Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch - Beweislast Orientierungssatz Zum Nachweis im Sinne des § 22 AGG, dass für die Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers entgegen § 82 S 2 SGB 9 ausschließlich andere Gründe als die Behinderung erheblich waren. (Rn.45) Verfahrensgang vorgehend ArbG Elmshorn, 3. April 2014, 3 Ca 1800 a/13, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 03.04.2014 – 3 Ca 1800 a/13 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch, den die Klägerin aufgrund einer Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung im Bewerbungsverfahren geltend macht. Randnummer 2 Die Klägerin ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert. Sie verfügt über ein abgeschlossenes Studium im Bereich Stadtplanung und Architektur. Randnummer 3 Die Klägerin bewarb sich am 25.05.2013 mit ausdrücklichem Hinweis auf ihre Schwerbehinderung auf die von der Beklagten u.a. im Internet ausgeschriebene Stelle einer Stadtplanerin, eingruppiert in die Entgeltgruppe 11 TVöD. Das entspricht ca. EUR 3.700,00 brutto monatlich. Die Besetzung sollte unbefristet zum nächstmöglichen Termin in Vollzeit erfolgen. Randnummer 4 Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 11.07.2013 den Eingang bestätigt hatte, schickte sie der Klägerin mit Schreiben vom 02.10.2013 folgende Ablehnungsmitteilung: Randnummer 5 „Nach Auswertung der Bewerbungsunterlagen muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Entscheidung über die Besetzung der oben genannten Stelle leider nicht zu ihren Gunsten ausgefallen ist. Ich bedanke mich für die Teilnahme an der Ausschreibung und bedaure, Ihnen keinen anderen Bescheid geben zu können. Ihre Bewerbungsunterlagen habe ich diesem Schreiben wieder beigefügt.“ (Anlage K3, Bl. 37 d. A.). Randnummer 6 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2013 verlangte die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, weil die Beklagte sie trotz Befähigung für die ausgeschriebene Stelle nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat. Randnummer 7 Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin nunmehr mit Schreiben vom 11.11.2013 u.a. Folgendes mit: Randnummer 8 „Aufgrund unvorhergesehener personeller Veränderungen im Fachamt musste die Ausschreibung für die Stelle der Stadtplanerin/des Stadtplaners aufgehoben werden. Die ausgeschriebene Stelle ist nicht besetzt worden. Es wurde kein Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Leider wurde Ihrer Mandantin, wie auch allen anderen Bewerbern, die Standardabsage übersandt. Randnummer 9 … „ Anlage K4, Bl. 38 d. A.). Randnummer 10 Am 22.11.2013 ging daraufhin beim Arbeitsgericht die vorliegende Entschädigungsklage ein. In der Güteverhandlung vom 17.12.2013 erwähnte die Klägerin anlässlich der Festlegung des Kammertermins, dass sie ab Januar eine neue Stelle in N... antrete und daher schlecht in den ersten Wochen an einem Gerichtstermin teilnehmen könne. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 18.12.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit: Randnummer 12 „Ich konnte zwischenzeitlich klären, dass ich die Stelle einer Stadtplanerin im Amt für Stadtentwicklung nunmehr besetzen kann. Auch wenn Sie ab Januar 2014 eine Beschäftigung bei der Stadt N... angetreten haben, möchte ich Sie fragen, ob Sie noch Interesse an der oben genannten Stelle haben. Sollte dies der Fall sein, lade ich Sie hiermit zu Dienstag, 07.01.2014 um 8:00 Uhr zu einem Gespräch ein, zu dem Sie bitte auch ihre Bewerbungsunterlagen nochmals mitbringen möchten. Ich bitte um Rückmeldung Ihrerseits bis zum30.12.2013.“ (Anlage K5, Bl. 53 d. A.) Randnummer 13 Nur die Klägerin ist zu dem Gesprächstermin am 07.01.2014 geladen worden. Das Schreiben ging der Klägerin am Donnerstag, den 19.12.2013 zu. Die Klägervertreterin faxte daraufhin mit Schreiben von Montag, den 30.12.2013 an die Beklagte Folgendes: Randnummer 14 „Meine Mandantin legt mir Ihr Schreiben vom 18.12.2013, dessen Inhalt sie mit gewissem Erstaunen zur Kenntnis genommen hat, zur Beantwortung vor, da sie selber über kein Telefax verfügt und Sie um Rückmeldung gebeten haben. Insofern teile ich Ihnen mit, dass meine Auftraggeberin nach wie vor an der Stelle als Stadtplanerin interessiert ist. Ihr ist es nicht möglich, den von Ihnen angebotenen Gesprächstermin am 07.01.2014 um 8:00 Uhr wahrzunehmen und bittet daher um Rücksprache, zwecks Vereinbarung eines anderweitigen Termins. Sollten Sie zwischenzeitlich die Überlassung der Bewerbungsunterlagen wünschen, so wäre ich Ihnen um eine Rückmeldung verbunden.“ (Anlage K6, Bl. 54 d. A.). Randnummer 15 Die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten nahm am Montag, dem 06.01.2014, telefonisch Kontakt mit dem Büro der Klägervertreterin auf, ein direktes Gespräch kam weder mit der Klägervertreterin, noch mit der Klägerin, aber mit dem Ehemann der Klägerin zu Stande. Dieser bat in Namen der Klägerin darum, ihr unter Berücksichtigung der neu angetretenen Stelle einen neuen, auf dem späten Nachmittag liegenden Gesprächstermin zu unterbreiten. Hierauf reagierte die Beklagte nicht mehr. Die Klägerin selbst erreichte nach ihrem Feierabend am 06.01.2014 bei der Beklagten niemanden mehr. Randnummer 16 Die fragliche Stelle wurde im Januar 2014 ohne erneute Ausschreibung durch eine Person aus dem damaligen Bewerberfeld besetzt. Diese war im Januar 2014 als einzige zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden. Randnummer 17 Während die Beklagte in ihrer Vorgehensweise keinerlei Zusammenhang zur Schwerbehinderung der Klägerin sehen will, hat die Klägerin stets die Ansicht vertreten, sie sei wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden. Dass die Beklagte ihrer Verpflichtung nach § 82 Satz 2 SGB IX nicht nachgekommen sei, stelle ein Indiz für ihre Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung dar. Die Behauptung der Beklagten, das Absageschreiben habe versehentlich einen falschen Inhalt gehabt und sei ausnahmslos ohne vorherige Führung eines Bewerbungsgespräches an alle Bewerber geschickt worden, hält sie für eine Schutzbehauptung. Tatsächlich sei das Bewerbungsverfahren nicht abgebrochen worden. Das durch den Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX gesetzte Indiz könne auch nicht durch die nachgeholte Einladung vom 18.12.2013 geheilt werden. Die nachgeschobene Einladung zu einem Gespräch am 07.01.2014 sei zudem nicht ernst gemeint gewesen. Das Verhalten der Beklagten spreche für sich. Wissend, dass die Klägerin am 07.01.2014 um 8:00 Uhr wegen ihres neuen Arbeitsverhältnisses kein Bewerbungsgespräch führen konnte, sei es gezielt auf diesen Zeitpunkt gelegt worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte dann auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30.12.2013 mit dem Hinweis, es bestehe Interesse an der Stelle und es möge wegen Verhinderung ein neuer Bewerbungstermin vorgeschlagen werden, kein Gesprächsangebot mehr unterbreitet, vielmehr die Stelle danach umgehend anderweitig besetzt habe. Randnummer 18 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 19 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägern eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung zu zahlen, die EUR 3.700,00 nicht unterschreiten sollte nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Sie hat behauptet, das Absageschreiben vom 02.10.2013 sei versehentlich mit einem falschen Inhalt verschickt worden. Alle Bewerber hätten es erhalten, nachdem am 01.10.2013 das Besetzungsverfahren abgebrochen worden sei, weil die Vollzeitstelle einer dauerhaft erkrankten Mitarbeiterin für eine eventuelle Teilzeittätigkeit angeboten worden sei. Diese habe sich eine Entscheidung für einen Zeitpunkt nach einer bevorstehenden Rehabilitationsmaßnahme, die Anfang Dezember 2013 abgeschlossen sein sollte, vorbehalten. Vor diesem Hintergrund habe man die Stelle freihalten müssen. Unmittelbar im Anschluss an die Güteverhandlung am 17.12.2013 habe sich ergeben, dass die Stelle doch extern zu besetzen sei. Die Klägerin habe aber offensichtlich an der Stelle kein Interesse mehr gehabt. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.700,00 Euro verurteilt. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, die Nichteinladung der Klägerin zu einem Bewerbungsgespräch begründe eine Vermutung der Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung. Durch eine nachträgliche Einladung könne die einmal erfolgte Benachteiligung nicht rückgängig gemacht werden. Die Vermutung der Benachteiligung habe die Beklagte nicht widerlegen können. Das ergebe die Gesamtschau aller Umstände in Bezug auf den Umgang mit der Bewerbung der Klägerin. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 03.04.2014 verwiesen. Randnummer 24 Gegen dieses der Beklagten am 14.04.2014 zugestellte Urteil hat sie am 07.05.2014 Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung bis zum 16.07.2014 innerhalb der Frist begründet wurde. Randnummer 25 Die Beklagte wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Randnummer 26 Sie beantragt: Randnummer 27 das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 03.04.2014 – 3 Ca 1800 a/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt: Randnummer 29 Die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Randnummer 31 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Sie ist form- und fristgemäß eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden. Randnummer 33 Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Entschädigungsanspruch gegenüber der Beklagten nach § 15 AGG zugesprochen. Die Beklagte hat im Bewerbungsverfahren ihre Pflichten nach § 82 Satz 2 SGB IX gegenüber der schwerbehinderten Klägerin verletzt und die Klägerin wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt. Davon ist das Arbeitsgericht mit ausführlicher, überzeugender Begründung ausgegangen. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auch auf das weitere Vorbringen der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt: Randnummer 34 1. Als Bewerberin ist die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 AGG „Beschäftigter“ und fällt damit in den persönlichen Geltungsbereich des AGG. Randnummer 35 Die Beklagte ist als „Arbeitgeberin“ passiv legitimiert. Arbeitgeber eines Bewerbers ist der, der um Bewerbungen für ein von ihm angestrebtes Beschäftigungsverhältnis gebeten hat (BAG vom 24.1.2013, a.a.O., Rz. 26). Randnummer 36 Der Entschädigungsanspruch ist rechtzeitig geltend gemacht worden. Die Fristen des § 15 Abs. 4 AGG und des § 61 b Abs. 1 ArbGG sind eingehalten. Randnummer 37 2. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. § 15 Abs. 2 AGG enthält nur eine Rechtsfolgenregelung. Für die Anspruchsvoraussetzungen ist auf § 15 Abs. 1 AGG zurückzugreifen (BAG vom 23.08.2012, 8 AZR 285/11 – Rz. 20 m.w.N.). Es gilt die Indizienbeweislastregel des § 22 AGG. Randnummer 38 3. Unterlässt es der öffentliche Arbeitgeber - wie hier - entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung eine geeignete Hilfstatsache nach § 22 AGG, die für das Vorliegen einer Benachteiligung spricht (BAG vom 24.1.2013 – 8 AZR 188/12, Rz. 38; BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 697/10 – zitiert nach Juris, Rz. 46, mit einer Vielzahl von weiteren Nachweisen). Randnummer 39 4. Eine solche Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Randnummer 40
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.