Schadensersatzforderung wegen verspäteter Ernennung in das Beamtenverhältnis; Voraussetzungen bejaht hinsichtlich eines Einzelfalles Orientierungssatz 1. Für Einstellungsbewerber besteht dem Grunde na
§ 8BBG Nr. 19, vom 25. April 1996 – BVerw
G 2 C 21.95 – BVerwGE 101, 112 <114> m.w.N. =
§ 8BBG Nr. 51 und vom 16. August 2001 – BVerw
G 2 A 3.00 – BVerwGE 115, 58 <60> =
§ 8BBG Nr.
54). Randnummer 23 [18] Wegen dieser Besonderheiten reduziert sich der materielle Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig auf einen Anspruch des Bewerbers darauf, dass über seinen Antrag allein nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Als solcher ist er anerkannt (vgl. Urteile vom
- Oktober 2004 a.a.O und vom
- August 2005 a.a.O. S. 102; Beschluss vom
- April 2006 – BVerwG 2 VR 2.05 – Buchholz 11 Art 33 Abs 2 GG Nr. 33). Randnummer 24 [19] Auch dieser Bewerbungsverfahrensanspruch unterliegt weiteren zeitlichen Einschränkungen, die im Bereich des Rechtsschutzes zu Defiziten führen. Werden Stellen für Beamte zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt, wie dies etwa für Lehrer und Polizeibeamte typisch ist, so erlischt der materielle Einstellungsanspruch mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber. Ist der Bewerber zu diesem Einstellungszeitpunkt verfahrensfehlerhaft nicht eingestellt worden, so kommt der primäre Rechtsschutz zu spät, weil auch der im gerichtlichen Verfahren obsiegende Bewerber nicht rückwirkend zum Beamten ernannt werden kann. Ebenso erledigt sich der gerichtliche Rechtsstreit um einen Beförderungsposten regelmäßig mit dessen Besetzung; der Grundsatz der Ämterstabilität steht der Entfernung des zu Unrecht beförderten Beamten aus anderen als den in den Beamtengesetzen geregelten, regelmäßig nicht einschlägigen Gründen entgegen. Randnummer 25 [20] Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es, die in diesem Bereich begründeten Defizite des Primärrechtsschutzes durch einen entsprechend ausgebauten Sekundärrechtsschutz soweit möglich auszugleichen. Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der zu Unrecht bei einer Beförderung übergangene Beamte einen unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahren erwachsenden Anspruch darauf hat, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als sei er im maßgeblichen Zeitpunkt befördert worden. Die Notwendigkeit dieses Anspruchs ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass andernfalls schuldhafte Verletzungen des grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruchs sanktionslos blieben. Randnummer 26 [21] Was für den Sekundärrechtsschutz des zu Unrecht übergangenen Beförderungsbewerbers gilt, gilt gleichermaßen auch für den zu Unrecht übergangenen Einstellungsbewerber. Beide Bewerber leiten ihren materiellen und ihren verfahrensrechtlichen Anspruch unmittelbar und unterschiedslos aus Art. 33 Abs. 2 GG her. Es wäre nicht gerechtfertigt, den zu Unrecht übergangenen Einstellungsbewerber bei der Gewährung des kompensierenden Sekundärrechtsschutzes anders zu behandeln und ihm einen unmittelbar auf das beamtenrechtliche Bewerbungsverfahren gestützten, gemäß § 126 BRRG im Verwaltungsrechtsweg einklagbaren Anspruch auf Schadensersatz schon dem Grunde nach zu versagen.“ Randnummer 27 Für den vorliegenden Fall ist dabei unstreitig, dass eine mit einem grundsätzlich mit einem Beamten zu besetzende Planstelle bestand, da der Kläger als Angestellter auf eben dieser Planstelle beschäftigt war. Es war auch offensichtlich nicht intendiert, grundsätzlich keine Verbeamtungen vorzunehmen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers als einem an einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis interessiertem Beschäftigten verdichtete sich also darauf, dass sein mehrfach ausdrücklich formulierter Wunsch auf Übernahme allein an den zutreffenden beamtenrechtlichen Maßstäben geprüft wird. Randnummer 28 Dieser Anspruch ist erst auf den zweiten Antrag des Klägers im Jahr 2007 mit erheblicher Verspätung erfüllt worden. Es ist mittlerweile unstreitig, dass der Kläger alle Anforderungen für die entsprechende Ernennung erfüllte, zumal er inzwischen auch in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt wurde. Das Gericht hat entsprechend der mit Bescheid vom 22.02.2010 getroffenen Feststellung davon auszugehen, dass der Kläger die Laufbahnvoraussetzungen des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes bereits seit dem
- Oktober 2005 erfüllt und braucht insoweit nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage einzugehen, ob eine Promotion seitens der Beklagten tatsächlich „gefordert“ wurde oder gefordert werden durfte. Lediglich klarstellend sei angemerkt, dass die Änderung der Bundeslaufbahnverordnung 2009 insoweit keine substantielle Änderung bewirkt hat. Sowohl nach § 35 Abs. 1 BLV (alt) als auch nach § 21 BLV 2009 sind neben der hauptberuflichen Tätigkeit von zwei Jahren und sechs Monaten der für die Laufbahn des höheren Dienstes erforderliche Hochschulabschluss erforderlich. Die Formulierung in der aktuellen Rechtslage lautet „ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss“ (§ 21 Abs. 1 BLV 2009), während früher nach § 35 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 30 BLV (alt) ein allgemein berufsbefähigendes fachwissenschaftliches Studium an einer Hochschule zu fordern war, dass mit einer Staatsprüfung „oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung“ abgeschlossen wurde. Der vom Kläger erreichte Abschluss Magister ist also in beiden Regelungen nicht ausdrücklich genannt, aber als der für die Studienrichtung des Klägers seinerzeit übliche, auf einer Hochschulprüfung basierende Abschluss als hinreichend anzusehen. Auch die Beteiligten gehen jedenfalls inzwischen und jeweils unter Verweis auf das Rundschreiben des BMI vom 06.12.1966 (D I 3-M 220 218/28) davon aus, dass die Anforderungen vom Kläger jedenfalls im Zeitpunkt seines zweiten Antrags erfüllt waren (vgl. Vermerk der Beklagten vom 09.02.2009). Randnummer 29 Das Verneinen des Erfüllens dieser Voraussetzungen über einen längeren Zeitraum ist auch als schuldhaft zu bewerten, da dieses Ergebnis nicht vertretbar ist. Zwar ist der erste Antrag des Klägers wegen Nichterfüllens der zeitlichen Voraussetzungen zu Recht abgelehnt worden. Dies war zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung letztlich unstreitig. Für das Ablehnen des zweiten Antrags bestand aber weder aus rechtlich- fachlicher Sicht (s.o.) noch aus Gründen der Bestandskraft der ersten Entscheidung ein triftiger Grund. Der zweite Antrag des Klägers ist ersichtlich erst nach Ausräumen des tragenden Grundes der ersten ablehnenden Entscheidung – der fehlenden hinreichenden hauptberuflichen Tätigkeit – gestellt worden, also in einem Zeitpunkt, in dem eine neue Sachlage eingetreten war. Für einen Rückgriff auf die Bestandskraft der ersten Ablehnung war vor diesem Hintergrund kein Raum. Randnummer 30 Auch aus dem im Rahmen des vorliegenden Anspruchs anzuwendenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB, nachdem eine sekundäre Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Geschädigte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden primär durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten kein Ausschluss des Anspruchs. Randnummer 31 Der Kläger hat vorliegend im Wege des Widerspruchsverfahrens sein begehrtes Primärziel letztlich erreicht. Dass dieses Widerspruchsverfahren infolge fehlender Rechtsmittelbelehrungen und daraus herausgeforderter wiederholender Widerspruchseinlegung einen ungewöhnlichen Verlauf und eine außergewöhnliche Länge erhalten hat, ist nicht dem Kläger anzulasten. Er hatte auch keinen Anlass zur zwischenzeitlichen Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, da ihm letztlich über einen langen Zeitraum eine erneute Bescheidung seines Antrags durch die Beklagte in Aussicht gestellt war, die letztlich auch positiv für ihn ausgefallen ist. Die Darstellung der Beklagten, sie habe auch den zweiten Antrag bestandskräftig abgelehnt und sei dann sozusagen von sich aus in eine erneute Sachprüfung eingestiegen, findet keinen hinreichenden Rückhalt in den dem Kläger übersandten Schriftsätzen. Zu keinem Zeitpunkt hätte sich ihm aus dem Verhalten der Beklagten aufdrängen müssen, dass eine endgültige Entscheidung vorliegt, die er mit Rechtsmitteln anzugreifen hätte, zumal aufgrund seines späteren prozessualen Verhaltens durchaus davon auszugehen ist, dass er dies dann auch getan hätte. Randnummer 32 Entgegen dem klägerischen Antrag besteht der geltend gemachte Anspruch allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Dem zumutbaren Verhalten des Bewerbers hinsichtlich der primären Abwehr des Schadens kommt auch hinsichtlich des Umfangs des Schadensersatzanspruchs Bedeutung zu. Es obliegt dem Beklagten nicht, eine durchgehende Überwachung daraufhin durchzuführen, ob ein angestellt Beschäftigter für eine Verbeamtung in Frage kommt. Es kommt daher auch für den Umfang eines sekundären Schadensersatzanspruchs maßgeblich darauf an, wann der Bewerber ein Bewerbungsverfahren durch seinen Antrag eingeleitet hat. Es ist zudem eine angemessene Prüfungszeit zuzubilligen, bevor das Verhalten der Beklagtenseite als schuldhaft angesehen werden kann. Entsprechend dem aus § 75 VwGO ersichtlichen Wertungsmodell geht das Gericht dabei von drei Monaten als angemessener Prüfdauer für den vorliegenden eher einfach gelagerten Fall aus. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht daher dem Grunde nach erst ab Ablauf dieser angemessenen Bearbeitungsfrist. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat das Gericht die Kostenquote entsprechend der Relation der Zeiträume vom tenorierten Zeitpunkt (ab 04.10.2007) zum beantragten (ab 01.10.2005) jeweils bis zum Ende des „Schadenszeitraums“ (Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit am 03.06.2010) festgelegt. Hieraus ergibt sich eine Relation von 973 Tagen zu 1706 Tagen, was näherungsweise 57:43 entspricht. Randnummer 34 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001198555