RS sei nicht anwendbar. Danach habe derjenige, der eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinige, diese ohne Aufforderung und schuldhaftes Zögern zu beseitigen. Andernfalls könne die Stadt die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Die erhöhte Reinigungsbedürftigkeit sei hier auf die Passanten und Besucher der … zurückzuführen, die durch den Erwerb der Waren Eigentümer der Abfälle geworden seien, und nicht auf die Gewerbetreibenden. Somit sei in der Regel kein Verursacher festzustellen. Randnummer 7 Am 5.9.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 8 Er wiederholt sein Widerspruchsvorbringen. Die gastronomischen Betriebe seien vorrangig als Zweckveranlasser heranzuziehen. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten handele es sich auch nicht nur um Papiermüll, sondern auch um viele Glasscherben, die den Verkehr massiv beeinträchtigten. Dies sei der Polizei und allgemein bekannt. Fahrradfahren sei hier nachts ungefährdet nicht mehr möglich. Der Kläger legt Presseveröffentlichungen aus der … aus dem Juli und August 2012 vor. Randnummer 9 Das Feiern auf dem Bürgersteig vor den Discotheken entspreche nicht dem Widmungszweck der Straße, die dadurch verursachte Verschmutzung gehe im Sinne von § 46 Randnummer 10 StrWG über das übliche Maß hinaus. Diese Regelung sei im Übrigen vorrangig vor § 45 Randnummer 11 StrWG anzuwenden, denn nach § 45 StrWG seien nur die „erforderlichen“ - d.h. die nicht über § 46 StrWG anderweitig gedeckten - Kosten umlagefähig. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 den Gebührenbescheid vom 8.6.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.8.2012 insoweit aufzuheben, als eine über 642,33 € hinausgehende Straßenreinigungsgebühr erhoben wurde. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Einstufung des nördlichen Bereichs der … in den sechsmal wöchentlichen Reinigungszyklus sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Randnummer 17 Es handele sich auch nicht um einen Fall der Verschmutzung über das übliche Maß nach §
RS. Hiermit seien nur außergewöhnliche Verschmutzungen wie Ölspuren oder heruntergefallene Ladung gemeint, die zu Verkehrsbehinderungen führten. Hier handele es sich im Wesentlichen um Verunreinigungen durch Papierabfälle, die den Verkehr nicht behinderten und durch den sehr regen Fußgängerverkehr bedingt seien. Selbst Glasabfall sei angesichts der Innenstadtlage und der anliegenden Betriebe als üblich anzusehen. Randnummer 18 Die Verschmutzungen seien auch nicht den Gastronomiebetrieben als Zweckveranlassern zuzuordnen. Sie seien heterogen und könnten nicht bestimmten in der … ansässigen Gewerbebetrieben zugerechnet werden. Zudem bezweckten die Betriebe nicht das sicherheitsgefährdende Verhalten Dritter. Insofern unterscheide sich die Sachlage zu dem vom OVG Nordrhein-Westfalen im von Klägerseite zitierten Urteil vom 9.2.
RS aus. Nach diesen Vorschriften hat derjenige, der eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen, anderen falls kann die Stadt die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Randnummer 26 Das Gericht kann dahinstehen lassen, ob die von Klägerseite aufgezählten regelmäßigen massiven Verunreinigungen durch herumfliegende Verpackungsmaterialien von Speisen und Getränkebechern, Dosen und Glasscherben über das „übliche Maß“ hinausgehen. Denn die Gast- und Vergnügungsstätten entlang der … straße sind nicht Verursacher dieser Verunreinigungen. Randnummer 27 Es ist offenkundig, dass nicht die Gewerbetreibenden selbst, sondern die Besucher der Discotheken und Bars sowie die Fußgänger auf der … straße, z.T. bei „Open-Air-Partys“ vor den Lokalen die Verunreinigungen unmittelbar produzieren. Randnummer 28 Entgegen der Auffassung des Klägers können die Betreiber der Gast- und Vergnügungsstätten auch nicht über das im Ordnungsrecht anerkannte Institut des Zweckveranlassers in Anspruch genommen werden. Bereit der erforderliche enge innere Zusammenhang zwischen der Veranlassung und dem die Verschmutzung herbeiführenden Verhalten Dritter (vgl. Schenke POR 7. Aufl. 2011, RN 244) kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verschmutzungen heterogen sind. In der mündlichen Verhandlung wurde ausführlich erörtert, dass allenfalls die Imbissbuden mit den verkauften Speisen und Getränken die Umverpackungen und damit einen - geringen - Teil des Mülls mittelbar in Umlauf bringen. Eine konkrete Zuordnung einzelner Verpackungsreste zu einzelnen Betrieben wäre in Einzelfällen vielleicht möglich, aber völlig unpraktikabel. Die als besonders problematisch angesehenen Glasscherben stammen hingegen nicht aus den Discotheken und Bars, sondern die Flaschen werden von den Besuchern der … straße mitgebracht, dort ausgetrunken und stehen gelassen. Gleiches gilt für sonstige Getränke- und Nahrungsmittelverpackungen. Dieses Verhalten ist von den Gewerbebetrieben in der … straße nicht beabsichtigt. Es widerspricht sogar deren betrieblichem Interesse - die Discotheken und Bars verkaufen weniger eigene Getränke und Speisen an die Besucher. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem im Verfahren diskutierten Fall des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9.2.2012 - 5 A 2382/10 (juris). Dort war ein Kioskbetreiber als Zweckveranlasser ordnungsrechtlich in Anspruch genommen worden, weil er seinen Hauptumsatz während des Kölner Karnevals durch den Verkauf von Kölsch, vorwiegend in Flaschen machte und damit die durch die Verursacher (Karnevalisten) bewirkte Polizeiwidrigkeit (Gefahr durch Glasscherben) gezielt ausgelöst hatte. Randnummer 29 Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist der Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang zwischen dem Betrieb von Discotheken, Bars und Imbissbetrieben in der straße und der Fülle der auf der Straße liegenden Abfälle nicht so eng, dass die (Mit-) Veranlassung durch die Gewerbetreibenden und die Verunreinigung der straße als Einheit angesehen werden müssen. Eine Inanspruchnahme nach §
RS scheidet damit aus. Randnummer 30 Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Randnummer 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001202080
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