gewiesen wurde (Rn.17) (Rn.37) (Rn.38) . 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 68/14). Verfahrensgang
gehend BFH, 18. Juni 2015, VI R 68/14, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren die Berücksichtigung von Aufwendungen für die Beseitigung von Lipödemen (Fettabsaugung an den Beinen) als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen
G). Randnummer 2 Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Rahmen der ESt-Erklärung für 2010 machten sie u. a. Aufwendungen für die Beseitigung von Lipödemen in Höhe von 5.500,00 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Krankenkasse teilte der Klägerin mit Schreiben vom
der zweiten OP würde den bekannten Zustand (Lipödem) bestätigen. Die Klägerin reichte die Berichte der A vom
G werde, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastung), auf Antrag die ESt dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteige, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Randnummer 5
DV) habe der Steuerpflichtige den
weis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall zu erbringen. In den Fällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a-f durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Der
Satz 1 zu erbringende
weis müsse vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein. Randnummer 6 Der BFH habe in seinem Urteil vom 11. November 2010 zwar seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach Aufwendungen
G nur abzugsfähig seien, wenn die medizinische Indikation der ihnen zugrunde liegenden Behandlung durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers
gewiesen sei. In einem weiteren Urteil vom 19. April 2012 (VI R 74/10) habe er jedoch die Neuregelung des § 64 EStDV bestätigt und als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft.
DV sei der
weis für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen, bei Kuren, psychotherapeutischen Behandlungen, medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung von Kindern, Betreuung des Steuerpflichtigen durch eine Begleitperson sowie wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden durch Vorlage eines vor Beginn der Maßnahme ausgestellten amtsärztlichen Attests. Randnummer 7 Die Entfernung des Lipödems sei weder dem Bereich des § 64 Abs. 1 Nr. 1 noch dem Bereich des Nr. 2 EStDV zuzuordnen. Da eine Regelung in § 64 EStDV damit nicht vorliege, sei die bisherige Rechtsprechung des BFH anzuwenden (BFH-Urteil vom 19. April 2012, a.a.O.). Die Beseitigung von Lipödemen sei eine Art der Operation, die häufig nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt werde. Weil die medizinische Erforderlichkeit solcher Maßnahmen schwer zu beurteilen sei, sei daher ein vor der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich, aus der sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der den Aufwendungen zugrunde liegenden Behandlung zweifelsfrei ergebe. Aufwendungen für ärztliche Maßnahmen, bei denen nicht eindeutig feststehe, ob sie zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich seien, habe daher der BFH seit jeher nur als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn durch ein amtsärztliches Gutachten vor der Behandlung die medizinische Indikation
gewiesen worden sei. In seinem Beschluss vom
Auffassung des Finanzamts finde die Rechtsprechung des BFH, wie sie vor der Änderung des § 64 EStDV gegolten habe, Anwendung. Letzteres treffe indes nicht zu. In seinem Urteil vom
weisverlangen aufgegeben. Diese Rechtsprechung finde auf die nicht in § 64 EStDV geregelten Fälle weiterhin Anwendung, wie sich aus dem Urteil des BFH vom 29. März 2012 (VI R 21/11, DStR 2012, 1174) ergebe. Danach sei
allgemeinen Beweisregeln über die Zwangsläufigkeit zu entscheiden. Ob eine Maßnahme zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG sei, unterliege der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Ein Gutachten sei daher nicht zwingend im Vorwege zu erstellen, sondern könne noch während des finanzgerichtlichen Verfahrens eingeholt werden. Eine sachliche Notwendigkeit für ein vor Beginn der Behandlung erstelltes Gutachten sei zudem nicht erkennbar, da der Steuerpflichtige ohnehin die Beweislast trage. Es komme hinzu, dass ein Vorab-
weis der Angemessenheit von steuerlich abzugsfähigen Kosten wesensfremd, die Regelung des § 64 EStDV im ESt-Recht wohl beispiellos sei (Haupt, DStR 2012, 1541). Randnummer 9 Vorliegend seien die Operationen zwangsläufig gewesen. Es habe sich nicht um eine bloß kosmetische Operation gehandelt, sondern diese sei erforderlich und medizinisch zur Linderung des erblichen Leidens der Klägerin indiziert sowie zur Vermeidung einer (weiteren) Verschlechterung der gesundheitlichen Situation dringend angezeigt gewesen,
dem konventionelle Behandlungsmethoden keinen Erfolg gezeigt hätten. Randnummer 10 Das Finanzamt vertrete die Auffassung, dass sich aus dem bisherigen Sachvortrag der Klägerin nicht ergebe, dass der vorliegende mit dem vom
vielen Jahren auf. Das Finanzamt merke an, dass auch
der durchgeführten Operation keine Besserung eingetreten sei, also nicht auszuschließen sei, dass die Schmerzen der Klägerin eine ganz andere Ursache hätten. Hierzu sei darauf hinzuweisen, dass die Behandlung abschnittsweise erfolgen müsse. Bei der Operation seien großflächig Gewebebereiche verletzt worden, die erst abheilen müssten, bevor der nächste Schritt operiert werden könne. Die Abheilung dauere Monate. Jede Operation dauere für sich bereits mehrere Stunden und müsse auch verkraftet werden. Eine Verbesserung sei erst spürbar, wenn die Absaugung komplett erfolgt sei und nicht bereits
der ersten Operation. Vor der Operation am 28. März 2011 sei die Hinterseite der Oberschenkel bereits zweimal und Teilbereiche der Vorderseite einmal abgesaugt worden. Die gekennzeichneten Bereiche würden zeigen, dass es im Wesentlichen um die Vorderseite und die Unterschenkel gegangen sei. Dies dürfte genügen, um
zuweisen, dass die Klägerin nicht aus kosmetischen Gründen Übergewicht verlieren wollte. Vor der Operation habe die Klägerin - wie heute noch - zwischen X und Y kg bei einer Größe von 1,68 m gewogen. Die letzte Operation der Klägerin sei am 21. Oktober 2013 erfolgt. Randnummer 11 In der mündlichen Verhandlung trug die Klägerin vor, dass die gesetzliche Krankenkasse mittlerweile die Kosten für derartige Operation übernehmen würde. Private Krankenkassen hätten bei medizinischer Indikation bereits früher gezahlt. Sie sei bis zum Jahr 2000 falsch behandelt worden.
den Operationen sei sie jetzt austherapiert. Randnummer 12 Die Kläger beantragen, den ESt-Bescheid für 2010 vom
weis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für die Fettabsaugung durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu erfolgen habe. Der Verordnungsgeber habe das formalisierte
weisverlangen rückwirkend anordnen dürfen. Damit habe der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des BFH (BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011 969) einer gefestigten Rechtsprechung (BFH-Urteile vom
Überzeugung des Finanzamts nicht fest, ob die durchgeführten Operationen aus kosmetischen Gründen oder aus ausschließlich medizinischen Gründen durchgeführt worden seien. Randnummer 15 In der mündlichen Verhandlung vertrat die Vertreterin des Finanzamts die Auffassung, dass der Streitfall unter § 64 Abs. 1 Nr. 2f EStDV falle. An der gegenteiligen Äußerung in der Einspruchsentscheidung halte sie nicht mehr fest. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 17 Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Abzug der geltend gemachten Aufwendungen für die Liposuktion als außergewöhnliche Belastung
G wurde zu Recht versagt, weil die medizinische Notwendigkeit dieser Maßnahme nicht durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse
gewiesen wurde. Randnummer 18
G wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen
notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. BFH-Urteil vom
G an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe
bedarf (BFH-Urteile vom
den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und
den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom
zuweisen. Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V) ist dieser
weis
DV i.d.F. des StVereinfG 2011 durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu führen; bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art
nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 in einer abschließenden Aufzählung (vgl. BFH-Urteile vom
träglich erstelltes amtsärztliches Gutachten hat der BFH nur ausnahmsweise dann als
weis ausreichen lassen, wenn das Erfordernis einer vorherigen amtlichen Begutachtung für bestimmte Aufwendungen erstmals höchstrichterlich aufgestellt worden war und vom Steuerpflichtigen deshalb nicht erwartet werden konnte, dass er dieses Erfordernis kennt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 21. April 2005 III R 45/03, BFHE 209, 365, BStBl II 2005, 602, und BFH-Beschluss vom 20. November 2003 III B 44/03, BFH/NV 2004, 335). Randnummer 22 Ein solcher qualifizierter
weis ist -aufgrund der in § 84 Abs. 3f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 angeordneten verfassungsrechtlich unbedenklichen rückwirkenden Geltung des § 64 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 (BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 61/12, BStBl II 2014, 458 m.w.N.) auch im Streitjahr- beispielsweise bei Bade- und Heilkuren (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011) sowie bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011), erforderlich. Randnummer 23 Mit der aufgrund des § 33 Abs. 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 ergangenen Regelung des § 64 Abs. 1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 hat der Gesetzgeber die bisherige Verwaltungsauffassung zum
weis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten in R 33.4 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien in das EStG bzw. die EStDV übertragen. Hierzu sah er sich aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens veranlasst (BRDrucks 54/11, 12 f.; BTDrucks 17/6105, 2),
dem der BFH mit Urteilen vom 11. November 2010 (VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 und in BFHE 232, 40, BStBl II 2011, 969) entschieden hat, dass das formalisierte
weisverlangen mangels gesetzlicher Grundlage keinen Bestand haben könne. Das Anliegen des Gesetzgebers, durch die "Neuregelung" Rechtssicherheit zu schaffen, spricht für eine wortgetreue Auslegung der Vorschrift (BFH-Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 61/12, BStBl II 2014, 458). Randnummer 24 a)
DV i.d.F. des StVereinfG 2011 hat der Steuerpflichtige den
weis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellte ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erbringen. Randnummer 25 aa)
dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist zu unterscheiden zwischen wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden und wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden. Randnummer 26
weis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten
der Neuregelung im StVereinfG 2011, a.a.O.) vertritt zwar die Auffassung, die gesetzliche Neuregelung in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f durch das StVereinfG 2011 fordere den strengen amtlichen
weis nur bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden, nicht aber bei wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden, so dass auch zukünftig zwischen wissenschaftlich umstrittenen und wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden zu unterscheiden sei, da nur letztere dem strengen amtlichen
weiserfordernis
DV unterlägen. Er stützt seine Auffassung darauf, dass der BFH bislang lediglich zwischen allgemein anerkannten (schul)medizinischen und wissenschaftlich umstrittenen Behandlungsmethoden differenziere und hierzu nicht nur sog. Außenseitermethoden, sondern im Ergebnis alle alternativen Behandlungsmethoden zähle. Diese pauschale Betrachtung greife jedoch zu kurz, da auch die Behandlungsmethoden, Arzneimittel und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen -in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V; hierzu zählen die Homöopathie, Anthroposophie und Phytotherapie [Pflanzenheilkunde]-, wissenschaftlich anerkannte Heilmethoden seien, die
festgelegten Regeln in der Praxis individuell angewandt und kontinuierlich mit modernen wissenschaftlichen Methoden weiter entwickelt werden.
Auffassung von Geserich sei ein erster Schritt auf dem Weg zu einer differenzierteren Betrachtungsweise bereits vollbracht, da der BFH in seiner neuesten Rechtsprechung (BFH-Urteil vom
weis der medizinischen Indikation durch eine amts- oder vertrauensärztliche Begutachtung unerlässlich ist. Der BFH hat in dem dort entschiedenen Fall zudem darauf abgestellt, dass es sich bei der immunbiologischen Krebsabwehrtherapie um eine gezielte therapeutische Maßnahme handelte, die durch eine gesetzlich zur Ausübung der Heilkunde zugelassene Person, einen Facharzt für Allgemeinmedizin, Chirotherapie und Naturheilverfahren, durchgeführt worden ist. Allein dieses Abgrenzungskriterium führt
Ansicht des Senats im Streitfall aber nicht weiter, da auch die in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 als Beispiele für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden aufgeführten therapeutischen Maßnahmen, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie, regelmäßig von gesetzlich zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Personen als sog. "Igel"-Leistungen zur gezielten Therapie für verschiedene Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes eingesetzt werden. Hinzu kommt, dass der Vorbehalt des § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V gilt, wonach neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erst
Empfehlung durch die Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen erbracht werden dürfen. Randnummer 28
dem Wortlaut allein zwischen wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden und wissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden unterscheidet. Randnummer 29
Ansicht von Geserich (Der
weis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten
der Neuregelung im StVereinfG 2011, a.a.O.) nicht unbedingt dem
weiserfordernis des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV unterfällt. Denn wollte man dies ausreichen lassen, so wäre diese Voraussetzung für jede abweichende medizinische Behandlungsmethode erfüllt, da jedenfalls der
dieser Methode behandelnde Arzt deren Unwirksamkeit bestreitet und deren Wirksamkeit behauptet. Auch führt der Umstand, dass eine Behandlungsmethode im Einzelfall zu dem gewünschten therapeutischen Ergebnis führt, nicht dazu, diese als "nur" wissenschaftlich umstrittene Behandlungsmethode und nicht als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode anzusehen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Durch Richtlinien
1 Satz 2 Nr. 5 i.V.m. § 135 Abs. 1 SGB V wird nämlich nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte usw.) neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen dürfen. Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt (vgl. BSG, Urteil vom
prüfbarer Aussagen aus der Fachwelt vorliegt. Diese Aussagen müssen wiederum auf einer ausreichenden Anzahl von qualitativ überzeugend dokumentierten Behandlungsfällen beruhen, die den Erfolg der Behandlungsmethode objektivierbar machen. Zum
weis besonders geeignet sind deshalb methodisch hochwertige, kontrollierte klinische Studien. Liegen derartige Studien nicht vor, können andere, hinreichend aussage- und beweiskräftige Studien herangezogen werden. Schließlich sind im Sinne einer Gesamtbetrachtung wissenschaftlich fundierte Expertenmeinungen zu berücksichtigen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2013 5 LB 50/11, Juris – keine Beihilfe).
dem OVG Lüneburg kann die Liposuktion gemessen daran zur Behandlung des Lipödems nicht als wissenschaftlich allgemein anerkannt angesehen werden. Es fehle an klinischen Untersuchungen und Studien, die hinsichtlich ihrer Methodik wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Das OVG Lüneburg stützt seine Einschätzung auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten vom 9. Juni 2009 sowie auf das „Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen“ der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 6. Oktober 2011.
dem Sachverständigengutachten sei die Liposuktion als Behandlungsmethode des Lipödems keine anerkannte Standardtherapie. Auch die Leitlinien würden von einer konservativen Therapie als Standardtherapie ausgehen. Die Liposuktion reduziere das Fettgewebe, es sei aber wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine
haltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergehe. Diese Einschätzung würde das - zu einer sozialversicherungsrechtlichen Fragestellung erstellte - Gutachten der Sozialmedizinischen Expertengruppe 7 bestätigen. Das Gutachten zeige, dass es bislang keine kontrollierte klinische Studie zur Liposuktion zur Behandlung von Lipödemen gebe. Es würden lediglich Leitlinien bestehen, z.B. die Leitlinie „Lipödem der Beine“ der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie in der letzten Fassung vom 25. Juni 2009. Darin werde auf zwei Untersuchungen mit 19 Patientinnen über acht Jahre bzw. 75 Patientinnen über maximal viereinhalb Jahre Bezug genommen. Derartige
beobachtungen bzw. Untersuchungen mit kleinen Fallzahlen bzw. von geringem zeitlichem Umfang seien nicht geeignet, eine Therapie als wissenschaftlich allgemein anerkannt gelten zu lassen (OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Januar 2013, a.a.O.). Randnummer 34 Mangels hinreichender Daten ist die Wirksamkeit der Methode somit nicht ausreichend
gewiesen (so auch SG Dortmund, Urteil vom
dem gesamten Vorbringen nicht. Randnummer 36 Schließlich hat auch die Techniker Krankenversicherung eine Erstattung der Aufwendungen für die Behandlungsmethode abgelehnt, da die Therapie in 2010 keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen war. Randnummer 37 cc) Insgesamt ist daher
Auffassung des Senats eine wortgetreue Auslegung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 vorzunehmen. Randnummer 38
G abgezogen werden, da es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 handelt und unstreitig kein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorliegt.
DV haben die zuständigen Gesundheitsbehörden auf Verlangen des Steuerpflichtigen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen.
der ausdrücklichen Gesetzesfassung der EStDV muss
DV der
Satz 1 zu erbringende
weis vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein. Der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens im Finanzgerichtsverfahren bedurfte es daher nicht. Randnummer 39
gewiesen war. Bei Operationen, die häufig nur aus kosmetischen Gründen durchgeführt werden, ist es daher dem Steuerpflichtigen zuzumuten, fachlichen Rat einzuholen, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für derartige Operationen steuerlich berücksichtigt werden. Im Streitfall war der besondere Charakter der Behandlungen für die Kläger auch erkennbar, weil sie von vornherein wussten, dass die Krankenkasse die Aufwendungen hierfür nicht übernimmt; sie haben deshalb auch keinen Antrag vor der Operation gestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 2006 III B 57/06, BFH/NV 2007, 438). Randnummer 40 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 FGO. Randnummer 41 Die Revision war zuzulassen, da der BFH im Verfahren VI R 51/13 die Revision zugelassen hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001200458
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