dem Einlaufen. Dienstende ist an diesem Tag um 17.00 Uhr. Der Dienst an Bord wird im Zwei-Wachen-Betrieb in der Weise durchgeführt, dass jede Position an Bord - bis auf die des Kommandeurs und des Kochs - doppelt besetzt ist und jede Hälfte der Besatzung pro 24 Stunden zu zwei Seewachen von jeweils sechs Stunden und zwei Freiwachen von jeweils sechs Stunden eingeteilt wird. Die Freiwachen dienen der Regeneration, Ruhe und Freizeitgestaltung. Während der Freiwachen können die Besatzungsmitglieder anlassbezogen zu Dienstleistungen herangezogen werden. Für jeweils 24 Stunden Streifenfahrt werden 17 Stunden als Arbeitszeit angerechnet, und zwar 12 Stunden als regelmäßige Arbeitszeit, drei Stunden als pauschalierter Ausgleich für anlassbezogene Mehrarbeit und zusätzlich zwei Stunden als pauschale Dienstbefreiung aus Fürsorgegründen. Neben den im Vordergrund stehenden Einsatzzeiten auf See obliegen den Besatzungsangehörigen weitere Aufgaben. Dazu gehören insbesondere die Seeklarvor- und -nachbereitung, die Wartung der Einsatzschiffe, die Verlegung von Einsatzschiffen sowie Probefahrten und Bauaufsicht bei Werftaufenthalten, die Eigensicherung sowie Einsatztraining, Schießfortbildung, Dienstsport und allgemeine wie auch maritime Aus- und Fortbildung. Abhängig vom Jahresdienstplan wird der Kläger 18- bis 20-mal im Jahr für fünftägige Seestreifen eingesetzt. Randnummer 3
Schreiben vom 19. Dezember 2011 beantragte der Kläger bei der Bundespolizeiinspektion die Gewährung von Freizeitausgleich für die von ihm in den Jahren 2008 bis 2011 geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten, ersatzweise Ausgleich in Geld. Er habe 2008 an 71, 2009 an 73, 2010 an 70 und 2011 an 75 Tagen Dienst in Gestalt von Volldienst und Bereitschaftsdienst geleistet. Es seien auch Stunden in Bereitschaft angefallen. Der von ihm geleistete Bereitschaftsdienst sei nicht 1:1 in Freizeit ausgeglichen, sondern nur zu einem Teil als Volldienst gewertet worden. Die nicht berücksichtigten Bereitschaftsdienstzeiten betrügen 2008 389,25; 2009 403; 2010 383,25 und 2011 415 Stunden. Darüber hinaus beantragte der Kläger Gewährung von Freizeitausgleich für die von ihm zukünftig zu leistenden Bereitschaftsdienstzeiten bzw. Zuvielarbeit über die zulässige Höchstarbeitszeit hinaus. Randnummer 4 Eine Entscheidung über den Antrag erging nicht. Randnummer 5 Am 17. August 2012 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Randnummer 6 Wöchentliche Dienstzeiten, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden überschritten, verstießen gegen das Unionsrecht (Art. 6
den Regeln über einen Ausgleich von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) zu. Die zuviel geleisteten Arbeitsstunden seien vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Könne dieser aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen nicht in angemessener Zeit gewährt werden, wandelten sich die Ansprüche in finanziellen Ausgleich um. Als Anknüpfungspunkt böten sich die Sätze der Mehrarbeitsvergütung an. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 die Beklagte zu verpflichten, ihm im Zeitraum von 2008 bis 2011 den beantragten Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten zu gewähren, und zwar im Umfang 1:1, Randnummer 11 hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Vergütung für die Bereitschaftsdienstzeiten im Zeitraum von 2008 bis 2011 nach den Grundsätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu gewähren. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Sie erwidert im Wesentlichen: Randnummer 15 Für die Frage, ob dem Kläger ein unionsrechtlicher und ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zustünden, sei zunächst zu klären, ob überhaupt eine Zuvielarbeit vorliege. Der Umfang der zulässigen Arbeitszeit für Bundesbeamte ergebe sich aus § 87 BBG in Verb.
§ 3 Abs. 1 Satz 1 AZV setze den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden fest. Für den Fall der Ableistung von Bereitschaftsdienst könne die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 13 Abs. 1 AZV entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden, wobei in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschritten werden dürfe. Randnummer 16 Sie habe die Arbeitszeit des Klägers für die Jahre 2008 bis 2012 tabellarisch erfasst. Alle geleisteten Dienste, also Volldienstzeiten oder Bereitschaftszeiten, seien in vollem Umfang einbezogen worden. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaub seien
der täglichen Sollarbeitszeit angesetzt worden. Aus den so gebildeten Wochenarbeitssummen sei die im gesamten Kalenderjahr geleistete Arbeitszeit gebildet worden. Daraus sei eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit errechnet worden. Danach hätten sich folgende Zeitwerte für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ergeben: Randnummer 17 2008 45,05 Stunden, 2009 49,46 Stunden, 2010 44,47 Stunden, 2011 47,86 Stunden und 2012 40,89 Stunden. Randnummer 18 Somit liege lediglich im Jahr 2009 im Durchschnitt eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit vor. Gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 (a.a.O.) sei der Umfang der Zuvielarbeit pauschal unter Abzug des sechswöchigen Urlaubsanspruchs sowie einer weiteren Woche für die Wochenfeiertage zu errechnen. Abwesenheitszeiten aufgrund von Krankheit, Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen etc. seien nur dann abzuziehen, wenn sie im Jahr einen erheblichen Umfang erreichten, was bei mindestens sechswöchiger Dauer angenommen werde. Dieses sei bei dem Kläger nicht zu berücksichtigen, weil für das Jahr 2009 keine längerfristigen Abwesenheitszeiten von mindestens sechs Wochen zu verzeichnen seien. Danach seien von 52 Wochen im Jahr 2009 sieben Wochen pauschal abzuziehen, so dass bei der Berechnung der auszugleichenden Zuvielarbeit 45 Wochen
1,46 Stunden zu multiplizieren seien. Im Gesamtzeitraum der Jahre 2008 bis 2012 belaufe sich die auszugleichende Zuvielarbeit des Klägers auf 65,7 Stunden. Randnummer 19 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom
1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV) vom
der Anzahl der Wochen im Jahr, also 45, zu multiplizieren, woraus sich für 2008 zu viel geleistete Arbeitsstunden von 164,7; 2009 von 392,4; 2010 von 134,55 und 2011 von 309,6 Arbeitsstunden errechnen. Randnummer 26 Einen Ausgleich kann der Kläger jedoch nur für in den Jahren 2009 bis 2011 geleistete Zuvielarbeit verlangen. Für 2008 ist sein Ausgleichsanspruch verjährt. Mangels spezieller Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden, und zwar sowohl hinsichtlich des unionrechtlichen als auch des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Die danach zugrundezulegende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt
dem Schluss des jeweiligen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Für den dem Kläger für 2008 zustehenden Ausgleichsanspruch begann die dreijährige Verjährungsfrist
Ablauf des Jahres 2008. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtslage hinsichtlich des Anspruchs auch nicht mehr unklar. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Jahr 2003 einem Bundesbeamten einen Anspruch auf Ausgleich der Zuvielarbeit durch Dienstbefreiung zuerkannt (Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 - zitiert nach juris). Der Ausgleichsanspruch des Klägers für 2008 war somit
Ablauf des Jahres 2011 verjährt. Eine Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB trat nicht bereits ein, als der Kläger im Dezember 2011 bei der Bundespolizeidirektion einen Antrag auf Gewährung von Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienstzeiten stellte, sondern gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst durch die Klageerhebung im Jahr 2012 (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Randnummer 27 Für die Jahre 2009 bis 2011 errechnen sich zugunsten des Klägers Zuvielarbeitsstunden von insgesamt 836,55. Davon sind die von der Beklagten bereits anerkannten 65,7 Stunden abzuziehen, so dass dem Kläger noch für weitere 770,85 Stunden ein Ausgleich zu gewähren ist, und zwar vorrangig durch Freizeitausgleich. Kann aus vom Beamten nicht zu vertretenden, zwingenden dienstlichen Gründen ein Freizeitausgleich nicht innerhalb eines Jahres gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln. Zwingende dienstliche Gründe liegen nur dann vor, wenn die Dienstbefreiung
großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs führen würde. Dies wäre vom Dienstherrn plausibel darzulegen. Grundlage für einen ggf. zu gewährenden Geldausgleich sind die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BVerwG, Urteil vom 26.07.2012, a.a.O.). Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verb.
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