Wirksamkeit einer ablösenden Betriebsvereinbarung - Verkürzung der Ruhezeit in einem Schichtmodell - Feststellungsinteresse Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 24.09.2014, 6 Sa 93/14 , das vollständig dokumentiert ist. Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 11. Februar 2014, 3 Ca 2317/13, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 11.02.2014 - 3 Ca 2317/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Feststellung, dass auf sein Arbeitsverhältnis weiterhin eine alte Betriebsvereinbarung „Schichtarbeit“ aus dem Jahre 2002 und nicht die diese ablösende Betriebsvereinbarung vom 11.04.2013 Anwendung findet. Randnummer 2 Der Kläger ist seit dem Jahr 1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag wurde er als „Maschinenarbeiter im 3-Schicht-Betrieb“ eingestellt (Anlage K1). Die Beklagte stellt Bremsbeläge her. Sie beschäftigt ca. 950 Arbeitnehmer, hiervon ca. 700 in der Produktion. Es besteht ein dreizehnköpfiger Betriebsrat. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die westdeutsche chemische Industrie Anwendung. Randnummer 3 Für die Produktion der Bremsbeläge unterhält die Beklagte auf ihrem Betriebsgelände in G... Hallen mit den Bezeichnungen Halle 6, Halle 7, Halle 8, Halle 26 und Halle 61. Der Kläger ist ausschließlich in der Halle 26 tätig. In dieser Halle werden die für die Herstellung der Bremsbeläge erforderlichen sogenannten Bleche sowohl für Pkw- als auch für Lkw-Räder gesintert. An den drei Brandöfen in Halle 26 werden 45 Mitarbeiter eingesetzt. Die Aufgabe des Klägers und seiner in der Halle 26 beschäftigten Kollegen besteht darin, die Bleche ordnungsgemäß zu stapeln und somit für die Produktion vorzubereiten. Die hierbei verwendeten Bleche wiegen zwischen 100 g und 1,7 kg. Pro Vorgang werden vom Kläger zehn Bleche, somit bis zu 17 kg bewegt. Nach der Behandlung in den Brandöfen haben diese Bleche eine Temperatur von ca. 100 Grad. Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeitsorganisation und der zu verrichtenden Tätigkeiten wird auf die Ausführungen in der Klagschrift Bezug genommen. Randnummer 4 Der Kläger und seine 44 Kollegen in der Halle 26 haben bis Mai 2013 auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung „7-Tage-Nutzung Sinterrauhgrundöfen“ (Vollkontischichtmodell - VKSM) vom 17.12.2002 gearbeitet (Anlage K3), (im Folgenden: BV 2002). Neben anderen Regelungen ist in Teil 3 dieser Betriebsvereinbarung das Schichtmodell vereinbart. Danach hatte der Kläger sechs Tage in einem sog. Vollkontischichtmodell zu arbeiten, d. h. auch durchgehend an Samstagen und Sonntagen. Der Kläger leistete zunächst an zwei Tagen die Frühschicht, danach an zwei Tagen die Spätschicht und sodann an zwei Tagen die Nachtschicht. Wenn der Kläger sodann z.B. an einem Montag um 6:00 Uhr aus der Nachtschicht kam, hatte er den gesamten Montag, den Dienstag, den Mittwoch sowie den Donnerstag, d. h. an insgesamt vier Tagen tagsüber frei und musste an dem dann folgenden Freitag um 5:45 Uhr mit der Frühschicht wieder beginnen (sog. 6/4 Tage-Rhythmus). Randnummer 5 Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens haben die Beklagte und der Betriebsrat am 11.04.2013 eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen (im Folgenden: BV 2013). Danach ist der Schichtrhythmus nunmehr von 6/4 Tagen auf 6/3 Tage umgestellt worden. Nach vorgenanntem Beispiel hätte der Kläger nunmehr bereits am Donnerstag mit der Frühschicht um 5:50 Uhr seine Tätigkeit aufzunehmen. Dieses neue Schichtsystem gilt seit dem 21.05.2013. Neben dieser Änderung enthält die Betriebsvereinbarung weitere Änderungen, die der Kläger als Verschlechterung gegenüber der vormaligen Betriebsvereinbarung wertet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Seite 6 der Klageschrift Bezug genommen. Randnummer 6 Die Beklagte hatte bis zur Einführung der BV 2013 in den verschiedenen Hallen mit verschiedenen Schichtsystemen gearbeitet. Das neue Schichtsystem der BV 2013 mit dem Schichtrhythmus 6/3 ist dann zunächst in allen Bereichen und Hallen eingeführt worden. Die Beklagte ist aber inzwischen in diversen Hallen wieder zum alten dort jeweils geltenden Schichtsystem zurückgekehrt, nicht jedoch in den Hallen 26 und 8. Randnummer 7 Der Kläger hat stets die Ansicht vertreten, BV 2013 sei in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis unwirksam und entfalte keine unmittelbare und zwingende Wirkung für ihn. Die Beklagte müsse ihn nach Maßgabe der BV 2002 im Schichtsystem 6/4 Tage beschäftigen. Auch müsse die Beklagte ihm Auskunft darüber erteilen, welche Regelungen aus der vormaligen Betriebsvereinbarung nach wie vor Gültigkeit haben. Randnummer 8 Durch die Regelungen der neuen Betriebsvereinbarung, insbesondere durch den Wechsel im Schichtmodell von 6/4 auf 6/3 Tage, hätten sich seine Arbeitsbedingungen erheblich verschlechtert. So müsse er arbeitstäglich eine Stunde länger arbeiten. Auch setze die Beklagte in der Halle jetzt fünf Arbeitnehmer weniger ein. Von ihm werde pro Jahr bis zu 35 Tage mehr Arbeit erwartet. Die verrichtete Arbeit in der Halle 26 sei körperlich sehr schwer, die Arbeitsumgebung laut, heiß und staubig. Die Änderung der Arbeitsbedingungen, insbesondere die Verkürzung der Regenerationszeit, führe dazu, dass er und seine Kollegen über kurz oder lang aus gesundheitlichen Gründen leistungsunfähig werden würden. Bei Abschluss der BV 2013 seien die Betriebsparteien ihren sich aus § 75 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Pflichten zur Beachtung des Gesundheitsschutzes nicht nachgekommen. Die BV 2013 verstoße gegen Arbeitsschutzvorschriften gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sein Anspruch auf Anwendung der BV 2002 mit dem in ihr geregelten alten Schichtsystem ergebe sich aus § 113 BetrVG. Schließlich sei die neue Betriebsvereinbarung auch deshalb rechtswidrig, weil der Betriebsratsvorsitzende gegenüber Mitarbeitern der Beklagten beim Abschluss der BV 2013 sinngemäß geäußert habe, er habe beim Abschluss der neuen Betriebsvereinbarung die Halle 26 geopfert, um die Arbeitnehmer der Halle 61 zu retten. Die Beklagte habe dem Betriebsrat im Zuge der Verhandlungen über die neue Betriebsvereinbarung erklärt, sie werde die Mitarbeiter in der Halle 61 entlassen, sofern der Betriebsrat nicht bereit sei, für die Halle 26 dem neuen Schichtsystem zuzustimmen. Randnummer 9 Die Beklagte hat gemeint, der einzelne Arbeitnehmer könne gerichtlich keine nur auf ihn bezogene, relative Unwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung feststellen lassen. Im Übrigen gelte das Ablösungsprinzip. Die neue Betriebsvereinbarung sei mithin an die Stelle der alten getreten. Daher könne der Kläger auch keine Weiterbeschäftigung nach dem abgelösten Schichtsystem verlangen. Die Neuregelung des Schichtsystems sei auch, wie die gesamte BV 2013, nicht unverhältnismäßig. Der Kläger empfinde die Tätigkeit unter Anwendung der neuen Regelungen des Schichtsystems subjektiv als Verschlechterung und die Arbeitsbedingungen weniger komfortabel. Hierin sei er nicht schutzwürdig. § 113 BetrVG sei nicht einschlägig. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht hat die am 09.09.2013 erhobene Klage mit Urteil vom 11.02.2014 abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, die Anträge zu 1 und zu 4 seien unzulässig, die Anträge zu 2 und 3 seien unbegründet. Die BV 2013 sei wirksam und habe die alte BV 2002 abgelöst. Der Kläger werde zu Recht nach den Bedingungen der BV 2013 beschäftigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Randnummer 11 Gegen dieses dem Kläger am 19.02.2014 zugestellte Urteil hat er am 18.03.2014 Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung bis zum 19.05.2014 am 19.05.2014 begründet wurde. Randnummer 12 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck, Az. 3 Ca 2317/13 vom 11.02.2014 abzuändern und 1. festzustellen, dass die zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten am 11.04.2013 abgeschlossene Betriebsvereinbarung “Schichtarbeit“ keine unmittelbare und zwingende Wirkung für ihn hat, hilfsweise, festzustellen, dass die zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten am 11.04.2013 abgeschlossene Betriebsvereinbarung “Schichtarbeit“ in Bezug auf das Arbeitsverhältnis des Klägers unwirksam ist, höchst hilfsweise, festzustellen, dass § 3 „Schichtsystem“ der zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten am 11.04.2013 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung „ Schichtarbeit“ keine unmittelbare und zwingende Wirkung für den Kläger hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Betriebsvereinbarung „7-Tage-Nutzung Sinterrauhgrundöfen (Vollkontischichtmodell - VKSM) vom 17.12.2002 zur Anwendung zu bringen, 3. die Beklagte zu verpflichten, den Kläger bis zum Abschluss einer neuen wirksamen Betriebsvereinbarung entsprechend der zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten abgeschlossenen Betriebsvereinbarung „7-Tage-Nutzung Sinterrauhgrundöfen (Vollkontischichtmodell - VKSM) vom 17.12.2002 und hier insbesondere mit dem Schichtsystem „6/4 , Teil III, Betrieb in 7-Tage-Nutzung, weiter zu beschäftigen; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger im Vollkontischichtsystem wie bisher an zwei Tagen in der Frühschicht, danach an zwei Tagen in der Spätschicht, danach an zwei Tagen in der Nachtschicht mit daran sich anschließenden vier Tagen Arbeitsbefreiung zu beschäftigen, 4. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Regelungen aus der Betriebsvereinbarung „7-Tage-Nutzung Sinterrauhgrundöfen (Vollkontischichtmodell - VKSM) nach wie vor Gültigkeit haben. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Randnummer 18 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen. Randnummer 19 Eine Vielzahl der in Halle 26 beschäftigten Arbeitnehmer führen Parallelrechtsstreitigkeiten vor dem Landesarbeitsgericht. Entscheidungsgründe Randnummer 20 A. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist der Beschwer nach statthaft, § 64 Abs. 2 ArbGG, fristgemäß eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG. Randnummer 21 B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Randnummer 22 Mit überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und insbesondere die Anwendbarkeit der BV 2002 oder auch nur der Bedingungen des Schichtmodells der BV 2002 auf das Arbeitsverhältnis des Klägers verneint, weil diese BV 2002 durch die wirksame BV 2013 abgelöst wurde. Daher könne der Kläger auch keine Weiterbeschäftigung nach dem abgelösten Schichtsystem verlangen. Randnummer 23 Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG): Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt: Randnummer 24 I . Die Anträge zu 1. bis 2. sind unzulässig. Randnummer 25 1. Die Feststellungsanträge zu 1. sind unzulässig. Dem Antrag zu 1. einschließlich der Hilfsanträge fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Randnummer 26
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