013, 81). Das OLG Brandenburg hat diese Rechtsprechung auf die Kündigung von Verträgen über ein Giro- und ein Sparkonto ausgedehnt (NJW-RR 2012, 336) und das OLG Frankfurt in der im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung auf die Kündigung eines Darlehens (FamRZ 2012, 247).
einer vermittelnden Auffassung soll sie in den Fällen gerechtfertigt sein, in denen eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme zudem erforderlich (und nicht nur nützlich) war (Stützel NJW 2013, 3543, insb. 3546 f). Teilweise wird die Entwicklung ohne eigene Stellungnahme referiert (Bamberger/Roth/Lohmann, § 2040 Rn. 2, aber wohl ablehnend, vgl. § 2038 Rn. 7; Rißmann a.a.O.; Leipold, Anm. zu BGH ZEV 2013, 81, 82 - 84; soweit die Entscheidung dort kritisiert wird, bezieht sich dies auf andere rechtliche Fragen).
lassgegenstände grundsätzlich auch Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung sein können, die aufgrund Mehrheitsbeschlusses durchgeführt werden können. Sie trägt dem Interesse der oft jahrelang bestehenden Erbengemeinschaft an einer handlungsfähigen Verwaltung und einer größeren Beweglichkeit im Geschäftsverkehr angemessen Rechnung. Die Rechtsunsicherheit, die dadurch entstehen kann, dass sich Verfügungen
träglich als unwirksam erweisen können, weil sie sich in einem späteren Rechtsstreit zwischen den Miterben nicht als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme herausstellen, steht dem nicht entscheidend entgegen. Es steht den am Rechtsgeschäft Beteiligten frei, ob sie die Rechtsunsicherheit in Kauf nehmen oder von dem Geschäft Abstand nehmen möchten. Der Schutzbedürftigkeit der Minderheitserben wird durch den Rückgewähranspruch der Erbengemeinschaft gegenüber dem Verfügungsempfänger und ergänzenden Schadensersatzansprüchen gegenüber den Mehrheitserben Rechnung getragen. Zudem dürfte es - was der Senat aber nicht zu entscheiden braucht - bei den wirtschaftlich in der Regel besonders gewichtigen eintragungspflichtigen Geschäften wie insb. Verfügungen über Grundbuchrechte beim Einstimmigkeitserfordernis bleiben. So hat das OLG Hamm überzeugend entschieden, dass es auch
neuerer Rechtsprechung für den grundbuchverfahrensrechtlichen Vollzug der Löschung eines Grundpfandrechts der Zustimmung aller als Miterben eingetragener Eigentümer bedürfe. Die Frage nämlich, ob die Löschung eine mit Mehrheitsbeschluss durchführbare Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung sei, könne im Grundbuchverfahren nicht geprüft werden. Hier müsse deshalb die Zustimmungserklärung jedes einzelnen Miterben in der Form des § 29 Abs. 1 GBO vorliegen (OLG Hamm ZErb 2014, 141). Randnummer 39 Aus Rechtsgründen wird gegen eine Zulässigkeit von Verfügungen aufgrund Mehrheitsbeschlusses eingewandt, dass die Erbengemeinschaft eine Gesamthandgemeinschaft sei und über das Vermögen einer Gesamthandgemeinschaft nur unter Mitwirkung aller ihrer Mitglieder verfügt werden dürfe (so Schütte in jurisPK-BGB, § 2038 Rn. 15). Für die Fälle der Notgeschäftsführung
1 Satz 2 Hs. 2 BGB erkennt die h. M. aber ohnehin eine Ausnahme an (BGH NJW 1989, 2694, 2696; Bamberger/Roth/Lohmann, § 2040 Rn. 2; auch Schütte in jurisPK-BGB, § 2038 Rn. 2, 25 und § 2040 Rn. 8, 15; ablehnend Staudinger/Werner in § 2038 Rn. 7). Zudem lässt sich den Regelungen in § 2038 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 i.V.m. § 775 BGB entnehmen, dass für die Erbengemeinschaft nicht ausnahmslos der Grundsatz eines notwendigerweise gemeinschaftlichen Handelns gelten solle. Für die Fälle der ordnungsgemäßen und der dringend notwendigen
lassverwaltung sind Ausnahmen zugelassen. Der BGH hat schon in einer früheren Entscheidung angemerkt, dass es nicht einsichtig sei, dass diese Ausnahmen nur bei Verpflichtungsgeschäften zum Tragen kommen sollten, nicht aber zumindest bei solchen Verfügungen, die sich nicht
teilig auf den
lassbestand auswirkten (BGH NJW 2007, 150, 152 Rn. 22). Randnummer 40 Gegen eine weitergehende Abkehr vom Einstimmigkeitserfordernis über die Fälle der Notgeschäftsführung hinaus wird angeführt, dass § 2040 Abs. 1 BGB dann weitgehend leer liefe (jurisPk-BGB/Schütte, § 2040 Rn. 19; in diese Richtung auch Staudinger/Werner § 2038 Rn. 7). In diesem Sinne hat auch der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint, dass die neuere Rechtsprechung faktisch entgegen dem gesetzgeberischen Willen zur Ausschaltung des § 2040 BGB führe. Es ist indes keineswegs zwingend, dass für den § 2040 BGB kein Anwendungsbereich verbleibt. Bejaht wurde der Vorrang des § 2040 BGB auch von der neueren Rechtsprechung bislang nur in Fällen, in denen es um die wirksame Ausübung eines Gestaltungsrechts ging. Bei Verfügungen, zu deren Vollzug es weiterer, formgebundener Schritte bedarf, könnte die Entscheidung anders ausfallen. Auf die Entscheidung des OLG Hamm wurde bereits hingewiesen.
Allem folgt der Senat der Rechtsprechung, die eine Verfügung aufgrund Mehrheitsbeschluss jedenfalls dann für zulässig hält, wenn die Verfügung in der Kündigung eines Vertragsverhältnisses besteht. Auch für die Kündigung eines Darlehens genügt deshalb ein Mehrheitsbeschluss. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der Vertrag erst durch die Erbengemeinschaft oder schon durch den Erblasser begründet wurde. Insoweit hat der BGH für den Fall eines Mietverhältnisses bereits entschieden, dass nicht nur die Kündigung eines beim Erbfall bestehenden Mietverhältnisses eine Verfügung über eine zum
lass gehörige Mietzinsforderung darstelle. Bei einem durch die Erben begründeten Mietverhältnis mit einem Dritten gälte nichts anderes, weil die auf Grund dieses Vertrages entstehende Mietzinsforderung im Wege der Surrogation
BGB ebenfalls in den
lass fiele (BGH NJW 2010, 765, 767 Rn. 28). Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für einen Darlehensvertrag. Randnummer 42 bbb) Randnummer 43 Demnach richtet sich die Wirksamkeit der Kündigung des Darlehens
Dabei kommt es nur darauf an, ob es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung
lasses gerichtet sind. Unter diesen Voraussetzungen können auch Verfügungen Verwaltungsmaßnahmen sein. Ordnungsgemäß sind sie, wenn sie dem Interesse aller Miterben
billigem Ermessen entsprechen. Maßstab ist der objektive Standpunkt eines verständigen, vernünftig und wirtschaftlich denkenden Betrachters (BGH NJW 2010, 765, 767 f Rn. 32; Frieser/Tschichoflos § 2038 Rn. 16; jurisPk-BGB/Schütte § 2038 Rn. 16, 30). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung. Gerichtich überprüfbar ist ein Mehrheitsbeschluss nur daraufhin, ob er die Grenzen der ordnungsgemäßen Verwaltung einhält. Die Zweckmäßigkeit der beschlossenen Maßnahme unterliegt hingegen nicht der gerichtlichen Überprüfung (BGH NJW-RR 2010, 1312, 1314 Rn. 14; Bamberger/Roth/Lohmann, § 2038 Rn. 7; MüKoBGB/Gergen in § 2038 Rn. 39). Randnummer 45
diesen Grundsätzen stellt sich die Kündigung als ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme dar. Erst die Kündigung führte zur Fälligkeit der
lassforderung und ermöglichte ihre Einziehung. Die Einziehung einer
lassforderung liegt grundsätzlich im Interesse der Erbengemeinschaft (Frieser/Tschichoflos § 2038 Rn. 25). Dies gilt zumal dann, wenn der Erbengemeinschaft aus der offenstehenden Forderung keinerlei Nutzen wie insb. Zinsgewinn zufließt, den sie bei einer Anlage des Geldes
Forderungseinzug aber erzielen könnte. Eine andere Bewertung ist hier nicht deshalb geboten, weil der Beklagte derzeit zahlungsunfähig ist. Unstreitig war dies den beschlussfassenden Miterben nicht bekannt. Da es für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit einer Verwaltungsmaßnahme auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankommt, kann
träglich erlangtes Wissen nicht erheblich sein. Randnummer 46 Dass die Kündigung im Interesse der Erbengemeinschaft lag, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie den Lauf der Verjährungsfrist des Rückzahlungsanspruchs in Gang setzte und zur Verjährungsunterbrechung ein kostenauslösender Rechtsstreit geführt werden muss. Der Senat kann offenlassen, ob die vom Landgericht aufgegriffene Argumentation des OLG Frankfurt trägt, dass zwischen der kostenneutralen und deshalb wirtschaftlich vernünftigen Kündigung und etwa entstehenden Kosten bei der Anspruchsdurchsetzung zu unterscheiden sei (FamRZ 2012, 247, 248 f). Dieser Unterscheidung könnte entgegengehalten werden, dass ein wirtschaftlich denkender, vernünftiger Mensch bei der Vornahme einer Handlung stets auch erwägt, welche Folgen sie im weiteren Verlauf
sich zieht. Unabhängig davon jedenfalls war die Kündigung auch bei bewusster Inkaufnahme eines Rechtsstreits sachgerecht. Die Kosten hatte im Unterliegensfall der Beklagte zu tragen; dass er zahlungsunfähig ist, war, wie erwähnt, nicht bekannt. Überdies liegt es unabhängig von einer etwaigen Kostenbelastung der Erbengemeinschaft immer in ihrem Interesse, Klarheit über den Umfang des Aktivnachlasses zu gewinnen. Erst
Klärung des
lassbestandes ist eine Auseinandersetzung möglich. Zwar stellen Handlungen, die auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gerichtet sind, keine Verwaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2038 BGB dar (Rißmann/Damrau § 2038 Rn. 19; Frieser/Tschichoflos § 2038 Rn. 10). Sehr wohl Verwaltungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift sind jedoch Maßnahmen, die die Auseinandersetzung nur vorbereiten (BGH NJW 2006, 439, 440 Rn. 14, 16).
1 Hs. 1 BGB jeder Miterbe den anderen gegenüber verpflichtet sei, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des
lasses erforderlich seien. Solche Maßregeln könnten mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Stützel möchte daraus entnehmen, dass der BGH n u r für erforderliche Maßnahmen einen Mehrheitsbeschluss zulasse. Für diese enge Auslegung gibt es keinen Grund, zumal der BGH an anderer Stelle desselben Urteils (Seite 152 Rn. 18) als Ergebnis seiner vorhergehenden Ausführungen festhält, dass viel für die Auffassung spreche, dass Verfügungen über einen
lassgegenstand als Maßnahmen ordnungsmäßiger
lassverwaltung mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden könnten, wenn dadurch die auf den Erhalt des
lassbestands gerichteten Interessen der anderen Miterben nicht beeinträchtigt würden. Vom Zusatzerfordernis der Erforderlichkeit ist nicht die Rede. Ebenso wenig ergibt sich ein solches aus dem von Rißmann und Tschichoflos a. a. O. in Bezug genommenen Urteil BGH NJW 2006, 439. Dort heißt es, dass auch Verfügungen über
lassgegenstände Verwaltungsmaßnahmen darstellen könnten, nur müsse neben der Ordnungsmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen Verwaltungsmaßnahme durch besondere Umstände belegt sein, um eine Mitwirkungspflicht zu begründen (BGH NJW 2006, 439, 440 Rn. 12). Diese Passage enthält nur eine Aussage zur Mitwirkungspflicht
1 S. 2 BGB. Ihr ist aber nicht zu entnehmen, dass nur mitwirkungspflichtige Verfügungen Verwaltungsmaßnahmen i. S. d. § 2038 BGB darstellen könnten. Auch in der Entscheidung BGH NJW 2010, 765 (dort Seite 767, Rn. 32) stellt der BGH die Prüfung der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung ausschließlich unter den Obersatz, ob es sich um eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme gehandelt habe (Seite 767 Rn. 32). Randnummer 48 Auch sonstige einschlägige Entscheidungen rechtfertigen die Annahme nicht, dass der BGH nur „erforderliche“ Verfügungen mit Mehrheitsbeschluss zulassen wolle. In BGH NJW 2013, 166, 167 Rn. 13 a. E. heißt es, dass die Wirksamkeit des Mehrheitsbeschlusses über eine Verfügung, dem der BGH Außenwirkung beimaß, allein (!) unter der Voraussetzung stehe, dass es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung handele. Letztendlich ist noch auf eine zur Bruchteilsgemeinschaft ergangene Entscheidung zu verweisen, in der der BGH eine mehrheitliche, auch
außen wirkende Beschlussfassung über eine Verfügung für zulässig erachtet, sofern sich die Verfügung als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung
1 BGB darstelle (BGH NJW 2011, 61, 20). Diese Vorschrift enthält im Gegensatz zu § 2038 Abs. 1 BGB keine Regelung zur Mitwirkungspflicht der Gesellschafter bei Erforderlichkeit der Maßnahme. III. Randnummer 49 In der Sache hat die Berufung
allem keinen Erfolg. Zu Recht allerdings rügt der Beklagte die Kostenverteilung.
1 ZPO sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Maßgeblich ist das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens bei wirtschaftlicher Betrachtung. Deshalb hat auch das Unterliegen mit einer Zinsforderung in die Kostenverteilung einzufließen, sofern ihr entsprechendes wirtschaftliches Gewicht zukommt. Berechnungsmaßstab bei der Ermittlung des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens ist in diesem Fall ein fiktiver Gebührenstreitwert unter Einschluss der Zinsforderung (Schulz in MüKoZPO, 3. Aufl. 2013, § 92 Rn. 4). Die Zuvielforderung hier war erheblich. Der Kläger hat zuletzt als Nebenforderung nur noch gesetzliche Verzugszinsen von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz verlangt und zugesprochen erhalten. Anfänglich geltend gemacht hat er jedoch eine Verzinsung von 7,5 % für 12 ½ Jahre. Hinzu kommen die ebenfalls geltend gemachten, aber nicht zuerkannten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.520,00 €. IV. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Teilerfolg hinsichtlich einer Nebenentscheidung des angefochtenen Urteils ändert nichts an der Erfolgslosigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache und hat deshalb
h. M. auf die Kostenentscheidung in der Berufung keinen Einfluss (BGH NJW 1992, 2969, 2970; Schulz in MüKoZPO,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.