Nachlasssache: Eintragung einer Befristung der Befreiung des Vorerben im Erbschein Leitsatz Zur Frage, ob die testamentarisch verfügte Beendigung der Befreiung des Vorerben von den in § 2136 BGB bezeichneten Beschränkungen für den Fall des Eingehens einer eheähnlichen Gemeinschaft in den Erbschein einzutragen ist. (Rn.3) Orientierungssatz 1. Eine Befristung der Befreiung des Vorerben nach § 2136 BGB ist auch wirksam, soweit sie an das „Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ anknüpft. Ein Erbschein, dem eine solche, vom Erblasser vorgesehene Befristung nicht zu entnehmen ist, ist unrichtig. (Rn.6) (Rn.11) 2. Die Befreiung des Vorerben durch den Erblasser unter einer Befristung oder Bedingung ist jedenfalls dann wirksam, wenn diese klar und justiziabel formuliert ist; dass im Einzelfall Auslegungsschwierigkeiten entstehen können, ist zumindest dann unschädlich, wenn diese im Rückgriff von der Rechtsprechung erschlossene Begrifflichkeiten geklärt werden können. (Rn.6) 3. Sinn und Zweck der Aufnahme von Befreiungen in den Erbschein ist es, den Umfang der Verfügungsmöglichkeiten des Vorerben für den Rechtsverkehr aufzuzeigen. Wirksame und damit zulässige Befristungen und Bedingungen der Befreiung des Vorerben sind dementsprechend auch dann in den Erbschein aufzunehmen, wenn die mit den entsprechenden Formulierungen verbundenen Auslegungsschwierigkeiten in einem gewissen Gegensatz zum Normzweck stehen können, für Klarheit im Rechtsverkehr zu sorgen. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend AG Niebüll, 11. September 2014, 15 VI 73/85 Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Niebüll vom 11. September 2014 geändert. Der Beteiligten zu 1) wird für den Antrag auf Einziehung des Erbscheins vom 15. März 1985 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingereicht worden. Randnummer 2 Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bestehen hinreichende Erfolgsaussichten für den gestellten Antrag auf Einziehung des Erbscheins als Voraussetzung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO). Randnummer 3 Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Erbschein unrichtig und deshalb nach § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen sein dürfte, weil er die Reichweite der Befreiung der Beteiligten zu 2) von den Beschränkungen des Vorerben nicht richtig wiedergeben dürfte. Randnummer 4 In dem Ehegattentestament vom 11. Juni 1980 (Ur.Nr. … des Notars …), haben der Erblasser und die Beteiligte zu 2) sich gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt. Dazu heißt es einschränkend in Ziff. 4 des Testamentes: Randnummer 5 „Für den Fall, daß der Längslebende von uns nach dem Tode des Erstversterbenden wieder heiratet oder mit einem anderen Partner eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht bestimmen wir, daß der Längstlebende mit dem Zeitpunkt der Wiederheirat oder des Eingehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lediglich beschränkter Vorerbe des Erstversterbenden wird; mit diesem Zeitpunkt entfallen alle Befreiungen eines Vorerben“ Randnummer 6 Es ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass die Befristung der Befreiung des Vorerben nach § 2136 BGB unwirksam sein könnte, soweit sie anknüpft an das „Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft“. Grundsätzlich ist anerkannt, dass ein Erblasser die Befreiung des Vorerben unter eine Befristung oder Bedingung stellen kann (Avenarius in Staudinger, BGB, Neubearb. 2013, § 2136 Rn. 4; Bothe/Hennicke in Damrau, Praxiskommentar Erbrecht, 2. A. 2011, § 2136 Rn. 5; Kummer in Frieser, Fachanwaltskommentar Erbrecht, 4. A. 2013, § 2136 Rn. 5 jeweils m.w.N.). Zwar wird in der Literatur teilweise angemerkt, es müsse zur Streitvermeidung auf eine klare, justiziable Formulierung geachtet werden (etwa Mayer, ZEV 2000, 1, 3 und Bothe/Hennicke a.a.O.). Indes wird auch eine aufschiebend bedingte Befreiung für den Fall der Not des Vorerben (Kummer in Frieser a.a.O.; Mayer a.a.O.; vgl. dazu auch BayObLG FamRZ 1984, 1272
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