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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat 4 K 53/11 Urteil Vorsteuerabzug eines Lotsen aus den zur Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben der L

Vorsteuerabzug eines Lotsen aus den zur Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben der Lotsenbrüderschaft aufgewandten Eingangsumsätzen Orientierungssatz 1. Die Lotsen als Mitglieder der Lotsenbrüderscha

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StSystRL als unternehmerisch anzusehen sei. Im Übrigen würde auch ein Wettbewerb zu privaten Unternehmen bestehen, die auch beispielsweise die Aufgaben der Abrechnungen übernehmen könnten und die auch von der Lotsenbrüderschaft im Rahmen der Erbringung ihrer Leistungen an die Lotsen beauftragt würden bzw. werden könnten. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides für 2008 vom 10.02.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.02.2011 weitere Vorsteuern in Höhe von 767,43 € für die Gebäudeerrichtung anzuerkennen und die Umsatzsteuer entsprechend niedriger festzusetzen. Randnummer 17 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Das Finanzamt trägt ergänzend zum Vorverfahren im Wesentlichen vor, dass allein die Lotsenbrüderschaft als Leistungsempfängerin anzusehen sei, weil nur sie aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeberin berechtigt und verpflichtet gewesen sei (vgl. BFH vom 16.05.1995, BFH/NV 1996, 185). Zwar sei es zutreffend, dass zivilrechtlich im Falle der mangelnden Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft die einzelnen Gemeinschafter gem. §§ 420, 432 BGB Gläubiger der zu erbringenden Leistungen sein könnten, wenn mehrere Personen als Mitglieder einer Gemeinschaft Auftraggeber einer Leistung seien. Umsatzsteuerrechtlich könne aber schon in diesen Fällen eine hiervon abweichende Beurteilung geboten sein, weil eine Gemeinschaft trotz ihrer fehlenden zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sein könne. Sollten sowohl die Gemeinschaft als auch die Gemeinschafter Unternehmer sein, wäre festzustellen, ob die Gemeinschaft oder der Gemeinschafter den Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug beanspruchen könne (vgl. BFH vom 19.12.1991, BFH/NV 1992, 569). Seien demgegenüber nur die Gemeinschafter unternehmerisch tätig, seien - entsprechend der zivilrechtlichen Rechtslage - auch diese als Leistungsempfänger zu betrachten. Im Streitfall sei die juristische Person des öffentlichen Rechts aber bereits zivilrechtlich ein eigenständiges Rechtssubjekt. Sie sei als juristische Person auch grundsätzlich unternehmerfähig, wenn auch nicht schon kraft Gesellschaftsform als Unternehmerin anzusehen. Die Verneinung ihrer Unternehmereigenschaft könne nicht dazu führen, die von ihr bezogenen Leistungen nunmehr ihren Mitgliedern, den Lotsen, zuzurechnen. Bei juristischen Personen verbiete sich - anders als bei einer Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit - umsatzsteuerrechtlich regelmäßig ein Durchgriff auf die Anteilseigner und dementsprechend im vorliegenden Fall auf die Mitglieder. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer liege hierin nicht, weil im System der Allphasen-Netto-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug die umsatzsteuerliche Entlastung der Vorbezüge grundsätzlich nur innerhalb der Unternehmerkette stattfinden solle. Dies sei auch im Streitfall gewährleistet. Entscheidungsgründe Randnummer 19 I. Die Klage ist unbegründet. Randnummer 20 Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Umsatzsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung nicht rechtswidrig ist und den Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs.1 FGO). Das Finanzamt hat zutreffend die Vorsteuern für die Errichtung des Verwaltungsgebäudes nicht anerkannt. Randnummer 21 1. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen (Satz 1). Die Lieferung oder Leistung ist „für sein Unternehmen“ ausgeführt, wenn der Unternehmer Leistungsempfänger ist (vgl. BFH vom 23.09.2009, XI R 14/08, BStBl II 2010, 243). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil die Lotsenbrüderschaft und nicht der Kläger Leistungsempfänger für die hier streitigen Eingangsumsätze ist. Randnummer 22 a. Leistungsempfänger ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich derjenige, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist. Unbeachtlich ist daher, wer zivilrechtlicher Eigentümer des bezogenen Leistungsgegenstandes wird, wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer die empfangene Leistung bezahlt hat. Die bloße Übernahme der Kosten einer Leistung an einen Dritten führt nicht zum Recht auf Vorsteuerabzug des Zahlenden (vgl. BFH vom 30.04.2014, XI R 33/11, MwStR 2014, 553). Da die Lotsenbrüderschaft Partei der den Eingangsumsätzen zugrunde liegenden Schuldverhältnisse war, ist diese und nicht der jeweilige Seelotse Leistungsempfänger. Empfänger einer Leistung kann aber auch derjenige sein, an den der Leistende eine Leistung tatsächlich erbracht hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, so weil der Leistende an ihn eine Leistung ohne schuldrechtliche Verpflichtung ausführt oder unter Missachtung des schuldrechtlichen Leistungsanspruchs die Leistung tatsächlich an einen Dritten erbringt (vgl. BFH vom 30.04.2014, XI R 33/11, MwStR 2014, 553; vom 13.03.1987, V R 33/79, BStBl II 1987, 524; vom 01.06.1989, V R 72/84, BStBl II 1989, 677). Da die hier fraglichen Eingangsumsätze unstreitig im Rahmen der Schuldverhältnisse abgewickelt wurden, erfolgte auch die tatsächliche Leistung an die Lotsenbrüderschaft als Anspruchsberechtigte. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer führt nicht dazu, abweichend von diesem Ergebnis die Seelotsen als Leistungsempfänger im Sinne des § 15 Abs.1 UStG anzusehen. Randnummer 23 b. Für den Vorsteuerabzug bedeutet der Grundsatz der Neutralität, dass der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten und entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll (vgl. EUGH vom 13.03.2014, C-204/13, UStR 2014, 353). Danach ist dieser Grundsatz nur betroffen, wenn die Lotsenbrüderschaft nicht unternehmerisch tätig wird, weil nur dann eine steuerliche Entlastung der Mehrwertsteuer aus den hier streitigen Umsätzen fehlen würde und damit eine Belastung der Lotsen durch den Aufwendungsersatz gegeben wäre (aa). Die Frage, ob die Lotsenbrüderschaft unternehmerisch oder nicht unternehmerisch tätig ist, kann aber dahinstehen, weil auch dann, wenn die wirtschaftliche Belastung bestünde, der Neutralitätsgrundsatz nicht zum Vorsteuerabzug führen würde (bb). Randnummer 24 aa. Die Seelotsen wären mit der Mehrwertsteuer aus den Eingangsumsätzen wirtschaftlich belastet, soweit die Lotsenbrüderschaft die Eingangsumsätze für die Erfüllung der ihr nach dem SeeLG obliegenden Selbstverwaltungsaufgaben gem. § 2 Abs.

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StSystRL nicht unternehmerisch erbringen würden. Randnummer 25 Für eine nicht unternehmerische Tätigkeit spricht, dass die gem. § 27 Abs. 1 SeeLG als Körperschaft des öffentlichen Rechts handelnde Lotsenbrüderschaft, die bei der Wahrnehmung ihrer in §§ 3 Abs. 2, 27 Abs. 2 und 28 SeeLG geregelten Selbstverwaltungsaufgaben hoheitliche Aufgaben der mittelbaren Staatsverwaltung übernimmt (vgl. hierzu Heinrich/Steinicke, Das Regelwerk zum Seelotswesen mit Erläuterungen, 2. Auflage, § 27 Besondere Erläuterungen zu Abs. 1), nicht durch Rechtsgeschäft auf privatrechtlicher, sondern aufgrund des SeeLG auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig geworden ist, eine Übertragung der Selbstverwaltungsaufgaben auf Privatrechtsträger nach dem SeeLG nicht vorgesehen - auch nicht in § 6 Abs. 2 SeeLG – (vgl. hierzu Heinrich/Steinicke, a.a.O. § 6, Besondere Erläuterungen zu Abs. 2 und Abs. 1) und damit für diesen Aufgabenbereich ein privater Wettbewerbsmarkt rechtlich unzulässig ist (vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit der juristischen Personen des öffentlichen Rechts BFH vom 10.11.2011, V R 41/10, BFH/NV 2012, 380). Wäre die Lotsenbrüderschaft danach nicht unternehmerisch tätig, könnte sie einerseits die Vorsteuerbeträge für die hier streitigen Eingangsumsätze nicht abziehen und andererseits könnte sie den Lotsen keine Mehrwertsteuer für von ihr erbrachte Leistungen an die Seelotsen im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben mangels Unternehmereigenschaft in Rechnung stellen. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass diese wirtschaftliche Belastung der Vorsteuer als Kostenfaktor des Aufwendungsersatzanspruches nicht eintreten würde, wenn die Leistungen durch einen Privatrechtsträger erbracht würden. Denn auch ein Aufwendungsersatz als Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist ausreichend (vgl. Oelmaier in Sölch/Ringleb, UStG, § 1 Rn 36), und somit würde für die Dienstleistungen ein steuerpflichtiger, mehrwertsteuerbelasteter Umsatz mit der Folge vorliegen, dass die Vorsteuer aus den hiermit zusammenhängenden Eingangsumsätzen bei der Lotsenbrüderschaft abzugsfähig wäre, daher nicht als Kostenfaktor in den Aufwendungsersatz fallen würde und die von der Lotsenbrüderschaft in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für ihre Dienstleistungen als Vorsteuer abzugsfähig wäre (§§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a UStG). Diese abzugsfähige Vorsteuer wäre allerdings nicht identisch mit der hier streitigen Vorsteuer, weil andere Leistungen zugrunde lägen und zum Entgelt auch der Aufwendungsersatz für nicht vorsteuerbelastete Aufwendungen, wie beispielsweise die Personalkosten, gehören würde. Randnummer 26 Demgegenüber wäre der Neutralitätsgrundsatz aus den vorgenannten Gründen nicht betroffen, wenn die Lotsenbrüderschaft bei der Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben wie ein Privatrechtsträger unternehmerisch tätig würde. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Lotsenbrüderschaft im Rahmen der Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben gem. § 2 Abs.

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StSystRL unternehmerisch tätig wird, weil z. B. in den Niederlanden die Tätigkeit der Lotsenbrüderschaft privatrechtlich ausgestaltet ist oder zur Selbstverwaltung gehörende Teilaufgaben wie beispielweise die Abrechnungen oder Buchhaltung auch durch Private ausgeübt werden könnten und zum Teil auch durch von der Lotsenbrüderschaft beauftragte Dritte an die Lotsenbrüderschaft erbracht würden und somit auch ein Wettbewerb zu Privaten bestünde, muss das Gericht vorliegend nicht entscheiden. Denn handelt die Lotsenbrüderschaft unternehmerisch, ist sie selbst und nicht der jeweilige Lotse für die hier streitigen Eingangsumsätze vorsteuerabzugsberechtigt und ein Anwendungsfall des Grundsatzes der Neutralität scheitert aus den vorgenannten Gründen bereits an der fehlenden wirtschaftlichen Belastung der Lotsen. Handelt die Lotsenbrüderschaft nicht unternehmerisch, begründet der Grundsatz der Neutralität trotz der wirtschaftlichen Belastung keinen Vorsteuerabzug. Randnummer 27 bb. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet eine völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese selbst der Mehrwertsteuer unterliegen. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist aber keine Regel des Primärrechts, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben dem Grundsatz anzuwenden ist, den er einschränkt. Er erlaubt es nicht, den Anwendungsbereich des Vorsteuerabzuges gegenüber einer eindeutigen Bestimmung der

  1. Richtlinie auszuweiten (vgl. EuGH vom 13.03.2014, C-204/13, UStR 2014, 353). Der EuGH hat für die unionsrechtliche Vorschrift des Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a der
  2. Richtlinie (insoweit inhaltsgleich mit dem im Streitjahr anzuwendenden Art. 168 Satz 1 Buchstabe a MwStSystRL), wonach der Steuerpflichtige, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, befugt ist, von der vom ihm geschuldeten Steuer die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert werden oder wurden bzw. erbracht werden oder wurden, abziehen kann, entschieden, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift so genau angegeben sind, dass diese Vorschrift den Mitgliedstaaten, was ihre Durchführung angeht, keinen Ermessensspielraum lasse. Aus dem Wortlaut gehe hervor, dass das Recht auf Vorsteuerabzug, das diese Vorschrift dem Steuerpflichtigen einräume, die Mehrwertsteuer betreffe, die für die diesem Steuerpflichtigen gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen von einem anderen Steuerpflichtigen entrichtet worden sei. Liege diese Voraussetzung nicht vor, sei der Anwendungsbereich für den Vorsteuerabzug auch dann nicht gegeben, wenn das Ergebnis nicht mit den Grundsätzen der Steuer-neutralität und der Vermeidung von Doppelbesteuerungen im Einklang stehe (vgl. EuGH vom 08.11.2001, C-338/98, UStR 2001, 544 ff). Randnummer 28 Bei Anwendung dieser Grundsätze scheitert der Vorsteuerabzug daran, dass die mit der Mehrwertsteuer belasteten Eingangsumsätze, deren Vorsteuer abgezogen werden sollen, nicht von den Seelotsen, sondern der Lotsenbrüderschaft selbst verwendet werden, und diese dann an die Seelotsen Dienstleistungen erbringt. Die Seelotsen sind daher nicht Leistungsempfänger der vorsteuerbelasteten Eingangsumsätze, sondern Leistungsempfänger der Dienstleistungen der Lotsenbrüderschaft. Die mehrwertsteuerbelasteten Eingangsumsätze - wie hier die Errichtung des Verwaltungsgebäudes - bezwecken die Verwendung durch die Lotsenbrüderschaft, damit diese die ihr nach dem Seelotsgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen kann. Die Umsätze dienen somit dem Tätigkeitsbereich der Lotsenbrüderschaft und erfolgen nicht „für das Unternehmen“ der Seelotsen, weil diese die Tätigkeit der Lotsenbrüderschaft nicht erbringen dürfen. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den durch den Kläger genannten Fällen der Bruchteils- und Ehegattengemeinschaft sowie der Personengesellschaften, bei denen die Gemeinschaft bzw. die Gesellschaft selbst nicht unternehmerisch tätig war, aber Liefergegenstände schuldrechtlich erwarb und den Gemeinschaftern, dem Ehegatten oder Gesellschafter zur Verwendung überließ und überlassen sollte (vgl. BFH vom 01.10.1998, V R 31/98, BStBl II 2008, 497; vom 06.10.2005, V R 40/01, BStBl II 2007, 13; vom 03.11.2005, V R 53/03, BFH/NV 2006, 841). Die Liefergegenstände wurden also unmittelbar im Unternehmen der Anteilsinhaber an der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft verwendet. Da insofern der Leistungsgegenstand selbst im Unternehmen der Anteilsinhaber verwendet wurde, ist die vom EUGH für die Beachtung des Grundsatzes der Neutralität geforderte Voraussetzung des § 15 Abs. 1 UStG, dass der Vorsteuerabzug nur die Mehrwertsteuer betrifft, die für die diesem Unternehmer gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen von einem anderen Unternehmer entrichtet worden ist, erfüllt. Deshalb konnten die Anteilsinhaber auch als Leistungsempfänger angesehen werden. Ebenso verhielt es sich im Fall „Polski Trawertyn“ (EuGH vom 01.03.2012, C-280/10, UStR 2012, 366); auch dort ist der von den Gesellschaftern erworbene Liefergegenstand durch Einbringung in die unternehmerisch tätige Gesellschaft zu deren Verwendung gelangt. Daher kommt es vorliegend auf den Einwand des Klägers nicht an, dass den Seelotsen eine andere zum Vorsteuerabzug führende privatrechtliche Gestaltung durch das SeeLG untersagt ist. Randnummer 29 Auch der Einwand des Klägers, dass die besondere Bedeutung der Tätigkeit der Lotsenbrüderschaft für das laufende Geschäft der Seelotsen und damit für den Ablauf ihrer unternehmerischen Tätigkeit es umsatzsteuerrechtlich nicht zulasse, die Lotsenbrüderschaft wie einen Privatmann als Endverbraucher zu behandeln, mit der Folge einer Unterbrechung der Unternehmerkette, greift nicht durch. Dieses Ergebnis, die Lotsenbrüderschaft als Nichtunternehmer und damit wie einen Endverbraucher zu behandeln, wäre Rechtsfolge des § 2 Abs. 3 UStG bzw. Art. 13 MwStSystRL. Die dort getroffene Entscheidung, die öffentliche Hand nicht als Unternehmer im Rahmen ihres hoheitlichen Handelns anzusehen und dabei u.a. auf die jeweilige öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Aufgabenbereiche durch die Regelungen des Mitgliedstaates abzustellen, dürfte nicht vom Neutralitätsprinzip durchbrochen werden, weil dieses Prinzip keine Regel des Primärrechts darstellt. Randnummer 30 c. Auf die weitere Frage, ob der vom Kläger angesprochene Grundsatz der Rechtsformneutralität verletzt ist, kommt es somit nicht an. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob eine sachlich gerechtfertigte Unterscheidung bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bereits deshalb zulässig ist, weil die Mitglieder an dieser anders als bei privatrechtlichen Trägern keine vermögensrechtlichen Anteile haben können. Randnummer 31 d. Keiner Entscheidung bedarf weiterhin die Frage, ob der Vorsteuerabzug auch deshalb bereits - zumindest teilweise - scheitert, weil zum Aufgabenbereich der Selbstverwaltung nicht nur Dienstleistungen gehören, die unmittelbar die Seelotstätigkeit und damit deren Unternehmensbereich betreffen, wie beispielsweise die Überwachung der Berufspflichten (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SeeLG) oder die Beratung der Aufsichtsbehörde und die Bericht-erstattung (§ 28 Abs. 1 Nr. 7 SeeLG), und ob insoweit eine Aufteilung im Wege einer Schätzung möglich und zulässig wäre. Randnummer 32
  3. Auch wenn nach den vorstehenden Ausführungen die Vorsteuern in Höhe von 250,34 € aus den Eingangsumsätzen für die laufenden Kosten nicht abzugsfähig sind, kommt eine Entscheidung zum Nachteil des Klägers wegen des Verbotes der reformatio in peius nicht in Betracht (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO,
  4. Auflage, § 96 Rn. 7). Randnummer 33 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO. Randnummer 34 III. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001200457

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