gehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
gehend BGH,
dem bewährten Prinzip 1/3 Ferne und 2/3 Zwischenbereich und Nähe. Sie habe Untersuchungen mit diversen Testbrillen durchgeführt, welche die Verträglichkeit der Verarbeitung bestätigt hätten. Die gleichen positiven Ergebnisse zeigten sich im aktuellen Verkaufsprozess. Sie fänden ihren Ausdruck in einer sehr geringen Rücklaufquote von 10 bis 12 %. Dabei sei zusätzlich noch zu berücksichtigen, dass manche Kunden zwei Brillen bestellten, um dann die auszuwählen, die ihnen besser gefalle. Darüber hinaus habe die Rücksendung unter Umständen auch modische Gründe. Sie - die Beklagte - stelle keine Gleitsichtbrillen ohne Kenntnis der Pupillendistanz her. Die von vom Kläger angeführten zusätzlichen Werte seien nicht erforderlich, um eine passende Gleitsichtbrille herzustellen. Ihre Erhebung könne eine Verträglichkeit auch nicht zu 100 % garantieren, und das bestreitet der Kläger auch nicht. Außerdem würden bei den Optikern vor Ort auch nicht immer alle Werte erhoben, die der Kläger als notwendig ansehe; auch das bestreitet der Kläger nicht. Die von ihr - der Beklagten - angefertigten Brillen müssten daher qualitativ nicht hinter Brillen zurücktreten, die beim Optiker vor Ort angefertigt würden. Außerdem könne jede noch so optimal und individuell angepasste Gleitsichtbrille zu Beschwerden führen, wenn die Fassung nicht mehr optimal sitze. Das könne zum Beispiel der Fall sein, wenn der Brillensteg auseinandergebogen oder die Brillenbügel verbogen seien. Sie - die Beklagte - biete auch keine Spezialversorgung - wie Kinderbrillen, Arbeitsplatzbrillen, prismatische Versorgung oder hohe sphärische und zylindrische Werte an. Außerdem richte sich ihr Angebot zu 100 % an Kunden, die schon mindestens eine Brille besäßen oder bereits einen Sehtest beim lokalen Augenarzt absolviert hätten. Der durchschnittliche Kunde sei - wie bei seiner bisherigen Sehhilfe auch - durchaus in der Lage selbst zu beurteilen, ob seine Sehleistung und der Tragekomfort einwandfrei seien. Es bestehe daher weder ein gesundheitliches Risiko für den Kunden noch eine Gefährdung im Straßenverkehr. Die vom Kläger aufgeführten Unverträglichkeiten und Sehfehler könnten ebenso bei Brillen auftreten, die vom Optiker vor Ort angepasst worden seien. Sie - die Beklagte - verfüge zudem - unstreitig - über eine Zertifizierung des Inhalts, dass sie Medizinprodukte wie die streitgegenständlichen Gleitsichtbrillen auf dem europäischen Markt verkaufen dürfe (CE-Kennzeichnung). Randnummer 15 Der Hilfsantrag sei zu unbestimmt. Außerdem bedürfe es des damit geforderten Hinweises nicht. Im Übrigen könnten Kunden die streitgegenständlichen Gleitsichtbrillen im Internet ohnehin nicht allein über die Pressemitteilung bestellen, sondern nur über ihre - der Beklagten - Website. Darauf aber erteile sie den geforderten Hinweis. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2013 (Bl. 294 ff d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Randnummer 18 Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als Bundesinnungsverband im Sinne von § 85 HwO prozessführungsbefugt.
3 Nr. 2 UWG stehen Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere
ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Dies trifft auf den Kläger zu. Der Kläger nimmt
seiner Satzung die Interessen des Augenoptikerhandwerks wahr und fördert die wirtschaftlichen Interessen der den Landesinnungsverbänden angehörenden Mitglieder. Über die örtlichen Handwerksinnungen gehören ihm mittelbar zahlreiche Augenoptiker an, die ihre Waren und Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Beratung und anschließende Fertigung von Korrektionsbrillen gehören, auf demselben Markt anbieten wie die Beklagte (zur Prozessführungsbefugnis des Klägers vgl. auch BGH GRUR 1996, 753 ff.). Randnummer 19 Der Hilfsantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 20 Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vom Kläger mit diesem Antrag begehrte Hinweis an die Verbraucher hinreichend bestimmt ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger in seinem Hilfsantrag klar und eindeutig angegeben hat, welchen Hinweis er erteilt wissen möchte. Randnummer 21 Ebenso unerheblich für die Bestimmtheit des Hilfsantrags ist, ob Gefahren im Straßenverkehr überhaupt bei der Benutzung aller vom Kläger umschriebenen Gleitsichtbrillen entstehen können. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger den Hinweis eindeutig bestimmt für alle entsprechenden Brillen verlangt. Randnummer 22 Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrten Unterlassungen gegen die Beklagte. Randnummer 23 Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 3, 8, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.
UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter sind gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG insbesondere irreführende geschäftliche Handlungen.
1 S. 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung insbesondere dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Ausführung, Vorteile, Risiken, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeiten oder der von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse enthält. Daran fehlt es bei den vom Kläger gerügten Werbeaussagen. Randnummer 24 Die Aussage „hochwertige Gleitsichtbrillen“ ist nichtssagend. Daraus ergibt sich insbesondere nicht, auf welche konkreten Merkmale sich das „hochwertig“ beziehen soll. Schon deshalb können die betroffenen Verkehrskreise auch nicht über die Wertigkeit eines bestimmten Merkmals getäuscht werden. Randnummer 25 Die Aussage „individuelle Gleitsichtbrillen“ ist zutreffend. Die in der Pressemitteilung bezeichneten Brillen erfüllen das Merkmal individuell schon allein deshalb, weil die Brillengläser mit den vom Kunden mitgeteilten individuellen Werten aus seinem Brillenpass angefertigt werden. Randnummer 26 Die Aussage Gleitsichtbrillen, „bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker Qualität“, ist ebenfalls nicht zur Täuschung oder Irreführung geeignet. Randnummer 27 Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass die streitgegenständlichen Kunststofffassungen nicht modisch seien. Randnummer 28 Er wendet sich auch nicht gegen die isolierte Behauptung, das Material der Gläser entspreche Premium-Qualität, sondern lässt dies dahinstehen. Der Kläger hat eine abweichende Qualität des Materials für die Gläser im Übrigen auch nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Randnummer 29 Die Aussage Gleitsichtbrillen, „bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker Qualität“ erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht die Vorstellung, dass sämtliche Leistungen, die ein Optiker vor Ort bei der Anpassung und Anfertigung von Gleitsichtbrillen einschließlich der Gläser erbringt, auch von der Beklagten erbracht und in die Qualität ihrer Brillen einfließen würden. Randnummer 30 Diese Frage kann die Kammer auch ohne sachverständige Hilfe aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, weil die Kammermitglieder als Brillenträger zum angesprochenen Verkehrskreis gehören. Der vom Kläger beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher insoweit nicht. Randnummer 31 Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher macht sich in der Regel überhaupt keine Gedanken darüber, wie ein Optiker seine Brillen herstellt und was er dabei außer den Daten im Brillenpass benötigt, um eine passende Brille herzustellen. Der durchschnittliche Verbraucher macht sich beim Lesen der hier in Rede stehenden Pressemitteilung daher insbesondere auch keine Gedanken darüber, ob die Beklagte die vom Kläger aufgeführten zusätzlichen Daten bei der Anfertigung ihrer Gleitsichtbrillen berücksichtigt. Der Begriff Optiker-Qualität bedeutet demnach für ihn jedenfalls nicht mehr, als dass er das bekommt, was er auch bei einem Optiker vor Ort erhalten könnte. Es ist indessen davon auszugehen, dass die Gleitsichtbrillen der Beklagten diesen Anforderungen genügen, auch wenn sie nicht immer passgenau sein mögen. Bei einem Optiker vor Ort erhalten Verbraucher - unstreitig - ebenfalls nicht immer (gleich beim ersten Mal) eine Gleitsichtbrille, mit der sie gut sehen können, und zwar auch dann nicht, wenn der Optiker alle Untersuchungen durchgeführt hat, die der Kläger für erforderlich hält. Das mag daran liegen, dass bei diesen Untersuchungen zum Teil das individuelle Kundenverhalten zu berücksichtigen ist, dessen Ermittlung naturgemäß mit Unsicherheiten behaftet ist. In solchen Fällen stellt der Optiker vor Ort erfahrungsgemäß neue Gläser her. Bei der Beklagten können Kunden die gesamte Brille zurückgeben. Sie stehen sich insoweit also nicht schlechter als beim Optiker vor Ort. Randnummer 32 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Gegensatz zum Optiker vor Ort immer mangelhaft Gleitsichtbrillen herstellt. Wenn bei der Herstellung einer Gleitsichtbrille nicht alle Daten berücksichtigt werden, die der Kläger als erforderlich bezeichnet, folgt daraus allein noch nicht, dass die so hergestellten Brillen stets mangelhaft wären. Ein erheblicher Mangel ist vielmehr nur dann gegeben, wenn sich die geringere Datenbasis auch in der Qualität der Brillen selbst niederschlägt. Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Gleitsichtbrillen der Beklagten tatsächlich in einem relevanten Umfang selbst mangelhaft sind. Die tatsächliche Passgenauigkeit im Einzelfall hat der Kläger vielmehr gar nicht überprüft. Gegen eine generelle Mangelhaftigkeit der Gleitsichtbrillen der Beklagte spricht im Übrigen auch, dass die Rücklaufquote hier
dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten mit 10 bis 12 % sehr niedrig ist. Randnummer 33 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich die Formulierung „Optiker-Qualität“ in der vom Kläger beanstandeten Pressemitteilung aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers auf die gesamte Gleitsichtbrille oder nur auf die Brillengläser bezieht. Randnummer 34 Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, Gleitsichtbrillen in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu bewerben oder entsprechende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, denen nur die Daten aus dem Brillenpass einschließlich der Pupillendistanz zugrunde liegen. Randnummer 35 Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 3, 8, 4 Nr. 11 UWG, 4 Abs. 1 Nr. 1 MPG. Randnummer 36 Voraussetzung dafür wäre, dass bei den auf der Grundlage der Daten aus dem Brillenpass hergestellten Gleitsichtbrillen der Beklagten der begründete Verdacht bestünde, dass sie die Gesundheit ihrer Träger konkret gefährden. Das lässt sich jedoch nicht feststellen. Der Kläger hat zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen dargelegt, die theoretisch auftreten können , wenn die von ihm genannten zusätzlichen Daten bei der Brillenherstellung nicht berücksichtigt werden. Aus seinem eigenen Vortrag ergeben sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm aufgezeigten Gesundheitsrisiken bei Erwerbern der Brillen der Beklagten auch tatsächlich in einem relevanten Umfang konkret geworden wären. Der Kläger behauptet insbesondere selbst nicht, dass sich Kunden der Beklagten im Internet über die Gleitsichtbrillen der Beklagten beschwert und über dadurch verursachte Gesundheitsbeeinträchtigungen berichtet hätten oder dass entsprechende Informationen auf anderem Weg bekannt geworden wären. Randnummer 37 Bei dieser Sachlage lässt sich auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten unwiderlegt behaupteten geringen Rücklaufquote ihrer Gleitsichtbrillen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass die Gleitsichtbrillen der Beklagten für einen ganz erheblichen Teil ihrer Kunden verträglich sind und dass die verbleibenden Kunden von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen. Für einen solchen Geschehensablauf spricht im Übrigen auch, dass Gleitsichtbrillen - soweit ersichtlich - nur von Erwachsenen getragen werden und Erwachsene regelmäßig selbst beurteilen können, ob sie mit einer Gleitsichtbrille gut und beschwerdefrei sehen können und ob der Tragekomfort der Brille einwandfrei ist. Randnummer 38 Im Übrigen besteht theoretisch auch bei den Brillen, die ein Optiker vor Ort angepasst und hergestellt hat, die Gefahr, dass sie Sehfehler nicht optimal korrigieren, der Kunde sie aber trotzdem behält und sich dadurch einer Gesundheitsgefährdung aussetzt. Möglich ist auch, dass eine entsprechende Gefahrenlage entsteht, weil sich die Werte des Kunden im Laufe der Zeit verändern, er die Gleitsichtbrille aber trotzdem weiter trägt. Außerdem dürfte ein mehr oder weniger großer Teil der Kunden der Beklagten ihre Gleitsichtbrillen auch nur als Ersatzbrille für vorübergehende Zwecke erwerben - wie z.B. zur Überbrückung einer Reparaturzeit für die vom Optiker vor Ort angepasste und angefertigte Gleitsichtbrille oder zur Benutzung bei Tätigkeiten, bei denen eine Gleitsichtbrille der Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt ist. Randnummer 39 Bei dieser Sachlage kann
dem Vortrag der Parteien zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass die Gleitsichtbrillen der Beklagten die Sicherheit ihrer Kunden über ein vertretbares Maß hinaus gefährden. Im Übrigen könnte den vom Kläger vorgetragenen Gesundheitsgefahren beim Internethandel ohnehin dadurch Rechnung getragen werden, dass auf der Website auf diese Risiken hingewiesen wird. Randnummer 40 Auf den mit dem Hilfsantrag begehrten Hinweis, die Benutzung der Gleitsichtbrillen der Beklagten könne eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen, hat der Kläger allerdings keinen Anspruch. Randnummer 41 Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 3, 8, 5a Abs. 1 und 2 UWG. In dem Verschweigen einer
teiligen Eigenschaft einer angebotenen Ware kann zwar eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung durch Unterlassen im Sinne dieser Vorschriften liegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine Aufklärung über die Eigenschaft zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 5a UWG Rn. 9 ff). Daran fehlt es im vorliegenden Fall bei dem vom Kläger geforderten Hinweis. Ein solcher Hinweis ist für den Verbraucher schon allein deshalb nicht hilfreich, weil er damit nicht darüber aufgeklärt wird, welche konkreten Gefahren mit der Benutzung einer Gleitsichtbrille der Beklagten im Straßenverkehr verbunden sein können. Randnummer 42 Im Übrigen bemerkt ein durchschnittlicher Verbraucher beim Tragen einer Gleitsichtbrille regelmäßig auch ohne Hinweis alsbald, welche Gefahren - nicht nur im Straßenverkehr - mit der Benutzung seiner Gleitsichtbrille verbunden sind. Randnummer 43 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob es sich bei der streitgegenständlichen Pressemitteilung überhaupt um eine der Beklagten zurechenbare Werbung oder sonstige geschäftliche Handlungen im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a, 4 Nr. 11 UWG handelt. Randnummer 44 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001203992
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