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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer 12 A 194/12 Urteil Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge § 49 Abs 2 SVG, §§ 812ff BGB

Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge Orientierungssatz 1. Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgab

§ 818Abs.

3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen, denn sie habe die Überzahlung, die sich auf weniger als 10 % der für den Überzahlungszeitraum zustehenden Bezüge belaufe, im Rahmen ihrer normalen Lebensführung verbraucht. Sie habe weder positive Kenntnis von der Überzahlung gehabt noch sei diese so offensichtlich gewesen, dass sie sie hätte erkennen müssen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 SVG in Verbindung mit § 819 BGB). Sie unterliege auch nicht der verschärften Haftung nach § 49 Abs.

§ 820Abs.

1 Satz 2 BGB. Ein gesetzlicher Vorbehalt der nachträglichen Änderung bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht, wenn die Verwaltungsbehörde die Versorgungsbezüge nicht deshalb fehlerhaft festgesetzt habe, weil ihr das Einkommen des Versorgungsempfängers aus der Verwendung im öffentlichen Dienst unbekannt gewesen sei oder sich dieses oder die Versorgung nachträglich geändert habe, sondern weil sie eine für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebliche Vorschrift nicht richtig angewendet oder übersehen habe. Ein solcher Fall liege hier vor. Die WBV habe bei der Berechnung § 55 Abs. 2 Nr. 3 SVG nicht richtig angewendet. Sie sei bei der Berechnung der Höchstgrenze teilweise, d.h. ab

  1. April 2011 fälschlicherweise von einer Höchstgrenze von 75 % ausgegangen. Ihr Einkommen sei der WBV bei der Berechnung der Versorgungsbezüge stets bekannt gewesen. Randnummer 9 Am
  2. November 2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht (Untätigkeits-)Klage erhoben. Randnummer 10 Durch Widerspruchsbescheid vom
  3. Dezember 2012 korrigierte die WBV ihren Bescheid vom
  4. August 2012 hinsichtlich des Überzahlungszeitraums dahingehend, dass die Überzahlung in Höhe von 2.752,90 Euro „in der Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2012“ entstanden sei, rechnete die Überzahlung gemäß § 50 SVG in Verbindung mit § 387 ff BGB ab dem
  5. Oktober 2012 in 27 monatlichen Raten zu 100,- Euro sowie einer Restrate zu 52,90 Euro gegen die Bezüge der Klägerin auf und wies den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Randnummer 11 Durch das Versorgungsänderungsgesetz vom
  6. Dezember 2001 seien u.a. die Rechtsverhältnisse für am
  7. Januar 2002 vorhandene Witwen neu geregelt und § 97 neu in das SVG eingefügt worden. Gemäß § 97 Abs. 3 SVG würden ab der ersten auf den
  8. Dezember 2002 folgenden Anpassung der Versorgungsbezüge nach § 89b SVG in Verbindung mit § 70 BeamtVG die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung durch einen Anpassungsfaktor vermindert. Dadurch reduziere sich zum
  9. Januar 2011 faktisch der vorherige Ruhegehaltsatz von 75 % auf 71,75 %. Dies sei der Klägerin, bezogen auf die Anwendung der Ruhensvorschrift des § 55 SVG, mit Änderungsmitteilung Nr. 2/11B aus Februar 2011 mitgeteilt worden. Im Juni 2011 habe die Klägerin ihre Abrechnung über Versorgungsbezüge übersandt, die eine rückwirkende Erhöhung ihres Ruhegehaltes zum
  10. April 2011 ausgewiesen habe. Bei der Einbeziehung ihres Ruhegehaltes in die durchzuführende Ruhensregelung sei durch einen Signierfehler ab dem
  11. April 2011 jedoch wieder mit einer Höchstgrenze von 75 % gerechnet worden (Änderungsmitteilung Nr. 3/11). Daraus habe sich ein geringerer Ruhensbetrag und daraus eine Erhöhung des laufenden Zahlbetrages ergeben. 2012 sei der Fehler festgestellt worden. Die in der Zeit vom
  12. April 2011 bis
  13. Juni 2012 entstandene Überzahlung in Höhe von 2.752,90 Euro werde zurückgefordert. Randnummer 12 Die Klägerin könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, denn sie hätte den Mangel des Rechtsgrundes wegen Offensichtlichkeit erkennen müssen (§§ 812, 818, 819 BGB, § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG). Von einer mit Besoldungs- und Versorgungsfragen nicht näher betrauten Witwe könne zwar nicht verlangt werden, dass sie ihre Versorgungsbezüge selbst zutreffend ausrechnen könne. Es sei jedoch von ihr zu erwarten, dass sie sich grundsätzliche Kenntnisse über die ihr zustehenden Bezüge verschaffe. Die rückwirkende Erhöhung ihres Ruhegehaltes zum
  14. April 2011 habe im Rahmen der laufenden Anwendung von § 55 SVG fehlerhaft nicht zu einer Erhöhung, sondern zu einer Reduzierung des Ruhensbetrages und somit zu einer Erhöhung des monatlichen Zahlbetrages geführt. Diese Abweichung von der der Klägerin seit Jahren bekannten Systematik der Ruhensregelung hätte ihr durch einen Vergleich der monatlichen Zahlbeträge auffallen und sie zumindest zu Rückfragen veranlassen müssen. Dazu habe es lediglich eines Abgleichs der Änderungsmitteilungen bedurft. Ein Absehen von der Rückforderung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG aus Billigkeitsgründen wäre nur möglich, wenn die Einziehung für die Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche wäre anzunehmen, wenn sich die Klägerin in einer unverschuldeten Notlage befände und zu befürchten wäre, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Unter Berücksichtigung der der Klägerin zurzeit zustehenden monatlichen Versorgungsbezüge in Höhe von 1.255,63 Euro netto und der Pfändungsgrenzen gemäß § 850c ZPO würden die im Rückforderungsbescheid festgesetzten Tilgungsraten von 100,- Euro monatlich aufrechterhalten. Ein Absehen oder Teilabsehen von der Rückforderung komme nicht in Betracht. Randnummer 13 Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor: Randnummer 14 Sie hätte den Mangel des Rechtsgrundes nicht wegen Offensichtlichkeit erkennen müssen. Bei Hinterbliebenen könnten keine allzu hohen Anforderungen an Inhalt und Umfang der Überprüfung ihrer Versorgungsbezüge gestellt werden. Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vermöchten eine grobe Fahrlässigkeit ihrerseits nicht zu rechtfertigen. Es sei zu vermuten, dass der Beklagten der Grund für die Überzahlung zunächst selbst nicht bekannt gewesen sei. Denn sie habe auf ihre mit Schreiben vom
  15. und
  16. Juli 2012 geäußerte Bitte, ihr den Grund für die 18monatige Überzahlung mitzuteilen, keine Antwort erhalten. Erstmals im Widerspruchsbescheid sei der Grund für die Überzahlung dargelegt worden. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 den Bescheid der Beklagten vom
  17. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  18. Dezember 2012 aufzuheben. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid vom
  19. Dezember
  20. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom
  21. Januar 2014 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Rückforderungsbescheid der WBV vom
  22. August 2012 und der Widerspruchsbescheid vom
  23. Dezember 2012 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 22 Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 49 Abs. 2 Satz 1 SVG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet. Die Klägerin hat im Zeitraum vom
  24. April 2011 bis einschl.
  25. August 2012 - insoweit ist die Angabe des Überzahlungszeitraums im Widerspruchsbescheid unrichtig - unstreitig eine Überzahlung in Höhe von 2.752,90 Euro erhalten. Insoweit wird auf die Ausführungen der WBV im Widerspruchsbescheid verwiesen. Randnummer 23 Die Klägerin ist somit dem Grunde nach zur Herausgabe des überzahlten Betrages verpflichtet. Zweifelhaft ist, ob die Klägerin sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB). Im Allgemeinen kann ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 % des insgesamt zustehenden Betrages nicht übersteigen (vgl. Nr. 12.2.12 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern vom
  26. Juli 1997 (GMBl. 1997, S. 314) zu § 12 BBesG). In diesem Fall wird vermutet, dass die gewährten Leistungen im Rahmen der allgemeinen Lebensführung tatsächlich verbraucht worden sind (OVG Bremen, Urteil vom 09.03.1994 - 2 BA 28/93 - und VG Saarland, Urteil vom 21.02.2013 - 2 K 238/11 -, beide zitiert nach juris). Diese Voraussetzung dürfte hier für den weitaus überwiegenden Teil des am
  27. April 2011 beginnenden Überzahlungszeitraums nicht gegeben sein, wie sich aus der Gegenüberstellung Soll- / Ist - Berechnung (Anlage zum Bescheid vom 08.08.2012, Bl. 470 „B“) ergibt. Randnummer 24 Darüber hinaus dürfte die Klägerin verschärft haften mit der Folge, dass sie sich auch aus diesem Grund nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Randnummer 25 Zwar ergibt sich eine verschärfte Haftung der Klägerin nicht aus § 49 Abs.

§§ 820Abs.

1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB. Danach greift die verschärfte Haftung nach den allgemeinen Vorschriften ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, und der Rechtsgrund sodann tatsächlich wegfällt. Diese Regelung ist ihrem Sinngehalt nach auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden, wenn beide Vertragsteile die Möglichkeit einer Rückforderung unterstellt haben, weil z.B. noch das Bestehen der Schuld geprüft werden muss oder es sich um eine vorläufige Leistung handelt. Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 BGB auf Zahlungen entsprechend angewandt, die unter ausdrücklichem oder gesetzesimmanentem Vorbehalt geleistet wurden. Ein solcher Vorbehalt wurde bei Abschlagszahlungen, bei der Fortzahlung von Bezügen, die einem entlassenen Beamten aufgrund einer gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene Klage gezahlt worden sind, sowie bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen (BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 - 2 C 16/84 -, zitiert nach juris). Die Klägerin verweist in ihrer Widerspruchsbegründung zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. November 1985 (Az. 6 C 37/83, zitiert nach juris, Rdnr. 22). Danach besteht bei Ruhensberechnungen ein gesetzlicher Vorbehalt der nachträglichen Änderung dann nicht, wenn die Verwaltungsbehörde die Versorgungsbezüge nicht deshalb fehlerhaft festgesetzt hat, weil ihr das Einkommen des Versorgungsempfängers aus der Verwendung im öffentlichen Dienst unbekannt war oder sich dieses oder die Versorgung nachträglich geändert hat, sondern weil sie - wie hier - eine für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebende Vorschrift nicht richtig angewendet oder übersehen hat. In diesem Fall sei das für den gesetzesimmanenten Vorbehalt bei Ruhensberechnungen maßgebende Kriterium der Unsicherheit, in welchem Umfang die Versorgungsbezüge infolge eines Verwendungseinkommens ruhen, nicht gegeben. Randnummer 26 Eine verschärfte Haftung der Klägerin dürfte sich jedoch aus § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG in Verbindung mit §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB ergeben. Danach kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei dem Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Der Mangel des rechtlichen Grundes ist als offensichtlich anzusehen, wenn der Beamte bzw. Versorgungsempfänger ihn nicht erkannt hat, weil er die im Rechtsverkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht gelassen hat, wobei es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des die Zahlung in Empfang nehmenden Beamten bzw. Versorgungsempfängers ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 - 2 C 16/84 - zitiert nach juris). Dabei bedeutet „offensichtlich“ nicht „ungehindert sichtbar“. Offensichtlich ist eine Tatsache vielmehr schon dann, wenn sie der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmungen zugänglich ist, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 29.01.2003 - 1 A 121/01 - zitiert nach juris). Randnummer 27 Gemessen an diesen Grundsätzen spricht einiges dafür, dass es der Klägerin, wenn sie die Änderungsmitteilungen Nrn. 3/11 und 4/11 genau gelesen hätte, hätte auffallen müssen, dass diese hinsichtlich der ab
  2. Januar 2011 geltenden Höchstgrenze im Widerspruch zur Änderungsmitteilung Nr. 2/11B standen. Darüber hinaus weist die WBV in ihrem Widerspruchsbescheid zu Recht darauf hin, dass auch die Erhöhung des monatlichen Zahlbetrages ab
  3. April 2011 trotz Erhöhung des ihr zustehenden Ruhegehalts die Klägerin zu einer Nachfrage bei der für die Versorgungsbezüge zuständigen Dienststelle hätte veranlassen müssen, weil dieses Ergebnis von der bisherigen ihr bekannten Systematik abwich. Randnummer 28 Die Frage einer verschärften Haftung der Klägerin bedarf jedoch im Rahmen dieses Rechtsstreits keiner abschließenden Entscheidung, denn die von der Beklagten nach § 49 Abs. 2 Satz 3 SVG zu treffende Billigkeitsentscheidung leidet an Ermessensfehlern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach der inhaltsgleichen Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (BVerwG, Urteil vom 27.01.1994 - 2 C 19.92 -, zitiert nach juris). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 27.01.1994, a.a.O.). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15/10 -, zitiert nach juris). Randnummer 29 So liegt der Fall hier. Die Ursache für die Überzahlung fiel allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Zwar ist die Klägerin nicht oder nur unzureichend der ihr obliegenden Verpflichtung nachgekommen, die Änderungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Dieser Verursachungsbeitrag fällt jedoch weniger schwer ins Gewicht als der der Behörde. Diese muss sich entgegenhalten lassen, dass die Überzahlungen über einen langen Zeitraum und in nicht nur geringer Höhe geleistet und auch bei einer Neuberechnung der Versorgungsbezüge im Juli 2011 nicht erkannt wurden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem dem Beschluss des OVG Lüneburg vom
  4. Juli 2013 (Az. 5 LB 85/13, zitiert nach juris) zugrundeliegenden Sachverhalt. Dieses hatte die Entscheidung der Behörde, den Rückforderungsbetrag nicht aus Billigkeitsgründen zu mindern, nicht beanstandet, weil der Fehler auf Seiten der Behörde nur geringfügig war und binnen kurzer Zeit aufgedeckt wurde, während der Kläger auf seinen Gehaltsbescheinigungen einen ins Auge springenden Fehler nicht erkannt hatte. Randnummer 30 Die Beklagte hat der Klägerin zwar Ratenzahlung eingeräumt, jedoch bei ihrer Billigkeitsentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Überzahlung überwiegend in ihren Verantwortungsbereich fiel. Die Klägerin hat deshalb einen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine Ermessensentscheidung darüber trifft, ob aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet wird. Das Unterlassen dieser Ermessensentscheidung bzw. eine fehlerhafte Ermessensausübung macht den Rückforderungsbescheid insgesamt rechtswidrig (VG Neustadt, Urteil vom 25.02.2013 - 3 K 791/12.NW - zitiert nach juris). Randnummer 31 Danach war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Randnummer 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001201938

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